Europäische Union

1999/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1998 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Verwendung bestimmter Farbstoffe und Süßungsmittel in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4193) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ll bei Farbstoffen, deren Funktion darin besteht, dem Enderzeugnis eine Farbe zu verleihen) in der Etikettierung genannt werden. Somit sind die Azofarbstoffe stets im Zutatenverzeichnis aufzuführen. (22) In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 1995 anerkennen die schwedischen Behörden selbst, daß diese Etikettierungsbestimmungen a priori ausreichen, um den Allergikern unter den Verbrauchern zu ermöglichen, diejenigen Lebensmittel auszuwählen, die sie konsumieren möchten. Aber gleichzeitig erklären die schwedischen Behörden, daß diese den Verbrauchern eröffnete Wahlmöglichkeit entfällt, wenn die fraglichen Lebensmittel ihnen in nicht vorverpackter Form dargeboten werden, wie es beispielsweise in Restaurants und Speisesälen von Schulen der Fall ist. Unter diesen Umständen - wenn keine Etikettierung vorhanden ist - kann der Verbraucher das Zutatenverzeichnis nämlich nicht vorher konsultieren. (23) Nach Auffassung der Kommission reicht diese Tatsache an sich jedoch nicht aus, um ein vollständiges Verbot der Verwendung von Azofarbstoffen in nicht vorverpackten Lebensmitteln zu rechtfertigen. Die Kommission erinnert vielmehr daran, daß nach geltendem Gemeinschaftsrecht anstelle eines Verbots andere Maßnahmen ergriffen werden können, um das spezielle Problem der Lebensmittel zu lösen, die dem Verbraucher in nicht vorverpackter Form dargeboten werden. So sieht Artikel 12 der Richtlinie 79/112/EWG vor, daß die Mitgliedstaaten die Art und Weise der Etikettierung dieser Lebensmittel regeln; hierzu zählt beispielsweise die obligatorische Anbringung von Hinweisschildern mit entsprechenden Informationen für offen angebotene Produkte. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in der Absicht, die Verbraucher vollständig über die Bestandteile bestimmter Lebensmittel zu informieren, die Restaurants verpflichten, ein Zutatenverzeichnis in die Speisekarte aufzunehmen. Zwar sind die betroffenen Verbraucher in den meisten Fällen Kinder, da es sich bei den fraglichen Produkten um Süßwaren und alkoholfreie Getränke handelt, die wahrscheinlich von Kindern häufiger und in größerer Menge konsumiert werden als von Erwachsenen. Nun können Kinder aber nicht als Verbraucher gelten, "die auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses achten", im Sinne des Urteils vom 26. Oktober 1995, das der Gerichtshof in der Rechtssache C-51/94 (12) für Recht erkannt hat. Nach Meinung der Kommission gibt es jedoch außer dem Verbot auch eine positive alternative Lösung für das Problem der Lebensmittel mit Azofarbstoffen, die in nicht vorverpackter Form Kindern angeboten werden. Die Kommission entnimmt dem Notifizierungsschreiben der schwedischen Behörden, daß Kinder die betreffenden Süßwaren im schulischen Umfeld konsumieren. Daher ist die Kommission der Ansicht, daß die schwedischen Schulen und die Eltern ihrerseits darauf achten könnten, daß allergischen Kindern keine Erzeugnisse angeboten werden, die bei ihnen möglicherweise eine allergische Reaktion auslösen. So könnte beispielsweise ein Erwachsener anhand eines in der Schulkantine ausgehängten Zutatenverzeichnisses für die den Kindern angebotenen Lebensmittel prüfen, ob