Europäische Union

1999/174/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktion für die Europäische Gemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002)

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Avis juridique important | 31999D0174 1999/174/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktion für die Europäische Gemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0127 - 0141 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Aktion für die Europäische Gemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (1999/174/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (4) haben das Europäischen Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) für die Europäische Gemeinschaft durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (5) und Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme zur Durchführung der direkten Aktion des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (6) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse" genannt) für das vorliegende spezifische Programm im Hinblick auf die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Rahmen eines Assoziierungsabkommens die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags. (6) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern. (7) Die Forschungstätigkeiten innerhalb des Fünften Rahmenprogramms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um unter anderem einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten Die GFS sollte aktiv auf dem Gebiet der Innovation und des Technologietransfers tätig sein. (8) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (9) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und Erfordernisse angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (10) Bei der Durchführung dieses Programms wird der Verwaltungsrat der GFS gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses der Kommission über die Organisation der GFS von der Kommission gehört. Die derzeit geltenden Bestimmungen sind im Beschluß 96/282/Euratom der Kommission (7) enthalten. (11) Der Verwaltungsrat der GFS ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt dieses spezifischen Programms gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird ein von der GFS durch direkte Aktionen durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Die zur Durchführung der direkten Aktionen durch die GFS im Rahmen dieses Programms für notwendig erachteten Mittel belaufen sich auf 739 Millionen EUR. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 189 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 550 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie wurden gemäß den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Die Regeln für die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm. (3) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die direkten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III der vorliegenden Entscheidung zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II; b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms; (2) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms durch die GFS ist die Kommission zuständig. (2) Der Verwaltungsrat der GFS (nachstehend "Verwaltungsrat" genannt) wird hierbei von der Kommission gemäß den einschlägigen Bestimmungen über die Organisation der GFS gehört. (3) Die Kommission unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über die Durchführung dieses spezifischen Programms. Artikel 7 Die Kommission kann die GFS ersuchen, unter Anwendung des Kriteriums des gegenseitigen Nutzens Projekte in Zusammenarbeit mit juristischen Personen aus Drittstaaten durchzuführen, wenn dies einen wirksamen Beitrag zur Durchführung von direkten Aktionen leistet. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 105. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (5) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46. (7) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELE UND PRIORITÄTEN A. DER AUFTRAG DER GFS Der Auftrag der GFS besteht darin, nachfrageorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung für die Konzeption, Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung der Gemeinschaftspolitik zu leisten. Die GFS, eine Dienststelle der Europäischen Kommission, dient der Gemeinschaft als Referenzzentrum in Fragen der Wissenschaft und Technologie. Sie befindet sich in nächster Nähe zum politischen Entscheidungsprozeß und dient damit dem gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten, ist aber unabhängig von kommerziellen oder nationalen