Europäische Union

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

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Quellenkennung: 32005D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eitung der in der Vereinbarung genannten Kapitalquoten führen würde. Dennoch wäre der Erfolg der Umstrukturierung einschließlich der beiden anderen Maßnahmen ohne eine solche Vorkehrung gefährdet, so dass auch diese Maßnahme trotz aufschiebender Bedingung hinsichtlich einer Genehmigung durch die Kommission mit deren Abschluss und damit vor deren Genehmigung wirtschaftliche Wirkungen entfaltet hat. Die Kommission nimmt allerdings zur Kenntnis, dass Deutschland mit der auch in der Rückzahlungsvereinbarung enthaltenen aufschiebenden Bedingung einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission und durch die unverzügliche Übermittlung umfassender Informationen ausdrückliche Bereitschaft zur Kooperation gezeigt hat. (149) Die durch die Umstrukturierungsbeihilfen für die BGB bewirkten finanziellen Belastungen des Landes Berlin sind — wie weiter unten dargelegt wird — geringer als die Belastungen, die bei Anwendung der noch bis 2005 bestehenden staatlichen Garantien für Landesbanken, der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, entstanden wären. Dies allerdings bedeutet nicht, dass die Maßnahmen zugunsten der BGB in Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen würden. Zum einen sind die bestehenden staatlichen Garantien selbst, wenn auch bis 2005, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen. (21) Zum anderen stellt die Kommission fest, dass die hier in Rede stehenden Beihilfen der BGB die Fortführung der Geschäftstätigkeit zum Zwecke der Umstrukturierung erlauben und damit den ganzen Konzern begünstigen, einschließlich der diversen privatrechtlichen Konzernunternehmen. Sie unterscheiden sich daher in ihrer rechtlichen Natur und einzelnen Reichweite von einer reinen Umsetzung der staatlichen Garantien Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, die nur für die Landesbank LBB, also einen Teil des Konzerns, bestehen. Aus diesen Gründen stellen alle hier zu prüfenden Beihilfen neue Beihilfemaßnahmen dar. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (150) Da die Beihilfemaßnahmen nicht aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden, muss die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar gemäß Artikel 87 EG-Vertrag prüfen. (151) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (152) Artikel 87 EG-Vertrag erlaubt jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag könnten eine Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt begründen. Die zu prüfenden Beihilfemaßnahmen können jedoch weder als Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher (Buchstabe a) noch als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Buchstabe b), noch als Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (Buchstabe c) angesehen werden. Diese Ausnahmen sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (153) Mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d EG-Vertrag ist festzustellen, dass die Beihilfen nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates dienen und auch nicht als Beihilfen zur Förderung der Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes angesehen werden können. (154) Folglich prüft die Kommission die Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Die Kommission stützt ihre Beurteilung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, auf einschlägige Gemeinschaftsleitlinien. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall keine anderen als die bereits genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (22) („die Leitlinien“) anwendbar. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die beschriebenen Beihilfemaßnahmen dazu beitragen, die Umstrukturierung des Unternehmens zu finanzieren und daher als Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sind. (155) Gemäß den Leitlinien sind Umstrukturierungsbeihilfen nur zulässig, wenn sie nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. In den Leitlinien ist die Genehmigung von Beihilfen durch die Kommission an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Beihilfefähigkeit des Unternehmens (156) Die Kommission sieht es als ausreichend erwiesen an, dass die BGB als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 (Nummer 30 in Kombination mit den Nummern 4 bis 8) der Leitlinien anzusehen ist. (157) In Nummer 4 der Leitlinien wird davon ausgegangen, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, „wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“. Diese Umstände liegen hinsichtlich der BGB eindeutig vor. Zwar wurden die hier in Rede stehenden Maßnahmen, die die BGB vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit bewahrten, vom Land Berlin ergriffen, also vom Mehrheitsaktionär der BGB. Es wurde jedoch bereits festgestellt, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diese Mittel unter den gegebenen Bedingungen nicht bereitgestellt hätte. (158) Ohne die Beihilfemaßnahmen des Landes würden die Kapitalquoten unter die durch das KWG vorgeschriebenen Mindestwerte fallen, so dass die BAFin (damals das BAKred) die notwendigen Maßnahmen gemäß den Artkeln 45 bis 46a KWG ergreifen müsste, wie beispielsweise die vorübergehende Schließung. Darüber hinaus erfüllte die BGB zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen auch weitere Kriterien für die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gemäß Nummer 6 der Leitlinien; dazu gehören zunehmende Verluste, eine zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie eine Abnahme des Werts des Reinvermögens. Grundprinzip (159) Umstrukturierungsbeihilfen können gemäß Nummer 28 der Leitlinien nur gewährt werden, wenn strenge Kriterien erfüllt sind und wenn die Gewissheit besteht, dass etwaige Wettbewerbsverfälschungen durch die mit der Weiterführung des Unternehmens verbundenen Vorteile aufgewogen werden, insbesondere wenn der Nettoeffekt der durch den Konkurs verursachten Entlassungen die lokalen, regionalen oder nationalen Beschäftigungsprobleme nachweislich verschärfen oder, in Ausnahmefällen, wenn das Verschwinden des Unternehmens zu einem Monopol bzw. einer engen Oligopolsituation führen würde. (160) Letzteres kann für den Raum Berlin aufgrund der Anzahl der dort vertretenen Banken sowie der Struktur des Marktes für das Privat- und Firmenkundengeschäfts, auf dem die BGB mit ihren Marken „Berliner Bank“ und „Berliner Sparkasse“ nach wie vor Marktführer ist, ausgeschlossen werden. Für den Fall eines etwaigen Konkurses der regional führenden Bank und den darauf vermutlich folgenden Verkauf ihrer Teile ist daher nicht mit einer Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur zu rechnen. Dies ist nur in einem extrem unwahrscheinlichen und daher theoretischen Szenario denkbar, in dem nach einer Insolvenz einer der stärkeren regionalen Wettbewerber alle Tochtergesellschaften/Vermögenswerte der BGB, die ihre regional starke Stellung ausmachen, erwerben würde. Selbst dann ist jedoch auf Grund der zu erfolgenden Fusionskontrolle das Entstehen eines Monopols oder engen Oligopols auszuschließen. Auf nationalen und internationalen Märkten ist die Position der BGB nicht stark genug, um durch einen etwaigen Konkurs und folgende Veräußerungen eine Monopol- oder Oligopolsituation zu bewirken. Deutschland hat dieser bereits in dem Eröffnungsbeschluss dargelegten Beurteilung der Kommission nicht widersprochen. (161) Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in Berlin hatte Deutschland eine Schätzung vorgelegt, in der die