Europäische Union

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

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Quellenkennung: 32005D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sellschaftsverträge auf Basis des langfristigen Ratings der LBB und unter Berücksichtigung des Wegfalls von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie unter Beachtung der vertraglichen Ausgestaltung der stillen Beteiligungen ein Aufschlag zu einem Referenzzinssatz ermittelt, der sich nach den im Markt gehandelten vergleichbaren Kernkapitalinstrumenten bestimmt. Die Vergleichbarkeit der Kernkapitalinstrumente wird anhand der Vertragsregelungen für diese Instrumente und des Risikoprofils der jeweiligen Emittenten ermittelt. (280) Im Herbst 2003 ergab sich das aktualisierte folgende Gesamtbild der von Deutschland vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Geschäftstätigkeit (gemessen an Vermögenspositionen) in den einzelnen Geschäftsfeldern im Zeitraum 2001 (Jahresabschlusszahlen) bis 2006 (Plan-Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung): Reduzierung des Vermögens und Bilanzvolumens (29) (in Mrd. EUR) Geschäftsfeld Segmentvermögen Bilanz Plan Veränderung 2001 2006 Retailbanking — Privatkunden — Firmenkunden 20,0 12,2 7,8 [...]* [...]* [...]* [...]* [...]* [...]* Öffentliche Hand 11,0 [...]* [...]* Kapitalmarktgeschäft 109,7 [...]* [...]* Großkunden/Ausland 10,8 [...]* [...]* Immobilienfinanzierung 31,2 [...]* [...]* Immobiliendienstleistung 3,2 [...]* [...]* Zwischensumme 185,9 [...]* [...]* Zinsmanagement & Konsolidierung -16,8 [...]* [...]* Gesamtvermögen (ohne IBB) 169,1 [...]* [...]* IBB 20,1 [...]* [...]* Bilanzsumme (konsolidiert) 189,2 [...]* [...]* (281) Die von Deutschland in diesem Stadium beabsichtigten Maßnahmen würden insgesamt zu einer Reduzierung der Bilanzsumme von rund 30 % führen. Sie werden durch Veräußerungen (z. B. rund 6 Mrd. EUR im Retailbanking durch Veräußerung der Allbank, BG Polska, Zivnostenska Banka und Weberbank), durch Schließungen (z. B. von rund 90 Filialen und 6 Kundenzentren) sowie durch Reduzierung von Vermögen erzielt. In den Geschäftsfeldern Großkunden/Ausland und Immobiliendienstleistung, die abgewickelt bzw. herausgelöst werden sollen, verbleiben nach 2006 Restgrößen, die nur schrittweise abgebaut werden können. Der Bereich Öffentliche Hand wird stark reduziert. Die prinzipiellen Pfeiler der Bank nach der Umstrukturierung sind damit das Retailgeschäft im Raum Berlin, die Immobilienfinanzierung und das Kapitalmarktgeschäft. (282) Auch wenn man die Herauslösung des Fördergeschäfts der IBB nicht als Gegenleistung werten kann, da dieses in Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben des Landes Berlin ergeht und damit keine kommerzielle Tätigkeit darstellt (30), ist festzustellen, dass eine Gesamt-Reduzierung von rund einem Viertel (ohne Berücksichtigung der IBB) bzw. gut 40 Mrd. EUR grundsätzlich im Rahmen der Kommissionspraxis in ähnlich gelagerten Fällen des Finanzdienstleistungssektors liegt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Reduktion der Vermögens- bzw. Bilanzpositionen vornehmlich der Veranschaulichung eines Gesamteffekts dient, nicht aber generell mit einer effektiven Reduzierung der Geschäftstätigkeit oder gar der Marktpräsenz gleichgesetzt werden kann. Dies gilt hier vor allem für die drei bestehen bleibenden Hauptgeschäftsfelder. So wurden bzw. werden zwar