Europäische Union

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

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Quellenkennung: 32005D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t sachgerecht, eine Geschäftsausdehnung, die erst durch bei der Bank ohnehin vorhandenes Ergänzungskapital ermöglicht werde, als Marktverzerrung anzusehen, die durch eine als Beihilfe zu qualifizierende Kernkapitalzufuhr verursacht werde. Es sei deshalb geboten, schon im Ausgangspunkt die maximal mögliche Marktverzerrung auf den 12,5fachen Betrag einer Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr zu begrenzen. (87) Das Land Berlin hatte der BGB nur Kernkapital in Höhe von 1,755 Mrd. EUR zugeführt, jedoch kein Ergänzungskapital. Die Kernkapitalzuführung hatte zur Folge, dass bisher nicht berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital in Höhe von 877,5 Mio. EUR berücksichtigt werden konnte, was aber, wie dargelegt, nicht als durch die Kernkapitalzuführung veranlasste Marktverzerrung zu bewerten sei. (88) Darüber hinaus handele es sich bei der (theoretischen) Kernkapitalquote von 4 % bzw. Eigenkapitalquote von 8 % um die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen an die Eigenkapitalausstattung. Für einen geregelten Geschäftsbetrieb sowie für den zur Teilnahme auf den Finanzmärkten notwendigen Bewegungsspielraum benötigten die Institute eine wesentlich bessere Eigenkapitalausstattung. Nach Einschätzung der BAFin sei derzeit eine Kernkapitalquote von [...]* % und eine Eigenkapitalquote von [...]* % aus Marktsicht zwingend erforderlich, um die Liquidität der BGB sicherzustellen und den Fortgang der Umstrukturierung nicht zu gefährden (vgl. Schreiben des BAKred vom 29. Juni 2001). (89) Auf der Grundlage dieser Überlegungen und der derzeit maßgeblichen Kapitalquoten ergäbe sich für die Kapitalerhöhung somit eine Marktverzerrung von etwa 18 Mrd. EUR (Kernkapitalzuführung von rund 1,8 Mrd. EUR multipliziert mit einem Faktor von rund 10). (90) Deutschland habe bereits in Reaktion auf die Verfahrenseröffnung durch die Kommission als weitere Kompensationsmaßnahme die Abtrennung des Immobiliendienstleistungsbereichs (IBAG, IBG, LPFV) von der BGB angeboten. Die Wirkung der Risikoabschirmung sei auf den Immobiliendienstleistungsbereich fokussiert, der für sich genommen nicht den Anforderungen an die Solvabilitätskoeffizienten unterliege und von jeder anderen Gesellschaft ohne Bankerlaubnis ebenso durchgeführt werden könne. Die Risikoabschirmung beziehe sich auf das Altgeschäft, im Wesentlichen bereits platzierte Fonds, und nicht auf das Neugeschäft. Eventuell ließe sich aber die Auffassung vertreten, dass das Neugeschäft nur durch die Risikoabschirmung ermöglicht werde. Das Volumen der Marktverzerrung könne dann aber maximal das Gesamtvolumen des Neugeschäfts erreichen. Für die IBV werde im Jahre 2002 ein Fondsvertriebsvolumen von insgesamt [...]* EUR erwartet. Für die Bavaria werde ein Projektvolumen von insgesamt [...]* EUR im Jahre 2002 angenommen. Das gesamte Neugeschäft der IBAG bewege sich damit bei ca. [...]* EUR. Auf das Neugeschäft der IBAG könne sich die Risikoabschirmung höchstens bis zum Abschluss der Restrukturierungsphase Ende 2006 auswirken. Danach werde die IBAG ein saniertes und leistungsfähiges Unternehmen sein, das sich aus eigener Kraft im Wettbewerb behaupten könne. Deshalb könne der Risikoabschirmung maximal das Neugeschäft der IBAG bis Ende 2005 als Marktverzerrung zugerechnet werden, was von 2002 bis 2005 insgesamt [...]