Europäische Union

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit anschließender Überprüfung durch einen von der Bank bestellten unabhängigen Wirtschaftsprüfer bis zum 31. März 2005 ermittelt. Dies geschieht auf der Basis anerkannter Bewertungsverfahren. Im Falle einer Divergenz zwischen beiden Bewertungen und fehlender Einigung zwischen den Vertragsparteien wird der Wert durch einen dritten, vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. zu bestimmenden Sachverständigen festgestellt. Die unabhängigen Wertgutachten werden der Kommission bis spätestens 31. Juli 2005 übermittelt. Die Geschäftstätigkeit der für eine Übertragung an das Land oder zur Liquidation vorgesehenen Immobiliendienstleistungsgesellschaften wird sich auf die ordnungsgemäße Verwaltung zur Abwicklung der durch die Detailvereinbarung abgedeckten Risiken beschränken. Die Bank wird Investitionen in diese Gesellschaften in dem für diese Aktivitäten erforderlichen Ausmaß vornehmen. Zur Vermeidung erheblicher grunderwerbsteuerlicher Belastungen kann eine Restbeteiligung von maximal 6 % an der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH („IBG“) im Konzern der Bankgesellschaft verbleiben. Damit werden jedoch keine Einflussmöglichkeiten des Konzerns der Bankgesellschaft auf die Geschäftsführung der IBG verbunden sein. Außerdem kann die IBAG Immobilien und Beteiligungen Aktiengesellschaft („IBAG“) nach Umfirmierung und Neuausrichtung als Work-out-Competence-Center und als Holdinggesellschaft für die von der Risikoabschirmung ausgeschlossenen Gesellschaften der so genannten Negativlisten (3), an denen der Konzern der Bankgesellschaft beteiligt ist, im Konzern der Bankgesellschaft verbleiben. Von ihrer Funktion als Holdinggesellschaft für die Gesellschaften der so genannten Negativlisten zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Abwicklung der Risiken aus diesen Gesellschaften sowie als Work-out-Competence-Center im Zusammenhang mit der Abwicklung von Immobilienfinanzierungen abgesehen, wird die IBAG jedoch keinerlei Immobiliendienstleistungsgeschäft mehr ausüben. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Deutschland stellt sicher, dass spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 das Fördergeschäft der Investitionsbank Berlin („IBB“), einer nicht rechtsfähigen Anstalt, die bisher als Abteilung der Landesbank Berlin („LBB“) geführt wird, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auf eine neu zu gründende, eigenständige Förderbank des Landes Berlin übertragen wird. Die IBB-Zweckrücklage der Landesbank Berlin wird in dem Maße zur Kapitalausstattung der neuen Förderbank verwendet und damit aus der Landesbank herausgelöst, wie dies per 1. Januar 2004 möglich ist, ohne eine Kernkapitalquote (Tier One) von 6,0 % im Konzern Bankgesellschaft (nach Ausgliederung der IBB) zu unterschreiten, wobei maximal jedoch 1,1 Mrd. EUR in der Landesbank Berlin verbleiben. Der nach dem vorstehenden Absatz zur Kapitalisierung des Konzerns der Bankgesellschaft weiterhin erforderliche Teil der IBB-Zweckrücklage, maximal jedoch 1,1 Mrd. EUR, wird vom Land Berlin unmittelbar oder mittelbar im Wege der Sacheinlage auf eine oder mehrere kernkapitalfähige stille Beteiligungen in die LBB eingelegt. Dazu kann etwa ein Anspruch des Landes Berlin gegen die LBB auf Übertragung des entsprechenden Teils der IBB-Zweckrücklage begründet und sodann dieser Anspruch auf die stillen Beteiligungen eingelegt werden. Die stillen Beteiligungen werden marktüblich verzinst. Dazu wird für den Tag der Unterzeichnung der stillen Gesellschaftsverträge auf Basis des langfristigen Ratings der LBB und unter Berücksichtigung des Wegfalls von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie unter Beachtung der vertraglichen Ausgestaltung der stillen Beteiligungen ein Aufschlag zu einem Referenzzinssatz ermittelt, der sich nach den im Markt gehandelten vergleichbaren Kernkapitalinstrumenten bestimmt. Die Vergleichbarkeit der Kernkapitalinstrumente wird anhand der Vertragsregelungen für diese Instrumente und des Ratings der jeweiligen Emittenten ermittelt. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Deutschland stellt sicher, dass der Konzern der Bankgesellschaft die Abteilung „Berliner Bank“ der LBB als wirtschaftliche Einheit zumindest einschließlich Marke (und aller damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte), aller Privat-, Firmen- und anderen Kunden, die mit dem unter dem Markennamen Berliner Bank betriebenen Geschäft verbunden sind, der Zweigstellen sowie des Verkaufspersonals (front-office) veräußert. Stichtag für die Anzahl der Kunden, Zweigstellen und Verkaufsmitarbeiter ist der 31. Dezember 2003, ausgenommen die planmäßige Umsetzung des der Kommission notifizierten Umstrukturierungsplans gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und natürliche Fluktuationen des Geschäfts, d. h. Ab- und Zufluss von Kunden, Personal, Aktiva und Passiva, der auf individuellen Entscheidungen (wie dem Umzug von Kunden oder Mitarbeitern oder der Unzufriedenheit mit der vorherigen Bank oder dem Arbeitgeber) beruht und von der Bank nicht beeinflusst wird. Andere Vermögenswerte oder Mitarbeiter können in angemessenem Maße in die Veräußerung einbezogen werden. Ein Treuhänder wird die Einhaltung dieser Bestimmungen