Europäische Union

2001/135/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP.F.1. 36.516 — Nathan-Bricolux) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1853)

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rt sind, für "den Verkauf an alle schwedische Einrichtungen des Elementar- und Primarbereichs, insbesondere Schulen, Kindergärten, Krippen, Freizeitzentren, die sich in Schweden befinden" (Artikel 2). (48) Der Vertrag legt den Abgabepreis, den Nathan gegenüber Smartkids anwendet, auf [weniger als 55 % des](62). Nettopreises (Preis ohne MwSt.) fest, der im Nathan-Katalog für Frankreich jeweils angegeben ist. Diese Preise werden für ein Jahr garantiert. Smartkids verpflichtet sich, "diese Produkte nicht außerhalb des Gebiets, das Gegenstand der Alleinvertriebsrechte ist, zu vermarkten" und "keine Produkte zu vermarkten, die mit den von Nathan aufgelegten Produkten konkurrieren. Kein Produkt von Asco zu verbreiten" und sich ferner mit Nathan über den nicht-konkurrierenden Charakter anderer, durch Smartkids verbreiteter Produkte zu verständigen (Artikel 3). (49) In Artikel 3 verpflichtet sich Smartkids, "Nathan die Liste der Preise zu liefern, zu denen Smartkids die Produkte von Nathan in Schweden anbietet. Diese Preise von Steuern dürfen, umgerechnet in französische Franc, höchstens genauso hoch sein wie die mit einem Faktor von 1,6 multiplizierten Nathan-Preise vor Steuern". (50) Genau wie im Fall von Borgione legt auch der Vertrag von Nathan mit Smartkids die gegenüber der Kundschaft einzuhaltenden Geschäftsbedingungen dahin gehend fest, dass der letztgenannte "jedes Geschäftsverhalten (Werbeangebote, Rabatte, Preisnachlässe, Ausverkäufe ...) unterlässt, das der Marke Nathan Schaden zufügen könnte. Smartkids kann Artikel des Katalogs von Nathan, deren Produktion eingestellt wird, zu herabgesetzten Preisen verkaufen". (51) Nach den Schätzungen von Nathan beliefen sich die Unterschiede zwischen dem Verkaufspreis von Smartkids und dem jeweiligen Katalogpreis von Nathan für Frankreich 1997 auf [+40 % bis +50 %](63) bis [+75 % bis +85 %](64)(65). 3. Französischsprachiger Teil Belgiens (52) Seit 1986 vertreibt Bricolux das Material von Nathan in Belgien. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Nathan und Bricolux beruhen auf Handelsbrauch und sind nicht durch einen schriftlichen Vertrag formalisiert. Seit August 1992 befinden sich die Parteien in Verhandlungen über einen solchen Vertrag, haben die für ihre Geschäftsbeziehung geltenden Bedingungen aber bisher nicht in einem Schriftstück zu Papier bringen können. Aus der Geschäftskorrespondenz zwischen den Parteien geht hervor, dass Bricolux de facto Alleinvertriebsrechte für die Lehrmittel von Nathan genießt, die in deren Jahreskatalog "Lehrmittel" für das französischsprachige Gebiet Belgiens aufgeführt sind. (53) Ein von Nathan vorgelegter Vertragsentwurf vom 12. November 1992 (laut Bricolux vom 2. September 1993) beinhaltete in seinem Artikel 3 für Bricolux die Verpflichtung, "diese Produkte (von Nathan) nicht außerhalb des Gebiets zu vermarkten, das Gegenstand der Alleinvertriebsrechte ist". Die Alleinvertriebsrechte bezogen sich auch auf die Einrichtungen im Elementar- und Primarschulbereich und beinhalteten für Bricolux die Verpflichtung, alle Bestellungen von Wiederverkäufern zu bedienen. (54) Laut dem Vertragsentwurf vom 2. September 1993 sollte auch Bricolux "Nathan die