Europäische Union

1999/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0605. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Der mit CIPE-Beschluß vom 26. April 1992 angenommene spezifische Interventionsplan kann nicht als übereinstimmend mit dieser Definition eines Umstrukturierungsplans betrachtet werden. (178) Die Beihilfen zur Umstrukturierung müssen mit einem Programm zur Sanierung des Unternehmens verbunden sein, das der Kommission mit allen erforderlichen Details vorzulegen ist. Außerdem muß die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens hauptsächlich durch interne Maßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans erreicht werden. (179) Stattdessen beschränkt sich der spezifische Interventionsplan von 1992 darauf, den Finanzbedarf der Castiglionese aufzuführen, ohne die Gründe für die Schwierigkeiten, die auf die frühere Betriebsleitung zurückzuführen waren, zu ermitteln und zu analysieren: Genannt werden nur externe Faktoren, wie die Änderungen aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen für den Zuckersektor und die ungünstige Auswirkung der GATT-Verhandlungen auf diesen Sektor, insbesondere die Senkung der Gemeinschaftsbeihilfen. (180) Folglich ist keinerlei Maßnahme zur internen Sanierung des Unternehmens vorgesehen. Die einzigen Verpflichtungen, die dem Beihilfeempfänger aus dem spezifischen Interventionsplan 1992 erwachsen, bestehen darin, die Kontinuität des Zuckerrübenanbaugebiets sicherzustellen und die Umstrukturierung der Anlagen vollständig durchzuführen. Diese Maßnahmen können nicht als Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Gemeinschaftsregelung betrachtet werden. (181) Der Plan, der der Kommission nach Einleitung des Verfahrens übersandt wurde, enthält nicht einmal einen Hinweis auf die künftigen Betriebsbedingungen des Unternehmens, bzw. nur so vage Formulierungen, daß es unmöglich ist, realistische Annahmen der künftigen Bedingungen für eine langfristige Rentabilität zu erkennen. (182) Die Kommission ist daher der Ansicht, daß der spezifische Aktionsplan 1992 im Sinne der maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien nicht als Umstrukturierungsplan gelten kann, da er keine genauen Angaben enthält, mit denen zum einen die Ursachen für die Schwierigkeiten des Unternehmens und etwaige interne Sanierungsmaßnahmen und zum anderen die Wirksamkeit der vorgeschlagenen und eingeleiteten Lösungen überprüft werden könnten. 2. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (183) Jeder Umstrukturierungsplan muß Maßnahmen vorsehen, mit denen die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfen auf die übrigen Marktteilnehmer so gering wie möglich gehalten werden können. (184) Bei einer Überkapazität auf dem Markt wie in diesem Fall muß der Umstrukturierungsplan proportional zum Beihilfebetrag zur Umstrukturierung des Sektors, der diesen Markt versorgt, durch die unwiderrufliche Reduzierung der Produktionskapazitäten oder durch Stilllegen der Anlagen beitragen. (185) Im Zuckersektor gibt es seit Jahren Überkapazitäten. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ein Produktionssystem mit nationalen Quoten eingerichtet, das die Gewährung sämtlicher neuen Investitionsbeihilfen in diesem Sektor verbietet. Dieses Verbot erwächst aus dem ständigen Bemühen, in einem besonders sensiblen Sektor keine weiteren Kapazitätserhöhungen zuzulassen. (186) Der spezifische Investitionsplan von 1992 sieht keine Senkung der Produktionskapazität des Empfängerunternehmens vor. (187) Die Auflage in den Gemeinschaftsleitlinien, wonach der Empfänger einer Umstrukturierungsbeihilfe die Produktionskapazität unwiderruflich reduzieren und Anlagen stillegen muß, kann eingeschränkt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Kapazitätsreduzierung zu einer eindeutigen Verschlechterung der Marktstrukturen führen würde, beispielsweise zu Monopol- oder Oligopolsituationen im engeren Sinne. Dieser Nachweis wurde in diesem Fall nicht erbracht. (188) Dazu behauptet Italien, bei der Genehmigung der nationalen Sektorpläne sei die Bedingung der Kommission erfuellt worden, wonach die Umstrukturierungsbeihilfen in keinem Fall zur Überschreitung der nationalen Zuckererzeugungsquoten für Italien führen dürften. (189) Diese Bedingung steht