im Bereich des Retailbanking Beteiligungen verkauft (Polska, Zivnostenka, Allbank, Weberbank) und Filialen geschlossen; nach dem bis Herbst 2003 gültigen Umstrukturierungsplan war allerdings vorgesehen, die Marktpräsenz in Berlin ungefähr zu halten bzw. in einzelnen Segmenten noch leicht auszubauen, so dass die Maßnahmen in diesem Geschäftsfeld hauptsächlich als dem Ziel der Konzentration auf das regionale Kerngeschäft sowie der Kostenreduzierung durch Filialschließungen dienend anzusehen sind. Auch im Bereich der Immobilienfinanzierung ist die geplante Reduktion als relativ gering im Verhältnis zum Gesamtvolumen anzusehen. Im Kapitalmarktgeschäft ist zwar ein erheblicher Abbau von Positionen zu verzeichnen, es bleibt allerdings auch noch ein bedeutendes Geschäftsvolumen bestehen. (283) Deutschland und die BGB haben erklärt, dass ein weiterer Abbau oder gar die Aufgabe eines weiteren gesamten Geschäftsfelds schwierig sei und die Lebensfähigkeit der Bank gefährden würde. Das Immobilienfinanzierungsgeschäft der BerlinHyp, LBB und BGB könne unter den derzeitigen Marktgegebenheiten und wegen der noch nicht vollständig abgeschlossenen Restrukturierung des Geschäftsbereichs kurzfristig nicht bzw. nur mit Realisierung von erheblichen Buchwertverlusten verkauft werden. Ferner plane man schon vor Abschluss der gesamten Umstrukturierungsphase positive Ergebnisbeiträge dieses Geschäftsbereichs, die für die Erzielung der vorgesehen Gesamtergebnisse, spätestens ab 2004, notwendig seien. (284) Die Kommission hat diese Argumente sowie die diesbezüglich übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine kurzfristige Veräußerung des Immobilienfinanzierungsgeschäfts in der Tat die Lebensfähigkeit der Bank gefährden würde (siehe Randnummer 230). Ferner hat eine Analyse der Wettbewerbssituation auf dem deutschen Markt für Immobilienfinanzierung ergeben, dass die BGB hier nicht zu den führenden Anbietern zählt. Zwar nahm die BGB nach den ursprünglichen Angaben der Anmeldung mit einem Anteil von rund 5 % im Jahr 2000 noch den dritten Rang ein. Nach von Deutschland übermittelten aktuelleren und um Kommunalkredite bereinigten Informationen wurde im Jahr 2000 tatsächlich jedoch nur ein Marktanteil von rund 3 % erreicht, der bis zum Jahr 2006 vermutlich auf 2 % sinken wird. Dies deckt sich mit anderen Informationsquellen, nach denen im Jahr 2001 von der BGB weder der ursprünglich angegebene dritte Rang noch 5 %ige Marktanteil erreicht wurde, und zwar weder im Gesamtmarkt aller Hypothekarkredite noch in den verschiedenen Segmenten. (31) Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduzierung der Marktpräsenz der BGB in diesem Bereich als nicht vordringlich zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen. (285) Dennoch wäre der Rückzug des BGB-Konzerns aus diesem Geschäftsfeld einem Verbleiben vorzuziehen, da allein die reine Fortführung der Geschäftstätigkeit des BGB-Konzerns auf den Märkten für Immobilienfinanzierung Wettbewerbsverzerrungen, wenn auch in nicht bedeutendem Ausmaß, bewirkt. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht gefährdet würde. Insofern nimmt die Kommission die von Deutschland und dem Land Berlin dargelegte Absicht, den Geschäftsbereich Immobilienfinanzierung separat oder im Rahmen der Gesamtprivatisierung der BGB zu veräußern, positiv zur Kenntnis. (286) Das Kapitalmarktgeschäft, dessen Segmentvermögen bereits um knapp 20 % reduziert wurde, hat im Jahr 2002 als einziges Geschäftsfeld einen nennenswerten, d. h. einen positiven Ergebnis- und Gewinnbeitrag in dreistelliger Millionenhöhe zu verzeichnen gehabt. Nach Abschluss der Umstrukturierungsphase im Jahr 2006 soll es zusammen mit dem Retailbanking einen der beiden Hauptpfeiler für das Ergebnis und den Gewinn des Konzerns bilden. Das Kapitalmarktgeschäft ist damit zum einen essenziell für die Wiederherstellung der Rentabilität der BGB und kann nicht in wesentlich größerem Umfang als bisher reduziert werden. Zum anderen ist die wettbewerbliche Bedeutung der BGB auf den nationalen, aber von zunehmender Globalisierung und Europäisierung gekennzeichneten Märkten des Geld- und Wertpapiergeschäfts als nicht erheblich, d. h. geringer noch als auf den nationalen Märkten des Immobilienfinanzierungsgeschäfts, einzustufen. (287) Die Kommission hat dennoch geprüft, ob weitere Reduzierungen, wenn auch in begrenztem Umfang, möglich sind. Angesichts des mit den Umstrukturierungsbeihilfen verbundenen generellen Ziels, die BGB in eine Regionalbank zurückzuverwandeln, erwog die Kommission dabei hauptsächlich die Aufgabe weiterer ausländischer Tochtergesellschaften. Nach den bereits vorgenommenen Schließungen und Veräußerungen waren allerdings nur noch an drei Standorten — London, Luxemburg und Dublin — Tochterunternehmen vorhanden, deren Aufrechterhaltung Deutschland zunächst als für das Retailgeschäft bzw. die Refinanzierung der Bank unabdingbar beschrieben hatte. Schließlich wurde jedoch zugesagt, die BGB Ireland plc. in Dublin aufzugeben. Die Kommission hat angesichts der in Randnummer 286 dargelegten Gründe auf weitere Maßnahmen im Kapitalmarktgeschäft verzichtet. (288) Gemäß Nummer 37 der Leitlinien kommt es bei der Beurteilung der Gegenleistungen „vor allem auch auf die relative Stärke des Unternehmens auf seinem Markt oder Märkten an.“ Der Bereich des Privat- und Firmenkundengeschäfts (Retailbanking) ist daher der aus Wettbewerbssicht eindeutig problematischste. Schon in dem Eröffnungsbeschluss hatte die Kommission ihre Zweifel an der Angemessenheit der Gegenleistungen ganz wesentlich mit der starken regionalen bzw. lokalen Position der BGB auf diesem Markt begründet. (289) Zwar hat die BGB mit Veräußerungen von Tochtergesellschaften, sonstigen Vermögensteilen sowie mit Schließungen von Filialen und anderen Standorten das diesem Geschäftsfeld zurechenbare Segmentvermögen bereits erheblich reduziert. Die bis 2006 ursprünglich geplante Zurückführung des Segmentvermögens um 43 % (siehe Tabelle in Randnummer 280) ist damit nahezu erreicht, und es steht im Wesentlichen nur noch der Verkauf der Weberbank aus. Dennoch hatte die Kommission bereits in dem Eröffnungsbeschluss bemerkt, „dass die BGB lokal und regional auf den Märkten des Privat- und des Firmenkundengeschäfts extrem stark ist, mit angegebenen Anteilen zwischen 30 % und 57 % in den einzelnen Segmenten auf lokaler Ebene und zwischen 23 % und 46 % auf regionaler Ebene, wobei ein gewaltiger Abstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern besteht, die — soweit aus den Informationen ersichtlich — nur die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel der Anteile der BGB erreichen.