Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mationen zur Holzeinschlagsteuer (TA), zur Werkseingangsteuer (TEU), zur jährlichen Forstgebühr (RFA) und zu den Steuern nach allgemeinem Recht im Hinblick auf die Konsistenzprüfung oder Übermittlung an die zuständigen Dienststellen zur Eingabe in die Datenbank. —   Gemischte Grenzbrigaden: — Eingabe der Daten für Holz aus Nachbarländern; — Kontrolle und Überprüfung der Dokumente; — gegebenenfalls Bereitstellung spezieller Strichcodes für Holzprodukte im Transit. —   Für Forstwirtschaft zuständige Regional- und Departementsdelegationen: — Eingabe der Daten der Spezifikationsblätter für die Ausfuhr (BSE); — Eingabe der Daten der Kontrolle und Belegprüfung in der Forst- und Jagdkontrollstelle (PCFC); — Eingabe der Daten zu Versteigerungen beschlagnahmter Produkte (VEB). —   Checkpoints: — Eingabe der Daten der Warenbeschau; — Einlesen der Strichcodes. —   FLEGT-Genehmigungsstelle: — Eingabe der in den erteilten FLEGT-Genehmigungen aufgeführten Daten; — Kontrolle des Vorliegens der erforderlichen Unterlagen; — Erteilung der FLEGT-Genehmigungen. —   Steuerbehörde: — Eingabe der Informationen zur Holzeinschlagsteuer, zur Werkseingangsteuer, zur jährlichen Forstgebühr und zu den Steuern nach allgemeinem Recht im Hinblick auf die Konsistenzprüfung. —   Zollbehörde: — Eingabe der Informationen zu den verschifften, eingeführten und im Transit verbrachten Mengen; — Beschau und Belegprüfung; — Eingabe der Zolleinnahmen. —   Andere Länder: — Abfrage über die vernetzten Rückverfolgbarkeitssysteme. —   Andere Akteure: — Lesen, Beobachtungen übermitteln, Anzeige erstatten, Vorschläge unterbreiten. Die Modalitäten der Organisation der institutionellen Akteure, die eine wesentliche Rolle im Legalitätsprüfungssystem spielen sollen, werden in Anhang III-B genannt. VI e.   Informationsmanagement Die wesentlichen Aspekte des einzurichtenden Rückverfolgbarkeitssystems sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die besonderen Verfahren für jedes Stadium der Lieferkette werden in der Vorbereitungsphase weiter ausgearbeitet, nachdem sie vor Ort getestet wurden; während eines begrenzten Zeitraums wird dabei externe fachliche Unterstützung herangezogen. Diese besonderen Verfahren, mit denen die Häufigkeit der Kontrollen/Prüfungen, die Stichprobenmethoden, die Verfahren zur Vor-Ort-Kontrolle, die Feststellung von Verstößen, die Behandlung von CEMAC-Holz usw. festgelegt werden, werden in einem Verfahrensleitfaden dargelegt, den alle beteiligten Akteure erhalten werden. Den für die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststellen werden spezielle Ausrüstungen und Mittel zur Verfügung gestellt. Stadien Maßnahmen Zuständigkeit für die Maßnahmen Einzugebende Daten Zuständigkeit für die Dateneingabe Überprüfung (Beschau und Belegprüfung) Datenabgleich 1. Wald (4) Vollinventuren — Unternehmen über Ingenieurbüros, die für Inventuren zugelassen sind — MINFOF (vorläufige Inventuren in den Verwertungs- bzw. Bergungsgenehmigungen) → Kennzeichnung jedes bei der Inventur aufgenommenen Baums mit einem Strichcodeetikett — Strichcode — Holzeinschlagsunternehmen — Betrieb — Holzartencode — Brusthöhendurchmesser (1,3 m) — GPS-Koordinaten — Nr. der Konzession/Bewirtschaftungseinheit/Block/jährlichen Hiebfläche Eingabe der Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II Inventurkarte, in UCECAF gespeichert Vor-Ort-Kontrolle der Qualität/Zuverlässigkeit der Inventur durch MINFOF (zentrale und dezentrale Dienststellen) anhand einer Stichprobe (Überprüfungsvorschriften) Prüfung der Konsistenz mit Forsteinrichtungsinventuren (insbesondere den aufgenommenen Baumarten) Holzeinschlag — Unternehmen → Kennzeichnung des Stumpfes und des geschlagenen Stamms mit neuen Strichcodeetiketten (derselbe Strichcode wie am stehenden Holz) — Strichcode — DF10-Nummer — Holzeinschlagsunternehmen — Unterauftragnehmer — Nr. der jährlichen Hiebfläche — Gebiet — Holzartencode — Länge — dickes Ende — dünnes Ende — Datum Eintragen der Daten durch die Unternehmen in die Einschlagsbücher DF10 und Erfassung in SIGIF II Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden und unabhängige Beobachtungsstelle) Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen geschlagenen/genehmigten