sich darauf dieselben Stoffe befinden, die laut einer ärztlichen Aufstellung bei dem betreffenden Kind Allergien auslösen. (24) Die Kommission prüft ferner, ob die Azofarbstoffe für die schwedische Bevölkerung im Vergleich zu derjenigen der übrigen Mitgliedstaaten ein besonderes Gesundheitsproblem darstellen. Die schwedischen Behörden führen in ihrem Notifizierungsschreiben mehrere epidemiologische Studien an. Diese wurden von der Kommission zur Kenntnis genommen und eingehend geprüft, um festzustellen, ob sie den Nachweis dafür erbringen, daß die schwedische Bevölkerung oder eine Untergruppe, wie z. B. die schwedischen Kinder, hinsichtlich des Problems der durch Azofarbstoffe bedingten Allergien sich in einer prinzipiell anderen Situation befindet als die Bevölkerung der übrigen Mitgliedstaaten. (25) Die von den schwedischen Behörden angeführten Studien (13) behandeln generell die Prävalenz allergischer Erscheinungen in Schweden. Daraus geht hervor, daß Allergien bei Kindern häufiger sind als bei Erwachsenen und daß die Häufigkeit im Norden Schwedens größer ist als im Süden. Eine in Schweden durchgeführte mehrjährige Studie stellt eine Zunahme der Allergieerkrankungen fest. Die Studien betonen, daß die festgestellten allergischen Erscheinungen auf Umweltbedingungen zurückzuführen sind, genauer gesagt, auf das schulische Umfeld und die Arbeitsplatzbedingungen. Die Studien stellen keine Allergiefälle heraus, die mit dem Verzehr von Lebensmitteln, zumal von Lebensmitteln mit Azofarbstoffen oder ähnlichen Zusatzstoffen, in Zusammenhang stehen. Es kann nämlich keine Studie den Verzehr von Lebensmitteln mit Azofarbstoffen in Schweden untersuchen, da die geltenden nationalen Rechtsvorschriften die Verwendung dieser Zusatzstoffe verbieten bzw. einschränken. Die Studie, die für eine gewisse Allergieanfälligkeit der schwedischen Kinder spricht, könnte jedoch darauf hindeuten, daß der eventuelle Verzehr von Lebensmitteln, die möglicherweise Azofarbstoffe enthalten (vor allem Süßwaren und kohlensäurehaltige Getränke), bei zahlreichen Kindern allergische Reaktionen hervorrufen dürfte. Die schwedischen Behörden sahen sich daher in ihrem Notifizierungsschreiben veranlaßt, auf eine an dänischen Schulkindern durchgeführte Studie zurückzugreifen, die allergische Erscheinungen in Zusammenhang mit Zusatzstoffen einschließlich bestimmter Azofarbstoffe nachweist und deren Prävalenz bei den dänischen Kindern auf 1 bis 2 % beziffert. (26) Die Kommission hat zu prüfen, ob die von den schwedischen Behörden vorgelegten Informationen die Existenz eines Kausalverhältnisses zwischen dem (eventuellen) Konsum von Lebensmitteln mit Azofarbstoffen in Schweden und dem spezifischen Allergierisiko beweisen, dem die schwedische Bevölkerung (insbesondere die Kinder) ausgesetzt ist. Diese Prüfung zerfällt in mehrere Einzelschritte. (27) Zuerst muß die Kommission sicherstellen, daß sie über die erforderlichen Informationen verfügt, um sie mit den auf europäischer oder internationaler Ebene verfügbaren Daten zu vergleichen. Die schwedischen Behörden haben Zahlenangaben zur Prävalenz von Allergien bei der schwedischen Bevölkerung vorgelegt, nicht jedoch zur Prävalenz von Lebensmittelallergien oder von Allergien gegen Zusatzstoffe; sie waren somit nicht in der Lage, die Prävalenz von Allergien gegen Azofarbstoffe zu bewerten. Es ist aber nicht möglich, die Prävalenz von Allergien gegen Azofarbstoffe abzuschätzen, indem man sich auf die vorhandenen