* EUR betrage. Dieser Gesamtbetrag der Marktverzerrung liege zwischen dem Best-Case-Szenario für die tatsächliche Inanspruchnahme des Landes Berlin aus der Risikoabschirmung (2,7 Mrd. EUR) und dem Worst-Case-Szenario (6,1 Mrd. EUR). Es erscheine deshalb angemessen, dass die Kommission bei der Bestimmung der durch die Risikoabschirmung bewirkten Marktverzerrung den für das Neugeschäft der IBAG bis zum Abschluss der Restrukturierungsphase ermittelten Wert von [...]* EUR zugrunde legen. Allenfalls könnte stattdessen die Marktverzerrung der Risikoabschirmung auf der Basis eines Beihilfewertes der Risikoabschirmung festgelegt werden, der dem Worst-Case-Szenario (6,07 Mrd. EUR) entspreche. (91) Als Ergebnis ergebe sich somit folgende für die Bemessung der Kompensationsmaßnahmen als Ausgangspunkt maßgebliche Marktverzerrung: — Zugunsten der BGB neu durch Kapitalerhöhung: 18,3 Mrd. EUR, — Zugunsten des abzutrennenden Immobiliendienstleistungsbereichs durch Risikoabschirmung: [...]* EUR - 6,1 Mrd. EUR. (92) Anders als von der Kommission im Eröffnungsbeschluss auf der Basis der damals verfügbaren Informationen angenommen, würden es die tatsächlichen niedrigeren Marktanteile der BGB nicht rechtfertigen, von einer extrem starken Marktposition der BGB auszugehen und daraus Konsequenzen für die Bestimmung von Kompensationsmaßnahmen zu ziehen. Insgesamt erschienen die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kompensation der Marktverzerrung angemessen, und zwar auch unter Einbeziehung der eventuellen beihilferechtlichen Problematik des WBK-Vermögens auf die LBB. (93) Deutschland führte weiter aus, dass eine Veräußerung der Berliner Bank vor Veräußerung der Anteile des Landes Berlin an der BGB aus Wettbewerbsgründen nicht angezeigt sei. Die Gegenleistungen im Retailbereich seien durch die Abspaltung der Weberbank, Allbank und der ausländischen Töchter BGB Polska und Zivnostenska Banka sowie die Aufgabe der sechs innerdeutschen Privatkundenzentren und die Schließung von etwa 90 Filialen überwiegend in Berlin ausreichend. Überdies lägen die Kompensationsmaßnahmen insgesamt im Rahmen dessen bzw. sogar über dem, was die Kommission in früheren Entscheidungen zur Umstrukturierung von Banken verlangt hatte. (94) Nach weiteren Einwänden der Kommission, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass durch die bisher vorgenommenen oder noch umzusetzenden Schließungs- und Veräußerungsmaßnahmen die Stellung der BGB auf dem Berliner Markt für Retailbanking nahezu unverändert bleibe, haben sich Deutschland und das Land Berlin schließlich dennoch entschieden, die Veräußerung der Berliner Bank zuzusagen. Gemäß dieser Zusage verpflichtet sich Deutschland sicherzustellen, dass der Konzern der Bankgesellschaft die Abteilung „Berliner Bank“ als wirtschaftliche Einheit einschließlich Marke, sämtlicher Kundenbeziehungen, Zweigstellen und des dazugehörigen Personals in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren bis zum 1. Oktober 2006 rechtswirksam veräußert. (95) Die Veräußerung der „Berliner Bank“ wird das Segmentvermögen im gesamten Bereich des Retailbanking um [...]* EUR reduzieren ([...]* EUR im Geschäftsfeld Privatkunden und [...]* EUR auf dem Gebiet des Firmenkundengeschäfts). Zusammen mit den bereits geplanten Maßnahmen wird das Segmentvermögen insgesamt um [...]* EUR reduziert. Die Bilanzsumme wird im Umstrukturierungszeitraum von 189 Mrd. EUR auf jetzt [...]