Europäische Union

2006/771/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Konsolidierungsdatum: 2025-01-23

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02006D0771(01) — DE — 23.01.2025 — 009.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/771/EG) (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 23. Mai 2008   L 151 49 11.6.2008  M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 13. Mai 2009   L 119 32 14.5.2009  M3 BESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 30. Juni 2010   L 166 33 1.7.2010  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 8. Dezember 2011   L 329 10 13.12.2011 ►M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 11. Dezember 2013   L 334 17 13.12.2013  M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1483 DER KOMMISSION  vom 8. August 2017   L 214 3 18.8.2017 ►M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1345 DER KOMMISSION  vom 2. August 2019   L 212 53 13.8.2019 ►M8 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/180 DER KOMMISSION  vom 8. Februar 2022   L 29 17 10.2.2022 ►M9 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/105 DER KOMMISSION  vom 22. Januar 2025   L 105 1 23.1.2025 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 044 vom 14.2.2014, S.  56 (2013/752/EU) ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/771/EG) Artikel 1 Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Frequenzbänder und der zugehörigen technischen Parameter im Hinblick auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite, damit solche Geräte gemäß der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission in die „Klasse 1“ eingestuft werden können. Artikel 2 Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: ▼M7 1.  „Gerät mit geringer Reichweite“ ist ein Funkgerät, das eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen ermöglicht und mit niedriger Sendeleistung über eine kurze Entfernung empfängt und/oder sendet; 2.  „nichtstörend und ungeschützt“ bedeutet, dass keine schädliche Störung bei einem Funkdienst verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch Funkdienste besteht; ▼M5 3.  „Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite“ bedeutet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen. ▼M5 Artikel 3 (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Frequenzbänder für die einzelnen Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite entsprechend den besonderen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung bis zum genannten Umsetzungstermin festgelegt werden und nicht exklusiv, störungsfrei und ungeschützt zur Verfügung stehen. (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme von Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen. ▼M9 (2a)   Die Mitgliedstaaten weisen zusätzlich zu den durch diesen Beschluss harmonisierten Frequenzen weitere Funkfrequenzen für PMSE-Audiogeräte aus und stellen diese zur Verfügung, sodass — je nach Bedarf der Nutzer — neben den im Anhang festgelegten Frequenzbändern eine zusätzliche Menge von mindestens 30 MHz für PMSE-Audiogeräte genutzt werden kann. Eine solche Nutzung durch PMSE-Audiogeräte erfolgt für Nutzer, die über ein individuelles Recht auf Nutzung dieser Frequenzen verfügen, nichtstörend und ungeschützt. ▼M5 (3)   Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, die Nutzung der Frequenzbänder unter weniger strengen Bedingungen oder für Geräte mit geringer Reichweite, die nicht zu der harmonisierten Kategorie gehören, zu gestatten, sofern der Betrieb von Geräten mit geringer Reichweite dieser Kategorie unter den geeigneten harmonisierten technischen und betrieblichen Bedingungen entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung, die eine gemeinsame Nutzung eines bestimmten Teils des Frequenzbands durch Geräte mit geringer Reichweite derselben Kategorie auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage zu unterschiedlichen Zwecken erlauben, uneingeschränkt möglich bleibt. ▼B Artikel 4 Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen. ▼M8 Artikel 4a Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens bis zum ►M9  1. November 2025 ◄ Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. ▼B Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M9 ANHANG Frequenzbänder mit zugehörigen harmonisierten technischen Bedingungen und Umsetzungsterminen für Geräte mit geringer Reichweite In Tabelle 1 werden die Anwendungsbereiche der verschiedenen Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite (im Sinne des Artikels 2 Nummer 3), auf die dieser Beschluss Anwendung findet, festgelegt. In Tabelle 2 werden unterschiedliche Kombinationen aus Frequenzbändern und Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite mit den dafür jeweils geltenden harmonisierten technischen Frequenzzugangsbedingungen