Europäische Union

2005/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 327) (Text von Bedeutung für den EWR).

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Quellenkennung: 32005D0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hält die Kommission für geeignet, die langfristige Lebensfähigkeit der Bank wiederherzustellen. Die Kommission erachtet die bisher eingetretenen Zielabweichungen für insgesamt nicht geeignet, nachhaltige Bedenken bezüglich der Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans zu erzeugen. Einige Maßnahmen hinken hinter den Planvorgaben zurück. Dies wird aber teilweise durch eine Übererfüllung der Planziele in anderen Bereichen ausgeglichen. (253) Die Aussichten hinsichtlich Lebensfähigkeit hängen in erheblichem Maße von den künftigen Gewinnen und der Stärkung der Kernkapitalbasis ab, insbesondere von der Fähigkeit zur Erzeugung von Neugeschäft und der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Insbesondere während des Umstrukturierungszeitraums wird die Bank maßgeblich von den Erträgen aus dem Kapitalmarktgeschäft abhängen. Die Strategie im Bereich Immobilienfinanzierung ist anspruchsvoll und droht hinter den Zielvorgaben hinterherzuhinken. Eine weitere Verschlechterung des Immobilienmarkts im Berliner Raum und des Bruttoinlandsprodukts würde die Lebensfähigkeit der Bank bedrohen. Die Kommission hielte zur Rückführung dieses Risikos die Abspaltung des größeren Teils des Immobilienfinanzierungsgeschäfts durch separaten Verkauf der BerlinHyp grundsätzlich für wünschenswert und erwartet von Deutschland dahingehend eine eingehende Überprüfung. Eventuelle Verluste aus dem innerhalb der BGB/LBB verbleibenden kleineren Teil des Immobilienfinanzierungsgeschäfts könnte die Bank dann leichter durch zu erwartende positive Beiträge aus dem Retailgeschäft und Kapitalmarktgeschäft kompensieren. (254) Die Bank verfügt derzeit über keine stillen Reserven oder andere finanzielle Ressourcen, um größere Verluste während der Umstrukturierungsperiode zu absorbieren. Angesichts dessen hält die Kommission eine Kernkapitalquote von 6,0 % für das für die Lebensfähigkeit notwendige Minimum und damit das aus staatlichen Beihilfen finanzierbare Maximum. Die Kommission erwartet, dass die Bank alle Anstrengungen unternehmen wird, die Kernkapitalquote aus eigener Kraft durch weitere Reduzierungen von Risikoaktiva oder die Aufnahme weiterer Mittel am Markt auf etwa 7,0 % oder mehr zu steigern. Die Kapitalmarktfähigkeit und die Privatisierungsaussichten der Bank würden dadurch weiter verbessert. (255) Die durch die zusätzliche Kompensationsmaßnahme einer Abspaltung der Berliner Bank maximal zu erwartende Senkung der für 2006 erwarteten Eigenkapitalrendite von rund [...]* bis [...]* % auf etwa [...]* bis [...]* % bedroht nach Auffassung der Kommission nicht die langfristige Lebensfähigkeit der Bank. Die Kommission geht davon aus, dass ein Investor nach der Privatisierung der Bank alle notwendigen Maßnahmen treffen wird, um eine für einen marktwirtschaftlich handelnden Investor annehmbare Rentabilität der Bank herzustellen. (256) Die Kommission geht davon aus, dass die Privatisierung der Bank nach Abschluss der Umstrukturierungsphase hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Deutschland hat sich verpflichtet, ein Privatisierungsverfahren unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses für 2005 einzuleiten und bis Ende 2007 abzuschließen. Die