* EUR verringert. Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe (96) Die Risiken seien im Verlauf der Umstrukturierung nicht überbewertet worden. Diese basierten allerdings auf dem Kenntnisstand der LPFV vom Januar 2002. Ihre Bewertung könne sich aufgrund makroökonomischer Faktoren und durch intensives Management der Immobilien während der Laufzeit der Garantien verändern. Es werde aber sowohl durch die Freistellungsverträge der LPFV mit der IBG als auch aufgrund der Modalitäten der Abschirmung der LPFV durch das Land Berlin sichergestellt, dass nur tatsächliche Inanspruchnahmen aus den Garantien durch das Land Berlin erstattungsfähig seien. Zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Managements bestünden Eingriffs- und Weisungsrechte für das Land Berlin bei der LPFV. (97) Es seien auch angemessene Kontrollmaßnahmen für den tatsächlichen Ausschluss einer mehrfachen Risikoabdeckung eingeführt worden. Die Risiken aus Revitalisierung und Andienungsrechten bestünden nämlich nicht additiv, sondern substituierten sich. Dies werde in der Risikodarstellung der LPFV berücksichtigt. Eine tatsächliche mehrfache Risikoabdeckung bestehe dagegen hinsichtlich Mietgarantie und Kreditgarantie des BGB-Konzerns. Die LPFV prüfe die Ordnungsmäßigkeit der Inanspruchnahme für Mietgarantien juristisch, sachlich und rechnerisch. Eine Kontrolle, welche die gleichzeitige Inanspruchnahme aus Kreditgarantie ausschließe, erfolge im Auftrag des Landes Berlin seit Januar 2003 durch die in seinem alleinigen Anteilsbesitz stehende „BCIA Berliner Gesellschaft zum Controlling der Immobilien-Altrisiken mbH“. Sämtliche Leistungen der LPFV, auf die sich die Erfüllungsübernahme durch das Land bezieht, würden durch die BCIA detailliert in juristischer, sachlicher und rechnerischer Hinsicht geprüft, ebenso wie die Rechtmäßigkeit jeder Inanspruchnahme aus der Kreditgarantie sowie den Bilanzgarantien. Mit der BCIA verfüge das Land über einen schlagkräftigen und effektiven Apparat zur Schadensminimierung. Denn das Garantiegesetz vom 16. April 2002 sehe ausdrücklich vor, dass im Zusammenhang mit den abgeschirmten Risiken keine Zahlungen an Dritte ohne Bestehen einer Rechtspflicht geleistet werden dürfen. (98) Im Einzelnen besitze das Land bzw. die BCIA, über deren Tätigkeit dem Abgeordnetenhaus vierteljährlich zu berichten sei, aus der Detailvereinbarung die folgenden Zustimmungs-, Kontroll-, Weisungs- und ähnliche Rechte gegenüber den von der Risikoabschirmung begünstigen Gesellschaften, deren Wahrnehmung näher in einer Zuständigkeits- und Verfahrensordnung geregelt wird: — Zustimmungsvorbehalt für Auszahlungen auf Kreditzusagen, falls bestimmte Wertgrenzen überschritten werden, — Mitwirkung bei der Feststellung der Positivliste und der jährlichen Abrechnung für die Bilanzgarantien, — Zustimmungsvorbehalt für Veräußerungen von Aktiva, die der Buchwertgarantie unterliegen, falls bestimmte Wertgrenzen überschritten werden, — Zustimmungsvorbehalt für Investitionen, die zu nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten führen, falls bestimmte Wertgrenzen überschritten werden, — Zustimmungsvorbehalt für bestimmte Zahlungen der LPFV, — Weisungsrecht gegenüber IBG und LPFV bezüglich Verteidigung gegen Inanspruchnahme, — Zustimmungsvorbehalt für Abtretungen und sonstige Verfügungen hinsichtlich der Ansprüche aus der Detailvereinbarung, — Umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht, — Einvernehmensvorbehalt