Europäische Union

1999/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1998 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Verwendung bestimmter Farbstoffe und Süßungsmittel in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4193) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0005 1999/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1998 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Verwendung bestimmter Farbstoffe und Süßungsmittel in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4193) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/1999 S. 0013 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Verwendung bestimmter Farbstoffe und Süßungsmittel in Lebensmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4193) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/5/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT 1. Das Gemeinschaftsrecht (1) Die Richtlinie 89/107/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), wurde am 21. Dezember 1988 erlassen. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie sieht vor, daß der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrages auf Vorschlag der Kommission die Liste von Zusatzstoffen, die unter Ausschluß aller anderen verwendet werden dürfen, und die Liste der Lebensmittel, denen diese Zusatzstoffe hinzugefügt werden dürfen, die Bedingungen dafür sowie gegebenenfalls eine Einschränkung in bezug auf den technologischen Zweck ihrer Verwendung erläßt. (2) In Anwendung der genannten Bestimmung sah sich die Kommission veranlaßt, drei Vorschläge für Einzelrichtlinien vorzulegen, von denen die erste die Süßungsmittel, die zweite die Farbstoffe und die dritte die anderen Zusatzstoffe betrifft. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG wurden diese Vorschläge nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (WLA) erstellt. Dieser Ausschuß war von der Kommission aufgefordert worden, die Sicherheit der Zusatzstoffe zu bewerten. Die Stellungnahmen des WLA waren nicht nur Grundlage für die Richtlinienvorschläge der Kommission, sondern sie wurden auch bei allen Erörterungen dieser Vorschläge im Europäischen Parlament und im Rat bis zum Erlaß der Richtlinien stets im Auge behalten. Am 30 Juni 1994 nahmen das Europäische Parlament und der Rat dann gemäß dem Verfahren des Artikels 100a zwei (2) Einzelrichtlinien an, die Teil der Globalrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/107/EWG waren, nämlich die Richtlinie 94/35/EG (3) über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und die Richtlinie 94/36/EG (4) über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. 2. Die nationalen Bestimmungen (3) Am 1. Dezember 1995 haben die schwedischen Behörden ihre nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG (5) erlassen. Die Mitgliedstaaten waren nämlich gehalten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen beiden Richtlinien bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen. Die schwedischen Maßnahmen wurden der Kommission mit Schreiben vom 30. April 1996 mitgeteilt. Zuvor jedoch hatten die schwedischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 ihren Entschluß mitgeteilt, die beiden Richtlinien nicht vollständig umzusetzen. In diesem Schreiben vom 5. Dezember 1995 hatte die schwedische Regierung der Kommission nämlich gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag Kenntnis davon gegeben, daß sie beabsichtige, in Abweichung von den Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG auch weiterhin ihre nationalen Bestimmungen über die Bedingungen für die Verwendung von Azofarbstoffen (E 102 Tartrazin, E 110 Gelborange S, E 122 Azorubin, E 123 Amaranth, E 124 Ponceau 4R, E 128 Rot 2G, AC E 129 Allurarot, E 151 Schwarz PN, E 154 Braun FK, E 155 Braun HT und E 180 Litholrubin) und von Cyclamat (E 952 Cyclohexylsulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) in Lebensmitteln (6) anzuwenden. (4) Die schwedischen Vorschriften über Zusatzstoffe sind in drei Rechtstexten enthalten: dem Lebensmittelgesetz (7), dem Dekret über Lebensmittel (8) und der Verordnung der Lebensmittelverwaltung (9). Diese Verordnung enthält die Positivliste der in Schweden zugelassenen Zusatzstoffe und die Bedingungen für ihre Verwendung. 