Europäische Union

2001/135/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP.F.1. 36.516 — Nathan-Bricolux) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1853)

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bot von Passivverkäufen in das Alleinvertriebsgebiet Bestandteil der Vereinbarungen zwischen Nathan und Bricolux ist, die die Kommission für wettbewerbsbeschränkend hält. Die Anwendung von Repressalien gegen andere Unternehmen zur Durchsetzung der Beschränkungen wäre nur ein erschwerender Umstand gewesen, wie sie in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 65 Absatz 5 des EGKS-Vertrags festgesetzt werden(127), dargelegt hat. 3. Zum Bestehen eines potentiellen Wettbewerbs zwischen Nathan und ihren Vertriebshändlern macht Nathan geltend, dass die Kommission ihr das Fehlen eines eigenen Vertriebshändlers in Frankreich vorwerfe, was darauf hinauslaufe zu entscheiden, wie sie den Vertrieb ihrer Produkte zu organisieren habe. (121) Die Kommission konnte feststellen, dass andere Wettbewerber von Nathan in Frankreich den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten selbst besorgen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Nathan in Frankreich einen starken Anteil am Verkauf der von ihr hergestellten oder für den Weiterverkauf erworbenen Erzeugnisse aus ihren Katalogen an die Endabnehmer hat. Außerdem scheint das Fehlen einer eigenen Herstellung keineswegs ein Hindernis für die aktive Präsenz unmittelbarer Wettbewerber von Nathan auf dem französischen Markt zu sein, was den Vertrieb an die Schulen betrifft. Des Weiteren verlangt der Verkauf an den Endabnehmer eine andere Sachkenntnis, eine andere Geschäftsorganisation und andere logistische Mittel als die, die für die Herstellung und den Verkauf an reine Wiederverkäufer erforderlich sind. Unter diesen Umständen ist es eine Tatsache, dass ein Vertriebshändler im Wettbewerb mit seinem Lieferanten stehen kann, insofern seine Dienste leistungsfähiger sind. Die Kommission muss bei ihrer Bewertung den realen wirtschaftlichen Zusammenhang berücksichtigen. Das kann nicht mit einer Einmischung in den vertikalen Verflechtungsgrad von Nathan gleichgesetzt werden. D. ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 (122) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des Vertrags feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (123) Den in ihren Bemerkungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gemachten Angaben zufolge hat Nathan die streitigen Klauseln in ihren Vereinbarungen mit Borgione, Smartkids und Bricolux geändert, gleichzeitig aber das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zurückgewiesen. Nathan hat ihre Nichtalleinvertriebshändler jedoch nicht darüber informiert, dass sie passive Direktverkäufe oder Passivverkäufe an Wiederverkäufer in die von ihr innerhalb ihres Vertriebsnetzes vergebenen Alleinvertriebsgebiete in der Gemeinschaft tätigen dürfen. (124) Die Beschränkung dieser Passivverkäufe ist jedoch ebenfalls Teil der durch die vorliegende Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung, die abgestellt werden muss. E. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 17 (125) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission im Rahmen der von diesem Artikel gesetzten Grenzen Geldbußen gegen Unternehmen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 verstoßen haben. Bei der Festsetzung der Geldbuße ist neben dem einschlägigen Sachverhalt vor allem die Schwere und Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen. Die Kommission beachtet dabei auch eventuell vorliegende erschwerende und/oder mildernde Umstände. (126) Die festgestellte Zuwiderhandlung wurde vorsätzlich begangen. Die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln wurden wissentlich in die zwischen Nathan, Borgione und Smartkids geschlossenen Verträge aufgenommen. Nathan und ihre Alleinvertriebshändler konnten weder über die Aufnahme der die Vermarktung außerhalb des Alleinvertriebsgebiets verbietenden Klauseln in ihre Vereinbarungen noch über den wettbewerbswidrigen Zweck der