und den Umsetzungsterminen aufgeführt. Allgemeine technische Bedingungen für alle Frequenzbänder und Geräte mit geringer Reichweite, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen: —  Die Mitgliedstaaten lassen die Nutzung benachbarter Frequenzbänder innerhalb der Tabelle 2 als ein einziges Frequenzband zu, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden. —  Die Mitgliedstaaten gestatten die Frequenznutzung bis zu den in Tabelle 2 angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten, sofern dadurch die angemessene Koexistenz von Geräten mit geringer Reichweite in den durch diesen Beschluss harmonisierten Frequenzbändern nicht beeinträchtigt wird. —  Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich die in Tabelle 2 angegebenen zusätzlichen Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf solche zusätzlichen Parameter verzichten oder höhere Werte gestatten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Frequenzbands dadurch nicht beeinträchtigt wird. —  Die Mitgliedstaaten dürfen außer den in Tabelle 2 aufgeführten sonstigen Nutzungsbeschränkungen keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf eine oder alle diese Beschränkungen verzichten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Bands dadurch nicht beeinträchtigt wird. —  Weniger strenge Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 gelten unbeschadet der Richtlinie 2014/53/EU. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt für Arbeitszyklus die folgende Begriffsbestimmung: „ Arbeitszyklus “ ist das in Prozent ausgedrückte Verhältnis von Σ(Ton)/(Tobs), wobei „Ton “ die „Ein-Zeit“ eines einzelnen Sendegeräts und „Tobs “ der Beobachtungszeitraum ist. Ton wird in einem Beobachtungsfrequenzband (Fobs) gemessen. Sofern in diesem technischen Anhang nicht anders bestimmt, ist Tobs ein fortlaufender Zeitraum von einer Stunde und Fobs das zutreffende Frequenzband in diesem technischen Anhang. „Weniger strenge Bedingungen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten höhere Werte für den „Arbeitszyklus“ gestatten dürfen. Tabelle 1 Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite gemäß Artikel 2 Nummer 3 und deren Anwendungsbereich Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite Anwendungsbereich Geräte mit geringer Reichweite (SRD) für nicht näher spezifizierte Anwendungen Diese Kategorie umfasst ungeachtet der Anwendung oder des Zwecks alle Arten von Funkgeräten, die die für das jeweilige Frequenzband angegebenen technischen Bedingungen erfüllen. Übliche Verwendungen sind Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmgebung, allgemeine Datenübertragung und andere Anwendungen. Aktive medizinische Implantate Diese Kategorie umfasst den Funkteil aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder in den Körper eines Tieres eingeführt zu werden, sowie gegebenenfalls deren Peripheriegeräte. Der Begriff der aktiven implantierbaren medizinischen Geräte ist in der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (1) definiert. Technische Hörhilfen (ALD) Diese Kategorie umfasst Funkkommunikationssysteme, die es Hörgeschädigten erlauben, ihre Hörfähigkeit zu verbessern. Übliche Systemanlagen bestehen aus einem oder mehreren Funksendern und einem oder mehreren Funkempfängern. PMSE-Audiogeräte (Programmproduktion und Sonderveranstaltungen) Dies sind Funkgeräte zur Übertragung analoger oder digitaler Audiosignale zwischen einer begrenzten Anzahl von Sende- und Empfangsgeräten, wie Funkmikrofonen, In-Ear-Monitoring-Systemen oder Audio-Links, die vor allem für die Herstellung von Rundfunkprogrammen oder bei privaten oder öffentlichen gesellschaftlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingesetzt werden. Induktive Geräte Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die magnetische Felder mit Induktionsschleifensystemen für die Nahfeldkommunikation und Funkortung nutzen. Übliche Verwendungen sind Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungs- und Metallsensoren, Diebstahlsicherungssysteme sowie RF-Diebstahlsicherungssysteme mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung. Zuverlässige Alarmanlagen Dies sind Alarmanlagen, die als Hauptfunktion einen Fernalarm mittels Funkkommunikation an ein System oder eine Person übermitteln, wenn ein Problem oder eine bestimmte Situation vorliegt. Funkalarmanlagen umfassen Personenhilferuf- und Sicherheitsalarmanlagen. Geräte zur Erfassung medizinischer Daten Diese Kategorie umfasst die Übermittlung von Nicht-Sprachdaten von und zu nicht implantierbaren medizinischen Geräten für die Zwecke der Überwachung, Diagnose und Behandlung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen oder in ihrer Wohnung auf Verschreibung durch ordnungsgemäß zugelassene Angehörige der Gesundheitsberufe. PMR446-Geräte