Auswirkungen der Umstrukturierung der BGB mit den Auswirkungen ihrer Geschäftsaufgabe/ihres Konkurses verglichen werden, vor allem in Bezug auf Beschäftigung und Steuereinnahmen für das Land Berlin. Es wurde dargelegt, dass eine Insolvenz bis zum Jahr 2006 zum Verlust von 7 200 Arbeitsplätzen in Berlin (minus 59 %) führen würde, anstatt des Verlusts von 3 200 Arbeitsplätzen (minus 26 %) bei dem Szenario der Umstrukturierung. Die jährlichen Steuereinnahmen für das Land im Jahr 2006 würden mit Umstrukturierung um 70 Mio. EUR sinken, ohne Umstrukturierung um 150 Mio. EUR. In dem Eröffnungsbeschluss merkte die Kommission an, dass sie diese Schätzwerte mangels weiterer Erklärungen nicht überprüfen konnte. (162) Deutschland hat daraufhin weitere Informationen übermittelt, unter anderem eine Berechnung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW). Demnach hätte eine damalige Insolvenz der BGB zu einem Verlust von gut 7 000 bis knapp 10 000 Arbeitsplätzen in Berlin geführt (von den im Jahr 2001 bestehenden 12 200 Arbeitsplätzen in Berlin) geführt, wohingegen die Restrukturierung bis zum Jahr 2006 laut aktualisiertem Plan zu einem Verlust von rund 3 500 Berliner Arbeitsplätzen führen werde. Die Kommission hält den für den Fall einer Insolvenz angenommenen Arbeitsplatzverlust für übertrieben, da auch in diesem Szenario die als grundsätzlich rentabel beurteilten Geschäftsbereiche von Erwerbern in ebenfalls umstrukturierter Form hätten fortgeführt werden können. Ferner liegt der durch die Umstrukturierung verursachte Arbeitsplatzverlust in Berlin nach aktuellen Schätzungen mit etwa 5 000 Arbeitsplätzen deutlich höher als ursprünglich angenommen. Allerdings ist Deutschland in der Einschätzung zuzustimmen, dass durch eine plötzliche Insolvenz grundsätzlich deutlich mehr Arbeitsplätze verloren gegangen wären als durch eine geordnete längerfristige Umstrukturierung, weil es im erstgenannten Falle zu so genannten „fire sales“ und Schließungen umstrukturierbarer Bereiche gekommen wäre. Dabei sind die indirekten Arbeitsplatzverluste durch Dominoeffekte ebenfalls zu berücksichtigen. Infolgedessen wäre es durch direkte und indirekte Steuereffekte auch zu jährlichen Einnahmeausfällen für das Land Berlin gekommen, die mit etwa 300 Mio. EUR jährlich als erheblich einzustufen sind, vor allem, weil sie sich über Jahre erstrecken. Insoweit stimmt die Kommission Deutschland zu, dass mit dem Überleben des Unternehmens wirtschaftliche und soziale Vorteile verbunden sind. (163) Deutschland hatte in der Anmeldung für den Fall eines hypothetischen Insolvenzszenarios ferner auf Quellen für Verluste der LBB und die Verpflichtungen des Landes zur Absicherung hingewiesen. Ohne eine klare Identifizierung und Quantifizierung dieser Haftungsrisiken konnte die Kommission diese wirtschaftlichen Auswirkungen jedoch nicht angemessen beurteilen. Deutschland hat daher im Laufe des Verfahrens ein Rechtsgutachten sowie Berechnungen für die über die oben genannten Einnahmeausfälle hinausgehenden Auswirkungen einer hypothetischen Insolvenz der BGB für das Land Berlin vorgelegt. Dabei handelt es sich um diejenigen Effekte, die durch die sehr komplexe konzerninterne Risikoverflechtung (unter anderem interne Kreditvergabe, Patronate, Ergebnisabführungsverträge) im Zusammenspiel mit der für die LBB noch bis zum Jahr 2005 bestehenden Anstaltslast- und Gewährträgerhaftung ausgelöst werden würden. (164) Laut Deutschland würde das Szenario einer Insolvenz der BGB bei der mit ihr über eine atypisch stille Beteiligung, Kredite und Garantien verbundenen LBB zu Verlusten von etwa 18,5 bis 25 Mrd. EUR führen, wobei sich diese im Wesentlichen aus Wertverlusten auf Kreditforderungen der LBB an die BGB (bei einem betroffenen Bilanzvolumen von [...]* EUR je nach Ausfallquote rund [...]* bis [...]