Kommission hält diesen Zeitplan für realistisch. Dabei setzt die Kommission voraus, dass Deutschland und die Bank bis dahin alle Anstrengungen unternehmen werden, noch bestehende Schwierigkeiten im Hinblick auf die Privatisierung aus dem Weg zu räumen. Dazu gehören unter anderen die immer noch komplexe Struktur des Konzerns, die im noch fortschreitenden Umstrukturierungsprozess weiter zu verschlanken ist, sowie die Konzentration der immer noch zu wenig konzentrierten Produktpalette und die Verbesserung der unternehmensinternen Transparenz. Auf den Kaufpreis wird sich dabei ferner tendenziell negativ die Tatsache niederschlagen, dass die Bank einen erheblichen Teil ihrer Geschäftsräume zu über dem Marktniveau liegenden Preisen angemietet hat. Nach Berechnungen der Berater der Kommission liegt der Barwert dieses Nachteils im Jahre 2006 zwischen [...]* EUR und [...]* EUR, den ein Investor erwartungsgemäß bei seinem Kaufpreisgebot berücksichtigen wird. Die vorgesehene Privatisierung findet ein bis zwei Jahre nach dem Auslaufen der staatlichen Haftungen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung statt. Ein solcher Zeitraum wird nach Auffassung der Kommission einem potenziellen Investor ausreichend Gelegenheit geben, das Operieren der Bank am Markt nach Wegfall der staatlichen Haftungen im Juli 2005 zu beobachten und für die Ermittlung seines Preisgebots angemessen zu analysieren. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (257) Die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unterliegt der Bedingung, dass die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Nummern 35 bis 39 der Leitlinien legen fest, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Üblicherweise konkretisieren sich diese Gegenleistungen durch eine Begrenzung oder Reduzierung der Präsenz des Unternehmens auf dem relevanten Markt oder den relevanten Märkten nach Abschluss der Umstrukturierungsphase. Gemäß Nummer 37 muss die Begrenzung oder erzwungene Reduzierung der Marktpräsenz im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Eine Lockerung der geforderten Gegenleistungen kommt gemäß Nummer 38 der Leitlinien nur in Betracht, wenn die Begrenzung oder Reduzierung der Marktpräsenz zu einer offenkundigen Verschlechterung der Marktstruktur führt, beispielsweise indirekt zur Schaffung eines Monopols oder einer engen Oligopolsituation. Wie bereits weiter oben für den Fall einer hypothetischen Insolvenz beschrieben, kann das Entstehen eines Monopols oder engen Oligopols durch eine Begrenzung oder Reduzierung der Marktpräsenz der BGB ebenfalls aufgrund der jeweiligen Marktstrukturen und der jeweiligen Stellung des Unternehmens auf diesen Märkten ausgeschlossen werden (siehe auch weiter unten). (258) Die Gegenleistungen können in verschiedener Form erbracht werden, zum Beispiel durch eine Veräußerung von Produktionsanlagen oder Tochtergesellschaften oder durch einen Abbau von Tätigkeiten. Gemäß Nummer 39 Ziffer i der Leitlinien müssen beim Bestehen struktureller Überkapazitäten auf einem von den Beihilfen betroffenen Markt die Gegenleistungen durch einen endgültigen Kapazitätsabbau zu der Sanierung dieses Marktes beitragen. Ein endgültiger oder irreversibler Kapazitätsabbau ist laut Nummer 39 Ziffer i dann gegeben, wenn die betreffenden Anlagen für die Produktion im bisherigen Umfang endgültig unbrauchbar gemacht oder auf endgültig andere Zwecke umgestellt werden. (259) Die Märkte für