“ Die Kommission hatte in diesem Zusammenhang bereits bezweifelt, ob die angestrebte Reduzierung im Bereich des Privat- und des Firmenkundengeschäfts durch die geplanten Veräußerungen ausreichend sei, um den wettbewerbsverfälschenden Effekt der Beihilfe im Großraum Berlin zu mildern. (290) In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die bereits vollzogenen oder geplanten Veräußerungen im Bereich des Retailbanking mit Ausnahme der kleinen und auf vermögende Privatkunden ausgerichteten Weberbank nicht oder kaum die Präsenz der BGB in Berlin reduzieren: Die Allbank ist bundesweit tätig und in Berlin nur mit wenigen Filialen vertreten, die BG Polska und Zivnostenska Banka sind im Ausland tätig. Zwar wurden in Berlin jeweils etwa 40 bis 50 Filialen im Privat- und Firmenkundengeschäft geschlossen; Filialschließungen in einer Großstadt mit hoher Filialdichte dienen jedoch im Wesentlichen der Kostenreduzierung und bewirken auch nach den Darlegungen Deutschlands nur zu einem geringen Teil einen Bankenwechsel der Kunden. (32) Ferner belegen auch die weiteren, bereits erwähnten von Deutschland übermittelten Informationen, dass eine spürbare Reduzierung der Marktpräsenz in Berlin nicht beabsichtigt war, sondern die Position in den einzelnen Segmenten ungefähr gehalten bzw. noch leicht gestärkt werden sollte. (291) Deutschland machte im Hinblick auf die diesbezüglichen Zweifel der Kommission geltend, dass die ursprünglich eingereichten und auf das Volumen bezogenen Marktanteilsberechnungen für die BGB in den einzelnen Berliner Marktsegmenten überhöht seien. Dies liege an den Meldungen der BGB an die Landeszentralbank, die konzernweit ohne Abgrenzung der sachlichen Märkte und ohne Differenzierung nach Regionen erfolgten. So seien beispielsweise auch Kredit- und Einlagevolumina des Immobilienfinanzierungs- oder Kapitalmarktgeschäfts außerhalb Berlins in den Zahlen für das lokale Privat- und Firmenkundengeschäft enthalten. Man habe daher die Kredit- und Einlagevolumina der BGB sowie das diesbezügliche Marktvolumen für Berlin insgesamt um diese regional und sachlich nicht zurechenbaren Kredite und Einlagen bereinigt. Dabei ergäben sich im Privatkundengeschäft bei den Einlagen/Zahlungsverkehr Marktanteile von rund 43 % bis 45 % für die BGB und bei den Krediten von rund 22 % für die Jahre 2000 und 2001. Im Firmenkundengeschäft habe man BGB-Marktanteile von rund 25 % bis 26 % bei den Einlagen/Zahlungsverkehr und von rund 23 % bis 25 % bei den Krediten für 2000 bzw. 2001 errechnet. Gegenüber den ursprünglich mit der Anmeldung eingereichten Angaben reduzierten sich die von Deutschland übermittelten Marktanteile der BGB damit in den einzelnen Segmenten, vor allem im Bereich Firmenkunden, um teilweise nahezu die Hälfte. (292) Für die der BGB nachfolgenden drei Wettbewerber auf dem Berliner Retailmarkt — die Berliner Volksbank, die Dresdner Bank und die Deutsche Bank (Gruppe) gab Deutschland Marktanteilschätzungen für 2001 von rund 11 bis 13 % im Bereich Kredite/Privatkunden, rund 8 bis 14 % im Bereich Privatkunden/Einlagen, rund 5 bis 16 % im Bereich Firmenkunden/Kredite und rund 9 bis 18 % im Bereich Firmenkunden/Einlagen an. Die Volksbank geht mit Schätzungen von über 50 % im Privatkundengeschäft (50 bis 60 % bei den Segmenten des Bereichs Einlagen/Zahlungsverkehr und etwa 50 % bei den Krediten) und knapp 60 % im Firmenkundengeschäft (über 40 % bei Einlagen/Zahlungsverkehr und etwa 50 bis 60 % bei Krediten) von deutlich höheren Marktanteilen der BGB aus. Sich selbst schätzt sie mit Anteilen von etwa 6 bis 10 % in den Segmenten des Privatkundengeschäfts und etwa 4 bis 10 % in den