3. Erster Fall: die Azofarbstoffe (5) Gemäß der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe dürfen nur die in ihrem Anhang I aufgeführten Stoffe als Lebensmittelfarbstoffe verwendet werden. Die Richtlinie hat vier weitere Anhänge. In Anhang II sind diejenigen Lebensmittel aufgelistet, für die die Farbstoffe nur dann zugelassen sind, wenn dies ausdrücklich in den Anhängen III, IV oder V angegeben ist. Anhang III enthält die Lebensmittel, denen nur bestimmte zulässige Farbstoffe zugesetzt werden dürfen. Gegenstand von Anhang IV sind die Farbstoffe, die nur für bestimmte Zwecke zulässig sind. Anhang V schließlich listet die in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffe auf, die in den Anhängen II und III nicht aufgeführt sind. Demnach ergibt sich aus der Richtlinie 94/36/EG, daß Azofarbstoffe in spezifischen Hoechstmengen in bestimmten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und zwar in nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Zuckerwaren, Feingebäck, Speiseeis, Dessertspeisen, Saucen, Senf, Suppen und bestimmten Fischerzeugnissen, aber auch in alkoholischen Getränken, "Cocktailkirschen" und Fischrogen. (6) Demgegenüber läßt die Verordnung Nr. 33 aus dem Jahr 1993 die Verwendung von Azofarbstoffen nur unter folgenden Bedingungen zu: - E 102 Tartrazin: "Cocktailkirschen" (maximal 200 mg/kg), alkoholische Getränke und Extrakte zur Herstellung von ähnlichen Getränken und Mixgetränken (maximal 500 mg/l). - E 110 Geldborange S: Fischrogen (maximal 200 mg/kg), alkoholische Getränke und Extrakte zur Herstellung von ähnlichen Getränken und Mixgetränken (maximal 500 mg/l). - Amaranth E 123: alkoholische Getränke und Extrakte zur Herstellung von ähnlichen Getränken und Mixgetränken (maximal 100 mg/l). - E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A: alkoholische Getränke und Extrakte zur Herstellung von ähnlichen Getränken und Mixgetränken (maximal 100 mg/l). - E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN: Fischrogen (maximal 300 mg/kg). - Die Verwendung der Farbstoffe E 122 Azorubin, E 128 Rot 2G, E 129 Allurarot AC, E 154 Braun FK, E 155 Braun HT und E 180 Litholrubin BK ist verboten. 4. Zweiter Fall: Cyclamat (7) Die Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel schreibt vor, daß lediglich die im Anhang aufgeführten Süßungsmittel zum Verkauf an den Endverbraucher oder zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln in den Verkehr gebrachten im Anhang aufgeführten Süßungsmittel dürfen nur zur Herstellung der ebenfalls dort genannten Lebensmittel und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden. Somit darf Cyclamat gemäß der Richtlinie 94/35/EG als solches in den Verkehr gebracht und in spezifischen Hoechstmengen in bestimmten kalorienverminderten Lebensmitteln oder Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz verwendet werden, und zwar in mit Aromastoffen versehenen Getränken auf Wasserbasis, in Dessertspeisen, Süßwaren, Speiseeis, Konfitüren und Diätzubereitungen. (8) Die Verordnung Nr. 33 der Lebensmittelverwaltung aus dem Jahr 1993 sieht vor, daß cyclamathaltige Lebensmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Lebensmittelverwaltung dies gestattet. Eine entsprechende Genehmigung wurde nicht erteilt. Die Verordnung sieht nur vor, daß Tafelsüßen, die als einziges Süßungsmittel Saccharin oder Cyclamat oder ein Gemisch aus beiden enthalten, in Verkehr gebracht werden dürfen, und schreibt hierfür bestimmte Etikettierungsbedingungen vor. DAS VERFAHREN (9) Am 26. Juli 1994, einige Wochen nach dem Erlaß der Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG, stellte die Ständige Vertretung Schwedens bei den Europäischen Gemeinschaften beim Generalsekretariat des