besagten Klauseln in Unkenntnis sein. (127) Im Fall von Bricolux zeigen insbesondere die Briefwechsel zwischen Bricolux und Nathan, dass die Parteien vorsätzlich versucht haben zu verhindern, dass ein konkurrierender Händler, Vauban, die Ware weiterhin an die Buchhandlung La Découverte verkauft, die sie ihrerseits wiederum in Belgien im Wettbewerb mit Bricolux weiterverkaufte. Obgleich die Initiativen von Bricolux, einerseits, und Nathan, anderseits, gegenüber Vauban nicht mit geschäftlichen Repressalien verbunden waren, zielten sie sehr wohl darauf ab, den letzteren vom unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf nach Belgien abzuschrecken, um dort den Wettbewerb zugunsten von Bricolux zu beschränken. Der letztere wiederum hat es bewusst unterlassen, außerhalb seines Vertragsgebiets zu verkaufen, und nur Drohungen in diesem Sinne ausgesprochen, um Vauban von der Fortsetzung seiner Verkäufe abzuschrecken. (128) Der erwiesene und wiederholte Eifer Nathans, Initiativen zu ergreifen - sei es mittels Verträgen oder Briefen -, um die von ihren Vertriebshändlern praktizierten Preise und Geschäftsbedingungen anzugleichen, zielt ebenfalls darauf ab, den Wettbewerb vorsätzlich zu beschränken. (129) Die Kommission hält es für angebracht, nur das Verhalten von Nathan und Bricolux mit einer Geldbuße zu ahnden. Auch wenn Borgione und Smartkids ebenfalls Vertragsparteien der Vereinbarungen sind, die die Kommission für verbotswidrig hält, und sie ein objektives Interesse an ihrer Anwendung haben können, bleibt doch der Abschluss der besagten Vereinbarungen mit mehreren Vertriebshändlern ebenso wie die Anwendung von Beschränkungen gegenüber Dritten von einem einzigen Akteur abhängig, nämlich Nathan. Im Fall von Bricolux allerdings hat dieser die Initiative ergriffen, von Nathan die Einhaltung der Vereinbarungen zu verlangen und Vergeltungsmaßnahmen gegen andere Wiederverkäufer von Nathan-Produkten anzuregen. (130) Infolgedessen beabsichtigt die Kommission, eine Geldbuße gegen Nathan und gegen Bricolux festzusetzen. - Im Fall von Bricolux hat die Geldbuße, da es sich um ein kleines Unternehmen handelt und in Anbetracht dessen, dass dieses im Laufe der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet hat, indem es ihr auf Verlangen oder von sich aus Beweisdokumente lieferte, ohne die der Verstoß nicht hätte festgestellt werden können, und dass die Aufforderung zur Anwendung der Vereinbarungen nach den Beweisen, die der Kommission vorliegen, nur einen einzigen mit ihm im Wettbewerb stehenden Händler betraf, symbolischen Charakter. Deshalb wird gegen Bricolux eine Geldbuße in Höhe von 1000 EUR festgesetzt. - Im Fall von Nathan werden bei der Festsetzung der Geldbuße die in den Erwägungsgründen 131 bis 134 geprüften Faktoren berücksichtigt. 1. Schwere des Verstoßes (131) Die Festsetzung der Preise und Geschäftsbedingungen für den Wiederverkauf und die Abschottung nationaler Märkte sind grundsätzlich schwere Verstöße, deren für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft schädlicher Charakter durch eine umfangreiche Entscheidungs- und Rechtsprechungspraxis anerkannt ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dort, wo im Gemeinsamen Markt Beschränkungen angewandt wurden, nämlich im französischsprachigen Teil Belgiens und in Frankreich, diese Anwendung nach den Informationen, über die die Kommission verfügt, nicht systematisch war. Daher kann der Verstoß im vorliegenden Fall als minder schwer eingestuft werden. Der Schwere des Verstoßes ist es angemessen, einen Betrag von 84000 EUR festzusetzen. 2. Dauer der Zuwiderhandlung (132) Insgesamt reicht der Zeitraum, in dem die Verträge bis zu ihrer Änderung in Kraft waren, von 1993 bis 1998. Beweise für die Anwendung und Befolgung der Vereinbarungen gibt es jedoch erst ab 1995. Daraus ist zu schließen, dass sich die Zuwiderhandlung über eine mittlere Dauer erstreckte, und es scheint angemessen, einen Aufschlag in Höhe von 20 % (d. h. 16000 EUR) festzusetzen. 