bezüglich Bestellung der Abschlussprüfer von IBG, IBAG und LPFV, — Prüfungsrecht des Rechnungshofs von Berlin, — Zustimmungsvorbehalt bei Umstrukturierungen. (99) Die Bank leiste einen bedeutenden Eigenbeitrag durch den Verkauf von Vermögenswerten oder Tochtergesellschaften, die für die langfristige Lebensfähigkeit nicht unerlässlich sind. Hierbei handele es sich um wesentliche, auch profitable Beteiligungen, die im Wege offener und transparenter Verfahren veräußert würden. Hinzu komme die vorgesehene Veräußerung des Immobiliendienstleistungsbereichs. Ein weiterer Eigenbeitrag sei nicht möglich, da die BGB bereits im Jahre 2001 im Wege der Reduktion von Risikoaktiva alle ihr möglichen Anstrengungen unternommen habe, um dem weitgehenden Verlust von Eigenmitteln weitestgehend entgegen zu wirken und die Eigenmittelquoten zu stützen. (100) Die als Rettungsbeihilfe vorläufig genehmigten und ab dem Jahr 2003 gemäß Restrukturierungsplan angestrebten Kern- und Eigenmittelquoten seien auch erforderlich. Die Erreichung der vorläufig genehmigten Kernkapitalquote von 5 % und Eigenmittelquote von 9,7 % sowie der ab dem Jahr 2006 angestrebten Kernkapitalquote von rund 7,5 % und Eigenmittelquote von rund 12 % sei für den Fortbestand des Unternehmens einschließlich eines soliden Ratings durch die Ratingagenturen dringend erforderlich. Insbesondere mit Blick auf [...]* sowie die [...]* Liquiditätslage der BGB sei eine überdurchschnittliche Eigenmittelausstattung unverzichtbar, um [...]*. (101) Die durchschnittliche Kernkapital- bzw. Eigenmittelquoten von Landesbanken/Sparkassen bewegten sich in den Jahren 1995 bis 2000 in einer Spannbreite von 5,7 % bis 6,8 % bzw. 8,9 % bis 10,2 %. Die der BGB vorläufig genehmigte Kernkapitalquote von 5 % liege damit unter dem langfristigen Durchschnitt vergleichbarer Banken, während die vorläufig genehmigte Eigenmittelquote mit 0,1 % nur marginal über dem Mittelwert der Jahre 1995 bis 2000 angesiedelt sei. Diese Quoten erschienen sehr konservativ und trügen der spezifischen Problemlage der BGB nicht Rechnung. (102) Die Solvabilitätsquoten des Gesamtmarkts, d. h. privater und öffentlicher Banken in Deutschland, bewegten sich — u. a. aufgrund der im privaten Bankensektor fehlenden Gewährträgerhaftung — in Bandbreiten von 6,3 bis 7,3 % (Kernkapitalquote) bzw. 10,4 % bis 11,3 % (Eigenmittelquote). Bereits im Vorfeld des Wegfalls der Gewährträgerhaftung für öffentliche Banken würden sich die Solvabilitätsquoten der Landesbanken/Sparkassen voraussichtlich langsam an das höhere Niveau der privaten Banken angleichen. Durch diesen Effekt würde sich der Durchschnittssatz für Eigenmittel-Quoten von Landesbanken/Sparkassen im Jahr 2006 ceteris paribus von 9,6 % auf etwa 10,9 % erhöhen. Damit reduziere sich der Eigenmittelpuffer der BGB unter Zugrundelegung der im Sanierungskonzept für 2006 prognostizierten Eigenmittelquote der BGB von [...]* % auf lediglich etwa [...]* %. (103) Zur Beurteilung der Eigenmittelquote sei damit nicht das regulatorische Minimum von 8 % relevant, das durch die BAFin faktisch bereits auf 8,4 % angehoben worden sei und volatilitätsbedingt praktisch bei rund 8,6 % liege. Vielmehr orientierten sich Kapitalmarkt bzw. Ratingagenturen typischerweise an geeigneten Benchmarks, die wesentlich höhere Eigenmittel-Quoten aufwiesen und dementsprechend den scheinbar hohen Eigenmittelpuffer von knapp [...]* % auf etwa [...]