Finanzdienstleistungen sind nicht durch das Vorhandensein struktureller Überkapazitäten im Sinne von Nummer 39 Ziffer i der Leitlinien gekennzeichnet, der sich diesbezüglich auf Produktionsanlagen und daher implizit eher auf das produzierende Gewerbe bezieht als auf Dienstleistungssektoren, wo Kapazitäten grundsätzlich viel leichter den Markbedingungen angepasst werden können. Sofern im Bankensektor von Überkapazitäten, beispielsweise hinsichtlich der Filialdichte, gesprochen wird, handelt es sich weniger um strukturelle, also durch einen dauerhaften Nachfragerückgang verursachte Überkapazitäten, sondern um personal- und daher kostenintensive Bereiche, die vorwiegend auf Grund von Rentabilitätserwägungen abgebaut werden. (260) Doch selbst wenn es im Sektor für Finanzdienstleistungen Überkapazitäten geben sollte, können diese nicht „endgültig unbrauchbar“ gemacht oder auf andere Zwecke umgestellt werden. Die Kapazitäten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bankensektor — vor allem Mitarbeiter, Filialen, Beratungszentren, Back-offices und Computer- und Telekommunikationssysteme — sind durch eine hohe Anpassungsflexibilität gekennzeichnet und können ohne signifikante Kosten wieder beschäftigt, vermietet oder auf andere Art im Markt eingesetzt werden. Eine irreversible Reduzierung von Kapazitäten ist im vorliegenden Fall demnach unmöglich und kann nicht Gegenstand der Prüfung sein. (261) Im Folgenden wird daher geprüft, ob die als Gegenleistungen angebotenen Veräußerungen, Schließungen und Reduzierungen von Tochtergesellschaften bzw. Vermögenswerten und/oder Geschäftsbereichen im Sinne von Nummer 39 Ziffer ii ausreichen, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfen abzuschwächen. (262) Ursprünglich hatte Deutschland die folgenden, hier grob zusammengefassten Maßnahmen als Bestandteil des Umstrukturierungsplans angeboten: — Veräußerung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen: die wichtigsten Veräußerungen betreffen im Bereich des Retailbanking die in ganz Deutschland vertretene Allbank (bereits verkauft), die Weberbank in Berlin (noch nicht verkauft), die Zivnostenská Banka a.s. in Tschechien (verkauft) sowie die BG Polska S.A. (Retailgeschäft und Internetbereich „Inteligo“ verkauft, Rest befindet sich in Liquidation). — Schließungen von Standorten: Aufgabe von etwa 90 Filialen im Geschäftsfeld des Privat- und Firmenkundengeschäfts in Berlin/Brandenburg (weit überwiegend in Berlin), von 6 Kundenzentren im Bundesgebiet, von 6 Inlands- und 3 Auslandsstandorten des Immobilienfinanzierungsgeschäfts, von 3 Auslandsstandorten im Bereich Kapitalmarktgeschäft sowie von 14 Auslandsrepräsentanzen im Geschäftsbereich Großkunden/Ausland. — Aufgabe von Geschäftsbereichen und Tätigkeiten: langfristiger Rückzug aus dem Geschäftsbereich Großkunden/Ausland (z. B. Kreditgeschäft mit ausländischen Banken, Beratung von Großkunden, Privatisierung, Flugzeugfinanzierungen). — Reduzierungsmaßnahmen: im Kapitalmarktgeschäft Reduzierung der Risikoaktiva um [...]* % und des Bereichs Debt Finance um [...]* %; im Immobiliengeschäft Reduzierung des Fondsvolumens um mehr als [...]* % (rund [...]* EUR) und der Projektentwicklung um [...]* % (rund [...]