3. Grundbetrag der Geldbuße (133) Daraus ergibt sich für die Geldbuße ein Grundbetrag in Höhe von 100000 EUR. 4. Erschwerende und mildernde Umstände (134) Nathan hat nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte versichert, die Zuwiderhandlung abstellen zu wollen. Nathan hat ferner während der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, indem sie ihr auf Verlangen eine Reihe von Beweisdokumenten geliefert hat, ohne die der Verstoß nicht hätte festgestellt werden können. Aufgrund der Gesamtheit dieser Umstände sollte der Grundbetrag der Geldbuße um 40 % (d. h. 40000 EUR) verringert werden. 5. Betrag der gegen Nathan zu verhängenden Geldbuße (135) Die wegen des in der vorliegenden Entscheidung festgestellten Verstoßes gegen Nathan verhängte Geldbuße sollte daher 60000 EUR betragen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Unternehmen Editions Nathan hat gegen Artikel 81 des Vertrags verstoßen, indem es in die Vereinbarungen mit seinen Vertriebshändlern Beschränkungen aufnahm, die zum einen deren Passivverkäufe außerhalb der ihnen zuerkannten Alleinvertriebsgebiete und die Passivverkäufe anderer Vertriebshändler in diese Gebiete und zum anderen die Freiheit der Gestaltung der Preise und Geschäftsbedingungen für den Wiederverkauf betrafen. Die Bricolux SA hat gegen Artikel 81 des Vertrags verstoßen, indem sie im Einvernehmen mit Editions Nathan ihre Verkäufe außerhalb ihres Alleinvertriebsgebiets beschränkte und indem sie Editions Nathan veranlasste, die Verkäufe anderer Vertriebshändler in ihrem Alleinvertriebsgebiet zu beschränken. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße wird gegen Editions Nathan eine Geldbuße in Höhe von 60000 EUR und gegen Bricolux SA eine Geldbuße in Höhe von 1000 EUR festgesetzt. Die Geldbußen sind binnen drei Monaten - gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung - an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Konto Nr. 642-0029000-95, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria BBVA, Avenue des Arts/Kunstlaan 43, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden ohne weiteres Verzugszinsen zu dem Zinssatz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Repo-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewendet wird, in dem der Erlass dieser Entscheidung erfolgt, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. 7,79 %. Artikel 3 Editions Nathan und Bricolux SA haben, sofern nicht bereits geschehen, die in Artikel 1 genannten Verstöße abzustellen. Dazu gehört, dass die Vertriebshändler von Edition Nathan darüber informiert werden, dass sie Passivverkäufe in die innerhalb des Vertriebsnetzes von Editions Nathan vergebenen Alleinvertriebsgebiete in der Gemeinschaft tätigen dürfen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Editions Nathan 9, rue Méchain F - 75676 Paris CEDEX 14 , Frankreich Bricolux SA 2, Rue Saint Isidore, Z. Industriel B - 6900 Marloie , Belgien. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 256 des EG-Vertrags. Brüssel, den 5. Juli 2000. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (4) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (5) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (6) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (8) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (12) Die Bedürfnisse von zweijährigen Kindern und das ihnen entsprechende Material werden wohlgemerkt, außer im Fall der Sondererziehung vielleicht, nicht die gleichen sein wie die von achtjährigen Kindern. Neun Jahre gelten als die Altersgrenze, ab der die Inhalte der Lernaktivitäten von Kindern stärker auf den Erwerb von Kenntnissen als auf das Wecken von Fähigkeiten zielen. Nathan meinte zum Beispiel, dass ihre Erzeugnisse für Kindergärten und Kinder im Alter zwischen zwei und sechs Jahren bestimmt seien (Erklärung der Leiterin der Lehrmittelabteilung von Nathan gegeüber den französischen Behörden, die der Kommission von Nathan übermittelt wurde. (13) Zum Beispiel wurden im Nathan-Katalog 1997 Holzbaukästen zum Preis von 95 FRF angeboten; sie waren 33 mal billiger als Plastikbausätze zur Förderung der Motorik. (14) Da die Tätigkeit der Einrichtungen auf eine ausgewogene