* % reduzierten. (104) Eine überdurchschnittliche Eigenmittelquote im Jahr 2006 sei [...]* unerlässlich. Ratingagenturen mäßen der Kapitalstruktur bei der Vergabe ihres Ratings eine erhebliche Bedeutung bei und hätten bereits in der Vergangenheit eine Verbesserung der BGB-Kernkapitalquote angemahnt. Aufgrund der engen Korrelation zwischen Financial-Strength- sowie Long-Term-Rating und des zukünftigen Wegfalls der Gewährträgerhaftung sei eine signifikante Verbesserung des Financial-Strength-Ratings erforderlich, um negative Auswirkungen auf Umfang und Kosten der Refinanzierung zu vermeiden. Zudem resultiere aus der Neubewertung der Risikoaktiva gemäß Basel II voraussichtlich ab 2006 aufgrund der steigenden Volatilität der Risikoaktiva ein erhöhter Eigenmittelbedarf. IV.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER (105) Die Kommission erhielt auf die Veröffentlichung des Beschlusses über die Verfahrenseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hin die Stellungnahmen von zwei anderen Beteiligten, nämlich der Berliner Volksbank und einem Dritten, der um Geheimhaltung seiner Identität gebeten hat. Stellungnahme der Berliner Volksbank (106) Die Berliner Volksbank brachte vor, dass eine Genehmigung der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Betracht komme. Die Beihilfen seien auch nicht von den Rechtsinstituten Anstaltslast und Gewährträgerhaftung erfasst und damit keine bestehenden Beihilfen. (107) Die Beihilfemaßnahmen zugunsten der BGB überstiegen bisher bekannte Dimensionen. Die finanziellen Schwierigkeiten der BGB seien in erster Linie auf die äußerst verlustbringenden Geschäfte des Unternehmens mit geschlossenen Immobilienfonds zurückzuführen. Die Ursache für die Verluste bei der BGB liege darin, dass beim Erwerb der Objekte praktisch keine Prüfung stattgefunden habe. Dennoch seien den Fondsanlegern Einnahmen garantiert worden. Das Unternehmen habe — wohl in erster Linie aufgrund der günstigen Konditionen für die Einleger — bundesweit als Marktführer gegolten. (108) Zwar könnten Umstrukturierungsbeihilfen in Einzelfällen angesichts der gravierenden negativen Folgen der Insolvenz einer Bank für das Bankensystem und für das Vertrauen in der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Anders als in bisher von der Kommission entschiedenen Fällen handele es sich jedoch hier um einen Beihilfeempfänger mit beschränktem regionalen Wirkungskreis, so dass sich die Wirkung der Beihilfen auf einige wenige Konkurrenten konzentriere. Diese würden umso härter von den wettbewerbsverzerrenden Wirkungen getroffen, insbesondere die Berliner Volksbank, die in allen ihren Geschäftsfeldern mit der BGB konkurriere. (109) Höhe und Intensität der Beihilfe müssten sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Dies sei aber nicht zu erkennen. Die Garantie des Landes für Risiken aus dem Immobilienbereich entspreche einer unbegrenzten Nachschusspflicht, da die hiermit verbundene Einstandspflicht des Landes Berlin derzeit nicht abgeschätzt werden könne und also einem „Blankoscheck“ für zukünftige Verluste entspreche. Dem Unternehmen dürfe aber keine überschüssige Liquidität zugeführt werden. Schon von ihrer Höhe (21,6 Mrd. EUR) und ihrer Dauer (30 Jahre) sei die Garantie unverhältnismäßig, verschaffe der Bank praktisch unbegrenzte Bonität und habe somit ganz erhebliche wettbewerbsverzerrende Wirkung. Durch die vollständige Freistellung der Bank von den Risiken des Immobiliendienstleistungsgeschäfts im operativen Bankgeschäft