Europäische Union

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

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Quellenkennung: 32005D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d für Regionalbeihilfen in Betracht komme, und diesbezüglich auf die Nummern 53 und 54 der Leitlinien und ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung von Gegenleistungen verwiesen, ohne dies jedoch weiter auszuführen bzw. konkrete Aspekte geltend zu machen. Die Nummern 53 und 54 besagen, dass die Beurteilungskriterien der Leitlinien auch für regionale Fördergebiete gelten, dass aber die Maßstäbe an den auf Märkten mit strukturellen Überkapazitäten verlangten Kapazitätsabbau weniger streng sein können. Die Kommission stellte in dem Eröffnungsbeschluss fest, dass sie mangels weiterer Konkretisierungen nicht in der Lage war, die Anwendbarkeit dieses Kriteriums zu beurteilen. Da Deutschland auf diesen Punkt auch im weiteren Verfahrensablauf nicht zurückgekommen ist und ferner weiter oben dargelegt wurde, dass es sich im Bankensektor nicht um Märkte mit strukturellen Überkapazitäten handelt, sind die Nummern 53 und 54 der Leitlinien im vorliegenden Fall als nicht anwendbar zu beurteilen. Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe (305) Deutschland hat nach Ansicht der Kommission in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sich die Beträge der drei gewährten Beihilfen — Kapitalzuführung, Risikoabschirmung und Vertrag über die Behandlung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes Berlin gegen die Bank — auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel der Bank und seiner Aktionäre beschränkt. Der Bank werden keine überschüssige Liquidität und keine überschüssigen Eigenmittel zugeführt, die sie zu einer unangemessen Ausweitung ihres Geschäfts zu Lasten ihrer Wettbewerber missbrauchen könnte. (306) Der Betrag der zunächst als Rettungsbeihilfe gewährten Kapitalzuführung von 1,755 Mrd. EUR vom August 2001 wurde so bemessen, dass damit eine Kernkapitalquote der Bank von 5,0 % bzw. eine Eigenmittelquote von 9,7 % sichergestellt werden konnte. Wie oben dargelegt, sieht die Kommission diese Beihilfen als für das kurzfristige Überleben einer Bank unbedingt erforderlich an. Der Bank gelang es im Folgenden durch eigene Anstrengungen, insbesondere durch die Zurückführung ihrer Risikopositionen, ihre Kernkapitalquote über 5 % hinaus zu erhöhen. Zum Jahresende 2003 liegt diese etwa bei 6 %. Die Kommission sieht angesichts der heutigen Praxis auf den Finanzmärkten und den entsprechenden Erwartungen der Ratingagenturen und Marktteilnehmer eine Kernkapitalquote von 6,0 % zur Sicherstellung der Kapitalmarktfähigkeit der Bank auf längere Perspektive für unbedingt notwendig an. Die Kapitalzuführung von 2001 ist zur Aufrechterhaltung der Kernkapitalquote der Bank in dieser Höhe unbedingt erforderlich und kann daher auch im Rahmen der Beurteilung als Umstrukturierungsbeihilfe zur Gänze als auf das unbedingt notwendige Minimum beschränkt angesehen und damit genehmigt werden. Vielmehr sieht sich die Bank — wie bereits weiter oben dargelegt — im Hinblick auf den Wegfall der staatlichen Haftungen, die Einführung der IAS und die Vereinbarung im Rahmen von Basel II gehalten, ihre Kernkapitalquote zur Sicherstellung eines für operativ vertretbare Refinanzierungsbedingungen notwendigen Ratings durch weitere eigene Anstrengungen auf mindestens 7 % zu erhöhen. Die Kommission begrüßt diese geplanten Maßnahmen zur weiteren Stabilisierung der Bank. (307) Die Risikoabschirmung von nominal 21,6 Mrd. EUR hat, wie unter Randnummer 138 dargelegt, für die Beurteilung als staatliche Beihilfe einen wirtschaftlichen Wert von 6,1 Mrd. EUR. Die Berliner Volksbank vertritt hierzu die Auffassung, dass die Risikoabschirmung des Landes vielmehr einer unbegrenzten Nachschusspflicht entspreche, weil die