allerdings im Gegensatz zu Nummer 3 Ziffer ii) der Gemeinschaftsleitlinien, die darauf abzielt, den freien Wettbewerb in einem bestimmten Markt zu erhalten, unabhängig davon, ob für diesen Markt in den Mitgliedstaaten global Mengenbeschränkungen erlassen wurden oder nicht. (190) Wie Italien außerdem behauptet, konnten Abnahme und Verarbeitung der Zuckerrüben aus dem Anbaugebiet, das sich das Unternehmen vorher mit einem anderen Zuckerbetrieb in Cecina geteilt hatte, dadurch sichergestellt werden, daß nach Stillegung dieses Unternehmens die Produktionskapazität des Unternehmens von Castiglione Fiorentino (von 3700 auf 7500 Tonnen Zuckerrüben/Tag) erhöht wurde. Die Bedingungen dieser Stillegung und ihre mögliche Verbindung mit dem Plan zur Umstrukturierung der Castiglionese wurden nicht näher erläutert. (191) Folglich wurden keine Argumente beigebracht, die es erlauben, von der Bestimmung abzugehen, wonach in Fällen dieser Art mit der Umstrukturierung eine Reduzierung der Produktionskapazität einhergehen muß. 3. Verhältnismäßigkeit der Beihilfen mit den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung (192) Nach diesem dritten Kriterium müssen die Beihilfen zur Umstrukturierung auf das erforderliche Mindestmaß für die Umstrukturierung begrenzt werden. Dazu müssen zahlreiche Bedingungen erfuellt sein. Einerseits muß der Beihilfeempfänger wesentlich zu dem Programm der Umstrukturierung entweder mit eigenen Mitteln oder mit der Inanspruchnahme externer Finanzierungsquellen zu Marktbedingungen beitragen. Andererseits dürfen diese Beihilfen die finanziellen Belastungen des Unternehmens nicht in unzulässigem Maße reduzieren, so daß die Beihilfeempfänger über zusätzliche Mittel verfügen, die für marktverzerrende oder marktverfälschende Maßnahmen verwendet werden könnten, die in keiner Beziehung zur Umstrukturierung stehen. Die Beihilfen dürfen andererseits nicht für die Finanzierung neuer Investitionen verwendet werden, die für die Umstrukturierung nicht erforderlich sind. (193) Diese Bedingungen wurden im Fall dieser Beihilfe nicht erfuellt. (194) Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, daß die Umstrukturierung ausschließlich aus den Mitteln der RIBS finanziert wurde. In dem CIPE-Beschluß vom 26. April 1992 und dem daraufhin angenommenen spezifischen Investitionsplan ist keinerlei Hinweis auf die Kosten der Umstrukturierung zu Lasten des Empfängers enthalten. Einzige Verpflichtung, die das Zuckerunternehmen Castiglionese erfuellen mußte, um in den Genuß einer finanziellen Beteiligung zu kommen, (deren Betrag nicht angegeben war), war die Umstrukturierung der Anlagen. In diesem Fall handelt es sich um die Beteiligung des Empfängers an den Investitionskosten, (die zum größten Teil nicht für die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb einer vernünftigen Frist erforderlich waren), nicht aber um eine Beteiligung ("in beträchtlicher Höhe" wie von den Leitlinien gefordert) an den Gesamtkosten zur Umstrukturierung des Unternehmens. (195) Andererseits muß ausgehend von den verfügbaren Informationen festgestellt werden, daß mit den Beihilfen, die der Castiglionese in Anwendung des spezifischen Interventionsplans von 1992 gezahlt wurden, nicht nur ein Teil der Gesamtschuld des Unternehmens gegenüber der RIBS von 32 Mrd. ITL in Gesellschaftskapital umgewandelt werden konnte, mit der Verpflichtung zum Rückkauf der Aktien zum Nominalwert - nach zehn oder gegebenenfalls 15 Jahren - und die Staffelung der Restschuld (4 Mrd. ITL) zu Vorzugsbedingungen, sondern auch Investitionen in einer Gesamthöhe (vorgesehen im spezifischen Aktionsplan) von 47,5 Mrd. ITL durchgeführt werden konnten. (196) Diese Investitionen waren allerdings nicht alle für die Umstrukturierung erforderlich. Ausgehend von dem spezifischen Aktionsplan von 1992 waren für die Fortsetzung der Tätigkeit im Unternehmen von Castiglione Fiorentino Investitionen von insgesamt 10 Mrd. ITL unmittelbar erforderlich. Der spezifische Aktionsplan von 1992 sah allerdings Investitionen von 2,5 Mrd. ITL in den 15 Jahren Laufzeit der RIBS-Maßnahmen vor (insgesamt 37,5 Mrd. ITL), und zwar für die "normale technologische Erneuerung" der Anlagen: diese Investitionen können nicht als im Sinne der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen erforderlich angesehen werden. (197) In Anbetracht dieser Überlegungen geht die Kommission davon aus, daß diese Beihilfen die finanziellen Belastungen des Zuckerunternehmens Castiglionese übermäßig erleichtert haben, was es diesem Unternehmen unter anderem erlaubt hat, einen Aktionsplan zu finanzieren, der sich nicht ausschließlich auf die für die Umstrukturierung unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkte. (198) Daher muß geschlossen werden, daß diese Beihilfen nicht mit den maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien übereinstimmen. (199) Entsprechend den Ausführungen über die Beihilfen an die Nusam und die Sadam Abruzzo ist zu überprüfen, inwieweit das zweite von Italien vorgebrachte Argument begründet ist, ob nämlich die der Castiglionese gewährten Beihilfen genehmigt werden könnten, da es sich um Investitionsbeihilfen handle. Damit diese als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden können, muß zunächst geprüft werden, ob sie für die Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien erforderlich sind, und zweitens ob die für derartige Beihilfen zulässige Beihilfeintensität in der Region zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe eingehalten wurde. (200) Im Zusammenhang mit der ersten Bedingung wird an die Auflagen des spezifischen Interventionsplans von 1992 erinnert, wonach ein Teil (37,5 Mrd. ITL) der vorgesehenen Investitionen für die normale technologische Modernisierung der Anlagen bestimmt war. Unter dieser Voraussetzung ist es der Kommission unmöglich nachzuprüfen, ob die für die Durchführung dieser Investitionen gewährten Beihilfen für die Umstrukturierung des Unternehmens oder für die Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien erforderlich waren. (201) Anders ist die Lage bei den Investitionen, die der spezifische Interventionsplan als unerläßlich für die Fortsetzung der Tätigkeit des Zuckerbetriebs betrachtet. Diese Ausgaben von 10 Mrd. ITL erfuellen als einzige die Auflagen, um aufgrund Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und der Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der nationalen Sektorpläne beihilfefähig zu sein: sie gehören zu einem spezifischen Interventionsplan und werden durch außergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den Sektorplänen begründet (sie werden im spezifischen Aktionsplan als für die Umstrukturierung erforderlich bezeichnet). Die möglicherweise für die Durchführung dieser Investitionen gewährten Beihilfen hätten also aufgrund der Artikel 87 und 88 des Vertrags unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmung in Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 akzeptiert werden können. (202) Da das Unternehmen von Castiglione Fiorentino in einem Gebiet liegt, das (auch zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung) nicht unter Ziel 1 fällt, hätte der Gesamtbetrag der Beihilfen, die die Castiglionese für die Ausführung neuer Investitionen im Rahmen des spezifischen Aktionsplans hätte erhalten können, auf 55 % der beihilfefähigen Ausgaben begrenzt werden müssen (zulässige Beihilfeintensität bei Investitionen im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Gebieten, die nicht unter Ziel 1 fallen). (203) Der Wert der entsprechenden Beihilfe beläuft sich damit auf 5,5 Mrd. ITL, ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent (10 Mrd. x 55 %). (204) Nach Auffassung der Kommission darf der Beihilfebetrag, auch wenn die Castiglionese als Unternehmen in Schwierigkeiten hätte gelten können, nicht den Gesamtbetrag der Darlehen und der Beteiligungen der RIBS ausmachen. Der Kommission liegen keine Angaben darüber vor, ob die Castiglionese zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen und der Beteiligungen nicht in der Lage gewesen wäre, sie zurückzuerstatten. Außerdem wurden nach Angaben der italienischen Behörden die Fristen für die Rückerstattung strikt eingehalten. Der Beihilfebetrag, der der Castiglionese in Anwendung des CIPE-Beschlusses vom 16. April 1992 gewährt wurde, ist entsprechend den Ausführungen in Ziffer 204.1, 204.2 und 204.3 folgendermaßen zu berechnen: (204.1) Verlängerung der 1984 eingegangenen Beteiligung von 12 Mrd. ITL auf weitere zehn Jahre. Der Wert dieser Beteiligung entspricht