Rates unter Berufung auf Artikel 151 Absatz 2 der Beitrittsakte einen ersten Antrag auf Abweichung von diesen Richtlinien. Das Dossier wurde an die zuständigen Stellen der Kommission weitergeleitet, die den Antrag einer Prüfung unterzogen. Es fanden Gespräche zwischen den Vertretern der schwedischen Behörden und der Kommissionsdienststellen über die Sachfragen statt. Die Vertreter der Kommissionsstellen teilten den Vertretern der schwedischen Behörden mit, daß die von diesen zur Begründung ihres Antrags vorgelegten wissenschaftlichen Daten nicht ausreichten, um eine Abweichung zu genehmigen. In einem weiteren an das Generalsekretariat des Rates gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 1994 nahmen die schwedischen Behörden von dieser ablehnenden Stellungnahme der Kommission Kenntnis, erkannten an, daß nichts anderes übrig blieb, als das Verfahren nach Artikel 151 einzustellen, und betonten, daß Schweden gegen die beiden Richtlinien gestimmt hätte, wenn es an der Abstimmung über ihren Erlaß hätte teilnehmen können. (10) Mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 stellte die schwedische Regierung unter Berufung auf Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag einen erneuten Antrag auf Abweichung von den beiden Richtlinien. Darin wurden sehr ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen die schwedischen Behörden beschlossen haben, ihre nationalen Bestimmungen beizubehalten. Diese Mitteilung wurde den übrigen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt. Aus Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Portugal, Finnland und aus dem Vereinigten Königreich gingen Stellungnahmen bei der Kommission ein. Keiner dieser Mitgliedstaaten hat den schwedischen Antrag befürwortet. - Deutschland ist der Auffassung, daß die von den schwedischen Behörden vorgebrachten Argumente die den Richtlinien zugrundeliegenden Stellungnahmen des WLA nicht erschüttern können. - Griechenland vertritt die Ansicht, daß es angesichts der Erfordernisse des Binnenmarktes notwendig ist, eine Lösung auf Gemeinschaftsebene zu finden. Zu diesem Zweck sei bereits ein System für die regelmäßige Überwachung des Verzehrs an Zusatzstoffen eingeführt worden. - Spanien äußerte sich dahin gehend, daß die Ergreifung von Maßnahmen, die restriktiver sind als das Gemeinschaftsrecht, durch keine toxikologische oder epidemiologische Studie gerechtfertigt sei. - Frankreich erscheinen die schwedischen Restriktionen nicht gerechtfertigt, da die schwedischen Behörden nicht für jeden Einzelfall die Existenz eines Risikos für die öffentliche Gesundheit nachgewiesen haben. - Portugal vertritt den Standpunkt, Schweden habe weder bewiesen, daß die fraglichen Zusatzstoffe Gesundheitsrisiken mit sich brächten, noch, daß diese Gefahr für die schwedischen Verbraucher größer sei. - Nach Meinung Finnlands ermangeln die von Schweden angeführten Gründe einer wissenschaftlichen Grundlage, die es ermögliche, festzustellen, daß die schwedische Bevölkerung sich im Vergleich mit den übrigen Mitgliedstaaten in einer Ausnahmesituation befinde. - Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, daß der schwedische Antrag anscheinend nicht durch Faktoren begründet ist, die nur die schwedische Bevölkerung betreffen. RECHTLICHE BEURTEILUNG 1. Beurteilung der Zulässigkeit (11) Die Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG wurden am 30. Juni 1994 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war Schweden nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, besaß jedoch Beobachterstatus. Schweden konnte demnach nicht an der Abstimmung über die beiden Richtlinien teilnehmen; Schweden erklärte jedoch, es hätte, falls seine Beteiligung möglich gewesen wäre, gegen den Erlaß der Richtlinien gestimmt. Damals bekundete Schweden seine Absicht, eine Abweichung von diesen Richtlinien zu beantragen. Schweden konnte keine Abweichung im Rahmen der Beitrittsverhandlungen erzielen, die sechs Monate zuvor, am 31. Dezember 1993, abgeschlossen