Angaben zur Allergieprävalenz im allgemeinen bezieht, denn die Allergiemechanismen und -symptome sind von Allergen zu Allergen unterschiedlich: Personen, die an einer bestimmten Allergie leiden, reagieren nicht zwangsläufig allergisch auf andere Stoffe. Somit stellt die Kommission fest, daß die schwedischen Behörden ihr keine Zahlenangaben zur Prävalenz von Allergien gegen Azofarbstoffe in Schweden vorgelegt haben, so daß sie sich außerstande sieht, Vergleiche mit Durchschnittswerten für die europäische Bevölkerung oder die Weltbevölkerung anzustellen, um zu klären, ob die schwedische Bevölkerung sich hinsichtlich der Prävalenz von Allergien gegen Azofarbstoffe in einer besonderen Lage befindet. (28) Die Kommission hat sich auch bemüht, den Sachstand noch weiter zu analysieren, indem sie den Bericht des WLA vom 22. September 1995 über negative Reaktionen auf Lebensmittel und auf Lebensmittelzutaten herangezogen hat. Darin erklärt der WLA, nach den vorliegenden, in verschiedenen Ländern der Welt durchgeführten Studien liege die Prävalenz der Lebensmittelallergie deutlich unter 1 % bei den Erwachsenen und möglicherweise etwas höher bei den Kindern. Der WSA führt mehrere Studien an, die nachweisen, daß die Prävalenz der spezifischen Allergien gegen Lebensmittelzusatzstoffe in der Gesamtbevölkerung weniger als 0,1 % beträgt. Der WLA fügt in seinem Bericht jedoch einen wichtigen Gesichtspunkt hinzu: Genetische und umweltbedingte Faktoren sowie Ernährungsgewohnheiten können die Prävalenz von Lebensmittelallergien erhöhen. Der WLA nennt als Beispiel Regionen, in denen Allergene in der Umwelt vorhanden sind. Ferner führt er den Fall der Regionen an, in denen der Konsum von Allergenen weit verbreitet ist. Er kommt zu dem Schluß, daß die Prävalenz der Lebensmittelallergien in hohem Maße von der geographischen Region abhängt. Daher muß die Kommission prüfen, ob die schwedischen Behörden mit den übermittelten Studien tatsächlich den Nachweis erbracht haben, daß solche mit der genetischen Ausstattung, der Umwelt oder den Ernährungsgewohnheiten zusammenhängende Faktoren existieren und von Bedeutung sind. Die Kommission hat sämtliche Einzelheiten des Dossiers geprüft, dabei jedoch kein Element ausfindig gemacht, das auf das Vorhandensein solcher Faktoren hindeutet. Den von den schwedischen Behörden zitierten Studien ist nämlich zu entnehmen, daß eine bestimmte Anzahl von Kindern in Dänemark, einem Nachbarland Schwedens, auf Lebensmittelzusatzstoffe allergisch reagieren. Auch die finnischen Behörden haben im Rahmen der Konsultation der Mitgliedstaaten zu dem schwedischen Antrag auf Abweichung eine ähnliche Situation bei den finnischen Kindern berichtet. Somit kann aus diesen letztgenannten Informationen und aus den von den schwedischen Behörden zitierten Studien nicht geschlossen werden, daß die Schweden, insbesondere die schwedischen Kinder, sich hinsichtlich der Allergien gegen Azofarbstoffe in einer prinzipiell anderen Situation befinden als die Bevölkerung der übrigen Mitgliedstaaten, insbesondere seiner unmittelbaren Nachbarstaaten. (29) In der Tat zeigt sich, daß die Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Azofarbstoffen, die von den schwedischen Behörden in den siebziger Jahren ergriffen wurden, keine Reaktion auf ein festgestelltes Gesundheitsrisiko darstellten, sondern präventiver Art waren. Dieser ihr präventivpolitischer Charakter wurde ausdrücklich bekräftigt in der von den schwedischen Behörden mitgeteilten