Europäische Union

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

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Quellenkennung: 32005D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, ihre Tätigkeiten, Kapazitäten und Infrastruktur zu reduzieren und auf das regionale Privat- und Firmenkundengeschäft zu konzentrieren. Dieses Konzept müsse auf der Annahme beruhen, dass diese regionalen Märkte und der Anteil der Bank daran wachsen. Es bestünden aber einige Zweifel und Widersprüche hinsichtlich der Marktanteile der Bank in diesen Märkten. Zum anderen sei unklar, ob die Bank überhaupt auf einer soliden Kundenbasis aufbauen könne. Die Marke „Berliner Bank“ weise hierbei Schwächen auf. Aufgrund der Probleme des Immobilienfinanzierungsgeschäfts in der Vergangenheit bestünden Zweifel an dessen künftigem Erfolg. Die Aufrechterhaltung eines erheblichen Teils des Kapitalmarktgeschäfts sei für eine Regionalbank untypisch. (118) Der Erfolg der Umsetzung des Umstrukturierungsplans hinge maßgeblich davon ab, ob es gelänge, die ehrgeizigen Pläne für die Reduzierung der Anzahl der Beschäftigten und die Einführung eines neuen Risikokontrollsystems sowie die Verbesserung der Informationssysteme zu realisieren. Hieran bestünden jedoch Zweifel, da die bisher getroffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Anzahl der Beschäftigten hinter den Zielen zurückblieben und mit Widerstand der Beschäftigten und Gewerkschaften zu rechnen sei. Außerdem sei ein großer Teil der bisher realisierten Reduzierungen auf Outsourcing-Maßnahmen zurückzuführen. Davon sei aber keine langfristige Verringerung der Kosten zu erwarten. Vielmehr sei zu erwarten, dass die Kosten für die übertragenen Arbeitnehmer von der Bank in Form von erhöhten Dienstleistungsgebühren zu tragen seien. (119) Die Bank müsse gemäß Nummer 34 der Leitlinien künftig in der Lage sein, aus eigenen Kräften am Markt zu bestehen. Es bestünden Zweifel, ob die als Ziel gesetzte Eigenkapitalrendite von 7 % für das Jahr 2006 hierfür ausreichend sei. Es könne daher nicht von einer Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit ausgegangen werden. Diese niedrige Rendite könne auch nicht mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Sparkasse gerechtfertigt werden, da diese irrelevant für die Beurteilung der Rendite sei. (120) Bei fortdauerndem öffentlichem Eigentum bestünden erhebliche Zweifel, ob die Lebensfähigkeit der Bank hergestellt und gesichert werden kann. Das Land Berlin würde erheblichem politischem Druck bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen ausgesetzt sein. Allgemein würde das Land Berlin nicht in der Lage sein, den Umstrukturierungsplan umzusetzen. Die Gremien der Bank würden weiterhin politisch besetzt werden, was Interessenkonflikte mit sich bringen würde. Auch bei Übernahme durch eine andere deutsche Landesbank würden diese Probleme fortbestehen. V.   REAKTION DEUTSCHLANDS AUF DIE STELLUNGNAHME ANDERER BETEILIGTER (121) Deutschland hat zu den Anmerkungen der Berliner Volksbank und des anonymen Dritten Stellung genommen. Der Vortrag der Berliner Volksbank zu angeblichen Altbeihilfen sei abwegig. Es bestünden keine durch angebliche Beihilfen aufgebauten erheblichen finanziellen Ressourcen. Sonst würde sich der Konzern nicht in existenziellen Schwierigkeiten befinden. Im Übrigen habe die Kommission die Haftungsinstitute der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als bestehende Beihilfen gewertet und sie dürften daher nicht zu Lasten der BGB berücksichtigt werden. Die durch die Rettungsbeihilfe erfolgte Kapitalzufuhr solle der Bank in der Tat auf Dauer zur Verfügung gestellt werden, was aber den Leitlinien und der Kommissionspraxis im Rahmen von Umstrukturierungsbeihilfen entspreche. Die Einbringung der WBK in die LBB werde von der Kommission in einem separaten Prüfverfahren untersucht, von Deutschland aber nicht als Beihilfe qualifiziert. (122) Die BGB habe im Berliner Bankenmarkt zwar sowohl im Privat- wie im Firmenkundengeschäft eine relativ starke Marktposition. Ihre Marktanteile