Europäische Union

1999/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0605. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in einer Marktwirtschaft vergleichbar ist. Der CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 über den Verzicht der RIBS auf ihre Forderungen und deren Rangabtretung ging mit einem Beschluß zum Verkauf des Unternehmens an die Sadam Abruzzo und mit anderen staatlichen Beihilfen zugunsten des gleichen Unternehmens einher. Außerdem war der Verzicht der RIBS auf die Forderungen nicht von einem Verzicht der übrigen privaten Darlehensgeber der Nusam begleitet. Entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Kapital der Unternehmen(22) muß der Verzicht auf Forderungen seitens der öffentlichen Hand im Verhältnis zum Verzicht auf Forderungen seitens der privaten Gläubiger stehen, um auszuschließen, daß der Vorgang einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt wird. (137) Dieses Vorgehen ist demnach als staatliche Beihilfe zu betrachten, da es für einen privaten Kapitalanleger zu normalen Bedingungen in einer Marktwirtschaft nicht akzeptabel wäre. (138) Unter Berücksichtigung dieser Vorbemerkungen sollte der tatsächliche Nutzen der Beihilfen festgestellt werden. Offiziell war die Nusam Empfänger der Beihilfen. Allerdings ist die Kommission der Ansicht, daß dieses Unternehmen aus der Beihilfe keinerlei finanziellen Vorteil zieht. Zum Zeitpunkt der Rangabtretung der Forderung befand sich die Nusam in einer schwierigen Finanzlage und erklärte anschließend Konkurs. Andererseits reduziert die Rangabtretung der Forderung keineswegs die Gesamtschuld der Nusam. In wirtschaftlicher Hinsicht bewirkt ein solches Vorgehen eine Änderung der Rangordnung der Schuldner des Unternehmens. Mit dem Verzicht auf die Hypothek verzichtet die RIBS auf den Vorrang ihrer Forderung und wird an die letzte Stelle nach allen anderen Gläubigern der Nusam gesetzt. Für die Nusam ergibt sich daraus keinerlei Vorteil, da sie in jedem Fall alle Gläubiger entsprechend ihren Mitteln befriedigen muß. (139) Die Rangabtretung unter Verzicht auf diese Forderung ist im Rahmen eines Gesamtkomplexes finanzieller Maßnahmen zu sehen, die zum gleichen Zeitpunkt allein mit dem Ziel beschlossen wurden, die Übertragung des Unternehmens von Celano von der Nusam auf die Sadam zu ermöglichen. Unter normalen Marktbedingungen wäre ohne eine Intervention der RIBS eine ähnliche Übertragung zu Marktpreisen erfolgt, um eine optimale Rückzahlung der Schulden der Nusam zu erreichen. Aus den angeführten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß der von der Sadam für die Übertragung des Unternehmens von Celano entrichtete Preis unter dem Marktpreis lag (siehe 141 bis 148). Unter diesen Umständen ist nach Ansicht der Kommission alleiniges Ziel dieser Operation die Übertragung des Zuckerunternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam unter Vorzugsbedingungen. Das bestätigen die Bemerkungen Italiens (54), wonach das Landwirtschaftsministerium beschlossen hatte, die Schließung des Unternehmens von Celano infolge des absehbaren Konkurses der Nusam zu vermeiden und deren Leitung der Sadam zu übertragen. Der Beschluß des Ministeriums erging vor dem CIPE-Beschluß. Die Kommission folgert daraus, daß ein Teil der formal der Nusam gewährten Beihilfe eigentlich eine Beihilfe für die Sadam zum Erwerb des Unternehmens von Celano darstellte. Die Höhe der Beihilfe entsprach der Differenz zwischen dem Marktpreis dieses Unternehmens und dem tatsächlich von der Sadam entrichteten Preis. (140) Das läßt allerdings noch nicht den Schluß zu, daß die einzige wirtschaftliche Auswirkung der Rangabtretung der Hypothek über 17,504 Mrd. ITL zu einer Buchforderung der Sadam zugute kam. Unter Berücksichtigung der von Italien vorgelegten Informationen geht die Kommission davon aus, daß diese Maßnahme auch eine Beihilfe zugunsten der übrigen Gläubiger der Nusam darstellt. Aus diesem Grund ist die