Diese Kategorie umfasst tragbare, von einer Person mitgeführte oder manuell bediente Geräte (kein Betrieb als Basisstation oder Signalverstärker (Repeater)), die nur eingebaute Antennen nutzen, um eine bestmögliche gemeinsame Nutzung zu erreichen und funktechnische Störungen zu minimieren. PMR446-Geräte werden im Peer-to-Peer-Modus mit geringer Reichweite betrieben und dürfen weder als Teil eines Infrastrukturnetzes noch als Repeater verwendet werden. Funkortungsgeräte Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. Mit Funkortungsgeräten werden in der Regel Messungen zur Feststellung solcher Merkmale durchgeführt. Nicht zu den Funkortungsgeräten gehören alle Arten der Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Funkkommunikation. Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) Diese Kategorie umfasst auf Tags/Abfragesendern beruhende Funkkommunikationssysteme bestehend aus i) Funketiketten (Tags), die an belebten oder unbelebten Objekten angebracht sind, und aus ii) Sende-/Empfangsgeräten (Abfragesendern), welche die Tags aktivieren und deren Daten empfangen. Übliche Verwendungen sind die Verfolgung und Identifizierung von Objekten, beispielsweise zur elektronischen Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS) und zur Erfassung und Übertragung von Daten über die Objekte, an denen batterielose, batterieunterstützte oder batteriebetriebene Tags angebracht sind. Die Antworten eines Tags werden vom Abfragesender validiert und an dessen Hostsystem weitergeleitet. Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte Diese Kategorie umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrsbereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen technischen Beschränkungen) sowie in Verkehrsmanagement, Navigation, Mobilitätsmanagement und intelligenten Verkehrssystemen (IVS). Übliche Verwendungen sind Schnittstellen zwischen verschiedenen Verkehrsarten sowie die Kommunikation zwischen Fahrzeugen (z. B. von Fahrzeug zu Fahrzeug), zwischen Fahrzeugen und ortsfesten Geräten (z. B. Fahrzeug zu Infrastruktur) und die Kommunikation von und zum Nutzer. Breitband-Datenübertragungsgeräte Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die Breitbandmodulationstechniken für den Frequenzzugang nutzen. Übliche Verwendungen sind drahtlose Zugangssysteme wie lokale Funknetze (WAS/Funk-LAN) oder Breitband-Geräte mit geringer Reichweite in Datennetzen. (1)    Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17). Tabelle 2 Frequenzbänder mit zugehörigen harmonisierten technischen Bedingungen und Umsetzungsterminen für Geräte mit geringer Reichweite Band Nr. Frequenzband Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte Zusätzliche Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) Sonstige Nutzungsbeschränkungen Umsetzungstermin 1 9 -59,750  kHz Induktive Geräte 72 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 90 9 -148  kHz Funkortungsgeräte 46 dBμA/m in 10 m Entfernung bei einem Bezugswert von 100 Hz, außerhalb des Kernspinresonanz-Geräts (NMR). Abnahme der magnetischen Feldstärke um 10 dB/Dekade oberhalb von 100 Hz.   Für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (NMR) [j]. 1. Juli 2022 2 9 -315  kHz Aktive medizinische Implantate 30 dBμA/m in 10 m Arbeitszyklus: ≤ 10 %   1. Juli 2014 3 59,750 -60,250  kHz Induktive Geräte 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 4 60,250 -74,750  kHz Induktive Geräte 72 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 5 74,750 -75,250  kHz Induktive Geräte 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 6 75,250 -77,250  kHz Induktive Geräte 72 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 7 77,250 -77,750  kHz Induktive Geräte 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 8 77,750 -90  kHz Induktive Geräte 72 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 9 90 -119  kHz Induktive Geräte 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 10 119 -128,6  kHz Induktive Geräte 66 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 11 128,6 -129,6  kHz Induktive Geräte 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 12 129,6 -135  kHz Induktive Geräte 66 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 13 135 -140  kHz Induktive Geräte 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 14 140 -148,5  kHz Induktive Geräte 37,7 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 15 148,5 -5 000  kHz [1 ] Induktive Geräte -15 dΒμΑ/m in 10 m je 10-kHz-Bandbreite. Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m.     1. Juli 2014 91 148 -5 000  kHz Funkortungsgeräte -15 dBμA/m in 10 m Entfernung außerhalb des Kernspinresonanz-Geräts (NMR)   Für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (NMR) [j]. 