worden waren. Ebensowenig konnte Schweden den Mechanismus von Artikel 151 Absatz 2 der Beitrittsakte ins Spiel bringen. Denn diese Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, daß ein neuer Mitgliedstaat in den Genuß einer zeitweiligen Abweichung von den zwischen dem 1. Januar und dem 24. Juni 1994, dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags, angenommenen Rechtsakten der Organe gelangen kann. Die fraglichen Richtlinien wurden jedoch erst nach dem genannten Datum erlassen, nämlich am 30. Juni 1994. Die Kommission erhielt am 7. Dezember 1995 eine Mitteilung Schwedens gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag, deren Zulässigkeit anhand des genannten Artikels zu prüfen ist. (12) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kommission die auf Artikel 100a Absatz 4 gestützte schwedische Notifikation vor dem 31. Dezember 1995 erhalten hat, dem letzten Termin für die Umsetzung der Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG. (13) Der erste Unterabsatz von Artikel 100a Absatz 4 lautet wie folgt: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen anzuwenden, die durch ( . . . ) gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit." Nach Auffassung der Kommission bedeutet diese Formulierung, daß der betreffende Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem er der Kommission die nationalen Bestimmungen mitteilt, den Status eines Mitgliedstaats besitzt. Im übrigen ist diese Vorschrift entsprechend dem Zweck auszulegen, den sie verfolgt und der darin besteht, es einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen das Recht zugestanden zu bekommen, von einer Harmonisierungsmaßnahme abzuweichen, der er nicht zugestimmt hat; denn eine solche Maßnahme kann mit qualifizierter Mehrheit erlassen werden, ohne daß Einstimmigkeit gefordert wird, wie es der Fall war vor Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte, aus der Artikel 100a Absatz 4 hervorgegangen ist. (14) Im vorliegenden Fall ist es nach Ansicht der Kommission demzufolge zulässig, daß das Königreich Schweden der Kommission gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag einen Antrag auf Abweichung von den Richtlinien 94/35/EG und 94/36/EG vorlegt; denn Schweden konnte dem Erlaß der oben genannten Richtlinien nicht zustimmen und übermittelte seine Mitteilung in seiner Eigenschaft als Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der betreffenden Richtlinien. 2. Beurteilung der Stichhaltigkeit (15) Nach den Bestimmungen von Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag muß sich die Kommission vergewissern, daß die gemäß diesem Artikel mitgeteilten nationalen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. In ihrem Notifizierungsschreiben berufen sich die schwedischen Behörden auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Somit muß die Kommission prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen erforderlich sind und in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen. Kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die mitgeteilten nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so muß sie darüber hinaus prüfen, ob die Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. a) Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Erfordernisses, das der Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellt i) Erster Fall: Azofarbstoffe: (16) Die schwedischen Behörden haben bereits in den siebziger Jahren beschlossen, die Verwendung von Azofarbstoffen in Schweden zu beschränken. Dies wurde begründet mit dem Risiko, daß diese Stoffe Allergien verursachen. Die Azofarbstoffe können nämlich bei bestimmten Personen allergische Reaktionen oder Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen, wie z. B. Urtikaria und Asthma. Die schwedischen Behörden berufen sich in ihrem Notifizierungsschreiben auf eine Reihe von epidemiologischen Studien, die an der schwedischen Bevölkerung durchgeführt wurden und nach Auffassung der Behörden auf das