Liste der Preise liefern, zu denen Bricolux die Produkte von Nathan in seinem Sektor anbietet. Diese Preise, umgerechnet in französische Franc, müssen den Verkaufspreisen von Nathan für die gleichen Produkte in Frankreich entsprechen, wobei eine Abweichung von + oder - 10 % möglich ist". (55) Bricolux antwortete darauf mit Schreiben vom 5. November 1993 wie folgt: "Wenn auch klar ist, dass das Ziel letztendlich darin besteht zu erreichen, dass ein Produkt von Nathan überall in Europa zum selben Preis verkauft wird, so ist doch ebenso offenkundig, dass dieses Vorhaben nicht leicht zu verwirklichen ist ..."(66). (56) In einem Schreiben vom 13. Januar 1994 hat Nathan(67) das Fehlen der Unterschrift unter den vorgenannten Vertrag vermerkt und gleichzeitig, im Hinblick auf die Regelung ihrer Geschäftsbeziehungen mit Bricolux für das Jahr 1994, den Vorschlag von Bricolux zur Festlegung seiner Preisgestaltung mit folgenden Worten akzeptiert: "Wir akzeptieren, dass für 1994 als Hoechstverkaufspreise für Nathan-Produkte in Belgien die französischen Verkaufspreise, umgerechnet in belgische Franc, +15 % gelten sollen. Wir wünschen aber, dass Sie nach Möglichkeit immer dieselben Preise wie in Frankreich anwenden." In diesem Schreiben wird der Einkaufspreis für Bricolux für das Jahr 1994 auf [weniger als 55 %](68) französischen Nettolistenpreises Nathans festgesetzt (bzw. [weniger als 55 % des](69) Bruttolistenpreises). (57) Das Streben nach gleichen Vermarktungsbedingungen für die Nathan-Produkte in Europa findet sich auch in einem Schreiben an Bricolux wieder, in dem Nathan auf ihre Gespräche Bezug nimmt: "Wir haben auch das Problem der Händlerrabatte angesprochen. Mir scheint der Preisnachlass von [...](70), den Bricolux seinen Händlern gewährt, zu hoch. Ich erinnere Sie daran, dass Nathan den Buchhändlern einen Nachlass von [zwischen 15 % und 25 %](71) gewährt, der es ermöglicht, die Verkaufspreise gegenüber den Schulen unter Kontrolle zu halten." Als Larousse, wie Nathan eine Tochtergesellschaft von CEP Communication, 1991 punktuell Waren von Nathan in Belgien vermarktete, verpflichtete sich Larousse gegenüber Bricolux wie folgt: "Wenn die Lehrmittel in den Katalogen von Nathan und MDI aufgeführt sind, wird sich unsere Rolle darauf beschränken, die Bestellung entweder zur Bearbeitung an Sie weiterzuleiten oder sie aushilfsweise zu erledigen. Wir werden unsere Verkaufspreise denen von Bricolux angleichen"(72). (58) In einem Schreiben vom 24. Januar 1994, in dem Bricolux neben anderen Bestimmungen des Vertragsentwurfs jede ständige Klausel zur Festsetzung von Wiederverkaufspreisen ablehnte, wies Bricolux darauf hin, dass sie die Anweisungen von Nathan für die Festsetzung der Wiederverkaufspreise bestimmter Produkte befolgte: "Wir möchten Sie trotzdem gern darauf hinweisen, dass wir unser Einverständnis damit erklärt haben, 1994 die gelben Punkte, das heißt gesenkte oder dieselben Wiederverkaufspreise wie 1993, zu respektieren"(73). Bei diesen Produkten hat Bricolux die Senkung oder Einfrierung der Preise für die gleichen Artikel in Frankreich automatisch, mit unverändertem Koeffizienten für die Handelsspanne, übernommen. (59) Auch eine nach Erhalt dieser Information gestellte Anfrage der Kommission zur Durchführung und zum punktuellen Charakter von Werbeverkaufsaktionen erklärte Bricolux: "Bei Fachmessen (höchstens zwei pro Jahr) können wir ebenfalls einen