erhalte die BGB einen „Freibrief“ zur Abgabe von Angeboten zu beliebigen Konditionen, z. B. bei Veräußerungen oder bei der Vermietung von Immobilien. Selbst wenn die Bank hiermit Verluste erzielen sollte, würden diese durch das Land Berlin wieder voll kompensiert. Im Ergebnis entspreche die Garantie somit einer der Höhe nach unbegrenzten Nachschusspflicht, die bereits ihrem Wesen nach nicht genehmigungsfähig sei und der zudem im zugrunde liegenden Gesetz die notwendige Konkretisierung fehle. Zudem führe die kumulative Gewährung der Kapitalzuführung und der Risikoabschirmungsgarantie zu einer doppelten Abdeckung. Bei der Bestimmung des Subventionsäquivalents der Garantie müsse berücksichtigt werden, dass diese mit Sicherheit zu einem erheblichen Umfang in Anspruch genommen werden. Im ungünstigsten Fall gehe das Land von 6,1 Mrd. EUR aus. Soweit realistischerweise mit dem Eintritt des Bürgschaftsfalles gerechnet werden müsse (was offenbar nicht beziffert werden könne), entspreche die Beihilfehöhe der Garantie deren Nominalbetrag. (110) Der Markt für Finanzdienstleistungen sei durch einen starken Konditionenwettbewerb mit einem erheblichen Druck auf die Margen geprägt. Daher sei zu erwarten, dass die BGB den durch die Beihilfen vermittelten Vorteil in vollem Umfang am Markt weitergeben werde und hiermit eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu Lasten ihrer Wettbewerber bewirken werde. Dies sei insbesondere bedenklich, weil die Beihilfen an den Marktführer in der Region Berlin/Brandenburg gewährt werden, dessen Marktanteil in der Region bezogen auf das gesamte Aktivgeschäft nach dessen eigener Schätzung bei knapp 50 % liege und über gut 50 % aller Zweigstellen von Kreditinstituten in Berlin verfüge. Die BGB stehe mit der Berliner Volksbank in deren Hauptgeschäftsfeldern, dem Privatkundengeschäft und dem Geschäft mit mittelständischen Firmenkunden, in unmittelbarem Wettbewerb und verfüge bereits heute über einen Marktanteil, der denjenigen der Berliner Volksbank um ein Vielfaches übersteige. Die Beihilfe trage somit zu einer weiteren wirtschaftlichen „Vermachtung“ im Berliner Bankenmarkt bei. Die vergleichsweise starke Marktpräsenz der BGB sei auch eine Folge der Mehrmarkenstrategie der BGB, die mit mehreren Instituten unter verschiedenen Marken bzw. Firmen auftrete. Die BGB verfolge eine Geschäftsstrategie, die sich von Rentabilitätsstrategien gelöst und dank ihrer subventionierten Konditionen zu einer Verdrängung von Wettbewerbern geführt habe. (111) Der vorgelegte Umstrukturierungsplan sei mangels eines schlüssigen Konzepts für eine nachhaltige Gesundung nicht geeignet, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens zu ermöglichen. Er basiere auf zu optimistischen Annahmen, sei nicht ausreichend konkret und überbetone positive Aspekte. Außerdem sei er nicht geeignet, die langfristige Rentabilität und damit Lebensfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen, da er nur von einer Zielrentabilität von ca. 6 bis7 % ausgehe, was nur halb so hoch sei wie der branchenübliche Durchschnitt. Schließlich erwähne das Umstrukturierungskonzept nicht zukünftige beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich des anhängigen Prüfverfahrens zur Übertragung der WBK auf die Landesbank im Jahr 1993. (112) Der nach den Leitlinien der Kommission bestehenden Notwendigkeit einer Abmilderung der nachteiligen Auswirkungen für die Konkurrenten durch eine Begrenzung der Präsenz des