Vorhandensein von allergischen Erscheinungen in der schwedischen Bevölkerung (10) hindeuten. Ferner beziehen sich die schwedischen Behörden auf mehrere in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Untersuchungen an Kindern, die dafür sprechen, daß die Anzahl der an Allergien leidenden Kinder mit der Zeit ansteigt, und zwar aus Gründen, die mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Azofarbstoffen zusammenhängen (11). Die schwedischen Behörden haben der Kommission die Studien zukommen lassen. (17) Nachdem die Kommission von diesen Studien Kenntnis genommen hat, stellt sie weder die angewandten Methoden noch die Ergebnisse in Frage. Sie ist der Meinung, daß die Studien im Einklang stehen mit den Untersuchungen, die der WLA zu denselben Fragen durchgeführt hat. Denn auch die Bewertungen des WLA, auf deren Grundlage die Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe erlassen wurde, haben herausgestellt, daß die Azofarbstoffe für bestimmte Personen unverträglich sind. Die letzten einschlägigen Bewertungen des WLA sind Gegenstand seines Berichts über negative Reaktionen auf Lebensmittel und auf Lebensmittelzutaten vom 22. September 1995. Darin heißt es: "Zwar waren Azofarbstoffe und andere Farbstoffe in Lebensmitteln an einer Reihe von leichten Überempfindlichkeitsreaktionen beteiligt, gleichwohl ist man zu dem Schluß gekommen, daß dies eher selten der Fall war." Man muß somit anerkennen, daß die in Schweden angewandten restriktiven Maßnahmen bezüglich der Azofarbstoffe tatsächlich auf gesundheitspolitischen Erwägungen beruhen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen notwendig und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit angemessen sind. (18) Die schwedischen Behörden erklären in ihrem Antrag, ihr Ziel sei der Schutz der öffentlichen Gesundheit, und zur Erreichung dieses Ziels sei es wichtig, die Verwendung von Zusatzstoffen, die der Gesundheit der Verbraucher schaden könnten, soweit wie möglich einzuschränken. Die Kommission anerkennt dieses Prinzip und erinnert daran, daß es die Grundlage der Richtlinien über Zusatzstoffe bildet. Anhang II der Rahmenrichtlinie 89/107/EWG über Zusatzstoffe legt die allgemeinen Kriterien für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen fest. Demnach dürfen Lebensmittelzusatzstoffe nur dann genehmigt werden, i) wenn eine hinreichende technische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann und wenn das angestrebte Ziel nicht mit anderen, wirtschaftlich und technisch brauchbaren Methoden erreicht werden kann, ii) wenn sie für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben, iii) wenn der Verbraucher durch ihre Verwendung nicht irregeführt wird. Die Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes kommt nur dann in Betracht, wenn erwiesen ist, daß die vorgeschlagene Verwendung des Zusatzstoffes für den Verbraucher nachweisbare Vorteile bietet. Um etwaige gesundheitsschädliche Wirkungen eines Lebensmittelzusatzstoffes oder seiner Folgeerzeugnisse zu ermitteln, muß dieser geeigneten toxikologischen Untersuchungen und einer geeigneten toxikologischen Beurteilung unterzogen werden. In dieser Bewertung müßten auch beispielsweise die in Verbindung mit ihrer Verwendung auftretenden kumulativen, synergistischen oder verstärkenden Auswirkungen sowie das Phänomen der Unverträglichkeit körperfremder Stoffe für den menschlichen Organismus berücksichtigt werden. In diesem Sinne wurde die Richtlinie 94/36/EG unter Zugrundelegung der Stellungnahmen des WLA zu den Farbstoffen erlassen. Diese Stellungnahmen, denen zu entnehmen ist, daß die Azofarbstoffe bei bestimmten Personen Allergien verursachen, finden in dieser Richtlinie hinreichende Berücksichtigung. Sie legt nämlich die Bedingungen für die Verwendung von Azofarbstoffen restriktiv fest, indem sie auf ausschließende Art und Weise diejenigen Lebensmittel bezeichnet, in denen diese Zusatzstoffe verwendet werden dürfen, und hierfür Hoechstgrenzen angibt. Die schwedischen Behörden