erreichten aber nicht die von der Berliner Volksbank behauptete Höhe. Die volumenbezogenen Marktanteile seien deutlich geringer als die kundenbezogenen Marktanteile, da die Berliner Sparkasse eine Vielzahl von Konten mit geringen Kredit- und Einlagevolumina aufweise, was sich eher als zusätzlicher Kostenfaktor erweise. (123) Der Umstrukturierungsplan enthalte alle erforderlichen Unterlagen in der nötigen Detaillierungstiefe. Deutschland sehe in dem vorliegenden Plan eine stabile Basis für die Sicherstellung der Rentabilität der BGB. Die Rentabilität des gesamten Bankensektors in Deutschland sei aufgrund der schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage deutlich zurückgegangen. Die durchschnittliche Eigenkapitalrendite habe sich von 11,2 % im Jahre 1999 über 9,3 % im Jahre 2000 auf nur noch 6,2 % im Jahre 2001 verringert. In den Mitteilungen der Bundesregierung würden die Ergebnisse jedes Geschäftsfelds für die Jahre 2001-2006 konsequent einzeln ausgewiesen und in nachvollziehbaren Stufen hergeleitet. Dabei erfolge eine Gesamtplanung entlang der Stufen Summe der Erträge, Betriebsergebnis vor und nach Risikovorsorge und Gewinn vor Steuern. (124) Die für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans notwendigen Schritte würden von der BGB in zwei Stufen geplant: — Auf der konzeptionellen Ebene habe sie zunächst ein Teilkonzept für jedes der gegenwärtigen Geschäftsfelder erarbeitet, unabhängig davon, ob es zu den beizubehaltenden, den abzuwickelnden, den zurückzuführenden oder den zu veräußernden Geschäftsfeldern gehöre. — Auf der praktischen Ebene habe sie daraufhin jedes Teilkonzept mit konkreten, für seine Umsetzung notwendigen Maßnahmen unterlegt und diese Maßnahmen wiederum mit Kosten bewertet. (125) Damit liege ein vollständiges Konzept vor. Seitdem seien die einzelnen Maßnahmen noch weiter konkretisiert und die Maßnahmen auf Ebene der Geschäftsfelder weiter detailliert und in einen umfassenden Gesamtplan eingebracht worden. Für die Umsetzung seien zwei spezielle, das gewöhnliche Ergebnis-Controlling ergänzende Instrumente entwickelt worden, eines für die Verfolgung der allgemeinen Maßnahmen, ein anderes für die Verfolgung der Personalmaßnahmen. Diese erlaubten den monatlichen Abgleich von Plan- und Ist-Werten und damit die ständige Kontrolle des Umsetzungserfolgs. (126) Die Bank sehe nur die Immobilienfinanzierung als typische Aufgabe einer Regionalbank an. Hierunter fiele nicht der Bereich Immobiliendienstleistungen, in dem weitgehend die Verluste angefallen seien, die die Sanierung der Bank und die staatliche Abschirmung der Risiken erst nötig machten. Die Abgabe dieses Geschäftsbereichs habe die BGB als Kompensationsmaßnahme angeboten. Den Immobilienkrediten stünde auch keine zu geringe Vorsorgequote gegenüber. (127) Künftig würden zahlreiche Maßnahmen sowohl im Neu- als auch im Bestandsgeschäft sowie im Controlling ergriffen, um die Risiken im Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung deutlich zu verringern. Im Neugeschäft würden die Aktivitäten auf attraktive Standorte konzentriert, das Risiko durch überregionale Tätigkeiten innerhalb Deutschlands diversifiziert, das Auslandsgeschäft weitgehend eingestellt sowie risikoreiche Geschäftssegmente, insbesondere Bauträger, aufgegeben. Im Bestandsgeschäft würden Risiko-Spezialisten für gefährdete Engagements eingesetzt sowie kritische Aufarbeitungen und Neubewertungen der Bestände vorgenommen. Im Controlling würde ein konzernweites Risiko-Controlling eingeführt, das wiederum den Rahmen bilde für einzelne Controlling-Instrumente. Zu diesen zählten ein Limitierungssystem für Markt- und Adressrisiken, ein Frühwarnsystem, Sanierungsstrategien sowie eine Task-Force für Teilbank übergreifende Engagements. (128) Die Restrukturierung führe entgegen der Auffassung der Berliner Volksbank zu einer Reduktion der Marktpräsenz durch die Aufgabe der Geschäftsfelder Großkunden und öffentliche Hand sowie die Zurückführung anderer Geschäftsfelder. Eine Aufgabe der Retail-Geschäftsfelder sei betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, da damit der Kern des Unternehmens beeinträchtigt und folglich die Privatisierungsaussichten gefährdet werden würden. Darüber hinaus werde auch in den Retail-Geschäftsfeldern die Marktpräsenz nicht erhöht. Aus dem Land Brandenburg werde sich die Bank mit Ausnahme Potsdams vollständig zurückziehen. Im Lande Berlin werde durch die Schließung von Filialen die Marktpräsenz spürbar reduziert. (129) Die Risikoabschirmung stelle keinen „Blanko-Scheck für zukünftige Verluste“ dar, weil die von der Abschirmung erfassten Risiken allesamt Altrisiken seien. Risiken aus nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommenen Geschäften seien generell nicht erfasst, Risiken aus Immobilienfonds nur, sofern der betreffende Fonds bis 31. Dezember 2000 aufgelegt worden sei. (130) Die Risikoabschirmung sei auch kein „Freibrief zur Abgabe von Angeboten zu beliebigen Konditionen, z. B. bei Veräußerungen oder der Vermietung von Immobilien“. Die Detailvereinbarung enthalte in Artikel 17 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel. 42 Absatz 5 vielfache Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Landes. Ferner statuiere Artikel 46 der Detailvereinbarung eine umfassende Schadensminderungspflicht, wonach die begünstigten Gesellschaften verpflichtet seien, sich nach besten Kräften zu bemühen, die Inanspruchnahme des Landes möglichst gering zu halten und die von der Buchwertgarantie erfassten Aktiva möglichst günstig zu verwerten bzw. Objekte optimal zu vermieten oder sonst zu nutzen. Ein Verstoß mache die betreffende Gesellschaft schadensersatzpflichtig. (131) Die Risikoabschirmung entspreche auch keiner der Höhe nach unbegrenzten Nachschusspflicht. Denn anders als etwa eine gesellschaftsrechtliche Nachschusspflicht sei die Verpflichtung des Landes Berlin aus der Risikoabschirmung einerseits summenmäßig, andererseits aber auch gegenständlich beschränkt, nämlich auf diejenigen Risiken, die in der Detailvereinbarung abschließend aufgezählt und bereits zum 31. Dezember 2001 angelegt gewesen seien. Die Risikoabschirmung sei auch hinreichend konkretisiert. Bereits die Grundsatzvereinbarung vom 20. Dezember 2001 enthalte eine abschließende Aufzählung der von den Kreditgarantien und den Bilanzgarantien begünstigten Gesellschaften, und die Detailvereinbarung habe diese Aufzählung lediglich in einigen Einzelheiten modifiziert. Die Beteiligungen und Rechtsverhältnisse seien in der Detailvereinbarung und in den dort in Bezug genommenen Verträgen enumerativ aufgeführt. Auch das Ausmaß der von der Risikoabschirmung gedeckten Risiken sei hinreichend konkretisiert. (132) Die von der BGB angestrebte Eigenkapitalquote sei nicht zu hoch. Denn das Vertrauen der Kapitalgeber und -anleger in die BGB sei nachhaltig gestört. Die Bank besitze überdies keine [...]*, die normalerweise neben der Eigenkapitalquote herangezogen würden, um die Kapitalmarktfähigkeit einer Bank zu beurteilen. Ferner setze eine Privatisierung der Bank voraus, dass nach Wegfall des Landesanteils Eigenkapital zu tragbaren Konditionen am Kapitalmarkt aufgenommen werden könne. Dies erfordere eine beständig und signifikant über dem gesetzlichen Mindestsatz liegende Eigenkapitalquote. (133) Das Privatisierungsverfahren enthalte im Übrigen keine Beihilfeelemente und weise keine Verfahrensmängel auf. Eine Diskriminierung innerhalb des Verfahrens habe es nicht gegeben. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN Staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (134) Die Kapitalzuführung, die Risikoabschirmung und die in der Rückzahlungsvereinbarung zugesagte Einlage wurden vom Land Berlin bereitgestellt und beinhalten damit staatliche Mittel. Die Mittel wurden unter Bedingungen gewährt, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber nicht annehmbar wären. Insgesamt handelt es sich um einen Betrag von mehreren Milliarden Euro, die einem sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. (135) Durch die Kapitalzuführung in Höhe von 1,755 Mrd. EUR, für die das Land keine angemessene Rendite erwarten konnte, hat es seinen Anteil an der BGB von knapp 57 % auf rund 81 % erhöht. (136) Die Risikoabschirmung wurde für einen Zeitraum von 30 Jahren gewährt. Die vereinbarten Garantien belaufen sich auf einen nominalen theoretischen Höchstbetrag von 21,6 Mrd. EUR. Dieser Betrag deckt alle theoretisch denkbaren Risiken ab und beinhaltet beispielsweise den Totalausfall sämtlicher Mieten für die Mietgarantien ([...]