genau überwachen. Das Veräußerungsverfahren hat offen, transparent und diskriminierungsfrei zu sein und muss in 2005 beginnen. Es muss bis zum 1. Oktober 2006 abgeschlossen werden, so dass die Veräußerung spätestens am 1. Februar 2007 rechtswirksam (Closing) wird. Deutschland schlägt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung einen geeigneten Treuhänderauftrag und einen kraft Gesetzes zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten, unabhängigen Treuhänder vor, der auf Kosten Deutschlands den ordnungsgemäßen Ablauf des Veräußerungsprozesses überwacht und insbesondere sicherstellt, dass die Bank weiterhin in kaufmännisch vernünftigem Maße die Berliner Bank restrukturiert und in sie investiert sowie nichts unternimmt, was den Wert der Berliner Bank reduziert, vor allem durch die Verlagerung von Privat- oder Firmenkunden oder von Verkaufspersonal zur Berliner Sparkasse oder zu anderen Teilen des Konzerns der Bankgesellschaft. Der Treuhänder nimmt seine Arbeit unverzüglich nach seiner Bestellung auf. Stellt der Treuhänder Unregelmäßigkeiten fest, ist die Kommission unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer muss von der Bankgesellschaft Berlin unabhängig sein; er muss über die finanziellen Ressourcen, nachgewiesenes Fachwissen und Anreize verfügen, um die „Berliner Bank“ als lebensfähige und aktive Wettbewerbskraft in Konkurrenz zur Bankgesellschaft Berlin und anderen Wettbewerbern zu erhalten und zu entwickeln. Dies schließt eine Integration der „Berliner Bank“ in das Unternehmen und die Corporate Identity des Käufers nicht aus. Die für die Umsetzung dieser Zusage notwendigen Anpassungen der mittelfristigen Finanzplanung vom 29. Januar 2004 werden von Deutschland unverzüglich der Kommission zur Zustimmung vorgelegt. Allgemeine Bedingungen zur Umsetzung und Berichterstattung a) Deutschland wird den angemeldeten Umstrukturierungsplan vom 29. Januar 2004, der alle Zusagen in Artikel 2 Absatz 1 berücksichtigt, nicht ohne die vorherige Zustimmung der Kommission abändern. b) Deutschland stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehenen Veräußerungen und Verkäufe nach transparenten Verfahren erfolgen, die für jeden potenziellen in- und ausländischen Käufer offen sind. Die Verkaufsbedingungen dürfen keine Klausel enthalten, die die Zahl potenzieller Bewerber unangemessen begrenzt oder die speziell auf einen bestimmten potenziellen Bewerber zugeschnitten ist. Deutschland stellt sicher, dass diese Veräußerungen und Verkäufe hinreichend bekannt gemacht werden. Dies geschieht, mit Ausnahme von Veräußerungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, durch Veröffentlichung in mindestens einem internationalen Pressemedium, das in der gesamten Gemeinschaft in englischer Sprache erhältlich ist. Bietern wird, soweit rechtlich zulässig, direkter Zugang zu allen notwendigen Informationen in den Due-Diligence-Verfahren gewährt. Die Auswahl der Käufer erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Erlöse aus den Verkäufen der Bank werden vollständig zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans der Bank verwendet, soweit sie nicht aufgrund der Detailvereinbarung vom 16. April 2002 (Anlage 25 zur Notifizierung) dem Land Berlin zustehen. c) Deutschland stellt sicher, dass die Ausführung aller Zusagen bis zu ihrer Erfüllung jederzeit von der Kommission oder von einem für die Kommission handelnden Sachverständigen überprüft werden kann. Deutschland gewährleistet der Kommission uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die für die Überwachung der Umsetzung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission kann mit der Zustimmung Deutschlands Erklärungen und Klarstellungen unmittelbar von der Bank anfordern. Deutschland und die Bank werden mit der Kommission oder einem für die Kommission handelnden Berater bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Umsetzung dieser Entscheidung umfassend kooperieren. d) Bis einschließlich 2007 wird Deutschland jedes Jahr einen Fortschrittsbericht an die Kommission übersenden. Der Bericht muss eine Zusammenfassung über den Fortschritt bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans sowie die Einzelheiten über die Verkäufe und Schließungen von Tochtergesellschaften und Abteilungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung enthalten, unter Angabe des Datums des Verkaufs oder der Schließung, des Buchwertes zum 31. Dezember 2003, des Kaufpreises, aller Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Schließung und der Einzelheiten der noch ausstehenden Umsetzungsmaßnahmen des Umstrukturierungsplans. Der Bericht wird binnen eines Monats nach Billigung des Konzernabschlusses für die BGB-Gruppe durch den Aufsichtsrat der Bankgesellschaft Berlin AG, spätestens aber bis zum 31. Mai jedes Jahres, übermittelt. (1)  Im Folgenden wird der Inhalt der durch Mitteilung der Bundesregierung vom 6. Februar 2004 übermittelten Zusagen Deutschlands zusammengefasst. Maßgeblich für diese Entscheidung ist der in dieser Mitteilung enthaltene deutsche Originaltext. (2)   ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21. (3)  Anlagen 4.1, 11.1, 22.1, 29.1, 37.1.2, 44.1 zur Detailvereinbarung vom 16. April 2002, Anlage 25 zur Notifizierung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.