einem Darlehen zum Nullsatz für die Dauer von zehn Jahren, ohne Kapitaltilgung für den gleichen Zeitraum (zehn Jahre). Als Zinssatz für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents wird der gemeinschaftliche Bezugssatz zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung angesetzt (14,4 %). (204.2) Umwandlung einer Schuld von 20 Mrd. ITL in Kapital und Beteiligung am Kapital des Unternehmens von 10 Mrd. ITL. Bei der Berechnung dieser Beihilfen wird davon ausgegangen, daß jede Beteiligung einem Darlehen zum Nullsatz mit gleicher Laufzeit wie die der Beteiligung mit gleicher Vorlaufzeit wie bei dem Darlehen entspricht. Als Zinssatz für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents wird der gemeinschaftliche Bezugsatz zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung (14,4 %) angesetzt. Jeder weitere finanzielle Vorteil bei der Umwandlung der Schuld von 20 Mrd. ITL in Kapital muß natürlich bei der Berechnung mitberücksichtigt werden (z. B. Nullstellung der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Schuld fälligen Zinsen). (204.3) Staffelung der Restschuld von 4 Mrd. ITL auf 15 Jahre und zinsgünstiges Darlehen von 20 Mrd. ITL. Zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents dieser Beihilfen (unter Berücksichtigung der Senkung des Zinssatzes und der bewilligten Vorlaufzeit) wird als Zinssatz der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltende Gemeinschaftsbezugssatz angesetzt (14,4 %). (205) Demnach ist der in Ziffer 204 genannte Teil der Beihilfen, der den Betrag von 5,5 Mrd. ITL, ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent, übersteigt, der der Castiglionese rechtmäßig als Investitionsbeihilfe hätte gewährt werden können, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Beihilfen für den Erwerb der Castiglionese (206) Die mit CIPE-Beschluß vom 16. April 1992 genehmigten Interventionen können nicht als Beihilfe für den Erwerb der Mehrheitsbeteiligungen der Castiglionese angesehen werden. (207) Diese Maßnahmen richteten sich nicht an einen bestimmten Empfänger, sondern an alle potentiellen Mitbieter bei dem öffentlichen Verkaufsverfahren, unter der Voraussetzung, daß sie die in dem Beschluß genannten Bedingungen erfuellten. Ein öffentliches Verkaufsverfahren wurde unter der Aufsicht des Konkursgerichts Rom im Rahmen des Vergleichsverfahrens für die Federconsorzi durchgeführt, zu dem alle interessierten Marktteilnehmer aufgefordert wurden. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (208) Da die Beihilfen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags notifiziert wurden, wurden sie rechtswidrig gewährt, d. h. bevor die Kommission festgestellt hatte, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. (209) Außerdem sind die aus den bereits dargelegten Gründen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags fallen und die Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels in diesem Falle nicht anzuwenden sind. (210) Bei Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muß die Kommission die ihr vom Gerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 - Kommission/Deutschland(30), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 Rechtssache 310/85 - Deufil/Kommission(31) und vom 20. September 1990 Rechtssache C-5/89 - Kommission/Deutschland(32), übertragene Befugnis wahrnehmen und den Mitgliedstaat verpflichten, alle illegal gewährten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Diese Rückforderung ist erforderlich, um die Ausgangslage wiederherzustellen und die unzulässigen finanziellen Vorteile zu beseitigen, in deren Genuß die Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung gekommen sind. (211) Die Beihilfen sind entsprechend den im italienischen Recht vorgesehenen Verfahren zurückzuerstatten. Sie werden von Italien anhand der in dieser Entscheidung vorgeschriebenen Kriterien berechnet. Der so ermittelte Betrag umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (212) Die vorlegende Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen der Kommission zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik im Rahmen des Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die folgenden Beihilfen, die Italien über das staatliche Unternehmen RIBS SpA gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) Beihilfen an die Nusam SpA in Form von Kapitalbeteiligungen in Höhe von 5 Mrd. ITL (12. April 1988) und von 2,5 Mrd. ITL (2. Februar 1990); b) Beihilfen an die Sadam Abruzzo SpA in Form öffentlicher Bürgschaften für Beträge von 2 Mrd. ITL (12. September 1989) und 11 Mrd. ITL (2. Februar 1990) c) Beihilfen aufgrund des Beschlusses des CIPE vom 26. Juli 1990: Rangabtretung einer Forderung über 17,504 Mrd. ITL und Verzicht darauf zugunsten der Sadam Abruzzo SpA und der übrigen Gläubiger der Nusam SpA, sowie Senkung des Kaufpreises für das Unternehmen von Celano, einschließlich der mit der Übernahme von 15 Mrd. ITL verbundenen Vorteile für die Sadam Abruzzo SpA; d) Beihilfe an das Zuckerunternehmen Castiglionese SpA in Form einer öffentlichen Bürgschaft für einen Betrag von 41 Mrd. ITL (2. August 1991). (2) Die folgenden Beihilfen, die Italien der Sadam Abruzzo SpA am 26. Juli 1990 über das staatliche Unternehmen RIBS SpA, gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit ihr Wert, ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent, den Betrag von 15 Mrd. ITL übersteigt: a) Beihilfe in Form einer Kapitalbeteiligung von 8 Mrd. ITL und b) Beihilfe in Form eines zinsgünstigen Darlehens von 11 Mrd. ITL. (3) Die folgenden Beihilfen, die Italien über das staatliche Unternehmen RIBS SpA, am 16. April 1992 dem Zuckerunternehmen Castiglionese SpA gewährt hat, sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit ihr Wert, ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent, den Betrag von 5,5 Mrd. ITL übersteigt: a) Beihilfen in Form einer Verlängerung der Frist für den Rückkauf einer Beteiligung von 12 Mrd. ITL für weitere zehn Jahre; b) Beihilfe in Form der Umwandlung eines Kredits von 20 Mrd. ITL in Gesellschaftskapital; c) Beihilfe in Form der Umschuldung eines Darlehens von 4 Mrd. ITL; d) Beihilfe in Form einer Kapitalbeteiligung von 10 Mrd. ITL; e) Beihilfe in Form eines zinsverbilligten Darlehens von 20 Mrd. ITL. Artikel 2 (1) Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den in Artikel 1 genannten Empfängern binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung zurückzufordern. (2) Die Rückforderung wird nach italienischem Recht vorgenommen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Datum an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 (1) Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Modalitäten zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Beihilfen, die rückgefordert werden, mit. (2) Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 88 vom 19.3.1997, S. 4. (2) Siehe Anmerkung 1. (3) Nur möglich, wenn der Schuldner alle bevorrechtigten und 40 % der nicht bevorrechtigten (chirographischen) Forderungen befriedigen kann. (4) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. (5) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38. (6) ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 1. (7) ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16. (8) Abl. C 368 vom 13.12.1994 (9) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (10) Slg. 1994, S.I-4635. (11) Ebenda, Ziff. 24 der Begründung. (12) Ebenda, Ziff. 25 der Begründung. (13) Diese Zahlen beziehen sich auf die Maßnahmen in den beiden Zuckerfabriken, deren Eigentümer zu diesem Zeitpunkt die Nusam war (Celano und Strongoli). (14) Siehe Anmerkung Nr. 13. (15) Der Rest dieser Forderung (17504 Mio. ITL) ging im Anschluß an die Konkurserklärung der Nusam verloren. (16) Slg. 1995 II-1971. (17) Ebenda, Ziff. 129. der Begründung. (18) Der Bezugssatz in Italien betrug 14,66 % im Jahr 1990 und 14,4 % im Jahr 1992. (19) Slg. 1995, Seite II-1675. (20) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 und vom 12. Oktober 1989. (21) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (22) Bulletin 9-1984. (23) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (24) ABl. L 51 vom 23.2.1977, S. 1. (25) ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1. (26) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22. (27) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (28) Siehe Anmerkung 24. (29) Sammlung 1980, S. 2671. (30) Slg. 1987, S. 813. (31) Slg. 1987, S. 901. (32) Slg. 1990, S. I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.