Mengen/Stämmen Schnittstelle zur Datenbank MESURE des MINFI (Holzeinschlagsteuer) 2. Transport des Rundholzes:   Wald — Ausfuhr   Wald — Sägewerk   Wald — Zwischenlager   Zwischenlager — Ausfuhr   Zwischenlager — Sägewerk Vorbereitung und Verladen im Waldlager (zum Werk, zur Ausfuhr oder zum Zwischenlager) — Unternehmen → Kennzeichnung der vorbereiteten Stämme mit neuen Strichcodeetiketten (Verknüpfung mit dem Strichcode des Ausgangsrundholzes) — Strichcode — Nummer des Rundholzfrachtbriefs — DF10-Nummer (+ Reihe und Position) — Nr. der jährlichen Hiebfläche — Abgangsort (Holzlagernummer) — Bestimmungsort — Verlader — Holzartencode — Länge — dickes Ende — dünnes Ende — Datum — Mitarbeiter (+ Nr. des Markierhammers) — Fahrzeugkennzeichen Eintragen durch die Unternehmen in die Rundholzfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden und unabhängige Beobachtungsstelle) mit systematischer Überprüfung und Kontrolle der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente an den Checkpoints, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben der Rundholzfrachtbriefe durch Beschau Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (insbesondere zwischen den auf Langholzwagen verladenen und den eingeschlagenen Mengen, Bestimmungsort usw.) Vorbereitung und Verladen im Zwischenlager oder am Bahnhof — Unternehmen — Strichcode — Nr. des Rundholzfrachtbriefs (Zwischenlager)/Ladeschein für Bahntransport — DF10-Nummer (+ Reihe und Position) — Nr. der jährlichen Hiebfläche — Abgangsort (Bezeichnung des Lagers) — Bestimmungsort — Verlader — Holzartencode — Länge — dickes Ende — dünnes Ende — Datum — Mitarbeiter (+ Nr. des Markierhammers) — Fahrzeugkennzeichen Eintragen durch die Unternehmen in die Zwischenlagerfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden, unabhängige Beobachtungsstelle und Checkpoints) mit systematischer Überprüfung der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben des Rundholzfrachtbriefs und des Zwischenlagerfrachtbriefs durch Beschau Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den Informationen der Rundholzfrachtbriefe und der Zwischenlagerfrachtbriefe 3. Sägewerk Wareneingang im Sägewerk — Unternehmen — Strichcode — Holzverarbeiter — Holzartencode — Herkunftsnachweis — DF10-Nummer — Nummer des Rundholzfrachtbriefs oder des Zwischenlagerfrachtbriefs — Länge — dickes Ende — dünnes Ende — Datum — Mitarbeiter Eingabe der Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI Beschau der Stämme und Vergleich der Angaben mit den Frachtbriefen → Einlesen der Strichcodes und Erfassen der Daten der Rundholz- und Zwischenlagerfrachtbriefe durch die Mitarbeiter des MINFOF Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den auf Langholzwagen verladenen und den im Sägewerk eingegangenen Mengen. Verknüpfung zur Datenbank MESURE des MINFI (Werkseingangsteuer) Anfang der Verarbeitungskette (Blocksäge) — Unternehmen → Kennzeichnung der vorbereiteten Blöcke mit Strichcodes (Verknüpfung mit dem Strichcode des Ursprungsstamms) — Strichcode — Nr. des Werkseingangsbuchs — Holzartencode — Herkunft — DF10-Nummer — Reihe — Position — Frachtbriefnummer — Länge — dickes Ende — dünnes Ende — Datum (Eingang Blocksäge) Eintragen des Holzes im Verarbeitungswerk durch die Unternehmen in die Eingangbücher und Erfassung in SIGIF II Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI Beschau der Blöcke und Vergleich der Angaben mit den Werkseingangsbüchern Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II zwischen den Mengen im Werkseingang und den Mengen am Anfang der Produktionskette (Blocksäge) Ende der Verarbeitungskette — Unternehmen → Kennzeichnung der verarbeiteten Produkte mit neuen Strichcodes (Verknüpfung mit den Blöcken im Eingang) — Strichcode — Nummer des Werksausgangsbuchs — Vertragsnummer — Holzverarbeiter — Betrieb — Holzartencode — Länge — Breite — Dicke — Anzahl der Teile — Datum (Ausgang) Eintragen durch die Unternehmen in die Werksausgangsbücher und Erfassung in SIGIF II Systematische gemeinsame Kontrolle durch MINFOF und MINFI Vergleich zwischen den Mengen am Anfang und am Ende der Produktionskette und Konsistenzprüfung in Bezug auf den mittleren Materialertrag je Baumart Verknüpfung zwischen den verarbeiteten Produkten (Werksausgang) und den im