wichtigste Auswirkung der Rangabtretung des Kredits darin zu sehen, daß die Reihenfolge der Gläubiger im Rahmen des Vergleichsverfahrens geändert wurde. Da der Zugang zu einem solchen Verfahren nur den Unternehmen gewährt wird, die in der Lage sind, alle bevorrechtigten Kredite und 40 % der Buchforderungen zu tilgen, folgert die Kommission, daß aufgrund der Rangabtretung der Forderung den Gläubigern der Nusam ein größerer Teil ihrer Forderungen zurückgezahlt werden konnte, als es ohne diese Maßnahme möglich gewesen wäre. Nach dem Verzicht der RIBS auf die eigene Forderung von 17,504 Mrd. ITL hätten alle anderen Gläubiger mindestens 40 % ihrer Kredite zurückfordern können. Bei einem Konkurs der Nusam dagegen wäre es nicht möglich gewesen, alle bevorrechtigten Gläubiger und 40 % der Buchforderungen zu tilgen. (141) Wie die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens feststellte, entsprach der Preis, den die Sadam für den Kauf des Unternehmens gezahlt hat, nicht dem tatsächlichen Wert des Unternehmens von Celano, wie er sich aus der Bewertung durch den von der RIBS im Einvernehmen mit der Nusam ernannten Sachverständigen ergab. Der Schätzwert der Immobilien lag bei 31,8 Mrd. ITL. (142) Italien hat weder das Vorliegen dieses Gutachtens noch den Schätzwert bestritten. In der Argumentation der italienischen Seite wird festgestellt, daß es sich um eine reine "Vermögens"schätzung handele, bei der eine negative Rentabilität ("bad will") in der Bilanz der Nusam nicht berücksichtigt wurde. (143) Allerdings versteht die Kommission nicht, - und Italien hat dies auch nicht erläutert, - in welcher Weise der "bad will" der Nusam den Schätzwert des Unternehmens von Celano beeinflussen konnte, da die Sadam mit dem Erwerb der Anlagen nicht in die Verpflichtungen aufgrund der Wirtschaftstätigkeit des vorherigen Besitzers eingetreten ist. Mit anderen Worten: Italien klärt nicht, in welcher Weise der Schätzwert von 31,8 Mrd. ITL auf den von der Sadam angebotenen Preis gesunken sei. (144) Nur mit einem Verkauf im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung hätte der Marktwert des verkauften Betriebs festgestellt werden können. Da ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat, bleibt der Kommission nicht anderes übrig, als den Marktpreis des Betriebs von Celano höher als den von der Sadam bezahlten Preis anzusetzen. (145) Gegenüber einem im Gutachten geschätzten Preis von 31,8 Mrd. ITL hat die Sadam als Gegenwert für den Erwerb des Werks von Celano folgendes angeboten: a) Verzicht auf die eigene Forderung gegenüber der Nusam für einen Betrag in Höhe der Investitionen, die im Werk von Celano während der Pachtzeit getätigt wurden (11 Mrd. ITL) und b) Übernahme der Schuld (zinsverbilligtes Darlehen) von 15 Mrd. ITL der Nusam gegenüber der RIBS. Für die Rückzahlung dieses Darlehens hat die RIBS der Sadam erneut eine tilgungsfreie Vorlaufzeit von fünf Jahren eingeräumt. (146) Der Nominalwert des Angebots (26 Mrd. ITL) liegt bereits unter dem im Gutachten geschätzten Wert (- 5,8 Mrd. ITL). (147) Außerdem ist folgendes zu bedenken: a) der wirtschaftliche Wert des Verzichts der Sadam auf die Schuld der Nusam ihr gegenüber entspricht nicht dem tatsächlich geschuldeten Betrag. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist bei dieser Buchforderung unter der pessimistischsten Annahme mit einer Rückzahlung von 40 % des Schuldbetrags zu rechnen (das heißt mit 4,4 Mrd. ITL); b) der Wert der Übernahme des zinsverbilligten Darlehens, das die RIBS der Nusam gewährt hatte, muß also in Anbetracht der Vorzugsbedingungen für die Rückzahlung dieses Darlehens aktualisiert werden (Zinsvergünstigung, tilgungsfreie Vorlaufzeit für die Rückzahlung des Kapitals). (148) In Anbetracht dieser Ausführungen geht die Kommission davon aus, daß der Verkauf des Unternehmens von Celano an die Sadam Abruzzo nicht zu Marktbedingungen erfolgt ist und daß die Differenz zwischen dem im CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 festgesetzten Preis und dem im Gutachten berechneten Schätzpreis (31,8 Mrd. ITL) eine staatliche Beihilfe zugunsten der Sadam Abruzzo darstellt. Bewertung der Beihilfen zugunsten der Sadam Abruzzo Beihilfen zur Umstrukturierung (149) Zu prüfen ist zunächst, ob - wie Italien behauptet - diese Beihilfen als Beihilfen zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten sind und vor allem ob die Sadam Abruzzo zum Erhalt von Beihilfen dieser Art berechtigt war. (150) In den maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien werden die Unternehmen, die in den Genuß der Beihilfen für die Rettung und die Umstrukturierung kommen können, definiert als "Unternehmen, die sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen können". Weiter heißt es dort, daß "die finanzielle Schwäche eines Unternehmens, das der Staat rettet oder dem er bei der Umstrukturierung hilft, üblicherweise auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen" ist. In den Genuß solcher Beihilfen können entsprechend den Leitlinien Unternehmen mit folgenden typischen Symptomen gelangen: rückläufige Rentabilität, zunehmende Verluste, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung, d. h. Symptome, die in keinem Fall auf ein neugegründetes Unternehmen zutreffen. Das gilt auch für neue Unternehmen, die mit dem Ziel gegründet wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten während eines Vergleichsverfahrens zu übernehmen (in diesem Fall befand sich die Nusam bereits an der Schwelle des Konkurses, der zwar verzögert, aber trotz der Beihilfen durch die RIBS nicht aufgehalten werden konnte). In 2.3 der Leitlinien wird dazu ausgeführt, daß die Beurteilung von Beihilfen nicht durch einen Wechsel des Eigentümers des geförderten Unternehmens beeinflußt wird. (151) Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(23) sehen vor, daß die Beihilfe für die Übernahme eines Unternehmens, das stillgelegt wurde oder stillgelegt worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, einen Vorteil für das Unternehmen in Schwierigkeiten bedeuten kann, der nach den Vorschriften für die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen geprüft werden muß. In dem vorliegenden Fall geht die Kommission davon aus, daß die Beihilfe an die Nusam die in den Gemeinschaftsleitlinien verankerten Bedingungen nicht erfuellt (siehe 116, 117 und 118). (152) Die Sadam Abruzzo ist rechtlich und finanziell von der Nusam unabhängig. Die über die RIBS gewährten Beihilfen sind daher nicht dazu bestimmt, Schulden aus der Vergangenheit zu tilgen oder eine Situation infolge der mangelhaften Betriebsführung in der Vergangenheit zu sanieren. Damit waren diese Beihilfen nicht zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt. Außerdem hat Italien nicht nachgewiesen, daß es sich bei der Sadam Abruzzo um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. (153) Daher ist davon auszugehen, daß die fraglichen Beihilfen nicht nach Maßgabe der Gemeinschaftsleitlinien bewertet werden können. (154) Im Zusammenhang mit dem zweiten Argument, das Italien vorbringt, nämlich daß die Beihilfen es ermöglicht hätten, in den jeweiligen Unternehmen Investitionen vorzunehmen, müssen diese Beihilfen anhand der Kriterien für die Beihilfen für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen bewertet werden. Übereinstimmung mit dem Sektorplan (155) Hierzu eine Vorbemerkung: In diesem Sektor wendet die Kommission bei der Bewertung der Beihilfen, die der Staat gewähren will, die sektoralen Beschränkungen an, die für die Prüfung der Zulässigkeit zur Kofinanzierung im Sinne der verschiedenen Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Verordnungen (EWG) Nr. 355/77(24), 866/90(25) und 951/97(26)) beschlossen wurden. Dieses Vorgehen wurde bei der Annahme der Leitlinien für die staatlichen Beihilfen für Anlagen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen "kodifiziert"(27). (156) Zu