Entwicklung der Kinder abzielt, sind die Erzeugnisse, die der Unterstützung der Lernschritte in einem Bereich, beispielsweise der Motorik, dienen, in der Regel nicht ersetzbar durch solche, die einem anderen Zweck dienen, zum Beispiel der Einführung in die Mathematik. (15) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (16) Auf künstlerische Aktivitäten entfallen bei sechsjährigen Schülern in Spanien 70 Unterrichtsstunden pro Jahr, in Belgien dagegen 143. (Bericht von Eurydice über "Die Bildung im Elementar- und Primarbereich" in der EU, 1994, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften). (17) Die Einführung der musikalischen Früherziehung in diese Programme zum Beispiel wird die Hersteller veranlassen, mit Hilfe von Markt- und Bildungsforschern geeignete Produkte zu entwickeln. Mit den Worten eines in diesem Sektor tätigen Konkurrenten: "Die Lehrmittel werden mit Rücksicht auf die Erwartungen der Lehrer und Erzieher und in engstmöglicher Anlehnung an die Lehrpläne konzipiert". In seiner Antwort vom 1. Oktober 1997 auf das Auskunftsverlangen der Kommission bringt auch Nathan die Konzipierung des Materials und der Segmente mit den amtlichen Plänen des Ministeriums in Verbindung. (18) Antwort von Nathan vom 1. Oktober 1997 auf das Auskunftsverlangen der Kommission; Erwägungsgrund 116. (19) So kann, je nach Bildungssystem, das Einschulungsalter für die Vorschule bei zwei bis vier Jahren liegen und die Zahl der jährlichen Unterrichtsstunden nach Altersgruppen und auch innerhalb der Altersgruppen schwanken. Für sechsjährige Schüler sind in Italien 1080 Unterrichtsstunden pro Jahr vorgesehen, im Vereinigten Königreich hingegen 773 (Bericht von Eurydice, s. o.). (20) Bei den ersteren werden im allgemeinen Sammeleinkäufe nach Verwaltungsbezirken getätigt und das Material dann an die einzelnen Einrichtungen ausgegeben. Die beiden letztgenannten Gruppen verfügen über größere Autonomie. Die mehr oder weniger große Ansammlung von Bestellungen kann auch die Verhandlungsposition gegenüber Herstellern und Vertrieben ändern. (21) Der Anteil der Schulkinder, die private Einrichtungen (subventionierte oder nicht) besuchen, beträgt in Frankreich 13,6 %, in Belgien 39,5 %, der entsprechende Anteil in öffentlichen Einrichtungen 86,4 % bzw. 60,5 % (Bericht von Eurydice, s. o.). (22) "Enquête sur le marché du matériel éducatif" (Erhebung über den Lehrmittelmarkt), am 30. September 1999 von der Kommission an Nathan und an Bricolux übermittelt. (23) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (24) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (25) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (26) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (27) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (28) Schätzung anhand eines Ausgabenanteils pro Kind, der dem in Frankreich entspricht, nämlich 89 FRF, alle Kategorien von Einrichtungen einbezogen, und ausgehend von einer Gesamtbevölkerung von 42,4 Millionen Kindern unter neun Jahren in den 15 Mitgliedstaaten der EU im Jahr 1997. Da dieser Anteil in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden ist, erfolgte die Extrapolation vom französischen Anteil auf die Gesamtheit der Gemeinschaft, indem er als Durchschnittswert zwischen den Mitgliedstaaten mit geringeren und denen mit höheren Ausgaben pro Kind genommen wurde. Die Schätzung für die Gemeinschaft wird als Größenordnung angegeben, wobei die zu berücksichtigenden Marktanteile die aus den verschiedenen Alleinvertriebsgebieten sind. (29) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (30) Diese Schätzung beruht auf den summierten Umsatzzahlen der neun wichtigsten Unternehmen, die der Kommission mitgeteilt wurden, ergänzt um die übrigen 42,4 %, die nach deren durchschnittlichen Schätzungen von anderen, weniger bedeutenden Unternehmen gehalten werden ("Enquête sur le marché du matériel éducatif" s. o.). (31) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (32) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (33) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (34) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (35) "Ressources