Beihilfeempfängers auf den relevanten Märkten nach Abschluss der Umstrukturierung werde nicht hinreichend Rechnung getragen, da die Geschäftsaktivitäten in den relevanten Märkten sogar ausgeweitet werden sollen. Nach dem Restrukturierungskonzept solle eine Ertragssteigerung im Privat- und Firmenkundengeschäft und die Kompensation für die Schließung verschiedener Standorte außerhalb Berlins vor allem durch die Fokussierung und Ausweitung dieser Geschäftsaktivitäten in Berlin ermöglicht werden. Die BGB plane nur einen Rückzug aus denjenigen räumlichen Märkten, in denen sie bisher keine nennenswerte Bedeutung entfaltet hatte. Die angekündigte Schließung von Zweigstellen könne nicht zu einer Reduzierung der Marktpräsenz der BGB führen, sondern entspreche vielmehr einem allgemeinen Trend auf den Märkten für Finanzdienstleistungen in Deutschland, das als „over-banked“ gelte. Das Ausmaß der von der BGB zu erbringenden Gegenleistungen werde anhand der gegenwärtig marktbeherrschenden Position der BGB im Berliner Bankenmarkt zu bemessen sein, da hier die wettbewerbsverzerrenden Folgen am stärksten auftreten. Für eine Auflage der Kommission zum Ausgleich der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen käme die Veräußerung eines Teilbereichs des BGB-Konzerns in Betracht. Hierfür würde sich z. B. die Veräußerung des Geschäftsbereichs „Berliner Bank“ anbieten, die in den relevanten Marktsegmenten über Marktanteile verfüge, die denjenigen der Berliner Volksbank entsprächen. Die Veräußerung der Berliner Bank hätte den Vorteil, dass es sich hierbei um ein organisatorisch weitgehend selbstständiges Institut handele, welches über einen eigenen Marktauftritt verfüge und deshalb ohne größere Abwicklungsprobleme von einem Wettbewerber übernommen werden könne. Die Größenordnung des hiermit abgegebenen Geschäfts wäre angesichts der Höhe der Beihilfe eine angemessene Kompensation für deren erheblich wettbewerbsverzerrende Auswirkungen. (113) Die vorliegende Beihilfe sei neben den staatlichen Haftungsgarantien (Anstaltslast und Gewährträgerhaftung) und der Übertragung der Wohnbau-Kreditanstalt auf die Landesbank Berlin nur eine von zahlreichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand zugunsten der BGB. Dies führe zu einer Kumulierung, die auch bei der Bestimmung der Gegenleistungen für die Umstrukturierungsbeihilfe berücksichtigt werden müsse. (114) Die Anhebung der Eigenmittelquote auf 9,7 % sei nicht erforderlich. Nur das im KWG gesetzlich vorgeschriebene Minimum von 8 % sei rechtlich bindend einzuhalten und nach den Leitlinien der Kommission das „unbedingt notwendige Minimum“. (115) Die Kumulierung von Risikoabschirmung und Kapitalzuführung sei nicht erforderlich, weil bereits Erstere die Risiken von Verlusten aus dem Immobilienbereich abdecken soll. Die Kapitalzuführung führe zu einem „doppelten Verlustausgleich“ durch das Land Berlin. Die BGB könne die zusätzlich erlangten Mittel für andere Geschäftsfelder verwenden. (116) Überdies lägen Hinweise für weitere Beihilfen vor. Der Senat verhandle mit ausgewählten Investoren über die Übernahme der Bank. Der Verkauf erfolge nicht zum Marktpreis, da das Bietverfahren nicht allen offen stehe, nicht transparent sei und nicht diskriminierungsfrei ablaufe. Stellungnahme eines Dritten, der um Geheimhaltung seiner Identität gebeten hat (117) Die künftige Strategie für die Bank scheine vor allem darin zu bestehe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.