Interessen. Mit ihren speziellen Arbeiten im Bereich der Spitzenforschung, die in enger Verbindung zur Industrie und zu sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden, steht die GFS den politischen Entscheidungsträgern zur Seite bei der Wahrnehmung der Interessen der Bürger, der Verbesserung der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Bei der Ausführung ihres Auftrags wird sich die GFS bemühen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführten FTE-Tätigkeiten zu koordinieren. Die Arbeit der GFS beruht auf dem engen Verbund mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, zum Beispiel in Forschungsnetzen, durch gemeinsame Projekte oder Personalaustausch. Dies ist wichtig, weil der Auftrag der GFS die indirekten Aktionen des Fünften Rahmenprogramms ergänzt: Während die indirekten Aktionen weiterhin das wichtigste Instrumentarium der Gemeinschaft für die Entwicklung und Erprobung neuer Ideen darstellen, besteht die Aufgabe der GFS darin, bei deren Umsetzung nach den Vorgaben der Entscheidungsträger Hilfestellung zu leisten. B. ZIEL: UNTERSTÜTZUNG DES MANAGEMENTS DES WANDELS Die technologischen Fortschritte, insbesondere in den Biowissenschaften und der Informationstechnologie, ändern unsere Gewohnheiten im Alltagsleben und im Geschäftsverkehr sowie unsere Umwelt. Es handelt sich um komplexe und voneinander abhängige Veränderungen, so daß die politisch Verantwortlichen Unterstützung in ihrem Bemühen benötigen, die Technologien so einzusetzen, daß sie den Bürgern bessere Dienste bieten, die Unternehmen neue Möglichkeiten nutzen können und Maßnahmen gefördert werden, die die Bürger vor den mit diesem Wandel auch verbundenen Gefahren schützen. Die GFS muß als wissenschaftlicher "Zweig" der Kommission in der Lage sein, das Management des Wandels im Rahmen der Festlegung der Gemeinschaftspolitik wie folgt zu unterstützen: besseres Verständnis neuer Themen, wissenschaftlich-technische Unterstützung der Konzipierung und Durchführung der Politik, realistische Überwachung der Wirksamkeit von Maßnahmen. Die GFS wählt ihre Maßnahmen anhand der zwei folgenden Kriterien aus: - Relevanz für die Gemeinschaftspolitik. Da die GFS Einblick in das politische Programm hat, kann sie frühzeitig Forschungsmaßnahmen einleiten und zur Ausarbeitung der Politik in den Bereichen beitragen, wo ihre Unterstützung am meisten benötigt wird; - Subsidiarität. Dabei gibt es zwei Aspekte: Erstens muß die Forschung zu einem Gebiet gehören, in dem das Tätigwerden der Gemeinschaft zweckmäßig ist, und zweitens sollte es zweckdienlich sein, daß dies über die GFS erfolgt. Deshalb wird die GFS dann tätig, wenn ihre spezifisch gesamteuropäische Ausrichtung einen Zusatznutzen erbringt, was z. B. in grenzüberschreitenden Fragen, beim Verbraucherschutz und bei der Betrugsbekämpfung der Fall ist. C. DAS GFS-PROGRAMM Das spezifische Programm der GFS innerhalb des Fünften Rahmenprogramms spiegelt die umfassenden Veränderungen wider, die in Europa und weltweit in den letzten zehn Jahren zu verzeichnen waren. Diese haben sich auf Wachstum und Wohlstand zwar alle günstig ausgewirkt, es ist jedoch sicherzustellen, daß das Wachstum anhält, für die europäischen Unternehmen auf dem Binnenmarkt und weltweit ein fairer Wettbewerb möglich ist, es sich um ein nachhaltiges Wachstum handelt und die europäischen Bürger in einer sauberen und sicheren Umwelt leben können. Daher umfaßt das GFS-Programm drei Forschungsbereiche: I. Dienst am Bürger, II. Nachhaltigkeit, III. Europäische Wettbewerbsfähigkeit. Im Rahmen des ersten Bereichs sollen die Maßnahmen unterstützt werden, die die einzelnen Bürger schützen. Dazu gehören auch Maßnahmen, aufgrund deren der Verbraucher sicher sein kann, daß die von ihm erworbenen bzw. verzehrten Lebensmittel ordnungsgemäß bezeichnet und etikettiert sind, daß er gegen Betrug geschützt ist, daß er die Möglichkeiten der modernen Medizin voll nutzen kann, daß die ihm übermittelten Informationen zuverlässig sind und er gegen natürliche und anthropogene Gefahren geschützt ist. Gegenstand des zweiten Bereichs ist die Nachhaltigkeit, d. h. Wachstum bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt, Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, wobei sicherzustellen ist, daß die Gemeinschaft weiterhin die diesbezüglich relevanten Maßnahmen finanzieren kann und ihre entsprechenden Bemühungen nicht durch Betrug unterminiert werden. Ein bedeutendes Ziel der Gemeinschaftspolitik ist es, Umwelterwägungen in alle Politikbereiche einzubeziehen. Eine wichtige gesetzgeberische Aufgabe ist in diesem