Europäische Union

2001/135/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP.F.1. 36.516 — Nathan-Bricolux) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1853)

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ebot, Rabatt oder Preisnachlass dem Ansehen der Marke schadet, klar und eindeutig festzulegen, wird die Freiheit von Borgione und Smartkids, Rabatte zu gewähren, eingeschränkt, was sie nicht außer Acht lassen können, verglichen mit einer Situation, in der sie völlig frei wären, ihren tatsächlichen Verkaufspreis, d. h. den Listenpreis minus Rabatt, Preisnachlass oder Sonderangebotsermäßigung, festzusetzen. Der Wettbewerb über die Preise wird dadurch verfälscht oder beschränkt, wie die Kommission schon in der Vergangenheit in ihrer Entscheidung 87/17/EWG (IV/30937 - Pronuptia)(96) im Hinblick auf solche Klauseln festgestellt hat. Auch kann diese Klausel insbesondere dann geltend gemacht werden, wenn sie höhere Preisnachlässe gewähren, als sie Nathan ihren Vertriebshändlern in Frankreich einräumt, was Nathan Bricolux eingeschärft hat, nicht zu tun. (87) Die Kommission ist dagegen inzwischen nicht mehr der Auffassung, dass die Verpflichtung, einen Hoechstwiederverkaufspreis einzuhalten, d. h. im vorliegenden Fall, einen Multiplikator für den Verkaufspreis, den Nathan bei den gleichen Produkten in Frankreich nimmt (Erwägungsgründe 43 und 49), als solche wettbewerbsbeschränkend ist(97). Der vorgeschriebene Hoechstpreis dient hier jedoch als Obergrenze, um eine Bandbreite für den Wiederverkaufspreis festzulegen, deren Untergrenze das Verbot von Werberabatten darstellt. Daraus folgt, dass die Vereinbarungen den tatsächlichen Wiederverkaufspreis (Rabatte und Preisnachlässe inbegriffen) - wenn auch in weitgefasster Form - festsetzen. (88) Die Festsetzung der Wiederverkaufspreise verfälscht die Preisentwicklung auf dem Markt und hat den Zweck, den Wettbewerb zu beschränken. Zum einen kann der Vertriebshändler nicht von den Vertragsverpflichtungen absehen, die seine Freiheit bei der Gestaltung seiner Preispolitik beschränken. Zum anderen strebt Nathan an, die Preise und Rabatte künstlich an die in Frankreich praktizierten anzugleichen. Die Festsetzung von Preisen zwecks Verfälschung der normalen Preisentwicklung auf dem Markt ist nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) ausdrücklich verboten, wie das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften festgestellt hat(98). (89) Die Beweislage zeigt indessen, dass weder Borgione noch Smartkids die in ihrer Vereinbarung mit Nathan enthaltene Oberbegrenzung des Verkaufspreises eingehalten haben, woraus man jedoch ableiten kann, dass es sie nicht gibt oder dass diese Verpflichtung von Nathan nicht geltend gemacht werden könnte in der Absicht, die Rabatte anzugleichen, wie sie Nathan im Fall von Bricolux ja verfolgt. Es gibt jedoch, was Bricolux betrifft, keinen Beweis dafür, dass die Festsetzung der Verkaufspreise von Bricolux akzeptiert oder in Anwendung seiner Vereinbarung mit Nathan umgesetzt worden wäre, trotz der wiederholten Versuche der letzteren, dies zu erreichen. (90) Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die Vereinbarungen zwischen Nathan und ihren Vertriebspartnern Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die sich, indem sie die Vermarktung außerhalb des Vertragsgebiets verbieten oder - im Fall von Borgione und Smartkids - die Freiheit der Gestaltung der Preise und Geschäftsbedingungen für den Wiederverkauf einschränken, gegenseitig verstärken. Nathan sucht auf diese Weise den Verkauf ihrer Produkte in der Gemeinschaft so zu entwickeln, dass er nicht mit ihren Verkäufen auf ihrem wichtigsten Absatzmarkt, nämlich Frankreich, konkurriert. Einzeln oder in Kombination haben diese Bestimmungen der Vereinbarungen den Zweck, den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 zu beschränken. 