et Dépenses des Ecoles Maternelles Publiques" (Mittelausstattung und Ausgaben der öffentlichen Kindergärten), Nielsen, Juli 1996, S. 83 ff. Der in dieser Studie untersuchte Markt ist allerdings umfassender als der, um den es im vorliegenden Fall geht. Die Studie bezieht Bücher und audiovisuelle Materialien mit ein, bei denen der sprachliche Aspekt entscheidend ist. Die Bezifferung auf [zwischen 5 % und 15 %](36)(36) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern., die sich nur auf die öffentlichen Kindergärten bezieht, ist daher schon allein für die Lehrmittel zu niedrig geschätzt. Der geringe Abstand von [weniger als 5 %](37)(37) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. zum Marktanteil von 1997, alle Einrichtungen und Lehrmittelsegmente zusammengenommen, erklärt sich ebenfalls aus der Tatsache, dass Nathan stärker als seine Konkurrenten in anderen Segmenten, wie Krippen, Privatkindergärten, Krankenhäusern und Ferienheimen, die 24,2 % der Gesamtnachfrage stellen, vertreten ist. (38) Ausgehend von 478000 Kindern, gezählt von der französischen Gemeinschaft, und Ausgaben pro Kind in Höhe von 89 FRF (Ausgabenanteil Frankreichs). Hier ist anzumerken, dass der Ausgabenanteil Frankreichs weit über den Schätzungen von Bricolux (Ausgabenanteil pro Schüler: 75 BEF, Brief vom 26. September 1997) und Viroux (Ausgabenanteil pro Schüler: 300 BEF, Brief vom 17. Juni 1999), einem Konkurrenten von Bricolux, liegt, was die Ausgaben pro Schüler im französischsprachigen Teil Belgiens betrifft. (39) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (40) Antwortschreiben von Nathan vom 28. Oktober 1999 auf die am 30. September 1999 an Nathan und Bricolux übermittelte "Enquête sur le marché du matériel éducatif", in dem sie ihre Verkäufe an Bricolux im Jahr 1997 auf [weniger als 5 Mio.](41)(41) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. FRF beziffert; dieser Wert wurde mit dem von Bricolux als Bruttomarge angesetzten Faktor [...](42)(42) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. multipliziert. (43) Da von den befragten italienischen Unternehmen keine passenden Schätzungen geliefert wurden, erfolgt die Schätzung anhand des für Frankreich errechneten Ausgabenanteils pro Kind in Höhe von 89 FRF, in dem sämtliche Kategorien von Einrichtungen erfasst sind. (44) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (45) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (46) Brief von Borgione vom 2. Oktober 1997 im Anhang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte. (47) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (48) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (49) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (50) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (51) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (52) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (53) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (54) In einer Erklärung der Leiterin der Lehrmittelabteilung von Nathan an die Französischen Behörden, die der Kommission von Nathan übermittelt wurde, führte diese aus: "Wir arbeiten auch mit Buchhändlern zusammen (etwa 200). Diese Buchhändler dienen uns als Briefkästen ... Unsere Kunden können entweder den Bestellschein aus unserem Katalog verwenden oder zu ihrem Buchhändler gehen. Dieser wird durch einen Rabatt auf unseren Katalogpreis entlohnt, der bei etwa [15 % bis 25 %](55)(55) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. liegt und sich nach dem erzielten Umsatz richtet". (56) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (57) Abacus ist seit 1989 der faktische Alleinvertriebshändler für Nathan-Produkte in Spanien und Portugal. Im Vereinigten Königreich und in Irland werden bestimmte Produkte aus dem Katalog von Nathan seit 1993 ausschließlich von der Nottingham Group vertrieben. Deren Geschäftsbeziehung mit Nathan ist jedoch nicht durch einen schriftlichen Vertrag formalisiert. In ihrer Antwort auf das Auskun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.