Preisnachlass geben. Aber im Allgemeinen machen wir keine punktuellen Werbeverkaufsaktionen; Lehrmittel bietet man nicht wie Marktware feil"(74). (60) Nach den Schätzungen von Nathan reichten die Unterschiede zwischen dem Verkaufspreis von Bricolux und dem jeweiligen Katalogpreis von Nathan für Frankreich 1997 von [- 60 % bis - 50 %](75) bis [+25 % bis +35 %](76)(77). (61) Mit einem seiner Weiterverkäufer für Waren von Nathan, der Buchhandlung La Découverte in Brüssel, hat Bricolux 1990 einen Ausschließlichkeitsvertrag geschlossen. Nachdem dieser Vertrag im Januar 1993 von Bricolux gebrochen worden war, hat sich La Découverte bei einem anderen Vertriebshändler in Frankreich, der Buchhandlung Vauban in Maubeuge(78), mit Waren von Nathan versorgt. Die Lieferungen erfolgten in Frankreich, auf Initiative von La Découverte, zum Zweck des Weiterverkaufs in Belgien (Wallonien und Brüssel). Um diesen Parallelhandel in sein Alleinvertriebsgebiet hinein zu unterbinden, schrieb Bricolux der Buchhandlung Vauban Folgendes: "Zur Bestätigung unseres Telefongesprächs und des Schreibens, das Herr Grimbert von Nathan an Sie gerichtet hat, möchten wir die Dinge gern wie folgt regeln: ... Unter diesen Umständen verlangen wir von Ihrer Seite eine schriftliche Zusicherung, dass Sie KEINE (sic) Lieferungen an La Découverte mehr tätigen werden. ... es ist ganz einfach so, dass wir La Découverte seit fast zwei Jahren auf der Spur sind, um ihre Quellen in Erfahrung zu bringen, und erst seit Anfang März den klaren Beweis haben, dass es sich um die Buchhandlung VAUBAN handelt"(79). (62) Der Brief von Nathan, auf den sich Bricolux bezieht, datiert vom 21. März 1995 und stellt Vauban gegenüber klar: "Im Anschluss an unser Telefongespräch vom 20. März bestätige ich, dass wir in Belgien einen Alleinvertriebshändler haben, mit dem wir seit mehreren Jahren unsere Präsenz auf diesem Markt entwickeln. Wir wünschen nicht, dass er durch Vermarktungsmaßnahmen aus dem Ausland destabilisiert wird. Dieser Händler kann sich aus vollkommen legitimen Gründen, die er uns vor einer Entscheidung auch stets darlegt, weigern, bestimmte Kunden zu bedienen"(80). (63) Auf den Wunsch von Vauban, die Belieferung von La Découverte fortzusetzen, reagierte Bricolux mit folgender Drohung: "Da Ihr Brief (vom 14. April 1995) darauf hindeutet, dass Sie Ihre Aktion in Belgien fortsetzen werden, versichern wir Ihnen hiermit, dass wir die Rathäuser und Schulen im Norden Frankreichs mit Nathan- und Bricolux-Katalogen überschwemmen werden, mit Preisangeboten, die Sie bei Ihrer gesamten Kundschaft ohne Zweifel als Wucherer dastehen lassen werden. Überlegen Sie, ob die Sache das wirklich wert ist und Sie es auf einen Handelskrieg ankommen lassen wollen. Informieren Sie sich doch bei Nathan; sie werden Ihnen bestätigen, dass ... wir über wirksame Mittel verfügen, um unsere Wünsche wahr zu machen"(81). (64) Dass Bricolux einzig und allein aufgrund der Konkurrenz, die ihm in seinem eigenen Gebiet gemacht wurde, vorhatte, außerhalb seines Alleinvertriebsgebiets aktive Konkurrenz zu betreiben, wird durch seinen Brief vom 20. November 1995 an die französische Wettbewerbsbehörden bestätigt, die die Sache dann an die Kommission weitergeleitet haben: "Es liegt doch auf der Hand, dass uns ein schwerer finanzieller und immaterieller Schaden entsteht, wenn ein Buchhändler mit eigenem Geschäftshaus in Brüssel französische Nathan-Kataloge