* EUR) sowie Schließung von Niederlassungen und Personalabbau um 50 %; Reduzierung des kleinen eigenständigen Bereichs Öffentliche Hand und Integration des verbleibenden Geschäfts in das Firmenkundengeschäft. (263) Es wurde von Deutschland erklärt, dass diese Maßnahmen insgesamt zu einer Reduzierung der Mitarbeiteranzahl um 50 % (von rund 15 000 auf 7 500) sowie zu einer Reduzierung der Bilanzsumme von ungefähr 190 Mrd. EUR auf 140 Mrd. EUR führen. (264) Die Kommission hat in dem Eröffnungsbeschluss ausgeführt, dass sie die Auswirkungen dieser teilweise nur vage beschriebenen Maßnahmen — sowohl insgesamt als auch im Hinblick auf die einzelnen Geschäftsbereiche der BGB und ihre Position auf den Märkten — mangels hinreichend detaillierter Angaben nicht angemessen beurteilen konnte und um weitere Informationen gebeten. Deutschland hat daraufhin weitere Angaben zu den Auswirkungen auf die einzelnen Geschäftsbereiche bzw. Märkte nachgereicht (siehe Randnummern 291 ff.) und den Gesamteffekt — Reduktion des bisherigen Gesamtvermögens von 51,5 Mrd. EUR oder 25 %, der gesamten bisherigen Verbindlichkeiten von 57,8 Mrd. EUR oder 27 % und Verkürzung der Bilanzsumme nach Konsolidierung von 50,2 Mrd. EUR oder knapp 27 % (25) — detailliert dargelegt. (265) Die Kommission hatte allerdings bereits in dem Eröffnungsbeschluss Zweifel an der Hinlänglichkeit der geplanten Gegenleistungen geäußert. Es schien fraglich, ob die beabsichtigte Reduzierung der Bilanzsumme angesichts der beträchtlichen Beihilfesumme und der Praxis der Kommission in Bezug auf Umstrukturierungsbeihilfen für Banken (26) als ausreichend angesehen werden konnte. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission auch auf die gesetzlich geforderten Mindestkapitalquoten hingewiesen, die im Hinblick auf Kapitalzuführungen einen groben Anhaltspunkt für die Beurteilung von Gegenleistungen im Bankensektor bieten können. Dabei spielt die folgende Überlegung eine Rolle: Um ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, muss eine Bank mit einer Unterkapitalisierung entweder die Risikoaktiva, also ihre Geschäftstätigkeit, entsprechend reduzieren (z. B. bei Zugrundelegung der gesetzlich mindestens geforderten Kernkapitalquote von 4 % im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva maximal um das 25fache) oder eine entsprechende Kapitalzuführung beantragen. Im letztgenannten Fall vermeidet sie die ansonsten erforderliche Reduzierung. Diese Überlegung einer „Opportunitäts-Reduzierung“ kann die Marktverzerrung einer Kapitalzuführung veranschaulichen und daher auch einen groben Anhaltspunkt für Gegenleistungen bieten. Die Kommission hatte allerdings darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine „mechanisch“ anwendbare Regel handelt und dass im konkreten Einzelfall die wirtschaftlichen Umstände, vor allem im Hinblick auf die Lebensfähigkeit des Unternehmens und die Wettbewerbssituation auf seinen Märkten, zu berücksichtigen sind. (266) Deutschland hat bezüglich der Gesamtwirkungen ausgeführt, dass es nicht auf die Kernkapitalquote allein, sondern auch auf das aus Kern- und Ergänzungskapital bestehende haftende Eigenkapital (gesetzliche Mindestquote 8 %) ankomme und somit nicht der Faktor 25, sondern maximal der Faktor 12,5 in Bezug auf die durch die Beihilfen mögliche Geschäftsausdehnung bzw. vermiedene Geschäftsreduzierung anzusetzen sei. Nur wenn bei einer Kernkapitalerhöhung auch gleichzeitig Ergänzungskapital zugeführt werde, könne eine Bank die risikogewichteten Aktiva tatsächlich um das 25fache erhöhen. Selbst wenn die Bank bereits über bisher nicht anrechenbares Ergänzungskapital verfüge (27), sei die Berücksichtigung einer Geschäftsausdehnung, die