* EUR), den Ansatz vollständiger Herstellungskosten sämtlicher Gebäude und Außenanlagen für die so genannten Revitalisierungsgarantien ([...]* EUR) oder den vollständigen Verlust der garantierten Buchwerte der IBG/IBAG und ihrer Tochterunternehmen ([...]* EUR). Ein 100 %iger Mietausfall, ein Abriss und Neuaufbau sämtlicher Gebäude sowie ein vollständiger Verlust der Buchwerte sind jedoch selbst unter sehr pessimistischen Annahmen unrealistisch. Deutschland hat daher die folgende Schätzwerte für die wahrscheinliche Inanspruchnahme angegeben: 2,7 Mrd. EUR im optimistischen Fall („Best-Case-Szenario“), 3,7 Mrd. EUR im „Basisfall“ („Base-Case-Szenario“) und 6,1 Mrd. EUR im pessimistischen Fall (so genanntes „Worst-Case-Szenario“). (137) Im Laufe des Verfahrens hat Deutschland auch die Grundlagen für diese Schätzwerte übermittelt. Dabei werden für die drei Szenarien Annahmen hinsichtlich der verschiedenen Ausfallrisiken getroffen. Hinsichtlich der Mietgarantien betrifft das beispielsweise verschiedene Mietausfall-Annahmen im Hinblick auf Inflation (tatsächliche Inflation bleibt hinter prospektierter Inflation zurück), durch Mindermiete oder durch Leerstand. Dabei beläuft sich der prognostizierte Mietausfall im Best-Case-Szenario auf 1,4 Mrd. EUR, im Base-Case-Szenario auf 1,9 Mrd. EUR und im pessimistischen Szenario auf 3,5 Mrd. EUR. (138) Deutschland hat ebenfalls dargelegt, dass die aus betriebswirtschaftlicher Sicht insgesamt zu erwartende Inanspruchnahme dem Worst-Case-Szenario mit einem Schätzwert von 6,1 Mrd. EUR ([...]* EUR Inanspruchnahme aus Mietgarantien, [...]* EUR aus Höchstpreisgarantien, [...]* EUR aus Revitalisierungsgarantien, [...]* EUR aus Buchwertgarantien und [...]* EUR für Restgrößen) und damit dem wirtschaftlichen Wert der Beihilfe entspricht. Dieser wirtschaftliche Wert wurde von Deutschland mit einer alternativen Überlegung untermauert: Ohne die Garantien der Risikoabschirmung hätten sämtliche Risiken durch Kapitalzufuhr in Höhe von etwa [...]* EUR bis [...]* EUR „enthaftet“ werden müssen. Dabei würden rund [...]* EUR Kapital auf den Barwert der oben beschriebenen Garantien (nominaler wirtschaftlicher Wert: 6,1 Mrd. EUR) entfallen; [...]* EUR bis [...]* EUR auf die Kapitalzufuhr zur Unterlegung der für den gleichen Zweck zugesagten und in Anspruch genommenen Kredite der Konzernbanken an die Immobiliendienstleistungsgesellschaften (die bei nicht vollständiger Abdeckung der nominalen theoretischen Höchstrisiken aus Miet-, Revitalisierungs- und Buchwertgarantien den Risikoaktiva in Höhe von bis zu [...]* EUR zuzurechnen sind) sowie [...]* bis [...]* EUR auf einen Sicherheitszuschlag. (139) In diesem Zusammenhang hat Deutschland ebenfalls ausgeführt, dass eine Beschränkung des Haftungshöchstbetrages der Risikoabschirmung auf den wirtschaftlichen Wert von gut 6 Mrd. EUR aus aufsichtsrechtlichen Gründen dennoch nicht möglich ist. Nur mit einem Betrag von 21,6 Mrd. EUR sind alle theoretisch denkbaren, oben genannten Risiken abgedeckt, so dass die Kredite der Konzernbanken an die Immobiliendienstleistungsgesellschaften, die ebenfalls wegen der Risiken aus Miet-, Revitalisierungs- und den anderen oben genannten Garantien zugesagt und in Anspruch genommen wurden, bei der Berechnung der Eigenmittelkoeffizienten der Teilbanken und des Konzerns keine Rolle spielen, weil sie bei der Berechnung mit 0 % gewichtet und dementsprechend nicht mitgezählt und auch nicht auf die Großkreditgrenzen angerechnet werden. Eine Begrenzung des Haftungshöchstbetrags auf das wirtschaftlich realistische Risiko würde hingegen aufsichtsrechtlich dazu führen, dass die Kredite in Höhe von bis zu [...]