Europäische Union

1999/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1998 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Verwendung bestimmter Farbstoffe und Süßungsmittel in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4193) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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zu prüfen, ob diese Bedingung erfuellt ist. c) Das Fehlen einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (41) Da die fraglichen Maßnahmen nicht durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt sind, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob diese Bedingung erfuellt ist. FAZIT (42) Angesichts der hier dargelegten Betrachtungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die nationalen Bestimmungen, die das Königreich Schweden in Anwendung von Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilt hat und die die Verwendungsbedingungen für Azofarbstoffe und für Cyclamat in Lebensmitteln betreffen, zwar den Zweck verfolgen, die menschliche Gesundheit zu schützen, was zu den wichtigen Erfordernissen im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag zählt, aber gleichwohl nicht gerechtfertigt sind, da sie zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht unbedingt notwendig sind. (43) Die Kommission ist daher zu der Auffassung berechtigt, daß die mitgeteilten nationalen Bestimmungen nicht bestätigt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß Artikel 100a Absatz 4 mitgeteilten schwedischen Bestimmungen zur Abweichung von den Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG werden nicht bestätigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27; die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1). (2) Die dritte Richtlinie (95/2/EG) ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. (3) ABl. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3; die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/83/EG (ABl. L 48 vom 19. 2. 1997, S. 16). Berichtigung im ABl. L 259 vom 7. 10. 1994, S. 33. (4) ABl. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13. (5) SLV FS 1995:31. (6) SLV FS 1993:33. (7) 1971:511. (8) 1971:807. (9) SLV FS 1993:33 und SLV FS 1995:31. (10) Settipane G.A., Chafee F.H., Postman I.M., Levine M.I., Saker J.H., Barrik R.H., Nicholas S.S., Schwartz H.J., Honsinger R.W., Klein D.E., Significance of tartrazine sensitivity in chronic urticaria of unknown etiology. J. Allergy Clin. Immunl 1976; 57; 541-6. Aberg N., Hässelmar B., Aberg B., Eriksson B., 1995. Increase of asthma, allergic rhinitis and eczema in Swedish schoolchildren between 1979 and 1991. Clin. and Exp. Allergy, Vol. 25, 815-819. Slorach S.A. 1981. The problem with intolerance to food additives and Nordic strategies for dealing with it. Toxicology Forum Meeting, Genf, vom 6. bis 9. April. (11) Fuglsang G., Madsen C., Saval P., Osterballe O., 1993. Prevalence of intolerance to food additives among Danish school children. Pediatric and Allergy Immunology, 4: 123-129. (12) Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, Slg. S. I-3599. (13) Siehe Randnummer 16. (14) "Hushållens livsmedelsinköp och kostvanor" HULK 1989, Daten über den Verzehr von Lebensmitteln je Haushalt. (15) Der Kommission von verschiedenen Mitgliedstaaten, einschließlich Schweden, vorgelegter Bericht vom 16. Januar 1998 mit dem Titel "Development of Methodologies for the Monitoring of Food Additives Intake across the European Union". Dieser Bericht wurde im Rahmen eines wissenschaftlichen Kooperationsprogramms gemäß der Richtlinie 95/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4. 3. 1993, S. 18) erstellt. (16) ABl. L 88 vom 5. 4. 1996, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.