verteilt, die er von der Buchhandlung Vauban erhält, die Waren darin mit einem Marktpreis in belgischen Franc auszeichnet und an unsere Kundschaft verkauft; denn es geht dabei ja auch um den Verlust unserer Glaubwürdigkeit." Bricolux weist allerdings nicht darauf hin, dass diese Verkäufe an seine Kundschaft im allgemeinen, um mit ihm konkurrieren zu können, Preise oder Leistungen zum Gegenstand haben müssen, die attraktiver sind als die von ihm angebotenen. In dem Brief heißt es weiter: "Ich kann zwar verstehen, dass sie den Verkauf in ihrem Laden nicht verweigern können, da das gegen den Vertrag von Rom verstieße, doch ist es ihnen gewiss nicht erlaubt, in Belgien Angebote zu machen und für eigene Rechnung Waren von Nathan oder Asco zu verkaufen, von denen sie wissen, dass ihre Verkauf durch einen Alleinertriebsvertrag geschützt ist ..., wenn wir in Belgien Alleinvertriebsverträge haben, während der Markt in Frankreich völlig frei ist. Wer sollte uns denn morgen daran hindern, den Norden Frankreichs mit unseren Bricolux-, Nathan- und Asco-Katalogen einzudecken, mit Preisangeboten, die die Buchhandlung Vauban wie einen ausgemachten Halsabschneider aussehen lassen würden?"(82). (65) Es wurden mit Nathan für das von Vauban aufgeworfene Problem gleichzeitig noch Alternativlösungen - ohne einen aktiven Wettbewerb - erörtert. Ab 1995 wurden Mittel ins Auge gefasst, um zu verhindern, dass Bricolux "gestört wird" durch Vauban, wie Nathan gegenüber Bricolux erklärt: "Vauban: Ich suche mit dem Handelsdirektor für Frankreich nach einem Druckmittel, um sie an der Belieferung von La Découverte und der belgischen Schulen zu hindern. Auch da werde ich Sie über unsere weiteren Schritte in dieser Sache auf dem Laufenden halten. Leider hindern uns die europäischen Richtlinien daran, sie nicht zu beliefern"(83). Daraus geht hervor, dass Vauban auch die belgischen Schulen direkt belieferte, was es ebenfalls zu verhindern galt. (66) Zwei Jahre später setzte Bricolux Nathan davon in Kenntnis, dass die Parallelimporte von Frankreich nach Belgien weitergingen: "Zur Bekräftigung unserer Gespräche von '95 und '96 betreffend den Parallelimport von Nathan-Produkten nach Belgien bestätigen wir Ihnen, dass La Découverte weiterhin den französischen Nathan-Katalog '97 mit belgischen Preisen wie wir verteilt und sich immer noch bei Vauban oder einem anderen französischen Buchhändler versorgt. Ich dachte, dass die Beseitigung der Händlerrabatte solche eigenwilligen Geschäfte nicht mehr zulassen wurden"(84). (67) Nathans Mitwirkung an den Drohungen gegenüber der Buchhandlung Vauban wird in einem weiteren Brief von Bricolux mehr als zwei Jahre nach Ausübung des ersten Drucks auf die Librairie Vauban bestätigt: "Herr Grimbert hat mir versichert, dass sich die Sache durch die Beseitigung der Händlerrabatte für Vauban erledigen werde. Dem beigefügten Dokument können Sie entnehmen, dass dem nicht so ist und dass La Découverte weiterhin Nathan-Waren vorbei an unseren eigenen Vereinbarungen verkauft und uns damit immateriellen und materiellen Schaden zufügt"(85). II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (68) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es: "Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen ..., welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen ... und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen ...". 