Europäische Union

2006/771/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-01-23

Quellenkennung: 32006D0771(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

0 82 173,965 -216  MHz Technische Hörhilfen (ALD) 10 mW (ERP) Auf Grundlage des Frequenzabstimmbereichs [5]. Ein Schwellenwert von 35 dBμV/m ist erforderlich, um den Schutz eines DAB-Empfängers in 1,5 m Entfernung vom ALD-Gerät zu gewährleisten, vorbehaltlich der Messungen der DAB-Signalstärke in der Umgebung des ALD-Betriebsbereichs. Das ALD-Gerät sollte unter allen Umständen mit einem Abstand von mindestens 300 kHz zum Kanalrand eines belegten DAB-Kanals betrieben werden. Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].   1. Juli 2025 41 401 -402  MHz Aktive medizinische Implantate 25 μW (ERP) Bandbreite: ≤ 100 kHz Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ, maximaler Arbeitszyklus: 0,1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. 1. Juli 2025 42 402 -405  MHz Aktive medizinische Implantate 25 μW (ERP) Bandbreite: ≤ 300 kHz Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschließlich Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, sofern die Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden gewährleistet wird [7].   1. Juli 2025 43 405 -406  MHz Aktive medizinische Implantate 25 μW (ERP) Bandbreite: ≤ 100 kHz Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ, maximaler Arbeitszyklus: 0,1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. 1. Juli 2025 86 430 -440  MHz Geräte zur Erfassung medizinischer Daten -50 dBm/100 kHz (ERP) Leistungsdichte, aber eine gesamte abgestrahlte Leistungsdichte von höchstens -40 dBm/10 MHz (beide Grenzwerte sind außerhalb des Körpers des Patienten zu messen)   Die Nutzungsbedingungen gelten nur für Anwendungen der medizinischen Kapselendoskopie mit sehr geringer Leistung (ULP-WMCE) [h]. 1. Januar 2020 44a 433,05 -434,79  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 1 mW (ERP)     1. Juli 2025 44b 433,05 -434,79  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 10 %   1. Januar 2020 45c 434,04 -434,79  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (ERP) Arbeitszyklus ≤ 100 % bei einer Bandbreite ≤ 25 kHz   1. Juli 2025 83 446,0 -446,2  MHz PMR446 500 mW (ERP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].   1. Januar 2018 94 821,5 -826  MHz PMSE-Audiogeräte 100 mW (EIRP) für am Körper getragene Geräte 20 mW (EIRP) für andere Geräte     1. Juli 2025 95 826 -832  MHz PMSE-Audiogeräte 100 mW (EIRP)     1. Juli 2025 87 862 -863  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 25 mW (ERP) Arbeitszyklus: ≤ 0,1 % Bandbreite: ≤ 350 kHz   1. Januar 2020 46a 863 -865  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 25 mW (ERP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ, Arbeitszyklus: ≤ 0,1 %   1. Januar 2018 46b 863 -865  MHz PMSE-Audiogeräte 10 mW (ERP)   Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für persönliche drahtlose Audiogeräte. 1. Juli 2025 84 863 -868  MHz Breitband-Datenübertragungsgeräte 25 mW (ERP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: > 600 kHz und ≤ 1 MHz Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte [g] Arbeitszyklus: ≤ 2,8 % in allen anderen Fällen Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Breitband-SRD in Datennetzen [g]. 1. Januar 2018 47 865 -868  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 25 mW (ERP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ, Arbeitszyklus: ≤ 1 %   1. Januar 2020 47a 865 -868  MHz [6 ] Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) Abfragesenderübertragungen mit 2 W (ERP) sind nur innerhalb der auf 865,7 MHz, 866,3 MHz, 866,9 MHz und 867,5 MHz zentrierten Kanäle gestattet. RFID-Abfragegeräte, die vor der Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG der Kommission in Verkehr gebracht werden, haben „Bestandsschutz“, d. h. sie dürfen im Einklang mit den vor der Aufhebung geltenden Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG dauerhaft weiterverwendet werden. Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: ≤ 200 kHz   1. Januar 2018 47b 865 -868  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 500 mW (ERP) Übertragungen sind nur innerhalb der Frequenzbereiche 865,6-865,8 MHz, 866,2-866,4 MHz, 866,8-867,0 MHz und 867,4-867,6 MHz gestattet. Adaptive Sendeleistungsregelung (APC) erforderlich. Alternativ sind andere Störungsminderungstechniken mit mindestens gleichwertigem Niveau der Frequenzkompatibilität zulässig. Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: ≤ 200 kHz Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte [g] Arbeitszyklus: ≤ 2,5 % in allen anderen Fällen Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Datennetze [g]. 