den oben genannten sektoralen Beschränkungen gehört das Verbot der Genehmigung von Beihilfen im Zuckersektor. (157) Allerdings hatte die Kommission aufgrund von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bei Bewilligung der nationalen Umstrukturierungspläne des Zuckersektors in Italien eine Ausnahme von dieser Einschränkung für die Beihilfen genehmigt, die mit außergewöhnlichen Erfordernissen dieser Pläne zusammenhängen (das trifft auf die Investitionsbeihilfen in den Unternehmen von Celano, Strongoli und Castiglione Fiorentino zu, die in den ersten spezifischen Investitionsplänen für die Nusam und die Castiglionese vorgesehen waren, die die Kommission 1984 und 1985 genehmigt hatte). Diese Ausnahmegenehmigungen wurden von Fall zu Fall von der Kommission nach der jeweiligen Notifizierung der spezifischen Pläne bewertet. (158) Nach Auffassung der Kommission ist diese Beihilfe aus den oben genannten Gründen nicht mit den nationalen Sektorplänen vereinbar, da sie nicht zu den Instrumenten gehört, die dort für die Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien vorgesehen sind. Daher kann auf diese Beihilfe nicht die Ausnahmebestimmung von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 für die Beihilfen angewendet werden, die durch außergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsplänen für den Zuckersektor in Italien begründet sind. (159) Aufgrund der auf allgemeinen Kriterien basierenden Analyse der staatlichen Beihilfen ist die fragliche Beihilfe als Beihilfe für den Erwerb eines bestehenden Unternehmens zu betrachten, nach Angaben Italiens aber als Investitionsbeihilfe. Investitionsbeihilfen (160) Der mit CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 gebilligte spezifische Interventionsplan sah eine Reihe von Beihilfemaßnahmen zugunsten der Sadam Abruzzo vor, und zwar als Ausgleich für folgende "Investitionen": a) 15 Mrd. ITL für den Erwerb des Unternehmens von Celano; b) 11 Mrd. ITL für Investitionen der Sadam Abruzzo in der Zeit, in der sie Pächterin dieses Unternehmens war (was den Kredit in entsprechender Höhe seitens der Sadam Abruzzo gegenüber der Nusam erklärt); c) 20 Mrd. ITL für neue Investitionen (die im spezifischen Investitionsplan detailliert beschrieben sind). (161) Nach Ansicht der Kommission können diese drei Ausgabenkategorien nicht alle als im Sinne der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zulässige Investitionen betrachtet werden. (162) Im Zusammenhang mit dem Betrag von 15 Mrd. ITL (Preis, der von der Sadam Abruzzo für den Kauf des Unternehmens von Celano "bezahlt" wurde), bestätigt die Kommission abgesehen von den obigen Ausführungen über die Art und Bewertung der Beihilfen für den Erwerb dieses Unternehmens ihre eigene Position zu Beihilfen, die für den Wechsel des Eigentums eines bestehenden Gutes gewährt werden. Da ein derartiger Vorgang keinen Vorteil für den Sektor, sondern nur für die interessierte Partei oder möglicherweise für die interessierten Parteien mit sich bringt, kann er nicht als Erstinvestition im Gemeinschaftssinne des Begriffs betrachtet werden. Aufgrund der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(28), in denen die übliche Praxis der Kommission im spezifischen Sektor der regionalen Beihilfen erläutert wird, "ist unter Erstinvestition die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts und des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung)" zu verstehen. In dem hier zu prüfenden Fall sind diese Bedingungen nicht erfuellt. (163) Es handelt sich dabei in jedem Fall um Ausgaben, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen bereits getätigt waren. Daher können die Investitionen der Sadam Abruzzo vor Gewährung der Beihilfen aufgrund des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 (11 Mrd. ITL) nicht als Investitionsbeihilfen zugelassen werden, weil aufgrund des für staatliche Beihilfen geltenden Prinzips, daß alle Beihilfen - wenn sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein sollen - für die Erreichung der angestrebten Zielsetzungen erforderlich sein müssen. Dieser Grundsatz schließt also die Zulässigkeit einer Beihilfe aus, die - weil sie nach der angestrebten Auswirkung erfolgte (in diesem Fall die Durchführung von Investitionen) nicht mehr die erwünschte Auswirkung eines Förderungsanreizes haben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 - Rechtssache 730/79 - Philip Morris/Kommission(29)). (164) Daher sieht der spezifische Investitionsplan von 1990 für das Unternehmen von Celano ausschließlich die Ausgaben für Investitionen vor, die sich auf neue Investitionen beziehen, d. h. Investitionen, die zur Zeit der Annahme des CIPE-Beschlusses noch nicht vorgenommen waren. (165) Nur diese Ausgaben von 20 Mrd. ITL erfuellen die Auflagen, um für die Gewährung staatlicher Beihilfen in Anwendung von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und der Entscheidungen der Kommission zur Annahme der nationalen Sektorpläne berücksichtigt werden zu können: es handelt sich um Ausgaben im Rahmen eines spezifischen Interventionsplans, die durch außergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den genannten nationalen Plänen begründet werden (der spezifische Interventionsplan betrachtet sie als erforderlich für die Durchführung der Umstrukturierung des Unternehmens). Etwaige Beihilfen für die Durchführung dieser Ausgaben hätten daher positiv im Rahmen der Artikel 87 und 88 des Vertrags beurteilt werden können, wobei die Ausnahme nach Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 zu berücksichtigen war. (166) Da sich das Unternehmen von Celano in einer Region befindet, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen unter Ziel-1 fiel, hätte sich der Gesamtbetrag der Beihilfen, die der Sadam für die Durchführung der neuen Investitionen im Rahmen des spezifischen Aktionsplans gewährt werden können, auf 75 % der beihilfefähigen Ausgaben beschränken müssen (zulässige Beihilfeintensität für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Regionen unter Ziel-1). Der Wert der entsprechenden Beihilfe beläuft sich auf 15 Mrd. ITL, ausgedrückt im Bruttosubventionsäquivalent. (167) Die Beihilfen, die die Sadam Abruzzo in Anwendung des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 erhielt, sind wie folgt zu bewerten: (168.1) Senkung des Kaufpreises des Unternehmens von Celano. Diese Beihilfe entspricht der Differenz zwischen dem festgestellten Wert des Unternehmens (31,8 Mrd. ITL) und dem tatsächlich von der Sadam entrichteten Preis. Der tatsächliche Betrag dieses Preises ergibt sich aus der Summe des tatsächlichen Wertes der Übernahme des Darlehens von 15 Mrd. ITL, das auf die Sadam übertragen wurde (d. h. Nominalwert des Darlehens abzüglich der Beihilfen in Form der Senkung des Zinssatzes für das Darlehen gegenüber dem derzeitigen Marktzinssatz und der Gewährung einer Vorlauffrist für die Rückzahlung des Darlehens) und dem Verzicht auf eine Forderung von 4,4 Mrd. ITL aus den erwähnten Gründen. Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt völlig unvereinbar. (168.2) Neue Beteiligung der RIBS am Kapital der Sadam Abruzzo über 8 Mrd. ITL. Da es hier um eine Kapitalbeteiligung geht, die zum Nominalwert zurückgekauft wurde, wird bei Berechnung des Wertes dieser Beteiligung berücksichtigt, daß dieser Betrag als Darlehen zum Zinssatz von 0 % mit gleicher Laufzeit wie die der Beteiligung selbst und mit tilgungsfreier Zeit in gleicher Dauer anzusehen ist. Der Zinssatz, der der Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents zugrunde liegt, ist der gemeinschaftliche Bezugssatz, der in Italien zum Zeitpunkt dieses Vorgangs anzusetzen ist (14,66 %). (168.3) Zinsverbilligtes Darlehen von 11 Mrd. ITL. Das Bruttosubventionsäquivalent dieser Beihilfe (das die Senkung des Zinssatzes und die genehmigte Aussetzung der Tilgung berücksichtigt) wird so berechnet, daß als Bezugssatz der