Zusammenhang, Rahmenvorschriften im Hinblick auf diese Einbeziehung zu erlassen und gleichzeitig eine globale Politik des freien Marktes beizubehalten. Die GFS wird eine nachhaltige Entwicklung durch folgende Maßnahmen unterstützen: Analyse der Umweltauswirkungen politischer Optionen, Unterstützung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in der Landwirtschafts- und Fischereipolitik, Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Vermeidung weltweiter Klimaänderungen und Untersuchung der Veränderung europäischer Ökosysteme und der Möglichkeit ihrer Erhaltung. Hauptgegenstand des dritten Bereichs ist der Beitrag zur Politik der Gemeinschaft zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstützung des Transfers von Wissen und Forschungsergebnissen vom Wissenschaftsmilieu zu den Nutzern in der Industrie. So wird die GFS ihre besondere Sachkompetenz dafür einsetzen, die Nutzung der neuesten Technologien durch neue Wirtschaftszweige wie Erdbeobachtung und fortgeschrittene Werkstoffe (z. B. Biomaterialien) zu erleichtern. Andere Maßnahmen werden der Unterstützung wichtiger Politikbereiche dienen, z. B. Erweiterung und Integration der Bewerberländer in einen gemeinsamen Binnenmarkt sowie Zusammenarbeit mit den vor dem Beitritt stehenden Ländern und den Mittelmeerländern; hier sind weitere Bemühungen erforderlich, um mögliche Synergien zwischen Wissenschaftsmilieu und Industrie der EU und ihrer Partnerländer optimal zu nutzen. Zwei horizontale Aspekte gelten für alle drei GFS-Forschungsbereiche. Der erste, Messungen, Normen und Prüfungen, ist einer der wichtigsten Kompetenzbereiche der GFS. Bei dem zweiten handelt es sich um eine technisch-wirtschaftliche Kompetenz, aufgrund deren die EU-Institutionen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Technologien, der Wahrscheinlichkeit bahnbrechender Erkenntnisse, den von ihnen verursachten gesellschaftlichen Problemen und ihren möglichen Auswirkung auf die Politik rechtzeitig beraten werden können. Hierzu gehört die Beobachtung der Entwicklungen in den anderen großen am Welthandel beteiligten "Blöcken" von Industrieländern, um gegebenenfalls aus Erfahrungen zu lernen. Diese beiden Aspekte liegen allen GFS-Tätigkeiten zugrunde, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird. Schließlich sollte das nachstehende Programm nicht als streng einzuhaltende Planungsvorgabe für die Arbeit der GFS in den nächsten vier Jahren angesehen werden, sondern als allgemeiner Rahmen, der die derzeitige politische Tagesordnung und ihre Prioritäten wiedergibt. Änderungen des GFS-Programms sind entsprechend den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie und dem Wandel der politischen Tagesordnung und der Verbraucherprioritäten zu erwarten. I. DIENST AM BÜRGER Im Rahmen des ersten Forschungsbereichs konzentriert sich die GFS-Forschungstätigkeit auf den Bürger. Es sollen die Gemeinschaftsmaßnahmen unterstützt werden, die die einzelnen Bürger schützen, ihnen Informationen zur Verfügung stellen und ihrer Gesundheit bzw. ihrer Sicherheit dienen. Die Verbraucherpolitik und der Gesundheitsschutz der Verbraucher sind zentrale Themen der Gemeinschaftspolitik; die rechtliche Grundlage für den Verbraucherschutz wird durch den Amsterdamer Vertrag weiter gestärkt. Die wichtigsten Ziele sind hier: Schutz des Verbrauchers im Binnenmarkt, größere Markttransparenz, Stärkung des Vertrauens der Verbraucher, insbesondere durch eine umfassendere und effiziente Information und Aufklärung, Entwicklung eines Dialog- und Konsultationsverfahrens zwischen der Europäischen Kommission und Verbraucherorganisationen sowie Verbesserung des Dialogs zwischen diesen Organisationen und der Industrie, Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung der Verbraucherinteressen bei der Festlegung der anderen Gemeinschaftspolitiken. Die GFS wird hier wissenschaftliche Unterstützung leisten. Die Informationstechnologie ist neben der Biotechnologie der sich am schnellsten weiterentwickelnde Technologiebereich. Die Initiative der Gemeinschaft zur Informationsgesellschaft erkennt zwar an, daß die Entwicklung von den Marktkräften vorangetrieben wird, stellt jedoch sicher, daß die Vorteile dieser Technologie in den politischen Maßnahmen voll zum Tragen kommen können und der einzelne davon ausgehen kann, daß die Informationen sicher verarbeitet werden. Die Unterstützung der GFS wird in technischer Beratung im Zusammenhang mit zuverlässigen Diensten und der Erleichterung des Zugangs zu Informationen bestehen. Der dritte Schwerpunkt der GFS in diesem Zusammenhang ist der