3. Spürbarkeit der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (91) Die Vereinbarungen, um die es im vorliegenden Verfahren geht, schreiben die Bedingungen vor, zu denen Nathan die von ihr hergestellten und in Frankreich vertriebenen Erzeugnisse an Vertriebshändler für den Weiterverkauf in anderen Mitgliedstaaten verkauft. Die zwischen Nathan und ihren Vertriebspartnern im französischsprachigen Teil Belgiens, in Italien und Schweden geschlossenen Vereinbarungen schreiben die Bedingungen vor, zu denen Bricolux, Borgione und Smartkids die bei Nathan erworbenen Erzeugnisse weiterverkaufen, indem sie deren Verkäufe in andere Mitgliedstaaten beschränken. In den anderen Mitgliedstaaten werden die von Nathan verkauften Produkte von etwa 20 selbständigen Händlern vertrieben, während sie in Frankreich von etwa 200 selbständigen Händlern vertrieben werden. Die Beschränkungen, mit denen ihre Verkäufe in die Alleinvertriebsgebiete verhindert oder beendet werden sollen, sind ihrem Wesen nach geeignet, die Handelsströme zwischen Frankreich, Belgien, Italien und Schweden zu beeinträchtigen. (92) Doch Vereinbarungen wie die von Nathan, die grenzüberschreitende Verkäufe betreffen, fallen nur dann unter Artikel 81 Absatz 1, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, wobei diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein darf(99). Nach den Ausführungen des Gerichtshofes beinhaltet diese Voraussetzung, dass sich für die Vereinbarungen "anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann"(100). (93) Bei der Beurteilung des Einflusses, den die Vereinbarungen zwischen Nathan und ihren Vertriebspartnern auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben können, werden insbesondere die Stellung und die Bedeutung der Parteien auf dem Lehrmittelmarkt berücksichtigt(101). In einer Rechtssache, die Vereinbarungen zwecks Aufteilung der Märkte der Mitgliedstaaten durch Exportverbote betraf, hat der Gerichtshof es für rechtens befunden, dass die Kommission neben der Stellung des Herstellers auf seinem Inlandsmarkt, zwischen 5 % und 6,1 % Marktanteil in dem Fall, und dem Umfang seiner Produktion auch die festgestellten Exporte und die verfolgte Preispolitik zugrunde legt, um die Gefahr einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festzustellen (Entscheidung 76/913/EWG der Kommission (IV/29018 - Miller International Schallplatten GmbH)(102) und Urteil des Gerichtshofes in dieser Rechtssache(103)). (94) Der Marktanteil von Nathan in Frankreich, ihrem wichtigsten Absatzmarkt, den die Vereinbarungen mit Bricolux, Borgione und Smartkids vor unmittelbaren und mittelbaren Verkäufen dieser letzteren zu schützen ermöglichen, beträgt [zwischen 5 % und 15 %](104) (Erwägungsgründe 33). Für bestimmte Marktsegmente liegt er bei [zwischen 10 % und 35 %](105). Der Marktanteil, den Bricolux in seinem Gebiet mit Produkten von Nathan erzielt, beträgt etwa [zwischen 5 % und 15 %](106) (Erwägungsgrund 35). Außerdem befindet sich Nathan in einer Situation potentiellen Wettbewerbs mit seinen Vertriebshändlern in Frankreich (Erwägungsgrund 39). (95) Die Verkaufsvolumen Nathans innerhalb des Gemeinsamen Marktes außer Frankreich - [weniger als 15 %](107) ihres Gesamtverkaufs - und in den Gebieten von Bricolux, Borgione und Smartkids - [weniger als 10 %](108) ihres Gesamtverkaufs in Frankreich - überschreiten zwar nicht den Wert ihrer Verkäufe in Frankreich, wo sie einer der drei größten Hersteller ist, sind aber bedeutend genug, dass ihre Stellung in Frankreich, wo sie die von ihr hergestellten Lehrmittel an die Einrichtungen vertreibt, durch Wiedereinfuhren, insbesondere aus den unmittelbaren Nachbarländern Belgien oder Italien, welche sie mit ihren Vereinbarungen einzuschränken oder zu verhindern sucht, beeinträchtigt werden könnte. Es lässt sich jedoch nicht einschätzen, wie groß das Wiedereinfuhrvolumen gewesen wäre, wenn Bricolux und Borgione ungehindert Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets hätten tätigen