1. Vereinbarungen zwischen Unternehmen (69) Nathan, ihre Alleinvertriebspartner Bricolux, Borgione und Smartkids und ihre sonstigen Vertriebspartner in anderen Mitgliedstaaten gehen der Wirtschaftstätigkeit, Waren zu erzeugen oder für den Weiterverkauf einzukaufen, nach und sind daher Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. (70) Nathan hat mit Borgione einen Alleinvertriebsvertrag für das Gebiet Italiens geschlossen, der seit 1993 ihre Geschäftsbeziehung regelt und dessen Bedingungen in den Erwägungsgründen 41 bis 45 beschrieben sind. Nathan hat ferner einen Alleinvertriebsvertrag für das Gebiet Schwedens mit Smartkids geschlossen, der seit 1995 ihre Geschäftsbeziehung regelt und der in den Erwägungsgründen 46 bis 51 beschrieben ist. Bricolux vertreibt, im Einverständnis mit Nathan, seit 1986 die Lehrmittel von Nathan im wallonischen und französischsprachigen Belgien; ihre Geschäftsbedingungen und -praxis sind der Beschreibung in den Erwägungsgründen 52 bis 67 zu entnehmen. Des Weiteren verkauft Nathan ihre Waren zum Zweck des Weiterverkaufs an selbständige Händler ohne ausschließliche Gebietsrechte in Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Erwägungsgründe 39 und 40). (71) Die Bestimmungen der zwischen Nathan und ihren Vertriebspartnern Borgione und Smartkids geschlossenen Alleinvertriebsverträge wie auch die Bestimmungen, nach denen Nathan und Bricolux die Alleinvertriebsrechte von Bricolux für Waren von Nathan gemeinsam auslegen oder innerhalb des Vertriebsnetzes von Nathan zur Anwendung bringen, sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1. 2. Bezweckte oder bewirkte Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs (72) Die zwischen Nathan, Borgione, Smartkids und Bricolux getroffenen Vereinbarungen bezwecken insofern eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, als sie darauf abzielen, Gebiete zu isolieren, indem sie Parallelverkäufe inner- oder außerhalb derselben verhindern oder einschränken, und Wiederverkaufspreise festzusetzen. a) Einschränkungen des Parallelverkaufs inner- und außerhalb der Vertragsgebiete (73) Kraft der mit Borgione und Smartkids geschlossenen Verträge überträgt Nathan ihnen die Alleinverkaufsrechte für alle Elementar- und Primarschuleinrichtungen in Italien bzw. Schweden mit Ausnahme derer, die dem Bildungsministerium Frankreichs unterstehen. Solche Ausschließlichkeitsrechte sind auch Teil der zwischen Nathan und Bricolux bestehenden Vereinbarungen für das wallonische und französischsprachige Belgien. Nathan erklärt sich auch bereit, den genannten Vertragshändlern die Bestellungen aus diesen Sektoren zu übermitteln und somit diese Gebiete nicht direkt zu beliefern. (74) Die Verträge zwischen Nathan, Borgione und Smartkids beinhalten für die letzteren die Verpflichtung, die Vertragswaren nicht außerhalb des Gebiets zu vermarkten, das Gegenstand der Alleinvertriebsrechte ist. (75) Hinsichtlich von zur Anwendung in der Gemeinschaft bestimmten Vereinbarungen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits entschieden, "dass eine Vereinbarung, die die geschäftliche Handlungsfreiheit der Händler, zu der die Freiheit der Wahl ihrer Kunden gehört, dadurch einschränkt, dass sie sie verpflichtet, nur an im Vertragsgebiet ansässige Händler zu verkaufen, eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt"(86). (76) Diese Verpflichtung zur Wahrung des absoluten Gebietsschutzes, die es auch in den