* EUR), aus Wertverlusten auf Kundenforderungen (bei einem betroffenen Bilanzvolumen von rund [...]* EUR je nach Ausfallquote rund [...]* bis [...]* EUR), aus einer Inanspruchnahme der der BGB Finance in Dublin gewährten Garantien (rund [...]* bis [...]* EUR) sowie aus Insolvenzkosten (rund [...]* EUR) zusammensetzten. (165) Den Angaben Deutschlands zufolge würde dieses Szenario zu Belastungen des Landes in Höhe von rund 31 Mrd. EUR bis 40 Mrd. EUR führen. Dabei wurde unterstellt, dass das Land sich zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der LBB entscheidet und daher nicht die Anstaltslast, sondern die Gewährträgerhaftung des Landes — Haftung für den Gesamtbetrag der nicht durch Vermögen gedeckten Verbindlichkeiten der LBB — greifen würde. (23) Die Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung wurde auf rund [...]* EUR (Base-Case) bis [...]* EUR (Worst-Case) geschätzt. Weitere Belastungen des Landes in Höhe von rund [...]* EUR (Base-Case) bis [...]* EUR (Worst-Case) ergäben sich unter diesem Szenario durch die Rückgriffsansprüche des Einlagensicherungsfonds der deutschen privaten Banken. (24) Ferner wurde vom Verlust der Kapitaleinlage des Landes von knapp 2 Mrd. EUR sowie von Zinskosten für die Liquiditätsbereitstellung während der Abwicklung in Höhe von rund 5 Mrd. EUR ausgegangen. (166) Die Kommission hat diese Angaben und Berechnungen überprüft und weitere Erklärungen verlangt. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass in einem hypothetischen Insolvenzszenario durch die noch bestehenden Staatsgarantien für die LBB erhebliche, allerdings nur grob einschätzbare Belastungen auf das Land zukämen, wobei allerdings zwischen den Sub-Szenarien mit und ohne Fortführung der LBB unter Anstaltslast zu unterscheiden ist. (167) Die Kommission geht nach eigenen Einschätzungen auf der Grundlage der Angaben Deutschlands davon aus, dass die Belastungen des Landes bei Fortführung der LBB in einer Größenordnung von ungefähr 13 Mrd. EUR bis über 20 Mrd. EUR liegen würden. Dabei würde für das Land direkt zunächst der Verlust des Anteils des Landes Berlin am Grundkapital der BGB (knapp 2 Mrd. EUR) zu Buche schlagen. Ferner müsste das Land aufgrund der Anstaltslast für die LBB die Folgen der Inanspruchnahme der von dieser der BGB Finance in Dublin gewährten Garantien (von der Kommission auf rund [...]* EUR geschätzt) sowie den Wertverlust auf Kreditforderungen der LBB an die BGB (Schätzansatz rund [...]* EUR) insoweit ausgleichen, dass deren Geschäftsbetrieb unter Beachtung der Solvabilitätskriterien ordnungsgemäß aufrechterhalten werden könnte. Im Hinblick auf die von Deutschland angegebenen möglichen Rückgriffsansprüche des Einlagensicherungsfonds der deutschen privaten Banken bestehen Unsicherheiten — [...]*. Erhebliche rechtliche Zweifel bestehen ferner im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit von Haftungen der LBB für bestimmte Ansprüche Dritter aus dem Fondsgeschäft des Immobiliendienstleistungsbereiches (beispielsweise Prospekthaftung, Freistellungserklärungen gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern von Fonds- und Objektgesellschaften). Etwaige Risiken sind daher nicht quantifizierbar. (168) Im Szenario einer Einstellung der Geschäftstätigkeit der LBB ist von zusätzlichen Belastungen des Landes in Höhe von ungefähr 8 Mrd. EUR (etwa 6 Mrd. EUR Wertverluste der LBB auf Kundenforderungen auf Grund der durch die Insolvenz, quasi als Dominoeffekt, ausgelösten Liquiditätsprobleme bei Kunden — insbesondere Fonds-, Vorrats- und Wohnungsbaugesellschaften sowie ca. 2 Mrd. EUR Abschreibungen auf Beteiligungen) auszugehen. (169) Deutschland hat im Laufe des Verfahrens ebenfalls vorgetragen, dass sich diese Szenarien bei einer hypothetischen Insolvenz des Immobiliendienstleistungsbereichs (Herauslösung und Liquidation ohne