Studie "Das Problem der Unverträglichkeit von Lebensmittelzusatzstoffen und die Abhilfestrategien der nordischen Länder". Die Position der schwedischen Behörden steht übrigens im Gegensatz zur Auffassung der dänischen und finnischen Behörden, die sich demselben Problem gegenübersehen, jedoch nicht die gleiche Strategie verfolgt haben wie die schwedischen Behörden, nämlich die Einschränkung der Verwendungsbedingungen für Azofarbstoffe über die Bestimmungen der Richtlinie 94/36/EG hinaus; vielmehr haben sie die Etikettierungsvorschriften für ausreichend gehalten. (30) Als Fazit der hier dargelegten Betrachtungen stellt die Kommission fest, daß die schwedischen Maßnahmen, wenngleich durch Überlegungen gesundheitspolitischer Art veranlaßt, dennoch nicht gerechtfertigt sind durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen. ii) Zweiter Fall: Cyclamat: (31) Die schwedische Lebensmittelverwaltung hat bereits in den siebziger Jahren beschlossen, die Verwendung von Cyclamat als Lebensmittelzusatzstoff einzuschränken. Die in der Richtlinie 94/35/EG festgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung von Cyclamat sind nicht so restriktiv wie die schwedischen Bestimmungen. Nach Ansicht der schwedischen Behörden sprechen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Gesundheit gute Gründe dafür, diese restriktiveren nationalen Vorschriften beizubehalten. Die schwedischen Behörden verweisen auf Studien, aus denen hervorgeht, daß die in der Richtlinie 94/35/EG vorgesehenen Verwendungsbedingungen für Cyclamat bei bestimmten Verbrauchern dazu führen können, daß die zulässige Tagesdosis (ADI) überschritten wird. (32) Die Einzelrichtlinien der Gemeinschaft über Zusatzstoffe wurden unter Zugrundelegung einer vom WLA vorgenommenen strengen Bewertung der Sicherheit sämtlicher Zusatzstoffe verabschiedet, damit nur diejenigen Zusatzstoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln als ungefährlich beurteilt wurde, in diese Einzelrichtlinien aufgenommen und somit in der Gemeinschaft verwendet würden. Die Sicherheitsbewertung eines Zusatzstoffes kann zu dem Ergebnis führen, daß eine zulässige Tagesdosis (ADI) festgesetzt werden muß, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Die ADI gibt diejenige Menge an, die man im Tagesdurchschnitt ein Leben lang gefahrlos aufnehmen kann. Sie enthält einen Sicherheitsfaktor von 100 bis 500 und wird in Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht (mg/kg KG) angegeben. Bei der Zulassung eines jeden Lebensmittelzusatzstoffes und bei der Festlegung seiner Verwendungsbedingungen ist folglich die technologische Notwendigkeit dieses Zusatzstoffes (erforderliche Menge, um eine gewünschte Wirkung zu erzielen) sowie die wahrscheinliche tägliche Zufuhr des Zusatzstoffes in sämtlichen Lebensmitteln zu berücksichtigen, um sicherzustellen, daß bei der zugelassenen Verwendung nicht eine Überschreitung der für den betreffenden Zusatzstoff festgelegten ADI riskiert wird. (33) Nach Auffassung der schwedischen Behörden besteht bei der Aufnahme von Cyclamat unter den Bedingungen und unter Einhaltung der Hoechstgrenzen gemäß der Richtlinie 94/35/EG das Risiko einer Überschreitung der ADI, wenn man von dem in Schweden üblichen Verbrauch an Lebensmitteln ausgeht, in denen Cyclamat verwendet werden darf. Die schwedischen Behörden stützen sich auf Schätzungen der schwedischen Lebensmittelverwaltung, um nachzuweisen, daß für diejenigen Bevölkerungsgruppen, denen die