können. Auf jeden Fall bezeugt die Aufnahme von Beschränkungen in die Vereinbarungen, dass Nathan abschätzen konnte, dass das potentielle Volumen weit höher war. (96) Überdies sind, unbeschadet dessen, dass er durch die Abnahmemenge gerechtfertigt sein mag, ein erheblich niedrigerer Ausfuhrpreis - [weniger als 55 %](109) des Preises vor Steuern in Frankreich, gegenüber [15 % und 25 %](110), die Nathan ihren Händlern in Frankreich gewährt (Erwägungsgründe 39, 41 und 57) -, verbunden mit den im Vergleich zu Frankreich deutlich - [...](111) bis [...](112) (Erwägungsgründe 45 und 60) - niedrigeren Verkaufspreise, die Bricolux in Belgien und Borgione in Italien anwenden, tatsächliche Umstände, die die Wiedereinfuhr nach Frankreich wirtschaftlich möglich machen würden, gäbe es nicht die Beschränkungen der Vermarktung außerhalb des Gebiets. (97) Außerdem kauft Nathan selbst Fertigerzeugnisse für ihre Produktion oder für den Weiterverkauf in Frankreich bei Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten ein und steht im Wettbewerb mit Unternehmen, die dasselbe tun. Diese Einkäufe machen bei den wichtigsten Wettbewerbern auf dem französischen Markt etwa 20 % bis 25 % ihrer Kosten oder Verkäufe aus (Erwägungsgrund 21). Daraus folgt, dass die Wettbewerbsbeschränkung mit dem Ziel, Nathan auf dem französischen Markt zu schützen, ihrem Wesen nach geeignet ist, das Einkaufsvolumen ihrer Konkurrenten und somit die betreffenden Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen. (98) Aufgrund dieser Gesamtheit von tatsächlichen und rechtlichen Umständen lässt sich voraussehen, dass die Vereinbarungen zwischen Nathan und ihren Vertriebspartnern den Handel zumindest zwischen Frankreich, Belgien, Italien und Schweden unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes behindern kann. (99) Folglich sind die Vereinbarungen, so klein der Marktanteil der Nathan-Produkte in Italien und Schweden im Vergleich zu dem in Frankreich und im französischsprachigen Teil Belgiens auch sein mag, geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb, zumindest auf dem französischen und dem französischsprachigen belgischen Markt, im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 spürbar zu beeinträchtigen. B. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EG-VERTRAG (100) Die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag können für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind. 1. Gruppenfreistellung: Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 (Alleinvertriebsvereinbarungen) und (EG) Nr. 2790/1999 (Vertikale Vereinbarungen) (101) Im achten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission(113) heißt es: "Weitere wettbewerbsbeschränkende Verpflichtungen, insbesondere solche, die den Alleinvertriebshändler in der Freiheit der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen ... beschränken, können nach dieser Verordnung dagegen nicht freigestellt werden." Die Vereinbarungen zwischen Nathan, Borgione und Smartkids beschränken die letzteren in der Freiheit der Gestaltung ihrer Preise und Geschäftsbedingungen für den Wiederverkauf, was die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 ausschließt. (102) Darüber hinaus ist in Artikel 3 Buchstabe d) Nummer 2 der Verordnung festgelegt, dass die Gruppenfreistellung nicht anwendbar ist, wenn die Vertragspartner oder einer von ihnen es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, die Vertragswaren von anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes ... zu beziehen, insbesondere wenn sie sonstige Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren außerhalb des Vertragsgebiets zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräußern. (103) Das Verbot, die Waren von Nathan außerhalb des Alleinvertriebsgebiets zu verkaufen, hindert die Alleinvertriebshändler an Passivverkäufen außerhalb Belgiens (Wallonien und französischsprachiger Teil), Italiens und