Risikoabschirmung) auf Grund der Risikoverflechtungen im Konzern nicht wesentlich ändern würden. Maßgeblich dafür sind zum einen die Kredite, die die Tochtergesellschaften des expandierenden und dabei zunehmend in Schwierigkeiten geratenden Immobiliendienstleistungsbereichs (IBAG/IBG/LPFV einschließlich der IBAG-Töchter IBV und Bavaria) von den Teilbanken des Konzerns (BGB, LBB und BerlinHyp) in erheblichem Umfang erhalten haben, sowie zum anderen die Ergebnisabführungsverträge zwischen der IBAG und ihren Tochtergesellschaften Bavaria und IBV einerseits und der BGB und der IBAG andererseits. Darüber hinaus hat die BGB hinsichtlich aller bis Ende 1998 begründeten Verbindlichkeiten der IBG, der Bavaria und der IBV Patronatserklärungen abgegeben. Die Kommission hat keinen Anlass, an dieser Darlegung Deutschlands zu zweifeln. Sie teilt insoweit die Auffassung Deutschlands, dass eine Herauslösung und Liquidation des Immobiliendienstleistungsbereichs IBAG/IBG/LPFV ohne Risikoabschirmung wegen des Risikogeflechts ebenfalls zu einer Insolvenz der BGB mit den oben geschilderten Konsequenzen führen würde. (170) Abschließend ist festzustellen, dass die Auswirkungen einer hypothetischen Insolvenz der BGB — mit oder ohne Fortführung der LBB — schwer kalkulierbar und die Schätzungen mit großen Unsicherheiten behaftet sind. Die Belastungen für das Land sind daher nur grob — mit einer Bandbreite von ungefähr 13 bis über 30 Mrd. EUR — abschätzbar. Mit einem wahrscheinlichen Wert zwischen diesen Polen kann allerdings mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Umstrukturierung mit Hilfe der hier in Rede stehenden Beihilfen weniger gravierende Belastungen für das Land Berlin mit sich bringt. (171) Deutschland hat im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht, dass die BGB oder andere Konzernunternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag erbringen. Daher ist die Kommission, wie bereits in dem Eröffnungsbeschluss angesprochen, davon ausgegangen, dass dieser Aspekt für die Beurteilung der in Frage stehenden Maßnahme nicht relevant ist und zu dem Schluss gelangt, dass Beihilfen nicht aufgrund von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag genehmigt werden können. Beurteilung der langfristigen Rentabilität (172) Gemäß Abschnitt 3.2.2 Buchstabe b der Leitlinien wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung des Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der bei allen Einzelbeihilfen von der Kommission gebilligt und auf seine Eignung zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden muss. Der Umstrukturierungsplan muss dabei eine begrenzte Laufzeit haben und auf realistischen Annahmen basieren. Er muss die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Er ermöglicht dem Unternehmen den Übergang zu einer neuen Struktur, die auf lange Sicht Rentabilitätsaussichten und die Möglichkeit zum Betrieb aus eigener Kraft bietet, d. h. dem Unternehmen die Deckung aller Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten und das Erreichen einer für das Bestehen im Wettbewerb ausreichenden Eigenkapitalrentabilität ermöglicht. (173) Die Kommission hat ihre Würdigung auf die Angaben Deutschlands gestützt, unter anderem auf die detaillierte Planung für die einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen, die prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Umstrukturierungszeitraum 2001 bis 2006 auf Basis eines optimistischen, eines pessimistischen und eines Basis-Szenarios, die Analyse der für die Probleme verantwortlichen strukturellen Defizite sowie die Kosten der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen. Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Kommission ferner auf die Angaben Deutschlands zur laufenden Umsetzung des Umstrukturierungsplans und zu den Modifizierungen einzelner Maßnahmen einschließlich der Zeitplanung für bestimmte Veräußerungen. (174) Angesichts des Scheiterns des ursprünglichen Versuchs zur Privatisierung und des hohen Jahresfehlbetrags der BGB von rund 700 Mio. EUR für das Jahr 2002 hielt es die Kommission nach deren Mitteilung durch Deutschland Ende März 2003 für erforderlich, die Lebensfähigkeit der Bank zunächst mit ihren eigenen Mitteln erneut vertieft zu untersuchen und, falls dadurch keine eindeutigen Schlussfolgerungen ableitbar waren, durch unabhängige externe Sachverständige überprüfen zu lassen. Ziel der Kommission war es, eine hinreichende Gewissheit dafür zu erhalten, dass die BGB fortan aus eigener Kraft im Wettbewerb ohne weitere staatliche Unterstützung bestehen kann. Ohne eine solche hinreichende Gewissheit bzw. bei Fortbestehen der Zweifel hätte die Kommission eine negative Entscheidung über alle in Frage stehenden Beihilfen auf der Basis des vorgelegten Umstrukturierungskonzeptes treffen müssen. Das Scheitern des Privatisierungsverfahrens hatte insbesondere Zweifel an der Tragfähigkeit des verbleibenden Immobilienfinanzierungsgeschäfts aufgeworfen. Der Jahresfehlbetrag von rund 700 Mio. EUR (nach Steuern) war zwar zum überwiegenden Teil auf außerordentliche Effekte (minus 593 Mio. EUR) zurückzuführen, insbesondere weitreichende Abschreibungen auf Euro-Stoxx-Anteile in Höhe von 399 Mio. EUR, während das Betriebsergebnis nach Risikovorsorge nur leicht negativ war (minus 23 Mio. EUR) und mit ca. 30 Mio. EUR sogar über dem Plan für 2002 (minus 53 Mio. EUR) lag. Aber dieser hohe Verlust hatte dennoch eine erhebliche negative Rückwirkung auf die als Puffer für mögliche weitere Verluste gedachte und daher für die Lebensfähigkeit maßgebliche Kernkapitalquote, die dadurch auf 5,6 % sank und damit mit fast [...]* erheblich unter der ursprünglichen Plangröße von [...]* für 2002 lag. (175) In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Kommission bereits Anfang 2003 Gespräche mit Deutschland geführt hatte, ob weitere Kompensationsmaßnahmen im Retailbereich möglich waren. Deutschland quantifizierte die Effekte einer separaten Veräußerung der Berliner Bank nach damaligem Sachstand dahingehend, dass die Kommission keine hinreichende Gewissheit dafür erhielt, dass sich der verbleibende Konzern aus eigener Kraft fortan im Markt behaupten könnte. (176) Die Untersuchungen der Kommission richteten sich insbesondere auf die Kreditrisiken und die Risikovorsorge im Immobilienfinanzierungsbereich und in einem geringeren Maße auch im Kapitalmarktbereich. Nach Ansicht der Kommission hätten die Zweifel an der Lebensfähigkeit ausgeräumt werden können, wenn der Immobilienfinanzierungsbereich oder zumindest der größte Teil davon mit seinen Risiken wirksam vom Rest-Konzern, etwa durch einen frühzeitigen separaten Verkauf dieses Geschäfts, isoliert worden wäre. Deutschland legte allerdings bis Juni 2003 Zahlen vor, die der Kommission das Szenario einer solchen umgehenden wirksamen Isolierung dieses Bereichs als nicht durchführbar erschienen ließen. Als Hauptgrund wurde angeführt, dass der Verkauf unverzüglich zu einer Umbuchung der Vermögensgegenstände des Immobilienfinanzierungsgeschäfts (insbesondere die Beteiligung der BGB an der BerlinHyp mit einem Buchwert von [...]* EUR) vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen geführt hätte. Dies hätte eine Bewertung dieser Vermögensgegenstände mit dem aktuellen Marktwert erfordert, [...]*. Die dadurch entstehenden außerordentlichen Verluste hätten die Eigenkapitalausstattung der BGB so stark belastet, dass ohne weitere staatliche Unterstützung ihre Lebensfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen wäre. (177) Nachdem somit eine kurzfristige Isolierung des Rest-Konzerns von den Risiken des I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.