1. Januar 2018 48 868 -868,6  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 25 mW (ERP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ, Arbeitszyklus: ≤ 1 %   1. Januar 2020 49 868,6 -868,7  MHz Zuverlässige Alarmanlagen 10 mW (ERP) Bandbreite: ≤ 25 kHz. Das gesamte Frequenzband kann auch als ein einziger Kanal genutzt werden. Arbeitszyklus: ≤ 1 %   1. Juli 2025 50 868,7 -869,2  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 25 mW (ERP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ, Arbeitszyklus: ≤ 0,1 %   1. Januar 2020 51 869,2 -869,25  MHz Zuverlässige Alarmanlagen 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz Arbeitszyklus: ≤ 0,1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenhilferufanlagen [b]. 1. Juli 2014 52 869,25 -869,3  MHz Zuverlässige Alarmanlagen 10 mW (ERP) Bandbreite: ≤ 25 kHz Arbeitszyklus: ≤ 0,1 %   1. Juli 2025 53 869,3 -869,4  MHz Zuverlässige Alarmanlagen 10 mW (ERP) Bandbreite: ≤ 25 kHz Arbeitszyklus: ≤ 1 %   1. Juli 2025 54 869,4 -869,65  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 500 mW (ERP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ, Arbeitszyklus: ≤ 10 %   1. Januar 2020 55 869,65 -869,7  MHz Zuverlässige Alarmanlagen 25 mW (ERP) Bandbreite: ≤ 25 kHz Arbeitszyklus: ≤ 10 %   1. Juli 2025 56a 869,7 -870  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 5 mW (ERP)     1. Juli 2025 56b 869,7 -870  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 25 mW (ERP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Alternativ, Arbeitszyklus: ≤ 1 %   1. Januar 2020 96 1 785 -1 804,8  MHz PMSE-Audiogeräte 50 mW (EIRP) für am Körper getragene Geräte oder Geräte mit Frequenzscanverfahren (SSP). 20 mW (EIRP) für andere Geräte.     1. Juli 2025 57a 2 400 -2 483,5  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 mW (EIRP)     1. Juli 2014 57b 2 400 -2 483,5  MHz Funkortungsgeräte 25 mW (EIRP)     1. Juli 2014 57c 2 400 -2 483,5  MHz Breitband-Datenübertragungsgeräte 100 mW (EIRP) und Leistungsdichte von 100 mW/100 kHz (EIRP) bei Frequenzsprungmodulation Leistungsdichte von 10 mW/MHz (EIRP) bei anderen Modulationsarten Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].   1. Juli 2014 58 2 446 -2 454  MHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) 500 mW (EIRP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].   1. Juli 2014 59 2 483,5 -2 500  MHz Aktive medizinische Implantate 10 mW (EIRP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: ≤ 1 MHz. Das gesamte Frequenzband kann auch dynamisch als ein einziger Kanal genutzt werden, um die Kommunikationsvorbindung aufrechtzuerhalten. Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Peripheriegeräte Periphere Zentraleinheiten sind nur zur Verwendung in Gebäuden bestimmt. 1. Juli 2025 59a 2 483,5 -2 500  MHz Geräte zur Erfassung medizinischer Daten 1 mW (EIRP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: ≤ 3 MHz Arbeitszyklus: ≤ 10 % Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe medizinische Funknetzsysteme (MBANS) [f] für die Verwendung in den Innenräumen von Gesundheitseinrichtungen. 1. Januar 2018 59b 2 483,5 -2 500  MHz Geräte zur Erfassung medizinischer Daten 10 mW (EIRP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Bandbreite: ≤ 3 MHz Arbeitszyklus: ≤ 2 % Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe medizinische Funknetzsysteme (MBANS) [f] für die Verwendung in den Innenräumen der Patientenwohnung. 1. Januar 2018 60 4 500 -7 000  MHz Funkortungsgeräte 24 dBm (EIRP) [3] Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. 1. Juli 2014 61 5 725 -5 875  MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 25 mW (EIRP)     1. Juli 2014 62 5 795 -5 815  MHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 2 W (EIRP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Straßenmautanwendungen, intelligente Fahrtenschreiber, Anwendungen für Abmessungen und Gewichte [i]. 1. Januar 2020 88 5 855 -5 865  MHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 33 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und Sendeleistungsregelung (TPC), die die Gesamtleistung vom Höchstwert auf 3 dBm (EIRP) verringern kann Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. 1. Juli 2025 89 5 865 -5 875  MHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 33 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und Sendeleistungsregelung (TPC), die die Gesamtleistung vom Höchstwert auf 3 dBm (EIRP) verringern kann Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. 1. Juli 2025 63 6 000 -8 500  MHz Funkortungsgeräte 7 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und -33 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es gelten Anforderungen an die automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Es gelten Sperrzonen um Radioastronomiestationen. 