* EUR den Risikoaktiva zugerechnet werden müssten, die Großkreditobergrenze überschritten werden würde und die sinkenden Eigenmittelkennziffern eine weitere signifikante Kapitalzufuhr erforderlich machen würden. Das BAFin hat die aufsichtsrechtliche Notwendigkeit für den Ansatz sämtlicher theoretisch anfallender Risiken trotz geringeren wirtschaftlichen Werts mit Schreiben vom 7. März 2003 bestätigt. (140) Die Kommission erkennt diese aufsichtsrechtliche Notwendigkeit für den Ansatz sämtlicher theoretisch anfallender Risiken in Höhe von 21,6 Mrd. EUR an. Ferner geht sie für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme auf Grund der von Deutschland dargelegten Begründung von einem wirtschaftlichen Wert der in der Risikoabschirmung enthaltenen Beihilfe in Höhe von 6,1 Mrd. EUR aus. Dieser Betrag entspricht dem von Deutschland mit Annahmen untermauerten realistischen Worst-Case- oder pessimistischen Szenario und ist daher für die Beurteilung schon aus Vorsichtsgründen geboten. Des Weiteren würde sich ein Wert in ungefähr dieser Höhe auch bei einer alternativen Enthaftung der Risiken durch Kapitalzuführung ergeben. (141) Im Hinblick auf die vom Land Berlin in der Rückzahlungsvereinbarung zugesagte Einlage ist zunächst zu bemerken, dass diese nur zur Anwendung kommt, wenn die Kommission das Verfahren C 48/2002 („LBB/IBB“) (19) mit einer Rückforderungsentscheidung abschließt und auch in diesem Fall der Sanierungszuschuss nur in der Höhe geleistet wird, die erforderlich ist, um eine Unterschreitung der in der Vereinbarung genannten Kapitalquoten bei der LBB und/oder dem BGB-Konzern zu vermeiden. Da die Prüfung im Verfahren „LBB/IBB“ noch nicht abgeschlossen ist, ist es derzeit nicht möglich, den genauen wirtschaftlichen Wert dieser Beihilfe zu bestimmen. Für den Zweck der wettbewerblichen Beurteilung kann allerdings die theoretische Obergrenze mit 1,8 Mrd. EUR angegeben werden. (20) (142) Die Maßnahmen sind geeignet, die Finanzlage der BGB in erheblichem Maße zu verbessern. Sie haben bis heute aufsichtsrechtliche Eingriffe, wie die vorübergehende Schließung, und die wahrscheinliche Insolvenz von wesentlichen Teilbereichen des Konzerns verhindert und sind damit geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Das Unternehmen ist zusammen mit seinen Tochtergesellschaften eine der größten deutschen Banken. 2002 besetzte es mit einer Konzernbilanzsumme von rund 175 Mrd. EUR den zwölften Platz. Die BGB ist in ihren wichtigsten Geschäftsbereichen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene tätig. Der Finanzdienstleistungssektor insgesamt ist durch eine zunehmende Integration gekennzeichnet, und in wesentlichen Teilbereichen ist der Binnenmarkt verwirklicht. Es herrscht starker Wettbewerb zwischen Finanzinstituten verschiedener Mitgliedstaten, der sich seit der Einführung der einheitlichen Währung weiter verstärkt. Durch die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf aktuelle und potenzielle Wettbewerber wird der Wettbewerb verfälscht — bzw. droht, verfälscht zu werden. Die Wettbewerbsverfälschungen beeinträchtigen somit auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Infolgedessen stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Deutschland hat diese Ansicht nicht in Frage gestellt. (143) In dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission darauf hingewiesen, dass nicht nur das Land Berlin, sondern auch die NordLB an der Kapitalzuführung beteiligt war, allerdings mit einem Betrag, der anteilsmäßig geringer war als ihr Aktienbesitz vor der Zuführung (166 Mio. EUR entsprechend 8,3 % der Kapitalerhöhung, bei einem Aktienbesitz von 20 % vor der Kapitalzuführung). Die Kommission konnte diese Maßnahme seinerzeit wegen fehlender weiterer Informationen nicht beurteilen und daher nicht ausschließen, dass es sich bei dem von der NordLB zugeführten Kapital ebenfalls um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Sie bat Deutschland, die nötigen Informationen zu übermitteln. (144) Deutschland führte daraufhin aus, dass die Kapitalerhöhung