Schwedens. Zum anderen haben Nathan und Bricolux Drohungen gegen Vauben ausgesprochen oder angewandt, damit er keine Waren von Nathan in das Alleinvertriebsgebiet von Bricolux verkauft und auch in Frankreich keine Waren für den Weiterverkauf in Belgien leifert. (104) Diese Bestimmungen schließen die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83, die zum entscheidungserheblichen Zeitraum in Kraft war, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999(114) gemäß deren Artikel 4, auf ihre Vereinbarungen ebenfalls aus. 2. Einzelfreistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (105) Die Kommission kann Unternehmen auf Grund des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag eine Einzelfreistellung von dem in Artikel 81 Absatz 1 ausgesprochenen Verbot gewähren. Diese Freistellung kann nur gewährt werden, wenn die Unternehmen ihre Vereinbarung bei der Kommission angemeldet haben oder die Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist. (106) Die zwischen Nathan und ihren Vertriebshändlern bestehenden Alleinvertriebsvereinbarungen wurden weder bei der Kommission angemeldet noch erfuellen sie die in Artikel 81 Absatz 3 genannten kumulativen Voraussetzungen. (107) Selbst wenn zutrifft, dass die Alleinvertriebsvereinbarungen die Verteilung der Vertragsprodukte auf den Märkten im französischsprachigen Teil Belgiens, in Italien und Schweden verbessern, ist das absolute Verbot der Vermarktung außerhalb des Vertragsgebiets nicht geeignet oder jedenfalls nicht unerlässlich, um die Erzeugung oder Verteilung von Lehrmitteln zu verbessern. Das berechtigte Ziel, die Verkaufsbemühungen auf das Vertragsgebiet zu konzentrieren, wird durch die Beschränkung der aktiven Vermarktung hinlänglich erreicht. (108) Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschränkung der Freiheit der Alleinvertriebshändler, Passivverkäufe außerhalb ihres Gebiets zu tätigen, den Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder, insbesondere in Frankreich, eine angemessene Beteiligung an daraus entstehenden Vorteilen verschafft. Es steht im Gegenteil fest, dass das Verbot der Vermarktung außerhalb des Gebiets diesen Einrichtungen die günstigen Preise und Geschäftsbedingungen vorenthält, die Bricolux und Borgione im freien Wettbewerb mit den französischen Vertriebshändlern jenseits der Landesgrenze, welche die Vereinbarungen mit Nathan abzuschotten suchen, hätten anbieten können. (109) Tatsächlich kann sich die Endnachfrage, die die Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder darstellen, kaum von einem Gebiet in ein anderes bewegen. Unter diesen Marktgegebenheiten liegt die Arbitrage im Wesentlichen bei den Zwischenhändlern. Daraus folgt, dass der Wettbewerb in den fraglichen Märkten hauptsächlich auf der Möglichkeit beruht, dass die Händler ohne räumliche Beschränkung verkaufen können. Folglich berauben Beschränkungen dieser Möglichkeit die Einrichtungen jeder angemessenen Beteiligung an dem aus einer Alleinvertriebsgebietsvereinbarung entstehenden Gewinn, anders als in einer Situation, in der der Endverbraucher eine tatsächliche Gebietsarbitrage vornimmt. Nathan hat nun aber in Absprache mit Bricolux versucht, zu verhindern, dass mit dem letzteren in Wettbewerb stehende belgische Händler beliefert werden, und die Kundschaft der belgischen Schulen zum alleinigen Nutzen von Bricolux zu schützen. Es ist also ausgeschlossen, dass die Abnehmer (Wiederverkäufer oder Einrichtungen) daraus irgendeinen Vorteil ziehen. (110) Die Beschränkung von Borgione und Smartkids in der Freiheit ihrer Preis- und Rabattgestaltung ist zur Verbesserung der Warenverteilung nicht unerlässlich. Sie führt zur künstlichen Festsetzung eines an Frankreich ausgerichteten Preisniveaus oder einer Preisbandbreite - mit entsprechender Vorgabe eines Mindestpreises für Verkäufe an Grossisten -, die in keiner Weise der wirtschaftlichen Realität des lokalen Marktes entspricht und den