hiermit verbundene Einstandspflicht des Landes Berlin derzeit nicht abgeschätzt werden könne und also einem „Blankoscheck“ für zukünftige Verluste entspreche. Sie sei von ihrer Höhe und Dauer unverhältnismäßig, verschaffe der Bank praktisch unbegrenzte Bonität, enthalte für die Bank einen „Freibrief“ zur Abgabe von Angeboten zu beliebigen Konditionen und sei aufgrund der Unbezifferbarkeit der Nachschusspflicht nicht genehmigungsfähig. Die Kommission hält diese Argumentation für unzutreffend und schließt sich hierzu vielmehr den Ausführungen Deutschlands an. Die Konstruktion der Risikoabschirmung erlaubt es der Bank — entgegen den Ausführungen der Berliner Volksbank — gerade nicht, dass Bankgeschäfte oder andere Geschäfte ausgeweitet werden können. Natürlich verhindert sie, dass die Bank insgesamt vom Markt verschwindet. Aber sie beschränkt sich darauf, die Bank von Risiken aus Altgeschäften abzuschirmen. Zur Generierung von Neugeschäften kann sie als solche nicht benutzt werden. Neugeschäft wird durch sie allenfalls dadurch ermöglicht, dass die abgeschirmten Immobiliendienstleistungsgesellschaften im Besonderen sowie die Bank im Allgemeinen überhaupt am Markt weiter existieren. Dies ist aber nur eine indirekte Folge jeglicher Beihilfemaßnahme und kann nicht als Maßstab dafür verwendet werden, ob die Beihilfe als solche in ihrem Umfang strikt auf das Fortbestehen des Unternehmens beschränkt ist. Die Risikoabschirmung versorgt die Bank nicht mit Liquidität, sondern stellt sie lediglich von den fortwährend anfallenden Verlusten aus Immobiliendienstleistungsgeschäften frei, die die Bank nicht aus eigener Kraft absorbieren könnte. Zahlungen durch das Land finden nur ex-post in Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme durch Gläubiger aufgrund eines Rechtsanspruchs statt. Zudem nimmt das Land über die landeseigene Gesellschaft zur Kontrolle der Risiken gemäß der Detailvereinbarung umfangreiche Rechte betreffend Prüfung und Zustimmungsvorbehalte wahr. Hinsichtlich der genauen Beschreibung des Mechanismus der Detailvereinbarung nimmt die Kommission auf die Ausführungen Deutschlands Bezug. Die Kommission sieht daher auch die Risikoabschirmung insgesamt als auf das Minimum beschränkt an. (308) Auch die Beihilfe mit einem maximalen wirtschaftlichen Wert von 1,8 Mrd. EUR, die in der Vereinbarung zwischen Land Berlin und Bank über die Behandlung möglicher Ansprüche des Landes gegen die Landesbank Berlin aus einer Entscheidung aus dem Verfahren C 48/2002 enthalten ist, ist nach Auffassung der Kommission auf das Minimum beschränkt. Ohne die Vereinbarung hätte die Bank auf Verlangen der Wirtschaftsprüfer im Jahresabschluss 2002 Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten in dreistelliger Millionenhöhe bilden müssen. Dies hätte sich negativ auf das Jahresergebnis 2002 und das Eigenkapital der Bank ausgewirkt. Die Bank wies aber zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 2002 und auch danach eine Kernkapitalquote auf, die nicht mehr als 6 % betrug und zum Teil auch darunter lag. Eine weitere Belastung der Kernkapitalquote hätte die Bank in dieser Phase der Umstrukturierung nicht verkraftet. Wie bereits oben ausgeführt, hält die Kommission langfristig eine Kernkapitalquote von 6,0 % für unbedingt erforderlich. Sollte die Kommission in ihrer Entscheidung über das Verfahren C 48/2002 dem Land Berlin einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung von einem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfeelement auferlegen, belässt das Land Berlin diesen als Einlage in der Bank. Dies würde aber nur insofern geschehen, als es erforderlich ist, um zum Stichtag 1. Januar 2004 eine Kernkapitalquote von 6,0 % zu erhalten, und stellt damit nach Auffassung der Kommission das unbedingt notwendige Minimum dar. Die Genehmigung der Rückzahlungsvereinbarung mit einem maximalen