der NordLB keine Beihilfe enthalte, da sie nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt sei. Die NordLB habe sich — wie der private Anteilseigner Parion sowie die unter Streubesitz zusammengefassten Aktionäre — unterproportional an der Kapitalerhöhung beteiligt, obwohl das Land Berlin und die BGB eine ihrem jeweiligen Anteilsbesitz entsprechende Beteiligung erwartet hätten. Dem Anteilsbesitz der NordLB vor der Kapitalzuführung von 20 % hätte eine Kapitalzuführung von gut 400 Mio. DEM entsprochen. Der NordLB sei ein derartiges Engagement unternehmerisch allerdings nicht sinnvoll erschienen. Andrerseits hätte ein Verzicht auf eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung den Anteilsbesitz der NordLB auf 4 % gesenkt. Die NordLB hätte dadurch die mit einem mindestens 10 %igen Anteilsbesitz verbundenen Mitwirkungsrechte, wie z. B. die gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern oder die Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, verloren. Ferner hatte die NordLB im August 2001 im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Überlegungen zur Vertiefung der Zusammenarbeit sowie auf eine eventuelle Fusion eine „Interessenwahrende Offerte“ abgegeben. Ohne jegliche Beteiligung an der Kapitalerhöhung wäre diese kaum glaubwürdig gewesen. Insgesamt habe es sich um eine die unternehmerischen Interessen der NordLB sorgfältige abwägende Entscheidung gehandelt. (145) Da das Gewicht dieser Maßnahme im Verhältnis zur Gesamtheit der hier in Rede stehenden Beihilfen marginal ist und eine Qualifizierung der Kapitalzuführung der NordLB als Beihilfe oder marktübliches Handeln die Beurteilung der Kommission im vorliegenden Fall nicht ändern würde, ist eine definitive Bewertung der Kommission diesbezüglich nicht notwendig. (146) In dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Kapitalzuführung und die Risikoabschirmung zusammen als nicht notifizierte Beihilfen mit den rechtlichen Folgen des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu behandeln sind, weil trotz Notifizierung und der aufschiebenden Bedingung einer beihilferechtlichen Genehmigung in der Detailvereinbarung keine der beiden Maßnahmen ausgesetzt werden kann, ohne aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BAFin, wie eine vorübergehende Schließung der BGB, nach sich zu ziehen. Wie auch Deutschland erklärt hat, sind beide Maßnahmen — die Risikoabschirmung ebenso wie die an sich vorläufig als Rettungsbeihilfe genehmigte Kapitalzuführung — Teil eines einzigen Umstrukturierungsplans. Diesen muss die Kommission jedoch als Ganzes beurteilen. Die rechtliche Einordnung der beiden Maßnahmen kann daher nicht divergieren. (147) Deutschland hat dazu in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die aufschiebende Bedingung die rechtliche Wirksamkeit der getroffenen Regelungen offen hält, allerdings eingeräumt, dass die Kapitalzuführung und die Risikoabschirmung zusammen tatsächliche Wirkungen entfaltet haben, weil nur durch diese Maßnahmen die BGB ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen konnte. In diesem Zusammenhang hat Deutschland ebenfalls Wert auf die Feststellung gelegt, dass das Durchführungsverbot von Beihilfen für Not leidende Unternehmen vor Erlass einer abschließenden Entscheidung der Kommission angesichts der Dauer der Genehmigungsverfahren ein verfahrensrechtliches Problem darstellt. (148) Wie ebenfalls von Deutschland anerkannt, haben die Beihilfen in ihrer Gesamtheit faktische Wirkungen vor einer abschließenden Kommissionsentscheidung entfaltet, weil nur durch diese Maßnahmen die BGB ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen konnte. Dies gilt nicht nur für die Kapitalzuführung und die Risikoabschirmung, sondern ebenfalls für die in der Rückzahlungsvereinbarung geregelte Einlageverpflichtung des Landes. Zwar kommt diese nur im Falle einer Rückforderungsentscheidung der Kommission im LBB/IBB-Verfahren zur Anwendung und auch dann nur, wenn der Rückzahlungsbetrag zu einer Unterschr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.