gemeinschaftliche Zinssatz angesetzt wird, der in Italien zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens anzuwenden ist (14,66 %). (169) Die Beihilfen, die in 168.2 und 168.3 beschrieben wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da ihr Wert, ausgedrückt im Bruttosubventionsäquivalent, den Betrag von 15 Mrd. ITL übersteigt (20 Mrd. x 75 %), den die Sadam Abruzzo legal als Beihilfen für Investitionen hätte erhalten können. Bewertung der Beihilfen für die übrigen Gläubiger der Nusam (170) Die Rangabtretung und der Verzicht seitens der RIBS auf den Hypothekarkredit von 17,504 Mrd. ITL, er in eine Buchforderung umgewandelt wurde, stellt nicht nur eine staatliche Beihilfe zugunsten der Sadam Abruzzo dar, sondern auch eine Beihilfe zugunsten der übrigen Gläubiger der Nusam (siehe Ziffer 139). (171) In Anbetracht der geltenden Gemeinschaftsleitlinien handelt es sich weder um Investitionsbeihilfen noch um Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Da keine weiteren rechtlichen Begründungen von den italienischen Behörden vorgelegt oder von der Kommission festgestellt wurden, müssen diese Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden, die im Widerspruch zur normalen Praxis der Kommission bei der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags stehen (siehe Ziffer 124). Diese Beihilfen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Beihilfen für die Castiglionese für das Unternehmen in Castiglione Fiorentino Bürgschaft (172) Für die Eröffnung einer Kreditlinie von 41 Mrd. ITL zugunsten des Unternehmens Castiglionese für Ausgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Ernte 1991 (siehe Beihilfen unter 16.1) wurde eine staatliche Bürgschaft gewährt. (173) Für diese Beihilfe in Form einer Bürgschaft gelten, soweit sie vereinbar sind, die Argumente unter Ziffer 126 bis 131. Es handelt sich um eine Betriebsbeihilfe, die weder den Auflagen in den Gemeinschaftsbestimmungen für Beihilfen in Form von Bürgschaften, noch den Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten entspricht. Spezifischer Interventionsplan (Beschluß vom 16. April 1992) (174) Auch im Zusammenhang mit den Beihilfen an die Castiglionese in Anwendung des spezifischen Interventionsplans gemäß CIPE-Beschluß vom 16. April 1992 stellt Italien sich auf den Standpunkt, daß die Beihilfen mit den Leitlinien für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten übereinstimmen, da es sich um Beihilfen für die Umstrukturierung handele, und daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da es sich um Investitionsbeihilfen handele. Übereinstimmung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (175) Nach Auffassung der Kommission sind die Beihilfen zugunsten der Castiglionese nicht mit den Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar. 1. Es handelt sich nicht um einen Umstrukturierungsplan im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien. (176) Um die Schwierigkeiten der Castiglionese zu beheben, sah der spezifische Interventionsplan von 1992 die Gewährung einer Reihe von Beihilfen vor, um einerseits die finanziellen Belastungen infolge der Verschuldung gegenüber der RIBS zu reduzieren (Verlängerung der Beteiligung der RIBS im Jahr 1984, Umwandlung eines Teils der Forderung in Kapital - 20 Mrd. ITL - von insgesamt 24 Mrd. ITL gegenüber der RIBS, Staffelung der Restschuld auf 15 Jahre) und um andererseits damit dem Unternehmen neue Ressourcen zu geben (neue befristete Beteiligung von 10 Mrd. ITL und neues zinsgünstiges Darlehen von 20 Mrd. ITL). (177) Aufgrund der Gemeinschaftsleitlinien muß ein Plan zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten es ermöglichen, innerhalb einer, vernünftigen Frist die wirtschaftliche und finanzielle Rentabilität des Unternehmens langfristig wiederherzustellen, und zwar ausgehend von realistischen Hypothesen der künftigen Betriebsbedingungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.