Europäische Union

2001/135/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP.F.1. 36.516 — Nathan-Bricolux) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1853)

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ftsverlangen der Kommission vertritt die Nottingham Group sogar die Ansicht, dass sie kein Alleinvertriebshändler von Nathan sei. (58) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (59) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (60) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (61) Bemerkungen von Nathan vom 27. Oktober 1998, S. 13, Anhang 6. (62) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (63) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (64) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (65) Bemerkungen von Nathan vom 27. Oktober 1998, S. 13, Anhang 6. (66) Vertragsentwurf vom 2. September 1993. Brief von Bricolux an Nathan vom 5. November 1993. (67) Brief von Nathan an Bricolux. (68) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (69) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (70) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (71) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (72) Brief von Frau Marrot, Nathan, an Herrn Collard, Bricolux, vom 25. Februar 1993. Brief von Herrn Hublau, Generaldirektor von Larousse Belgien, an Herrn Collard, Bricolux, vom 9. Dezember 1991. (73) Brief von Bricolux an Nathan vom 24. Januar 1994. Auf einem Fax vom 12. Januar 1994 von Nathan (Frau Marrot) an Bricolux (Herrn Collard), in dem Nathan "das Einverständnis von Bricolux" damit geltend macht, "dass wir in unseren belgischen und luxemburgischen Katalogen die gelben Hinweise auf Preissenkungen (oder unveränderte Preise) beibehalten, denn Sie übernehmen sie ja bei Ihren Preisen in FB", befindet sich eine von Alain Collard abgezeichnete handschriftliche Notiz folgenden Wortlauts: "OK, kein Problem damit, dass die gelben Marken bleiben". (74) Antwortschreiben von Bricolux an die Kommission vom 2. Dezember 1997 auf das Auskunftsverlangen vom 24. November 1997. (75) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (76) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (77) Bemerkungen von Nathan vom 27. Oktober 1998, S. 14, Anhang 6. (78) Brief von Bricolux vom 26. September 1997. (79) Brief von Herrn Collard, Bricolux, an Frau Cagnon, Librairie Vauban, vom 23. März 1995. Herr Grimbert war der Exportdirektor (Directeur Export) der Lehrmittelabteilung von Nathan. (80) Brief, den Nathan am 14. Januar 1999 zusammen mit seinen Bemerkungen übermittelte, um bei der Anhörung vom 3. Dezember 1998 dargelegte Punkte zu präzisieren. (81) Brief von Bricolux an Vauban vom 4. Mai 1995, den Bricolux zusammen mit seinen Bemerkungen am 11. Dezember 1998 übermittelte, um bei der Anhörung vom 3. Dezember 1998 dargelegte Punkte zu präzisieren. (82) Brief von Bricolux an Herrn Alvain vom Amt für Wettbewerbsfragen (Service de la Concurrence) in Lille, übermittelt von Bricolux am 11. Dezember 1998 zusammen mit seinen Bemerkungen, um bei der Anhörung vom 3. Dezember 1998 dargelegt Punkte zu präzisieren. (83) Fax von Frau Marrot, zuständig für den Export bei Nathan, an Herrn Collard, Bricolux, am 25. Oktober 1995, übermittelt von Bricolux am 11. Dezember 1998 zusammen mit seinen Bemerkungen, um bei der Anhörung vom 3. Dezember 1998 dargelegte Punkte zu präzisieren, und zur Stellungnahme an Nathan geschickt, mit Antwort am 14. Januar 1999, um bei der Anhörung vom 3. Dezember 1998 dargelegte Punkte zu präzisieren. (84) Fax von Herrn Collard, Bricolux, an die Exportabteilung (Service Export) von Nathan vom 23. Mai 1997. (85) Fax von Herrn Collard, Bricolux, an Herrn Langlois-Meurinne, Generaldirektor von Nathan, vom 30. Mai 1997. (86) Urteil vom 28. April 1998 in der Rechssache C-306/96, Javico International und Javico AG/Yves Saint Laurent Parfum SA, Slg. 1998, I-1993, Randnummer 13, mit besonderem Verweis auf die Urteile vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnummer 46, und vom 24. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/93, Bayerische Motorenwerke, Slg. 1995, I-3439, Randnummern 19 und 21. (87) Urteil Javico, a.a.O., Randnummer 14, mit Verweis auf die Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/87, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, S. I-261, Randnummer 22, und vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, S. 131, Randnummer 7. (88) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (89) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (90) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (91) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (92) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (93) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (94) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (95) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (96) ABl. L 13 vom 15.1.1987, S. 39, Punkt 12 Buchstabe c). (97) ABl. C 365 vom 26.11.1998, S. 3. (98) Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnummern 310 und 311. (99) Urteil Javico, a.a.O., Randnummern 15 bis 17, mit Verweis auf das Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, S. 295, Randnummer 5. (100) Urteil Javico, a.a.O., Randnummer 16. (101) Urteil vom 10. Juni 1980 in der Rechtssache 99/79, Lancôme und Cosparfrance Nederland Slg. 1980, S. 2511, Randnummer 24. (102) ABl. L 357 vom 29.12.1976, S. 40, Erwägungsgründe 4 und 15 bis 16. (103) Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller International Schallplatten GmbH/Kommission, Slg. 1978, S. 131, Randnummern 8, 9, 10 und 15. (104) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (105) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (106) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (107) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (108) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (109) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (110) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (111) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (112) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (113) ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 1. (114) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21. (115) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (116) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (117) Das gilt nicht für den französischsprachigen Teil Belgiens. Hier hat die Kommission bei der Berechnung den von Nathan genannten Betrag von 2336234 FRF für ihre Verkäufe an Bricolux im Jahr 1997 übernommen. (118) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (119) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (120) Bemerkungen von Nathan vom 27. Oktober 1998 zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang 5, Bemerkungen von Bricolux vom 30. Oktober 1998, S. 9. (121) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (122) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (123) Bemerkungen von Nathan vom 27. Oktober 1998, Anhang 1. (124) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (125) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern. (126) Bemerkungen von Nathan vom 27. Oktober 1998, Anhang 5. (127) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.