Einrichtungen keinerlei Beteiligung an dem aus der Vereinbarung entstehenden Gewinn verschafft. Diese sehen sich sowohl im jeweiligen Alleinvertriebsgebiet als auch in Frankreich, wo Nathan einen überwiegenden Teil ihrer Produkte vertreibt, der Möglichkeit beraubt, niedrigere Preise zu bekommen. (111) Was anderseits die Rabatte und Werbeangebote betrifft, so genügt es festzustellen, dass das Anliegen, ein Markenimage zu bewahren, zwar berechtigt scheint, es Nathan jedoch freisteht, den Preis für den Verkauf an ihre Vertriebshändler so zu gestalten, wie sie es im Hinblick auf die objektiven Kosten und die gewünschte Plazierung ihrer Produkte am Markt für angemessen hält. Es gibt also die Handlungsfreiheit der Parteien weniger einschränkende Mittel als eine solche Klausel, um das gewünschte Ziel zu erreichen. (112) Daraus ist zu schließen, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 alle nicht erfuellt sind. C. HAUPTBEMERKUNGEN VON NATHAN UND BRICOLUX ZU DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE (113) Da bestimmte Beschwerdepunkte oder Bewertungen aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 26. Juni 1998 in der vorliegenden Entscheidung fallengelassen oder abgeändert wurden, werden hier nur die Bemerkungen zu denjenigen Gründen wiedergegeben, die für die Feststellung des Verstoßes aufrechterhalten wurden. 1. Zur Frage der Dimension des räumlich relevanten Marktes, zur Marktstellung der Parteien und zu den Auswirkungen der Vereinbarungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten a) Nathan macht geltend, dass die Nachfrage die Tendenz habe, sich an die auf dem nationalen Markt vorhandenen Lieferanten zu richten. Das, verbunden mit den Transportkosten und Sprachbarrieren, spreche für eine nationale Dimension des Marktes, woraus Nathan folgert, dass die Nathan vorgeworfenen Praktiken den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtigen können. (114) Die Kommission stellt fest, dass es tatsächlich Hindernisse gibt, die es der Nachfrage der Einrichtungen als Endabnehmer erschweren, sich innerhalb der Gemeinschaft frei zu bewegen. Doch ändert das nichts daran, dass die fraglichen Vereinbarungen die Verkäufe an Vertriebshändler in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich betreffen, wo Nathan ihre Erzeugnisse herstellt und an die Einrichtungen oder an Buchhändler verkauft. Dass es von Seiten Nathans und ihrer Wettbewerber in Frankreich grenzüberschreitende Verkäufe an Allein- oder sonstige Vertriebshändler in anderen Mitgliedstaaten gegeben hat und dass sie von bedeutendem Umfang sind, geht aus den festgestellten Tatsachen zur Genüge hervor, außer man wollte behaupten, dass Nathan auf einem Markt verkauft, den es nicht gibt. (115) Was die spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 betrifft, verweist die Kommission auf ihre Analyse in den Erwägungsgründen 89 bis 97. b) Was die Marktstellung von Nathan in den verschiedenen betroffenen Gebieten anbelangt, hat Nathan hervorgehoben, dass ihre Produkte nur einen Bruchteil der Verkäufe von Bricolux, Borgione und Smartkids in deren Gebieten ausgemacht hätten. Die Angaben aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte neu berechnend, hat Nathan den Anteil ihrer Produkte in diesen Alleinvertriebsgebieten auf [weniger als 10 %](115) geschätzt. Für Frankreich hat sie darauf hingewiesen, dass es noch andere Nachfragesegmente gebe als das der Kindergärten, auf dem die Berechnung ihres Gesamtanteils am französischen Markt beruhte. Bricolux wiederum schätzt seinen Anteil am Lehrmittelmarkt auf 1,2 %. (116) Nathan hat die Einschätzung, die sie der Kommission geliefert hatte, wonach die Lehrmittel getrennte Produktmärkte umfassten, und die unter Angabe der Anteile Nathans auf jedem dieser Märkte in die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. Juni 1998 übernommen worden war, geändert. Die Kommission hat die Bemerkungen von Nathan