Vereinbarungen mit Bricolux gibt, wird durch die Praxis von Nathan und Bricolux bestätigt. Tatsächlich unterlässt der letztere den Verkauf außerhalb seines Alleinvertriebsgebiets und zieht ihn nur als geschäftliches Druckmittel gegenüber einem anderen Vertriebshändler in Betracht, nämlich Vauban, der sein Alleinvertriebsgebiet missachtet, indem er Nathan-Produkte unmittelbar oder mittelbar in das wallonische und französischsprachige Belgien verkauft, wie aus den Briefen von Bricolux (Erwägungsgründe 63 und 64) hervorgeht. In dem Fall handelte es sich um den Verkauf und die Lieferung an LA Découverte in Frakreich, einen mit Bricolux konkurrierenden Händler, der nach Belgien weiterverkauft. (77) Es ist das Alleinvertriebsrecht von Bricolux, das Nathan bei Vauban bezüglich der Verkäufe in das Gebiet von Bricolux geltend macht, damit dessen Stellung dort nicht durch Vermarktungsmaßnahmen seitens anderer Vertriebshändler aus dem Ausland, die einen konkurrierenden belgischen Vertriebshändler betreffen, destabilisiert wird (Erwägungsgrund 62). Das Alleinvertriebsrecht stellt sich also, nach dem Verständnis von Nathan, solchen Verkäufen berechtigterweise entgegen. Es ist ausdrücklich die Kundschaft der belgischen Schulen im Gebiet von Bricolux, die Nathan zu schützen sucht, indem sie Druckmittel prüft, um Vauban an deren Belieferung zu hindern (Erwägungsgrund 65). Es sind auch gerade diese Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen ihnen und die von Nathan gegebenen Zusicherungen, auf die sich Bricolux bei Nathan beruft, um sich erneut über deren Verletzung durch die Verkäufe seines belgischen Konkurrenten zu beschweren (Erwägungsgrund 67). (78) Der Gerichtshof hat entschieden, dass "mit einer Vereinbarung, die den Händler verpflichtet, die Vertragserzeugnisse nicht außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen, die Parallelimporte innerhalb der Gemeinschaft verhindert werden sollen und so eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckt wird ... Solche Klauseln in Verträgen über den Vertrieb innerhalb der Gemeinschaft stellen also schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar"(87). (79) Die den Verkauf außerhalb des Vertragsgebiet verhindernden Vereinbarungen zwischen Nathan und ihren Alleinvertriebshändlern zielen, wie ihre Anwendung zeigt, also darauf ab, Verkäufe an konkurrierende Vertriebshändler, die innerhalb eines Alleinvertriebsgebiets oder an in diesem Gebiet ansässige Kunden verkaufen könnten, zu verhindern oder einzuschränken. Auf diese Weise schließen sie den Parallelhandel in den Alleinvertriebsgebieten aus und gewähren einen absoluten Gebietsschutz. (80) Desgleichen zielen diese Vereinbarungen, indem sie die Alleinvertriebshändler daran hindern, die Nathan-Produkte außerhalb ihres jeweiligen Gebiets zu verkaufen, darauf ab, das Vertriebsnetz von Nathan und die andere Gebiete der Mitgliedstaaten, d. h. die Gebiete abgesehen vom französischsprachigen Teil Belgiens, Italien und Schweden, gegen Verkäufe von Bricolux, Borgione und Smartkids zu schützen. Zu diesen Gebieten gehört insbesondere Frankreich, wobei der Schutz in diesem Fall den 200 selbständigen Vertriebshändlern von Nathan (Buchhandlungen und Grossisten) gilt, ja sogar den Verkäufen von Nathan selbst. (81) Angesichts der unterschiedlichen Einkaufspreise für die Händler steht fest, dass die Alleinvertriebshändler außerhalb Frankreichs durchaus in der