1. Juli 2014 64 8 500 -10 600  MHz Funkortungsgeräte 30 dBm (EIRP) [3] Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. 1. Juli 2014 65 17,1 -17,3  GHz Funkortungsgeräte 26 dBm (EIRP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte SAR-Systeme [k]. 1. Juli 2025 66 24,05 -24,075  GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 67 24,05 -26,5  GHz Funkortungsgeräte 26 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und -14 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es gelten Anforderungen an die automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Es gelten Sperrzonen um Radioastronomiestationen. 1. Juli 2014 68 24,05 -27  GHz Funkortungsgeräte 43 dBm (EIRP) [3] Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. 1. Juli 2014 69a 24,075 -24,15  GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 100 mW (EIRP) Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar. 1. Juli 2014 69b 24,075 -24,15  GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 0,1 mW (EIRP)     1. Juli 2014 70a 24,15 -24,25  GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 70b 24,15 -24,25  GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 74a 57 -64  GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (EIRP) und maximale Sendeleistung von 10 dBm     1. Januar 2020 74b 57 -64  GHz Funkortungsgeräte 43 dBm (EIRP) [3] Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. 1. Juli 2014 74c 57 -64  GHz Funkortungsgeräte 35 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und -2 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es gelten Anforderungen an die automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. 1. Juli 2014 75 57 -71  GHz Breitband-Datenübertragungsgeräte 40 dBm (EIRP) und 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Keine ortsfesten Anlagen im Außenbereich. 1. Januar 2020 75a 57 -71  GHz Breitband-Datenübertragungsgeräte 40 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und eine maximale Sendeleistung von 27 dBm an dem bzw. den Antennenanschlüssen Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].   1. Januar 2020 75b 57 -71  GHz Breitband-Datenübertragungsgeräte 55 dBm (EIRP), 38 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und ein Sendeantennengewinn von ≥ 30 dBi Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für ortsfeste Anlagen im Außenbereich. 1. Januar 2020 76 61 -61,5  GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 77 63,72 -65,88  GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 40 dBm (EIRP) Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte, die vor dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden, haben „Bestandsschutz“, d. h. sie dürfen weiterhin den bisherigen Frequenzbereich 63-64 GHz nutzen, ansonsten gelten die gleichen Bedingungen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. 1. Januar 2020 97 69,8 -79,9  GHz Funkortungsgeräte 7 dBm (EIRP)   Diese Nutzungsbedingungen gelten für Sicherheitsscanner [l] in Innenräumen. 1. Juli 2025 78a 75 -85  GHz Funkortungsgeräte 34 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und -3 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es gelten Anforderungen an die automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Es gelten Sperrzonen um Radioastronomiestationen. 1. Juli 2014 78b 75 -85  GHz Funkortungsgeräte 43 dBm (EIRP) [3] Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c]. 1. Juli 2014 79a 76 -77  GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Mittelwert (EIRP) und 23,5 dBm Mittelwert (EIRP) für gepulste Radare Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Ortsfeste Verkehrsinfrastrukturradare müssen im Scanbetrieb arbeiten, sodass sie die Beleuchtungszeit begrenzen und eine Mindeststummzeit aufweisen, um die Koexistenz mit Kfz-Radarsystemen zu gewährleisten. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Fahrzeug- und Infrastruktursysteme. 1. Juni 2020 79b 76 -77  GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 30 dBm Spitzenwert (EIRP) und 3 dBm/MHz (EIRP) durchschnittliche Leistungsdichte Arbeitszyklus: ≤ 56 %/s Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern [4]. Es gelten Sperrzonen um Radioastronomiestationen. 1. Juli 2025 98 76 -77  GHz Funkortungsgeräte 48 dBm (EIRP) Mittelwert und 18 dBm/MHz (EIRP) mittlere Leistungsdichte Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7]. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte SAR-Systeme [k]. Es gelten Sperrzonen um Radioastronomiestationen. 1. Juli 2025 99 76,5 -80,5  GHz Funkortungsgeräte 19 dBm Spitzenwert (EIRP) Eine Außerbanddämpfung von mindestens 23 dB gegenüber dem maximal zulässigen Spitzenwert (EIRP) ist erforderlich. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sicherheitsscanner [l] in Innenräumen. 