Verwendung von Süßungsmitteln dieser Art angeraten wird - Diabetiker und Personen, die eine Diät befolgen, insbesondere Kinder - das Risiko einer Überschreitung der ADI besteht. Die von den schwedischen Behörden vorgelegten Zahlen entsprechen also den hohen Verbrauchsniveaus, die bei diesen Personen festgestellt werden konnten. Da diese Zahlen nicht direkt verfügbar sind, wurden sie durch Extrapolation auf der Grundlage bestehender Daten über den Verbrauch der Lebensmittel je Haushalt (14) bei Anwendung eines Faktors 3 für diese durchschnittlichen Verbrauchsniveaus ermittelt. (34) Die schwedischen Behörden führen verschiedene Beispiele von Verbrauchern dieser Bevölkerungsgruppen mit unterschiedlichem Alter und somit auch unterschiedlichem Körpergewicht an, die für den Verzehr größerer Mengen süßstoffhaltiger Lebensmittel in Frage kommen. Im Rahmen dieser Beispiele heben sie den Fall eines fünfjährigen Kindes hervor, das täglich eine bestimmte Menge kalorienverminderter Lebensmittel oder Lebensmittel ohne Zuckerzusatz zu sich nimmt, und zwar 600 ml mit Aromastoffen versehene Getränke, die Cyclamat in einer Menge von 400 mg/l enthalten, ferner 60 g Zuckerwaren mit Cyclamat in einer Menge von 500 mg/kg und 90 g Speiseeis mit Cyclamat in einer Menge von 250 mg/kg. Eine solche Ernährung würde dazu führen, daß dieses Kind mit den Getränken (600 ml × 400 mg/l = 240 mg), mit den Zuckerwaren (60 g × 500 mg/kg = 30 mg) und mit dem Speiseeis (90 × 250 mg/kg = 22 mg) täglich insgesamt ungefähr 292 mg Cyclamat zu sich nimmt. Diese Zahl von 292 mg wird zu der für dieses Kind mit einem Körpergewicht von 20 kg zulässigen täglichen Zufuhr in Relation gesetzt. Die zulässige tägliche Zufuhr errechnet sich durch Multiplikation des Körpergewichts des Verbrauchers mit der ADI. Da die vom WLA festgelegte ADI 11 mg/kg Körpergewicht beträgt (dieser Wert wurde vom WLA in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 1995 bestätigt), liegt die für das Kind zulässige tägliche Zufuhr bei 220 mg (20 kg × 11 mg/kg Körpergewicht). Die errechnete tägliche Cyclamatzufuhr des Kindes, nämlich 292 mg, liegt deutlich oberhalb der zulässigen Zufuhr von 220 mg. (35) Die Kommission hat all diese von den schwedischen Behörden mitgeteilten Informationen eingehend geprüft. Diese Prüfung hat dazu geführt, daß die Kommission Vorbehalte gegenüber den Methoden zur Berechnung der hohen Verbrauchsniveaus von Lebensmitteln, die Cyclamat enthalten können, äußerte. Die Kommission anerkennt die Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Aufgabe, den Verbrauch der Lebensmittelzusatzstoffe zu überwachen, um die hohen Verbrauchsniveaus bei der Bevölkerung und speziell bei bestimmten Bevölkerungsgruppen zu ermitteln. Diese Schwierigkeiten wurden in einem der Kommission im Januar 1998 vorgelegten Bericht (15) eingehend untersucht. In diesem Bericht heißt es, daß im Fall eines Zusatzstoffes, der aus einer einzigen Quelle stammt (eine einzige Lebensmittelkategorie), die hohen Verbrauchsniveaus durch Extrapolation auf der Grundlage verfügbarer Durchschnittswerte bei Anwendung eines Faktors 3 ermittelt werden können. Dagegen ist laut diesem Bericht die Methode ungeeignet, um die Zufuhr eines bestimmten Zusatzstoffes zu berechnen, der aus mehreren kombinierten Quellen (wie Getränke, Zuckerwaren und Dessertspeisen) stammt. Es ist anerkannt, daß ein Verbraucher, der Lebensmittel einer bestimmten Lebensmittelkategorie in großen Mengen verzehrt, statistisch