Lage wären, den französischen Vertriebshändlern Konkurrenz zu machen, denn die letzteren erhalten [15 % bis 25 %](88) Rabatt auf den Listenpreis (Erwägungsgründe 39 und 57), während die ersteren [weniger als 55 %](89) des Listenpreises ohne Steuern oder [weniger als 65 %](90) des Preises mit Steuern und Abgaben bezahlen (Erwägungsgründe 41, 48 und 56). (82) Offensichtlich haben Borgione und Bricolux, die beide im Grenzgebiet zu Frankreich ansässig sind, bei bestimmten Erzeugnissen Preise angewandt, die [...](91) (Erwägungsgründe 45 und 60) unter den Listenpreisen von Nathan in Frankreich lagen. Die konkurrierenden französischen Vertriebshändler hätten die gleichen Waren kaum zu noch niedrigeren Preisen anbieten können. Die Möglichkeit, in Frankreich niedrigere Preise anzubieten, wird von Bricolux ansonsten nur zur Warnung für den Fall erwähnt, dass sein Alleinvertriebsgebiet nicht respektiert wird (Erwägungsgründe 63 und 64). (83) Das Bestreben, den Wettbewerb außerhalb des Alleinvertriebsgebiets zu beschränken, erklärt auch die Forderung von Nathan an Bricolux, denselben Preis wie in Frankreich anzuwenden (Erwägungsgrund 56), oder seine Verwarnung, wenn Nathan meint, dass die Rabatte von [...](92), die Bricolux seinen Vertriebshändlern gewährt, zu hoch seien, verglichen mit den von [15 % bis 25 %](93), die Nathan den ihren in Frankreich gewährt. Dasselbe Streben nach Angleichung der Preise für Nathan-Produkte findet sich auch bei Larousse Belgien wieder, die zur Zeit des Geschehens, genau wie Nathan, eine Tochtergesellschaft der Gruppe Communication war (Erwägungsgrund 57). (84) Grundsätzlich dürfte der Gewinn, den Nathan aus ihren gesamten Verkäufen zieht, nicht unmittelbar von den Rabatten oder Preisen abhängig sein, die Bricolux anschließend in seinem Alleinvertriebsgebiet praktiziert. Jedoch können unmittelbare oder mittelbare Verkäufe eines Händlers, der aus seinem Alleinvertriebsgebiet reexportiert, den Direktverkäufen von Nathan in Frankreich ([zwischen 50 % und 70 %](94) des Gesamtumsatzes) oder denen ihrer Vertriebshändler (die übrigen [30 % bis 50 %](95)), die Nathan eine größere Handelsspanne lassen als die an Bricolux und Borgione getätigten, Konkurrenz machen. (85) In diesem Zusammenhang hindert die Verpflichtung, die Vertragswaren nicht außerhalb des Alleinvertriebsgebiets zu verkaufen, potentielle und insbesondere französische Kunden daran, von solchen niedrigeren Preisen zu profitieren, und beschränkt den Wettbewerb mit den örtlichen Vertriebsbuchhandlungen und mit Nathan selbst in ihrer Tätigkeit als Direktbelieferer der Einrichtungen. Auch die belgischen Einrichtungen leiden letzten Endes unter der Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus der Einschränkung der Verkäufe französischer Händler an diese im Gebiet von Bricolux ansässigen Kunden oder an belgische Konkurrenten von Bricolux, die sich in Frankreich mit Waren für den Weiterverkauf in Belgien versorgen, ergibt. b) Festsetzung der Wiederverkaufspreise (86) Die Beschränkung der Freiheit, außerhalb des Alleinvertriebsgebiets oder dorthin zu verkaufen, wird im Fall von Borgione und Smartkids vervollständigt und verstärkt durch das Verbot jeder Art von Werbeangeboten, Rabatten, Preisnachlässen oder Ausverkäufen, die der Marke Nathan schaden könnten (Erwägungsgründe 44 und 50). Auch ohne die Grenze, ab der ein Werbeang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.