erst durch dieses ohnehin vorhandene Ergänzungskapital ermöglicht werde, nicht sachgerecht. Im Übrigen hat Deutschland dargelegt, dass die am Markt tatsächlich erforderlichen Kapitalquoten — mindestens 6 % Kernkapitalquote und rund 10 % Eigenkapitalquote — deutlich über den gesetzlichen Mindestquoten liegen. Diese Sichtweise hat die BAFin bestätigt und im Einzelnen durch Vergleiche mit dem Schnitt deutscher Banken (etwa 6-7 % Kernkapitalquote, 9-11 % Eigenkapitalquote, davon private Banken 10-11 %) sowie europäischer Großbanken dargelegt, wobei der Schnitt der Letztgenannten deutlich höher liegt (8,5 % Kernkapitalquote). Deutschland hat daraus geschlossen, dass die wirtschaftliche Auswirkung der Kapitalzuführung von rund 1,8 Mrd. EUR auf den Markt mit rund 18 Mrd. EUR anzusetzen ist. Die Kommission schließt sich diesen Überlegungen an. (267) In Bezug auf die Risikoabschirmung gab es zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses noch Unklarheiten bezüglich des wirtschaftlichen Werts dieser Beihilfe. Inzwischen hat Deutschland dargelegt, dass der wirtschaftliche Wert mit gut 6 Mrd. EUR anzusetzen ist (siehe Randnummer 138). Ferner hat Deutschland erklärt, dass es sich bei dem Immobiliendienstleistungsgeschäft nicht um einen den Solvabilitätsregeln unterliegenden Geschäftsbereich handele, so dass die vermiedene Geschäftsreduzierung hier nicht aus Kapitalquoten ableitbar sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich die Risikoabschirmung im Wesentlichen auf das Altgeschäft des Immobiliendienstleistungsbereichs beziehe. Allerdings könne man diesbezüglich argumentieren, dass das Neugeschäft in der Umstrukturierungsphase der IBAG durch deren Absicherung erst ermöglicht werde. Insoweit könne aber nur das Volumen des Neugeschäfts (für die Restrukturierungsphase auf insgesamt rund [...]* EUR geschätzt; siehe Randnummer 90) oder maximal der Wert der Risikoabschirmung insgesamt (6,1 Mrd. EUR) den Grad der Marktverzerrung beschreiben. (268) Die Kommission kann sich dieser Einschätzung nicht anschließen. Denn ohne die Risikoabschirmung oder — alternativ — eine Kapitalzuführung von ungefähr 6 Mrd. EUR hätte die BGB aufgrund der internen Risikoverflechtung ihre Geschäftstätigkeit insgesamt nicht fortsetzen können. Insofern ist die Wirkung der Risikoabschirmung mit der einer hypothetischen Kapitalzuführung von ungefähr 6 Mrd. EUR gleichzusetzen. Gleiches gilt für die Einlage der Rückzahlungsvereinbarung, die im Falle einer Rückforderungsentscheidung der Kommission mit einem maximalen Wert von 1,8 Mrd. EUR anzusetzen ist. (28) (269) Bei Zugrundelegung eines gesamten wirtschaftlichen Werts der Beihilfen von 9,7 Mrd. EUR und einem Faktor 10 im Hinblick auf die tatsächlich benötigte Eigenkapitalquote ergäbe sich als Anhaltspunkt für die Marktverzerrung und grobe Orientierung für die Gegenleistungen eine Bilanzsummenreduzierung in Höhe von knapp 100 Mrd. EUR von 190 Mrd. EUR. (270) Dies zeigt die Grenzen der Anwendbarkeit einer solchen Opportunitätsüberlegung auf. Eine sofortige Reduzierung dieses Umfangs ist nur bei Insolvenz möglich. Ohne die Beihilfen wäre daher nur die Einstellung der Geschäftstätigkeit der BGB möglich gewesen, was im direkten Umkehrschluss hieße, dass als Gegenleistung nur die Insolvenz der BGB in Frage käme. Aber auch im Zeitrahmen einer normalen Umstrukturierung sind Gegenleistungen angesichts des oben beschriebenen Umfangs kurz- und mittelfristig schwer