nicht so eingestuft werden kann, daß er auch andere Lebensmittel, die zu anderen Lebensmittelkategorien gehören, in demselben Umfang verzehrt. Daher wird in diesem Bericht empfohlen, eine andere statistische Methode anzuwenden, die nicht das Risiko einer Überschätzung der tatsächlichen Verbrauchsniveaus in sich birgt. Die Kommission stellt fest, daß diese Methode von den schwedischen Behörden nicht angewandt wurde, weshalb sie gegen sämtliche ihr vorgelegten Werte Vorbehalte äußert. Aber auch abgesehen von diesen Überlegungen zu den Extrapolationsmethoden zweifelt die Kommission an, daß die von den schwedischen Behörden vorgelegten Werte realistisch sind. Die angewandte statistische Methode hat die Tendenz, eine signifikante Überschreitung der ADI bei Diabetikern, insbesondere an Diabetes erkrankten Kindern, anzuzeigen. Die Kommission ist nicht davon überzeugt, daß diese Ergebnisse, bei denen es sich um statistische Zahlen handelt, die Tatsachen wirklich widerspiegeln. Denn diese Zahlen berücksichtigen nicht, daß die Diabetiker genaugenommen eine Untergruppe der Bevölkerung darstellen, die stärker als alle anderen Verbraucher besonders großen Wert auf ihre Ernährung legt, die im übrigen in den meisten Fällen, da sie ausgewogen sein muß, ärztlich vorgeschrieben wird. Abgesehen davon und ungeachtet der Methode erbringen die von den schwedischen Behörden vorgelegten Daten nach Ansicht der Kommission nicht den Nachweis, daß die schwedische Bevölkerung oder ihre Untergruppen sich hinsichtlich der Frage einer Überschreitung der Cyclamat-ADI in einer grundsätzlich anderen Lage befinden als die Bevölkerung der übrigen Mitgliedstaaten. (36) Die Kommission hat geprüft, ob die in Schweden geltenden restriktiven Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Mit anderen Worten darf das durch die schwedischen Bestimmungen angestrebte Ziel nicht durch weniger restriktive Maßnahmen beim Warenverkehr in der Gemeinschaft erreicht werden können. Die Kommission weist darauf hin, daß die Richtlinie die Verwendung von Cyclamat in einer Reihe von kalorienverminderten Produkten oder Produkten ohne Zuckerzusatz, d. h. bestimmten mit Aromastoffen versehenen Getränken, bestimmten Getränken auf Frucht- oder Milchbasis, Dessertspeisen, Zuckerwaren, Speiseeis, Konfitüren und Diätzubereitungen, genehmigt. Die Verordnung Nr. 33 der Lebensmittelverwaltung aus dem Jahr 1993 verbietet im Prinzip die Verwendung von Cyclamat in Lebensmitteln. Cyclamat ist in Schweden nur als Tafelsüße zugelassen. Die schwedischen Maßnahmen gehen in den Augen der Kommission über das hinaus, was zur Lösung des Problems erforderlich ist. Sie sind insofern als radikal zu bezeichnen, als sie in der Praxis die Verwendung von Cyclamat in Lebensmitteln schlechthin verbieten. Verstärkte Auflagen für die Verwendung von Cyclamat in Lebensmitteln, beispielsweise eine Beschränkung der Lebensmittel, in denen Cyclamat verwendet werden darf, wären nach Ansicht der Kommission ein vernünftigeres Mittel, um Überschreitungen der Cyclamat-ADI zu verhindern. Vor allem jedoch lassen die schwedischen Bestimmungen die Tatsache unberücksichtigt, daß die Verbraucher über das Vorhandensein von Cyclamat in Lebensmitteln informiert werden. (37) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß das bestehende Gemeinschaftsrecht den Verbrauchern oder, sofern diese Verbraucher Kinder sind, ihren Eltern oder beispielsweise den Erziehungsanstalten die Gewißheit gibt, hinreichend klare