Segmenten des Firmenkundengeschäfts ein. (293) Deutschland bezog die in seiner Stellungnahme korrigierten Marktanteile in den Bereichen Firmen- und Privatkundengeschäft nur auf Berlin, weil dies die relevante Region sei und es sich beim Retailbanking um ein regionales Geschäft handele. (33) (294) Auch die Berliner Volksbank hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass Berlin der für die Beurteilung der Beihilfen im Retailgeschäft relevante räumliche Markt sei. Dies stehe auch im Einklang mit den üblichen Beurteilungskriterien der Kommission für die räumliche Marktabgrenzung in der Fusionskontrolle. So seien in Fusionskontrollentscheidungen, die den Bankensektor betreffen, Indikatoren wie die generelle Präferenz der Bankkunden für lokale Anbieter, die Bedeutung eines dichten Filialnetzes und das Erfordernis der physischen Präsenz der beauftragten Bank in räumlicher Nähe des Kunden genannt worden. (34) Wenn die Kommission dennoch im Bereich der Fusionskontrolle bei Finanzdienstleistungen bisher generell eher von nationalen Märkten ausgegangen sei, so habe dies daran gelegen, dass mangels wettbewerblicher Bedenken (Indikatoren für marktbeherrschende Stellung) keine eingehende Analyse im Bereich des Retailbankings erforderlich gewesen sei. Eine nationale Abgrenzung wäre aber für die Prüfung der verfälschenden Auswirkungen der hier in Rede stehenden Beihilfen auf den Berliner Wettbewerb im Retailbanking nicht sachgerecht. Gerade in diesem Bereich müsse die BGB wegen ihrer herausragenden Marktstellung Gegenleistungen zur Reduzierung der Marktpräsenz anbieten. Die Markstellung der BGB gehe unter anderem durch die Zweimarkenstrategie auch über das, was in Bezug auf regional starke Sparkassen zum Teil in deutschen Städten üblich sei, deutlich hinaus. Diese Konzentration erschwere den Marktzutritt von potenziellen Wettbewerbern und habe auch dazu geführt, dass der Marktanteil ausländischer Banken in Berlin vernachlässigbar gering sei. (295) Die Kommission hat für den Zweck dieser Entscheidung keinen Anlass, von den Darstellungen Deutschlands und der Berliner Volksbank hinsichtlich des geografischen Bezugs auf Berlin im Retailbanking abzuweichen. Wie sie in dem Eröffnungsbeschluss ausgeführt hat, ist im Bereich der Fusionskontrolle bisher zwar generell davon ausgegangen worden, dass die Märkte im Finanzsektor von ihrer Ausdehnung her — mit Ausnahme des Geld- und Wertpapiergeschäfts — national sind; dabei wurde aber durchaus Raum für regionale Betrachtungen im Bereich des Privatkunden- und Firmenkundengeschäfts gelassen. (35) Die Bedeutung des Filialnetzes und der lokalen physischen Präsenz der Bank im Retailgeschäft sprechen für eine Betrachtung des Berliner Marktes. Dies zeigen auch die Verhaltensweisen von Kunden, die bei einer Schließung oder Veräußerung von Filialen in einer Großstadt wie Berlin, sofern sie überhaupt die Bank wechseln, trotz zunehmenden Telebankings in der Regel zu einem anderen lokal vertretenen Kreditinstitut wechseln. Insofern schiene ein Einschluss Brandenburgs, abgesehen von den Randbereichen Berlins, schon zu weit gefasst, wie auch der Rückzug der BGB aus dem Land Brandenburg und die Konzentration auf die Kernregion indiziert. (296) Für die Zwecke dieser Entscheidung kommt es jedoch nicht auf eine genaue Abgrenzung des geografischen Marktes an, da es hier nicht auf den Nachweis einer dominanten Stellung ankommt, sondern darauf, ob die