Europäische Union

1999/174/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktion für die Europäische Gemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0174. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Entwicklung von Instrumenten für die Abnehmer von Erdbeobachtungsdaten und -diensten; - Nutzung der Ergebnisse der GFS; Untersuchung der Verbaucherbedürfnisse; Auswahl von Projekten zum Innovations- und Technologietransfer für die von der GFS entwickelten Technologien; Demonstrationen für Nutzer und potentielle Investoren. Der Zusammenarbeit mit KMU aus dem Bereich der Spitzentechnologie wird Vorrang eingeräumt. III.4. Erweiterung, vor dem Beitritt stehende Länder und internationale Zusammenarbeit Der im Zuge der Globalisierung der Märkte zunehmende Technologiefluß, die derzeitigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft und der wirksame Schutz ihrer finanziellen Interessen erfordern einen verstärkten Dialog und intensivere Zusammenarbeit in wissenschaftlich-technologischen Fragen mit künftigen Partnerländern. Die GFS wird den Prozeß der Erweiterung dadurch unterstützen, daß sie ihr Wissen den Wissenschaftlern der künftigen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt, diese einlädt und sie zur Nutzung ihrer Anlagen und zur Beteiligung an ihren Netzen auffordert. Dies wird u. a. durch folgendes geschehen: - Förderung der Beteiligung der einschlägigen Organisationen in Ländern, die sich um die Aufnahme in die EU beworben haben, und in anderen Drittländern an internationalen Programmen zur Bewertung von Messungen; Ausdehnung der Netze für fortgeschrittene Werkstoffe und Normen auf Unternehmen und Forschungseinrichtungen in diesen Ländern; - Ausbau der Zusammenarbeit mit den Partnerländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums im Hinblick auf den Austausch bester Praktiken und wissenschaftlicher Kenntnisse sowie die Bereitstellung eines technisch-wirtschaftlichen Beitrags zur Erreichung der Ziele des Barcelona-Prozesses; - Entwicklung einer multidisziplinären Datenbank harmonisierter und einheitlicher geographischer Daten für die erweiterte Europäische Union. Die GFS übernimmt die erforderliche technische Koordinierung und fördert die Entwicklung von Normen für Software und Verfahren, mit denen eine vollständige Interoperabilität geographischer Informationssysteme angestrebt wird. ANHANG III SPEZIFISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS 1. Die Kommission führt die direkte Aktion nach Anhörung des Verwaltungsrats der GFS auf der Grundlage der in Anhang II beschriebenen wissenschaftlichen Ziele und Inhalte durch. Die Arbeiten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten werden in den entsprechenden Instituten der GFS durchgeführt. 2. Bei ihren Tätigkeiten beteiligt sich die GFS an Netzen von öffentlichen und privaten Labors in den Mitgliedstaaten bzw. an europäischen Forschungskonsortien oder organisiert solche Netze bzw. Konsortien, sofern dies angemessen und durchführbar ist. Besondere Beachtung findet dabei die Zusammenarbeit mit der Industrie, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen. Ferner können Forschungseinrichtungen in Drittstaaten an Projekten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit teilnehmen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit mit Forschungslabors und -instituten in den mittel- und osteuropäischen Ländern und der früheren Sowjetunion gewidmet. Die bei der Durchführung der Projekte gewonnenen Erkenntnisse werden (unter Berücksichtigung eventueller Vertraulichkeitsauflagen) durch die GFS selbst verbreitet. 3. Die Begleitmaßnahmen umfassen - die Organisation des Aufenthalts von Stipendiaten, Gastwissenschaftlern und abgeordneten Experten in den Instituten der GFS; - die Organisation der Abordnung wissenschaftlicher Mitarbeiter der GFS in nationale Labors, Industrielabors oder Hochschulen; - Fachausbildung zur Förderung der Ausarbeitung oder Durchführung der Politiken der EU und Fachausbildung mit Betonung der Multidisziplinarität; - einen systematischen Informationsaustausch, unter anderem durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Workshops und Kolloquien sowie durch wissenschaftliche Veröffentlichungen; - die unabhängige wissenschaftliche und strategische Bewertung der Ausführung von Projekten und Programmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.