und vollständige Informationen über das Vorhandensein von Cyclamat in Lebensmitteln zu erhalten. Denn gemäß den Artikeln 3 und 6 der Richtlinie 79/112/EWG wird Cyclamat als Zusatzstoff zwangsläufig im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Gemäß der Richtlinie 96/21/EG des Rates vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (16), muß die Etikettierung cyclamathaltiger Lebensmittel den Hinweis "mit Süßungsmittel" enthalten. Diese Etikettierungsvorschriften sind für Erzeugnisse, die dem Verbraucher in vorverpackter Form dargeboten werden, zwingend. Was die nicht vorverpackten cyclamathaltigen Produkte betrifft, so verweist die Kommission auf Artikel 12 der Richtlinie 79/112/EWG, dem zufolge die Mitgliedstaaten die Art und Weise der Etikettierung für diese Lebensmittel regeln; hierzu zählt beispielsweise die obligatorische Anbringung von Hinweisschildern mit entsprechenden Informationen für offen angebotene Produkte. Zusammenfassend stellt die Kommission fest, daß Etikettierungsvorschriften existieren, die im übrigen von den Behörden der übrigen Mitgliedstaaten für ausreichend gehalten werden; denn diese haben es nicht für erforderlich befunden, die Auflagen für die Verwendung von Cyclamat weiter zu verstärken, als in Richtlinie 94/35/EG vorgesehen. (38) Die Kommission ist der Auffassung, daß die gegenwärtig in der Richtlinie 94/35/EG vorgesehenen Verwendungen von Cyclamat hinreichend geregelt sind und nicht das Risiko einer Überschreitung der vom WLA festgesetzten ADI in sich bergen. Die Richtlinie sieht für Cyclamat Verwendungsbedingungen vor, die den Fall ausschließen dürften, daß Verbraucher oder Verbrauchergruppen mit ausgewogener Ernährungsweise regelmäßig während eines nicht unerheblichen Zeitraums die ADI überschreiten. Im übrigen weist die Kommission darauf hin, daß diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Cyclamat jederzeit im Lichte neuer Erkenntnisse revidiert werden können. Somit käme eine Revision der Richtlinie 94/35/EG in drei Fällen in Betracht: i) im Rahmen von Artikel 4 der Richtlinie 89/107/EWG, der eine Schutzklausel in die Rahmenvorschriften über Zusatzstoffe einführt, ii) auf Initiative der Kommission, was denkbar ist im Anschluß an die für das erste Halbjahr 1999 erwartete Stellungnahme des WLA zu Cyclamat, und iii) im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 94/35/EG, der die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichtet, den Verzehr von Süßungsmitteln regelmäßig zu überwachen. Diese Revision wäre denkbar im Lichte neuer Informationen, wie einer genauen Studie über den Umfang des Verzehrs von Lebensmitteln, die Cyclamat enthalten können, und über eine eventuelle Notwendigkeit, die Verwendungsbedingungen für Cyclamat weiter einzuschränken, damit die Verbraucher die ADI nicht überschreiten. Dieser Art sind jedoch die von Schweden im Rahmen seines Antrags auf Abweichung mitgeteilten Informationen nicht. Es hat auch bis zum heutigen Tage noch kein Mitgliedstaat der Kommission entsprechende Informationen zukommen lassen. (39) Somit stellt die Kommission fest, daß die schwedischen Maßnahmen darauf abzielen, die öffentliche Gesundheit zu schützen, doch über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. b) Das Fehlen einer willkürlichen Diskriminierung (40) Da die fraglichen Maßnahmen nicht durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt sind, braucht die Kommission nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.