Gesundheitsschutz. Ziel ist hier die Nutzung spezifischer, in der GFS in einmaliger Form vorhandener Technologien und Kenntnisse im Bereich der Diagnose und Behandlung von Krankheiten. Neben den Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln umfassen die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Sicherheit der Bürger u. a. Vorschriften für die Kraftfahrzeugsicherheit, Richtlinien für die Sicherheit in der Industrie und Leitlinien für das Bauwesen. Hier wird die GFS technische Unterstützung leisten. Sie wird ferner ermitteln, inwieweit neue Technologien bei der Bewältigung grenzüberschreitender Naturkatastrophen (z. B. Überschwemmungen) helfen können und durch geeignete Koordinierungs- und Unterstützungstätigkeiten zu den Bemühungen der EU im Bereich des nichtmilitärischen Aufspürens von Minen beitragen. I.1. Verbraucherschutz Im Zusammenhang mit der Verbrauchergesundheit haben die Organe der Gemeinschaft wissenschaftliche Ausschüsse eingesetzt, deren Arbeit auf Kompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz beruht. Es werden ferner Inspektionen durchgeführt, um sicherzustellen, daß die Vorschriften für Lebensmittelhygiene und -sicherheit eingehalten werden, und es werden mögliche Gefährdungen der Verbrauchergesundheit beurteilt. Diese ausgeprägte Stärkung der Verbraucherpolitik entsprang dem generellen Bedürfnis, den rasch zunehmenden Möglichkeiten der fortgeschrittenen Technologien im Hinblick auf vielfältigere und kostengünstigere Produkte für den Markt angemessene Verbraucherschutzmaßnahmen gegenüberzustellen. Diese Maßnahmen erfordern ohne Zweifel eine solide wissenschaftliche Unterstützung, sowohl beim Verständnis der komplexen Sachverhalte als auch im Hinblick auf die Anwendung der neuesten Technologien zur Überprüfung von Qualität und Herkunft der Produkte. Die GFS wird die Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich unterstützen, indem sie bei Verbraucherschutzmaßnahmen neueste Technologien anwendet und bei Auftreten neuer Gefahren diese bewertet und darauf reagiert. Diese Arbeiten umfassen: - Forschungsarbeiten zur Unterstützung der Harmonisierung und Validierung von Verfahren für die Qualitäts- und Sicherheitsanalyse von Futtermitteln - diese Unterstützung könnte sich auch auf die europäische Harmonisierung der Normen für Öko-Lebensmittel, Futtermittel, Lebensmittel (einschließlich Getränken) und Konsumgüter erstrecken -, Bereitstellung von Referenzen für die Bestimmung der Echtheit und des Ursprungs von Lebensmitteln (einschließlich Getränken), die Festlegung von Inspektionspraktiken und die Risikobewertung, Verfahren und Referenzen für die Lebensmitteletikettierung und Entwicklung von Betrugsbekämpfungsverfahren; - Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Biotechnologie, einschließlich Verfahren für den Nachweis und die Überwachung genetisch veränderter Organismen und Studien zur Risikobewertung; - toxikologische Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen verschiedener Lebensmittelkontaminanten, toxischer Chemikalien (z. B. Chemikalien mit endokriner Wirkung) und pathogener Mikroorganismen, Entwicklung von Modellen und Verfahren für die Risikobewertung; - Validierung sicherer Alternativen zu In-vivo-Versuchen, die derzeit zur Bestimmung der toxikologischen Gefahren von Chemikalien, Pharmazeutika und Konsumgütern eingesetzt werden. I.2. Anwendungen in Medizin und Gesundheitswesen Mehrere von der GFS entwickelte Technologien in den Bereichen Kerntechnik, Metrologie, Informatik und Werkstoffwissenschaften sind potentiell in Medizin und Gesundheitswesen anwendbar und für eine Weiterentwicklung hinreichend ausgereift. Diese Arbeiten werden sich auf die GFS-Anlagen und die einmalige Kompetenz der GFS stützen; sie werden weiterhin in Zusammenarbeit mit den medizinischen und pharmazeutischen Kreisen ausgeführt. Hierzu gehören - die aktive Beteiligung, einschließlich Validierung und Normung, an der Entwicklung von kerntechnischen Krebstherapien, Anwendungen von Bor-Neutronen-Einfangtherapien und Alpha-Immuntherapien, Unterstützung der medizinischen Bildgebung; - pränormative Forschung und Validierung von Prüfverfahren für biokompatible Werkstoffe und biomechanische Komponenten, Bewertung bestimmter medizinischer Geräte im Hinblick auf die Harmonisierung von Normen, Entwicklung, Herstellung und Zertifizierung von Referenzmaterialien für die klinische Diagnose und die Validierung von Prüfgeräten; - Unterstützung von Telematiksystemen für den sicheren Austausch von Informationen ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.