wirtschaftlichen Wert von 1,8 Mrd. EUR durch die Kommission ist auf einen Ausnahmefall wie diesen beschränkt, das heißt, wenn und nur insoweit wie der Umfang der Rückforderung unausweichlich die Lebensfähigkeit des Unternehmens gefährden würde und der Umstrukturierungsplan ansonsten genehmigungsfähig ist. Die Rückzahlungsvereinbarung stellt in diesem Rahmen eine zusätzliche Umstrukturierungsbeihilfe dar und erfordert somit höhere Gegenleistungen, zu denen sich Deutschland schließlich verpflichtet hat, insbesondere durch die Zusage, die Veräußerung der Berliner Bank sicherzustellen. Schlussfolgerungen (309) Die Beihilfen mit einer gesamten Höhe von 9,7 Mrd. EUR bestehen aus drei Maßnahmen: Erstens, der im August 2001 durch das Land Berlin zugunsten der BGB vorgenommenen Kapitalzuführung von 1,755 Mrd. EUR; zweitens der vom Land Berlin im Dezember 2001/April 2002 der BGB bereit gestellten Risikoabschirmung mit einem nominalen Höchstbetrag von 21,6 Mrd. EUR und einem wirtschaftlichen Wert von 6,1 Mrd. EUR; und drittens, einer zwischen dem Land Berlin und der BGB im Dezember 2002 geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung im Hinblick auf eine das Verfahren C48/2002 (Landesbank Berlin — Girozentrale) abschließende mögliche Rückforderungsentscheidung der Kommission mit einem wirtschaftlichen Wert von bis zu 1,8 Mrd. EUR. (310) Sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind erfüllt: staatliche Mittel, Begünstigung eines bestimmten Unternehmens, wettbewerbsverfälschende Wirkungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. Von den Bestimmungen über Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist keine andere als Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Verbindung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar. (311) In ihrer Beurteilung — und gemessen an den Kriterien der Leitlinien — kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die bereits durchgeführten und die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen vernünftig, schlüssig und grundsätzlich angemessen sind, um der BGB die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität zu ermöglichen. (312) Insgesamt reichen nach Auffassung der Kommission die bereits umgesetzten, geplanten und zugesagten Veräußerungen, Schließungen und Reduzierungen aus, um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen zu kompensieren. (313) Die drei gewährten Beihilfen — Kapitalzuführung, Risikoabschirmung und Vereinbarung über die Behandlung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes Berlin gegen die Bank — beschränken sich nach Auffassung der Kommission auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel der Bank und ihrer Aktionäre. Der Bank werden somit keine überschüssige Liquidität und keine überschüssigen Eigenmittel zugeführt, die sie zu einer unangemessen Ausweitung ihres Geschäfts zu Lasten ihrer Wettbewerber missbrauchen könnte — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die folgenden Maßnahmen zu Gunsten des Konzerns der Bankgesellschaft Berlin AG („BGB“) stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 1,755 Mrd. EUR durch das Land Berlin im August 2001; b) die Garantien („Risikoabschirmung“) mit einem maximalen nominalen Wert von 21,6 Mrd. EUR, die das Land Berlin am 20. Dezember 2001 und am 16. April 2002 gewährt hat; c) die Vereinbarung vom 26. Dezember 2002 zwischen dem Land Berlin und der Landesbank Berlin („LBB“) über die Behandlung eventueller Ansprüche des Landes Berlin gegen die LBB nach einer endgültigen Entscheidung der Kommission in dem schwebenden Verfahren C 48/2002. (2)   Die in Absatz 1 genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern Deutschland die durch Mitteilung der Bundesregierung vom 6. Februar 2004 übermittelten, in Artikel 2 Absatz 1 und im Anhang dieser Entscheidung zusammengefassten Zusagen in vollem