wollen jedoch einen Schritt weiter gehen. Sie sind der Ansicht, die Verwendung dieser Zusatzstoffe müsse noch weiter beschränkt werden, da ihre Verwendung technisch nicht unbedingt erforderlich sei. Da die technologische Funktion der Azofarbstoffe darin besteht, Lebensmitteln eine Färbung zu verleihen, die sie von Natur aus nicht besitzen, um sie anziehender aussehen zu lassen, könnte nach Ansicht der schwedischen Behörden diesem einfachen Erfordernis einer Färbung auch durch andere Farbstoffe Genüge getan werden, die ihrerseits kein Allergierisiko darstellen. (19) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Ihr sind keine anderen Farbstoffe bekannt, die sämtliche Azofarbstoffe ersetzen könnten, um eine gleichartige Färbung von Lebensmitteln zu erzielen. Die Färbung eines Lebensmittels entspricht einem technologischen Erfordernis. In den meisten Fällen kann nämlich eine bestimmte, zu kommerziellen Zwecken - damit das Lebensmittel anziehender aussieht - gewählte Färbung nur mit einem bestimmten Farbstoff erzielt werden. In einigen Fällen ist die Verwendung dieses bestimmten Farbstoffs in einem gegebenen Lebensmittel unter Ausschluß anderer Stoffe aus technologischen Gründen geboten, nämlich wegen seiner Wirksamkeit (einheitliche Färbung) und seiner Stabilität (dauerhafte Färbung) im Endprodukt. So kann unter kommerziellen Gesichtspunkten und aus technologischen Gründen die Verwendung von Azofarbstoffen notwendig sein, um eine genaue Färbung bestimmter Lebensmittel, wie z. B. Süßigkeiten oder Getränke, zu erzielen. (20) Ferner stellt die Kommission fest, daß die mitgeteilten schwedischen Maßnahmen in keinem ausgewogenen Verhältnis zu dem angeblichen Ziel stehen, insofern sie hinsichtlich des angestrebten Ziels, die öffentliche Gesundheit zu schützen, nicht kohärent sind. Denn die restriktiven Bestimmungen betreffen ausschließlich die Azofarbstoffe. Diese sind jedoch nicht die einzigen Zusatzstoffe, die Allergien auslösen können. So lassen sich anhand des oben erwähnten WLA-Berichts vom 22. September 1995 einige Nicht-Azofarbstoffe, Sulfite und Benzoate als Beispiel anführen. Man kann auch auf eine Studie mit dem Titel "Das Problem der Unverträglichkeit von Lebensmittelzusatzstoffen und die Abhilfestrategien der nordischen Länder" verweisen, die die schwedischen Behörden selbst in ihrem Notifizierungsschreiben zitiert haben und die Fälle von allergischen Reaktionen auf Benzoate berichtet. Die Kommission stellt fest, daß diese unterschiedlichen Allergene in Schweden nicht Gegenstand von Restriktionen der Art waren, wie sie für Azofarbstoffe gelten. (21) Im übrigen enthält das Gemeinschaftsrecht nach Ansicht der Kommission eine angemessene Antwort auf das Problem der Lebensmittelallergien im allgemeinen. Wie unter dem vorangehenden Punkt bereits ausgeführt, wird anerkannt, daß eine Reihe von Zusatzstoffen bei bestimmten Personen allergische Reaktionen auslösen können. Der Gemeinschaftsgesetzgeber gesteht zu, daß es völlig legitim ist, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß diese Personen nicht dem Risiko einer allergischen Reaktion ausgesetzt werden. Gleichwohl hat es der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht für erforderlich gehalten, die Verwendung dieser Zusatzstoffe generell zu untersagen. Die Lösung, für die man sich auf Gemeinschaftsebene entschieden hat, besteht in der Aufklärung der Verbraucher: Personen mit einer manifesten Allergie gegen bestimmte Zutaten müssen die Möglichkeit haben, Lebensmittel zu konsumieren, die die betreffenden Zutaten nicht enthalten. Die Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung von Lebensmitteln verschafft ihnen diese Möglichkeit, denn sie schreibt die obligatorische Angabe der Zutaten in der Etikettierung vor. So müssen insbesondere gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie sämtliche Zusatzstoffe, die eine technologische Funktion im Enderzeugnis ausüben, (dies ist der Fa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.