oder nur mit erheblichen Verlusten aus dem Verkauf von Unternehmensteilen sowie der Kündigung bzw. Auflösung langfristiger Verträge und Positionen umsetzbar, ohne die Lebensfähigkeit des Unternehmens nachhaltig zu gefährden bzw. wahrscheinlich unmöglich zu machen. Eine solche Konsequenz wäre dann allerdings zum einen kaum mit dem Ziel und Prüfkriterium von Umstrukturierungsbeihilfen, nämlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens, vereinbar. Zum anderen erscheint sie angesichts des Wirkungsgrads der verschiedenen Beihilfemaßnahmen auf einzelne Geschäftsfelder und Märkte als unverhältnismäßig. Daher kann eine mechanistische Anwendung dieser Opportunitätsüberlegung hinsichtlich der erforderlichen Gesamtreduzierung des Bilanzvolumens nicht erfolgen. (271) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission das Ziel gehabt, eine im Rahmen ihrer bisherigen Praxis angemessene Reduzierung des gesamten Volumens sicherzustellen, vor allem aber auch unter Berücksichtigung der Wirkungen der in den einzelnen Geschäftsbereichen beabsichtigten Maßnahmen eine wirksame Verringerung der Präsenz der Bank auf den Märkten zu gewährleisten. (272) Die BGB ist vornehmlich in den Bereichen des Privat- und Firmenkundengeschäfts (Retailbanking), der Immobilienfinanzierung (gewerbliche Immobilienfinanzierung), der Immobiliendienstleistung (Fonds- und Projektgeschäft) und des Kapitalmarktgeschäfts (Geld- und Wertpapiergeschäft) tätig. (273) Die daneben existierenden Geschäftsfelder sind hinsichtlich ihres Volumens unbedeutender, werden reduziert oder ganz abgewickelt und spielen für die weitere Betrachtung keine Rolle. Dies betrifft das Segment der Öffentlichen Hand (Kreditvergabe), das erheblich reduziert und zukünftig dem Firmenkundengeschäft zugerechnet wird sowie den Bereich Großkunden/Ausland (z. B. Projekt- und Exportfinanzierung), der abgewickelt werden soll. Die Aktivitäten im Bereich des Investmentbanking umfassten lediglich Aktien- und Anleiheemissionen in relativ geringem Umfang und werden zukünftig keine eigenständige Rolle mehr spielen. Ferner wird das Fördergeschäft der IBB mit dem Wegfall der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei der LBB im Jahr 2005 aus dieser ausgegliedert. (274) Der in dem Eröffnungsbeschluss auf Grund der von Deutschland übermittelten Informationen noch insgesamt als Immobiliengeschäft bezeichnete Tätigkeitsbereich war für die weitere Prüfung der Gegenleistungen aufgrund der unterschiedlichen Anbieter- und Nachfragerstrukturen in die Teilbereiche Immobilienfinanzierung und Immobiliendienstleistung zu unterteilen. Das Geschäftsfeld der Immobilienfinanzierung betrifft nach interner Definition der BGB die großvolumigere Finanzierung (etwa ab 5 Mio. EUR) und damit hauptsächlich die gewerbliche Immobilienfinanzierung (z. B. Wohnungsbau oder Einkaufszentren). Sie wird vornehmlich von der Tochtergesellschaft BerlinHyp betrieben (etwa 2/3 des Geschäftsvolumens), aber auch von der LBB und der BGB selbst. Die private Immobilienfinanzierung gehört zum weit überwiegenden Teil zum Privatkundengeschäft des Konzerns. (275) Das Geschäftsfeld der Immobiliendienstleistung betrifft im Wesentlichen das Fondsgeschäft sowie das Bauträgerentwicklungsgeschäft. Es wird, was das Neugeschäft betrifft, durch den zu 100 % im Besitz der BGB befindlichen Teilkonzern IBAG geführt und wurde in der Vergangenheit von der IBG betrieben. (276) Das Immobiliendienstleistungsgeschäft