Umfang einhält und insoweit die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Beihilfe per 1. Januar 2004 nicht zu einer Überschreitung der Kernkapitalquote von 6,0 % beim BGB-Konzern (unter Berücksichtigung der Ausgliederung der IBB im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d führt. Artikel 2 (1)   Deutschland hat zugesagt, a) die rechtzeitige Umsetzung des angemeldeten Umstrukturierungsplans in Übereinstimmung mit den im Anhang aufgeführten Bedingungen sicherzustellen; b) sicherzustellen, dass das Land Berlin seine Beteiligung an der BGB in Übereinstimmung mit den im Anhang aufgeführten Bedingungen veräußert; c) sicherzustellen, dass der BGB-Konzern alle Beteiligungen an Immobiliendienstleistungsgesellschaften, die von der Risikoabschirmung vom 16. April 2002 erfasst werden, nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Bedingungen veräußert oder liquidiert; d) sicherzustellen, dass die IBB-Zweckrücklage nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Bedingungen aus der LBB herausgelöst wird; e) sicherzustellen, dass der BGB-Konzern die Abteilung „Berliner Bank“ der LBB nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Bedingungen veräußert; f) sicherzustellen, dass der BGB-Konzern spätestens zum 31. Dezember 2005 seine Beteiligung an der BGB Ireland plc. liquidiert. (2)   Die Kommission kann, wenn dies angezeigt ist, auf einen hinreichend begründeten Antrag Deutschlands a) eine Verlängerung der in den Zusagen festgelegten Fristen gewähren oder b) unter außergewöhnlichen Umständen auf eine oder mehrere der Pflichten und Bedingungen in diesen Zusagen verzichten, sie abändern oder ersetzen. Wenn Deutschland um die Verlängerung einer Frist ersucht, ist spätestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist ein hinreichend begründeter Antrag an die Kommission zu stellen. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden und die es zu ergreifen beabsichtigt, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieser Entscheidung an den Beihilfeempfänger weiterzuleiten. Brüssel, den 18. Februar 2004. Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (2)   ABl. C 141 vom 14.6.2002, S. 2. (3)   ABl. C 130 vom 1.6.2002, S. 5. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Siehe Fußnote 2. (*1)  Vertrauliche Information. (6)  Zuvor war die Berliner Bank Teil der BGB und die Berliner Sparkasse Teil der LBB. (7)  Siehe Fußnote 2 und Rede des Vorstandsvorsitzenden Vetter auf der Hauptversammlung am 4. Juli 2003 (http://www.bankgesellschaft.de/bankgesellschaft/20_ir/30_hauptversammlung/index.html); siehe Randnummer 298. (8)  Siehe http://www.bankgesellschaft.de/bankgesellschaft/50_pk/index.html (Geschäftsfeld Private Kunden, erste Girokontoverbindung). (9)  Stellungnahme Deutschlands vom Juni 2002; gemäß der Entscheidung „Eurohypo“ des Bundeskartellamts vom 19. Juni 2002 waren die gegründete Eurohypo, die Hypovereinsbankgruppe, die Depfa-Gruppe, die BHF-Gruppe und die BayLB bei den verschiedenen Teilmärkten des Immobilienfinanzierungsgeschäfts — sowohl nach Bestand als auch nach Neugeschäft im Jahr 2001 führend. Auch die Deutsche Bank selbst (d. h. ohne ihren in die Eurohypo eingebrachten Geschäftsanteil) liegt demnach noch vor der BGB, die in dieser Entscheidung unter den führenden Wettbewerbern nicht gelistet wird. (10)  Seit dem 1. Mai 2002, nach Zusammenfassung von Banken-, Versicherungs- und Börsenaufsicht: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). (11)   ABl. C 130 vom 1.6.2002, S. 5. (12)  Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 58. Jahrgang, Nr. 13, 24. April 2002. (13)   ABl. C 141 vom 14.6.2002, S. 11. (14)   ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 12. (15)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1994 in den verbundenen Rs. C-278-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103. (16)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (17)  Siehe beispielsweise die Entscheidung 98/490/EG der Kommission zu Crédit Lyonnais, ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 72. (18)  Anmerkung der Kommission hierzu: Das Fördergeschäft stellt nach der Verständigung über die deutschen Förderbanken eine öffentliche Aufgabe und daher keine wettbewerblich relevante kommerzielle Tätigkeit dar, die deshalb auch nicht als Kompensationsmaßnahme anerkannt werden kann. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung können für das Fördergeschäft nur bei dessen Ausgliederung in eine selbstständige Förderbank erhalten bleiben. (19)   ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 12. (20)  Dieser theoretische und gerundete Höchstbetrag ergibt sich bei Anwendung der in der Entscheidung 2000/392/EG der Kommission („WestLB“) (ABl. L 150 vom 23.5.2000, S. 1) benutzten Methodik zur Errechnung einer marktüblichen Vergütung unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 sowie der für die LBB relevanten Daten plus Zinseszins. (21)  Siehe ABl. C 146 vom 19.6.2002, S. 6 und ABl. C 150 vom 22.6.2002, S. 7. (22)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (23)  Auf Grund der noch bis Juli 2005 bestehenden Anstaltslast ist das Land Berlin im Innenverhältnis zur LBB verpflichtet, die LBB als öffentlich-rechtliche Anstalt in der Weise mit Mitteln auszustatten, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben imstande ist. Erschließt sich das Land jedoch zur Einstellung des Geschäftsbetriebs, tritt die Gewährträgerhaftung ein. (24)  Das Land Berlin hat 1993 gegenüber dem Einlagensicherungsfond der privaten deutschen Banken für die zwischenzeitlich mit der BGB verschmolzenen Berliner Bank AG eine Erklärung abgegeben, aufgrund deren das Risiko einer Haftung des Landes Berlin gegenüber dem Einlagensicherungsfond Deutschland zufolge jedenfalls nicht ausgeschlossen wurde. Auf diesen Fall beziehen sich die Schätzwerte. (25)  In dieser Zahl war auch die Herauslösung des Fördergeschäfts der IBB enthalten. (26)  Siehe beispielsweise die Entscheidung 98/490(EG. (27)  Ergänzungskapital ist bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote nur bis zur Höhe des vorhandenen Kernkapitals zu berücksichtigen. (28)  Dieser theoretische und gerundete Höchstbetrag ergibt sich bei Anwendung der in der Kommissionsentscheidung „WestLB“ vom 8. Juli 1999 benutzten Methodik zur Errechnung einer marktüblichen Vergütung unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts Erster Instanz vom 6. März 2003 sowie der für die LBB relevanten Daten plus Zinseszins. (29)  Differenzen durch Rundung möglich. (30)  Das Fördergeschäft stellt nach der Verständigung über die deutschen Förderbanken eine öffentliche Aufgabe und daher keine wettbewerblich relevante kommerzielle Tätigkeit dar, die deshalb auch nicht als Kompensationsmaßnahme anerkannt werden kann. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung können für das Fördergeschäft nur bei dessen Ausgliederung in eine selbstständige Förderbank erhalten bleiben. (31)  Gemäß der Entscheidung „Eurohypo“ des Bundeskartellamts vom 19. Juni 2002 waren die gegründete Eurohypo, die Hypovereinsbankgruppe, die Depfa-Gruppe, die BHF-Gruppe und die BayLB bei den verschiedenen Teilmärkten des Immobilienfinanzierungsgeschäfts — sowohl nach Bestand als auch nach Neugeschäft im Jahr 2001 führend. Auch die Deutsche Bank selbst (d. h. ohne ihren in die Eurohypo eingebrachten Geschäftsanteil) liegt demnach noch vor der BGB, die in dieser Entscheidung unter den führenden Wettbewerbern mit jeweiligen Marktanteilen größer oder gleich 5 % nicht gelistet wird. (32)  Demnach bleiben in Berlin einer Bank bei Filialschließungen etwa 75 % bis 90 % der betroffenen Kunden erhalten. (33)  Die Marktanteile für die Region Berlin/Brandenburg (rund 14-27 % im