1. Juli 2025 80a 122 -122,25  GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 10 dBm/250 MHz (EIRP) und -48 dBm/MHz bei 30° Höhenwinkel     1. Januar 2018 80b 122,25 -123  GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (EIRP)     1. Januar 2018 81 244 -246  GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 Anwendungen und Geräte, auf die in Tabelle 2 verwiesen wird: [a] Messgeräte‘ sind Funkgeräte, die Teil bidirektionaler Funkkommunikationssysteme sind, welche eine ferngesteuerte Betriebsüberwachung, Messung und Datenübertragung in intelligenten Netzinfrastrukturen wie Strom-, Gas- und Wasserversorgungsnetzen erlauben. [b] „Personenhilferufanlagen“ sind Funkkommunikationssysteme, die einer Person in einer Notlage in einem beschränkten räumlichen Bereich durch Auslösen eines Hilferufs eine zuverlässige Kommunikation erlauben. Üblicherweise dienen Personenhilferufanlagen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen. [c] „Radar zur Tankfüllstandsondierung“ (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnlichen Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter. [d] „Modellsteuerungsgeräte“ sind eine besondere Art funktechnischer Fernsteuerungs- und Fernmessgeräte, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen bzw. Flugzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. [f] Körpernahe medizinische Funknetzsysteme (Medical Body Area Network Systems, MBANS) werden zur Erfassung medizinischer Daten verwendet und sind für eine drahtlose Vernetzung von in und am Körper getragenen Sensoren und/oder Aktoren sowie von am menschlichen Körper oder in dessen Nähe angebrachten Verbindungsgeräten bestimmt. [g] Ein Netzzugangspunkt in einem Datennetz ist ein ortsfestes terrestrisches Gerät mit geringer Reichweite, das für die anderen Geräte mit geringer Reichweite im Datennetz als Anschlusspunkt an Dienstplattformen außerhalb des Datennetzes dient. Der Begriff Datennetz bezeichnet mehrere Geräte mit geringer Reichweite, einschließlich des Netzzugangspunkts, als Netzkomponenten sowie drahtlose Verbindungen zwischen ihnen. [h] Die drahtlose medizinische Kapselendoskopie wird zur Erfassung medizinischer Daten in einer Behandlungssituation Arzt-Patient verwendet, um Bilder vom menschlichen Verdauungstrakt zu erhalten. [i] Intelligente Fahrtenschreiber und Anwendungen für Abmessungen und Gewichte sind definiert als Fernkontrollgerät des Fahrtenschreibers in Anlage 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission ( 1 ) und für die Kontrolle der Gewichte und Abmessungen in Artikel 10d der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ). [j] Geschlossene NMR-Sensoren sind Geräte, bei denen der zu prüfende Werkstoff/Gegenstand in das Gehäuse des NMR-Geräts gelegt wird. NMR-Techniken nutzen die Kernspinresonanzanregung und die magnetische Feldstärke eines zu prüfenden Werkstoffs/Gegenstands, um Informationen über Materialeigenschaften aufgrund von Resonanzfrequenzreaktionen der Isotope von Atomen zu erhalten. Ausgeschlossen sind NRM-Bildgebungssysteme und Magnetresonanztomografiesysteme. [k] Bodengestütztes Radar mit synthetischer Apertur (SAR) dient der Überwachung von Bodenverformungen und Verformungen natürlicher oder künstlicher Strukturen mithilfe der Radarinterferometrie. [l] Sicherheitsscanner sind eine besondere Art von Funkortungsanwendungen, die zu Sicherheitskontrollzwecken eingesetzt werden, um Gegenstände, die eine Person mitführt oder am Körper trägt, ohne physischen Kontakt zu erkennen. Weitere technische Anforderungen und Klarstellungen in Bezug auf Tabelle 2: [1] Im Band 20 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen. [2] In den Bändern 22, 24, 25, 27a und 28 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen. [3] Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von 41,3  dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks. [4] Die Mitgliedstaaten können Sperrzonen einrichten, in denen der Einsatz von Systemen zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern zum Schutz des Radioastronomiefunkdienstes oder anderer nationaler Nutzungen verboten ist, oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Der Begriff Drehflügler bezeichnet die Kategorien EASA CS-27 und CS-29 (JAR-27 bzw. JAR-29 nach früheren Zulassungen). [5] Geräte setzen den gesamten Frequenzbereich auf Grundlage des Abstimmbereichs um. [6] RFID-Tags antworten mit sehr niedriger Sendeleistung (-20 dBm ERP) in einem Frequenzbereich nahe den RFID-Abfragekanälen und müssen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU erfüllen. [7] Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht. [8] Es gelten Antennenanforderungen, die ein Leistungsniveau gewährleisten, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.