ist dasjenige, das hauptursächlich für die Krise und die hier zu beurteilenden Umstrukturierungsbeihilfen war und das am meisten von der Risikoabschirmung, der Maßnahme mit der höchsten Beihilfesumme, profitiert hat. Gegen eine Fortführung dieses Geschäftsfeldes bestanden insofern von Beginn an Bedenken. (277) Vor diesem Hintergrund hatte Deutschland bereits im Sommer 2002 angeboten, das Immobiliendienstleistungsgeschäft aus der BGB herauszulösen und an das Land Berlin zu übertragen. Diese generelle Absicht wurde in der im Januar 2004 übermittelten Zusage Deutschlands detailliert dargelegt. Demnach verpflichtet sich Deutschland sicherzustellen, dass die BGB mit bilanzieller Wirkung spätestens zum 31. Dezember 2005 alle Beteiligungen an Immobiliendienstleistungsgesellschaften, die von der Risikoabschirmung erfasst werden, veräußert oder liquidiert. (278) Die Regelungen im Detail sehen vor, dass das Land und die Bank bis zum 31. Dezember 2004 abschließend festlegen, welche Beteiligungen für eine Veräußerung an Dritte im Wege eines transparenten, offenen und diskriminierungsfreien Bieterverfahrens geeignet erscheinen. Laut Darlegung Deutschlands wird es sich nach vernünftigem Ermessen dabei um eine geringe Anzahl von Beteiligungen handeln. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um nur eine bedeutendere Gesellschaft mit ca. 160 Mitarbeitern, die durch die Buchwertgarantie der Risikoabschirmung erfasst ist, so dass auf Grund der Regelungen der Detailvereinbarung ein etwaiger Veräußerungsgewinn an das Land abzuführen ist. Bei einer Veräußerung an Dritte wird die betreffende Gesellschaft nicht mehr von den Garantien der Risikoabschirmung erfasst. Alle am 31. Dezember 2005 nicht veräußerten bzw. liquidierten Beteiligungen werden vom Land Berlin zu marktgerechten Bedingungen erworben, wobei der Kaufpreis durch einen vom Land bestellten Wirtschaftsprüfer und, nach Überprüfung eines von der Bank bestellten Wirtschaftsprüfers, ggf. im Schiedsverfahren festgestellt wird. Dem Land stehen auf Grund der Regelungen der Detailvereinbarung bereits jetzt besondere Zustimmungs-, Informations- und Kontrollrechte im Immobiliendienstleistungsbereich zu, die durch die landeseigene Berliner Gesellschaft zum Controlling der Immobilien-Altrisiken mbH („BCIA“) ausgeübt werden. (279) Deutschland hatte ebenfalls in einem frühen Verfahrensstadium seine Absicht bekundet, das Fördergeschäft der IBB sowie wenigstens einen Teil der gegenwärtig der LBB als Kernkapital zur Verfügung stehenden IBB-Zweckrücklage wieder aus der LBB herauszulösen. Diese Absicht wurde ebenfalls in einer im Januar 2004 übermittelten Zusage Deutschlands detailliert geregelt. Demnach verpflichtet sich Deutschland sicherzustellen, dass spätestens zum 1. Januar 2005 das Fördergeschäft der IBB auf eine neu zu gründende, eigenständige Förderbank des Landes Berlin übertragen wird und in diesem Zusammenhang die IBB-Zweckrücklage der LBB in dem Maße zur Kapitalausstattung der neuen Förderbank und damit aus der LBB herausgelöst wird, wie dies möglich ist, ohne per 1. Januar 2004 eine Kernkapitalquote von 6,0 % zu unterschreiten. Der zur Kapitalisierung der BGB weiterhin erforderliche Teil der IBB-Zweckrücklage wird vom Land auf eine oder mehrere stille Beteiligungen in die LBB eingelegt und marktüblich verzinst. Dazu wird zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der stillen Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.