Privatkundengeschäft und rund 18-21 % im Firmenkundengeschäft) wurden später lediglich der Vollständigkeit halber nachgereicht. Ihre wesentlich geringere Höhe erklärt sich damit, dass die BGB in Brandenburg schon vor den jüngsten Umstrukturierungsmaßnahmen mit Veräußerungen und Schließungen von Standorten in Brandenburg nur in geringem Umfange dort vertreten war. Aktualisierte bundesweite Angaben wurden nicht mehr übermittelt. (34)  Entscheidung der Kommission vom 11. März 1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.873 — Bank Austria/Creditanstalt) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 160 vom 27.5.1997, S. 4). (35)  Entscheidung der Kommission vom 11. März 1997 (Fall IV/M.873 — Bank Austria/Creditanstalt, Entscheidung der Kommission vom 25. September 1995 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.628 — Generale Bank/Crédit Lyonnais Bank Nederland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4063/89 des Rates (ABl. C 289 vom 31.10.1995, S. 10). (36)  Rede auf der Hauptversammlung am 4.7.2003. (37)  Die Veräußerung der Berliner Bank muss bis spätestens zum 1. Februar 2007 wirksam werden. Es ist daher möglich, dass sich der Effekt erst in der Bilanz des Jahres 2007 zeigt. ANHANG (1) Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Deutschland stellt sicher, dass der angemeldete Umstrukturierungsplan, der zuletzt gemäß Mitteilung der Bundesregierung vom 29. Januar 2004 geändert wurde, einschließlich aller Zusagen in Artikel 2 Absatz 1 gemäß dem angegebenen Zeitplan vollständig umgesetzt wird. Soweit für bestimmte Elemente des Umstrukturierungsplans keine Frist angegeben ist, werden sie unverzüglich und auf jeden Fall so rechtzeitig umgesetzt, dass die festgelegten Fristen eingehalten werden. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Deutschland stellt sicher, dass das Land Berlin ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Veräußerungsverfahren einleitet, sobald der Konzernabschluss der Bankgesellschaft Berlin AG für das Jahr 2005 gebilligt wurde, und dieses bis zum 31. Dezember 2007 abschließt. Der Erwerber muss — unabhängig vom Land sein und darf nicht mit der BGB AG oder der „Berliner Bank“ im Sinne von Artikel 11 der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission betreffend Vertikalvereinbarungen (2) verbunden sein, — vernünftigerweise in der Lage sein, alle erforderlichen Freigaben der einschlägigen Wettbewerbs- und sonstigen Behörden für den Erwerb der Beteiligung an der BGB AG zu erhalten, — aufgrund seiner Finanzkraft, insbesondere seines Ratings, geeignet sein, die Solvenz der Bank dauerhaft zu sichern. Bei der Anwendung der Überprüfungsklausel gemäß Artikel 2 Absatz 2 auf die Veräußerungszusage wird die Kommission die Angebotskonditionen und die Lage auf den Kapitalmärkten angemessen berücksichtigen. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Deutschland stellt sicher, dass der BGB-Konzern mit bilanzieller Wirkung spätestens zum 31. Dezember 2005 alle Beteiligungen an Immobiliendienstleistungsgesellschaften, die von der Risikoabschirmung vom 16. April 2002 erfasst werden, nach Maßgabe der folgenden Regelungen veräußert oder liquidiert. Bis zum 31. Dezember 2004 werden vom Land und von der Bank abschließend diejenigen Beteiligungen an Immobiliendienstleistungsgesellschaften festgelegt, die für eine Veräußerung an Dritte geeignet erscheinen. Diese Beteiligungen sollen im Wege eines transparenten, offenen und diskriminierungsfreien Bieterverfahrens veräußert werden. Beteiligungen an Immobiliendienstleistungsgesellschaften, die zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 weder liquidiert noch an Dritte veräußert sind, werden vom Land Berlin zu marktgerechten Bedingungen erworben. Der Kaufpreis wird aufgrund einer Bewertung durch einen von dem Land bestellt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.