berücksichtigt, indem sie ihre in den Beschwerdepunkten enthaltene Bewertung, die von der Existenz getrennter Produktmärkte ausging, auf denen der Anteil von Nathan in bestimmten Fällen [zwischen 25 % und 35 %](116) erreichten konnte, dahingehend geändert hat, dass nurmehr von der Existenz verschiedener Produktsegmente ausgegangen wird. (117) Nach Erhalt der Bemerkungen von Nathan und Bricolux hat die Kommission eine Befragung der wichtigsten französischen, belgischen und italienischen Hersteller und Händler veranlasst, deren Ergebnisse Nathan und Bricolux zur Stellungnahme übermittelt wurden. Nach Prüfung der Stellungnahmen sind im Wesentlichen die Ergebnisse dieser Befragung herangezogen worden, um den Marktanteil der Nathan-Produkte auf den betroffenen Märkten zu quantifizieren(117) (siehe Erwägungsgründe 31 bis 38). (118) Die verschiedenen Berechnungsgrundlagen erklären auch die Abweichungen gegenüber den Schätzungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und denen, die Nathan anhand derselben vorgenommen hat; das gilt sowohl, wenn der errechnete Marktanteil niedriger ist als der von Nathan geschätzte (Italien, Schweden), als auch dann, wenn er höher ist (Frankreich und französischsprachiger Teil Belgiens). - Nathan hat die zurückhaltende Schätzung von [weniger als 10 %](118) für seinen Anteil an den Verkäufen an die Kindergärten in Frankreich nicht bestritten. Nathan hat jedoch darauf hingewiesen, dass es noch andere Nachfragesegmente als das der Kindergärten gebe, ohne allerdings Angaben für eine objektive Quantifizierung des Gesamtvolumens zu machen. - Für den französischsprachigen Teil Belgiens lässt sich die Abweichung der Schätzung der Kommission für 1997 gegenüber der für 1996 abgegebenen Selbsteinschätzung von Nathan - [weniger als 10 %](119)(120) - oder Bricolux - 1,2 % - mit dem Umsatzunterschied zwischen 1997 und 1996, vor allem aber durch die verschiedenen Berechnungsgrundlagen und die Tatsache erklären, dass Bricolux bei der Berechnung des Marktumfangs eine Reihe von Artikeln ausnimmt. - Bei Italien liegt die Schätzung der Kommission für 1997 mit [weniger als 5 %](121) deutlich unter der von Nathan angestellten Schätzung von [weniger als 5 %](122) für 1996(123). Der Unterschied erklärt sich insbesondere dadurch, dass in die Berechnung des Marktumfangs neben den öffentlichen Schulen noch andere Einrichtungen einbezogen wurden, an die ihre Produkte von Borgione kaum oder gar nicht verkauft werden. - Bei Schweden liegt die Schätzung der Kommission für 1997 mit [weniger als 5 %](124) deutlich unter der, die Nathan für 1996 geliefert hat, nämlich [weniger als 5 %](125) Marktanteil, ausgehend von den Schätzungen von Smartkids(126). 2. Hinsichtlich der Behinderung des Parallelhandels, insbesondere die Behinderung der Verkäufe von Vauban betreffend, weist Nathan auf die Fortsetzung der Verkäufe von Vauban zwischen 1995 und 1997 und die Tatsache hin, dass sie in diesem Zeitraum keine Vergeltungsmaßnahmen dagegen unternommen habe. (119) Es trifft zu, dass die Kommission keinen Beweis dafür hat, dass Nathan die Druckmittel, die sie mit Bricolux geprüft oder erörtert hat (Einstellung der Lieferungen, Beseitigung der Händlerrabatte), tatsächlich angewandt hätte oder dass sie den Forderungen von Bricolux in diesem Sinne nachgekommen wäre. Nichtsdestoweniger hat Nathan das Alleinvertriebsrecht von Bricolux im französischsprachigen Teil Belgiens bei Vauban hinsichtlich der von diesem in Frankreich getätigten Verkäufe an belgische Kunden geltend gemacht. Die Hinweise in dem von Nathan mit Datum vom 21. März 1995 an Vauban geschickten Brief und die Aufforderungen ihres Exportdirektors (Erwägungsgrund 62) implizieren, dass die Verkäufe von Vauban als diesem Alleinvertriebsrecht abträglich erachtet werden, genau wie auch Bricolux meint (Erwägungsgrund 67). (120) Die Kommission schließt daraus, dass das Ver

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