1. Juli 2022 16 315 -600  kHz Aktive medizinische Implantate -5 dBμA/m in 10 m Arbeitszyklus: ≤ 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Implantate bei Tieren. 1. Juli 2025 17 400 -600  kHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) -8 dΒμΑ/m in 10 m je 10-kHz-Bandbreite. Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m. Bandbreite: ≥ 30 kHz   1. Juli 2025 85 442,2 -450,0  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 7 dBμA/m in 10 m Kanalabstand: ≥ 150 Hz Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenerkennungs- und Kollisionsschutzgeräte. 1. Januar 2020 18 456,9 -457,1  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 7 dBμA/m in 10 m   Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Geräte zur Notfallortung von Verschütteten und zur Ortung von Wertgegenständen. 1. Juli 2014 19 984 -7 484  kHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 9 dBμA/m in 10 m Arbeitszyklus: ≤ 1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des Bands 27 090 -27 100  kHz zur Energieübertragung unter den für das Band 28 festgelegten Bedingungen. 1. Juli 2014 20 3 155 -3 400  kHz Induktive Geräte 13,5 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 21 5 000 -30 000  kHz [2 ] Induktive Geräte -20 dΒμΑ/m in 10 m je 10-kHz-Bandbreite. Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von -5 dΒμΑ/m in 10 m.     1. Juli 2014 92 5 000 -30 000  kHz Funkortungsgeräte -5 dBμA/m in 10 m Entfernung außerhalb des Kernspinresonanz-Geräts (NMR)   Für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (NMR) [j]. 1. Juli 2022 22 6 765 -6 795  kHz Induktive Geräte 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 23 7 300 -23 000  kHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte -7 dBμA/m in 10 m Es gelten Antennenanforderungen [8]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des Bands 27 090 -27 100  kHz zur Energieübertragung unter den für das Band 28 festgelegten Bedingungen. 1. Juli 2014 24 7 400 -8 800  kHz Induktive Geräte 9 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 25 10 200 -11 000  kHz Induktive Geräte 9 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 26 12 500 -20 000  kHz Aktive medizinische Implantate -7 dBμA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz Arbeitszyklus: ≤ 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Implantate bei Tieren zur Verwendung in Gebäuden. 1. Juli 2025 27a 13 553 -13 567  kHz Induktive Geräte 42 dBμA/m in 10 m Es gelten Anforderungen an die Übertragungsmaske und die Antennen für alle kombinierten Frequenzsegmente [8], [9].   1. Januar 2020 27b 13 553 -13 567  kHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) 60 dBμA/m in 10 m Es gelten Anforderungen an die Übertragungsmaske und die Antennen für alle kombinierten Frequenzsegmente [8], [9].   1. Juli 2014 27c 13 553 -13 567  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (ERP)     1. Juli 2014 28 26 957 -27 283  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (ERP)     1. Juli 2014 29 26 990 -27 000  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.   1. Juli 2014 30 27 040 -27 050  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.   1. Juli 2014 31 27 090 -27 100  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.   1. Juli 2014 32 27 140 -27 150  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.   1. Juli 2014 33 27 190 -27 200  kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.   1. Juli 2014 34 30 -37,5  MHz Aktive medizinische Implantate 1 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung. 1. Juli 2014 93 30 -130  MHz Funkortungsgeräte -36 dBm (ERP) außerhalb des Kernspinresonanz-Geräts (NMR).   Für geschlossene Kernspinresonanz-Anwendungen (NMR) [j]. 1. Juli 2022 35 40,66 -40,7  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (ERP)     1. Januar 2018 36 87,5 -108  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 50 nW (ERP) Bandbreite: ≤ 200 kHz Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Audiosender mit analoger Frequenzmodulation (FM). 1. Juli 2025 37a 169,4 -169,475  MHz Technische Hörhilfen (ALD) 500 mW (ERP)     1. Juli 2025 37c 169,4 -169,475  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 500 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 1,0 % Arbeitszyklus für Messgeräte [a]: ≤ 10 %   1. Juli 2025 38 169,4 -169,4875  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,1 %   1. Januar 2020 39a 169,4875 -169,5875  MHz Technische Hörhilfen (ALD) 500 mW (ERP)     1. Juli 2025 39b 169,4875 -169,5875  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,001 % Zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr Ortszeit ist ein Arbeitszyklus von ≤ 0,1 % zulässig.   1. Januar 2020 40 169,5875 -169,8125  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,1 %   1. Januar 202

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.