angebotenen Gegenleistungen genügen, um die wettbewerbsverfälschenden Effekte der betreffenden Beihilfen durch Reduzierung der Marktpräsenz ausreichend zu kompensieren. Dass die Beihilfen der Bank zum Verbleiben auf den verschiedenen Märkten und dabei auch zur Beibehaltung ihrer starken Stellung auf dem Berliner Retailmarkt verholfen haben, ist unzweifelhaft und unstreitig. (297) Was die von Deutschland übermittelten und nach unten korrigierten Marktanteilsschätzungen anbelangt, hat die Kommission Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser bereinigten Zahlen, zum einen deshalb, weil ähnliche individuelle Meldeprobleme auch bei den anderen Wettbewerbern auftreten dürften, die jedoch im angegebenen Marktvolumen unberücksichtigt sein dürften. Zum anderen haben dritte Parteien, die im Laufe des Verfahrens Bemerkungen übermittelt haben und die nach ihrer Einschätzung befragt wurden, die ursprünglichen Zahlen in ihrer ungefähren Höhe bestätigt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass unabhängige Marktanteilsberechnungen einschließlich überprüfbarer sachlicher und regionaler Abgrenzung nicht verfügbar sind. Wie Nachfragen ergaben, haben bisher weder die Bundesbank/Landeszentralbank noch das Bundeskartellamt oder die Kommission im Bereich Kartellrecht/Fusionskontrolle eine diesbezügliche wettbewerbliche Analyse vorgenommen. Im Bereich der Beihilfenpolitik selbst verfügt die Kommission nicht über die hierfür erforderlichen und bei Wettbewerbern durchsetzbaren Ermittlungsbefugnisse. (298) Indes ist für den Zweck dieser Entscheidung eine genaue Marktanteilsanalyse entbehrlich, da es, wie bereits oben dargelegt, bei der Prüfung der Beihilfen nicht auf den Nachweis einer dominanten Stellung ankommt. Dass die hier zu prüfenden Beihilfen den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und dass eine signifikante Verfälschung vor allem auf den Märkten, auf denen die BGB eine starke Marktstellung hat, gegeben ist, steht außer Frage. Diese Marktstärke entspricht auch der Selbstwahrnehmung der BGB als der in Berlin führenden Retailbank. Dem stehen nicht die nach unten korrigierten Marktanteile von gut 20 % bis über 40 % in den einzelnen Segmenten entgehen, selbst wenn sie zuträfen, was zweifelhaft ist. In diesem Zusammenhang ist ferner daran zu erinnern, dass der Anteil der BGB bzw. ihre Marktdurchdringung im Jahr 2002 laut den von Deutschland übermittelten Informationen, gemessen an der ersten Girokontoverbindung im Privatkundengeschäft, bei 48 % lag und dass laut Ausführungen des Vorstandsvorsitzenden der BGB die Bank mit den Marken Berliner Sparkasse und Berliner Bank über einen Marktanteil verfügt, der teilweise über 50 % liegt. (36) (299) An der starken Marktposition der BGB und an ihrer Stellung als führende Retailbank im Großraum Berlin, der etwa 4 Millionen Einwohner umfasst, bestehen daher keine Zweifel. Die Marktposition der BGB hat sich seit ihrer Gründung 1994, als „Berliner Bank“ und „Berliner Sparkasse“ (die damals bereits die Sparkasse des West- und des Ostteils der Stadt vereinigte, wobei letztere im Ostteil eine Quasi-Monopolstellung inne hatte) unter einem Dach zusammengeführt wurden, nicht entscheidend verändert — auch nicht seit Beginn der Krise im Jahre 2001. Diese „Stabilität“ kann somit als Indikator für die relative Marktmacht der BGB gegenüber ihren aktuellen und potenziellen Wettbewerbern dienen. (300) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission deutlich gemacht, dass eine Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfen auf Grund von Gegenleistungen, die die Stellung der BGB auf dem Berliner Markt für Retailbanking nahezu unberührt lassen, mit dem gemeinschaftlichen Beihilferecht nicht vereinbar sei. Deutschland sah sich jedoch mit der von der Bank dargebrachten Argumentation bezüglich der Beeinträchtigung der Lebensfähigkeit der Bank konfrontiert. (301) Nach intensiven weiteren Verhandlungen am 18. Dezember 2003 mit Vertretern Deutschlands sowie des Landes Berlin hat Deutschland schließlich die Veräußerung der Berliner Bank als zusätzliche Gegenleistung zugesagt, um die Genehmigungsfähigkeit der Beihilfen herzustellen bzw. weitergehende, von der Kommission ansonsten aufzuerlegende Kompensationsleistungen abzuwenden. Gemäß dieser Zusage verpflichtet sich Deutschland sicherzustellen, dass der Konzern der Bankgesellschaft die Abteilung „Berliner Bank“ als wirtschaftliche Einheit einschließlich mindestens der Marke, sämtlicher zur Marke gehörenden Kundenbeziehungen, Zweigstellen und des dazugehörigen Personals in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren bis zum 1. Oktober 2006 rechtswirksam veräußert (Closing zum 1. Februar 2007). Stichtag für die Anzahl der Kunden, Zweigstellen und Verkaufsmitarbeiter ist der 31. Dezember 2003, ausgenommen die planmäßige Umsetzung des der Kommission notifizierten Umstrukturierungsplans und natürliche Fluktuationen des Geschäfts, d. h. Ab- und Zufluss von Kunden, Personal, Aktiva und Passiva, der auf individuellen Entscheidungen (wie dem Umzug von Kunden oder Mitarbeitern oder der Unzufriedenheit mit der vorherigen Bank oder dem Arbeitgeber) beruht und von der Bank nicht beeinflusst wird. Das heißt insbesondere, dass die BGB keine Maßnahmen ergreifen darf, die den Wechsel der Kunden der Berliner Bank zu anderen Unternehmen oder Bereichen der BGB, wie der Berliner Sparkasse, bezwecken. Ein Treuhänder, den Deutschland (das Land Berlin) bestellt und dessen Bestellung die Kommission zustimmen muss, wird sicherstellen, dass die Bank weiterhin in kaufmännisch vernünftigem Maße die Berliner Bank restrukturiert und in sie investiert sowie nichts unternimmt, was den Wert der Berliner Bank reduziert, vor allem durch die Verlagerung von Privat- oder Firmenkunden oder von Verkaufspersonal zur Berliner Sparkasse oder zu anderen Teilen des Konzerns der Bankgesellschaft. (302) Durch die Veräußerung der Berliner Bank wird sich das Segmentvermögen im Bereich Retailbanking bis 2006 (37) um weitere [...]* EUR (das heißt zusammen mit den bisher geplanten und zugesagten bereits beschriebenen Maßnahmen insgesamt um etwa [...]* EUR) reduzieren. Der Marktanteil der BGB in den einzelnen Segmenten des Berliner Retailgeschäfts wird sich durch die Veräußerung um etwa 1/3 bis 1/6 reduzieren. Insgesamt wird das Bilanzvolumen von rund 189 Mrd. EUR auf etwa 124 Mrd. EUR verringert. (303) Nach Auffassung der Kommission reichen damit insgesamt die bereits umgesetzten, geplanten und zugesagten Veräußerungen, Schließungen und Reduzierungen anderer Art aus, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen abzumildern. (304) Abschließend sei erwähnt, dass Deutschland ursprünglich in der Anmeldung erwähnt hatte, dass Berlin eine Region im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sei un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.