Werkseingangsbuch erfassten Stämmen zur täglichen Abstimmung, sofern möglich 4. Transport verarbeitete Produkte:   Sägewerk — Hafen   Sägewerk — Sägewerk   Sägewerk — Zwischenlager   Zwischenlager — Hafen   — Unternehmen — Strichcode — Nr. des Schnittholzfrachtbriefs/des Ladescheins für den Bahntransport — Vertragsnummer — Kollo-Nr. — Holzverarbeiter — Verlader — Abgangsort — Bestimmungsort — Betrieb — Holzartencode — Länge — Breite — Dicke — Anzahl der Teile — Datum Eintragen durch die Unternehmen in die Schnittholzfrachtbriefe und Erfassung in SIGIF II Vor-Ort-Kontrolle durch MINFOF (dezentrale Dienststellen, nationale Kontrollbrigaden, unabhängige Beobachtungsstelle und Checkpoints) mit systematischer Überprüfung der Gültigkeit/Zuverlässigkeit der Dokumente, Erfassung der Strichcodes und Überprüfung der Mengen in Bezug auf die Angaben des Rundholzfrachtbriefs und des Zwischenlagerfrachtbriefs durch Beschau Automatische Abstimmung in SIGIF II 5. Hafen Ausfuhr Rundholz Unternehmen — Strichcode — Bestimmungsland — Holzeinschlagsunternehmen — Betrieb — Nr. der Konzession — Nr. der jährlichen Hiebfläche — Holzartencode — Länge — dickes Ende — dünnes Ende — Datum — Mitarbeiter — Vertragsnummer — Nummer des Rundholzfrachtbriefs Eingabe der im Spezifikationsblatt für Holzausfuhren enthaltenen Daten durch die Unternehmen und Erfassung in SIGIF II Bestätigung durch die dezentrale Legalitätsprüfstelle — Dokumentenprüfung — Überprüfung jeder Partie in Bezug auf das Spezifikationsblatt für Holzausfuhren durch Beschau — Beschau durch den Zoll (Unterstützung durch die Prüfungsgesellschaft SGS), stichprobenweise — Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (Forstkontrollstelle Douala Hafen) im Hinblick auf Identität, Ursprung, Lieferkette der Produkte, frühere Beteiligte der Kontrollkette usw. — Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des MINFI (MESURE) — Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des Zolls (SYDONIA) → FLEGT-Genehmigung Ausfuhr Schnittholz Unternehmen — Strichcode — Bestimmungsland — Holzverarbeiter — Betrieb — Länge — Breite — Dicke — Anzahl der Teile — Holzartencode — Rauminhalt — Datum — Mitarbeiter — Vertragsnummer — Nr. des Schnittholzfrachtbriefs Eingeben des Spezifikationsblatts für Holzausfuhren durch den Unternehmer und in SIGIF II — Dokumentenprüfung — Überprüfung jeder Partie in Bezug auf das Spezifikationsblatt für Holzausfuhren durch Beschau — Beschau durch den Zoll (Unterstützung durch SGS), stichprobenweise — Automatische Konsistenzprüfung in SIGIF II (Forstkontrollstelle Douala Hafen) im Hinblick auf Identität, Ursprung, Lieferkette der Produkte, frühere Beteiligte der Kontrollkette usw. — Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des MINFI (MESURE) — Automatische Konsistenzprüfung in der Datenbank des Zolls (SYDONIA) → FLEGT-Genehmigung   Ausfuhr von Rund- und Schnittholz in Containern (Beladen) Unternehmen und MINFOF/MINFI — Strichcode — Bestimmungsland — Holzverarbeiter — Betrieb — Länge — Breite (Schnittholz) — Dicke (Schnittholz) — Anzahl der Teile (Schnittholz) — dickes Ende (Rundholz) — dünnes Ende (Rundholz) — Holzartencode — Rauminhalt — Datum — Mitarbeiter — Vertragsnummer — Nr. des Frachtbriefs Eingabe der im Spezifikationsblatt für Holzausfuhren enthaltenen Daten durch die Unternehmen und in SIGIF II Beschau beim Beladen durch MINFOF und den Zoll Sichtvermerk auf Ladebescheinigung Abstimmungsprüfung in der Datenbank SIGIF II zwischen den Daten von DIT (Douala International Terminal) und dem Spezifikationsblatt für Holzausfuhren Holz im Transit Eingang des Holzes im Transit MINFOF Transportdokumente (Frachtbrief, Spezifikationsblätter, Ursprungszeugnis und Zolldokumente) Eingabe der Daten in SIGIF II — Spezieller Strichcode — Ursprungsland — dickes Ende (Rundholz) — dünnes Ende (Rundholz) — Breite (Schnittholz) — Dicke (Schnittholz) — Anzahl der Teile (Schnittholz) — Holzartencode — Unternehmen — Bestimmungsort — Eingangsdatum — Checkpoint — Mitarbeiter Grenzkontrollstelle Überprüfung der Transportdokumente und sonstigen Dokumente des Ursprungslandes durch den Checkpoint Abstimmung zwischen den Daten der Ausfuhrhäfen und der Einfuhrhäfen anhand der Daten von SIGIF II Eingang des eingeführten Holzes Unternehmen (Einführer) Transportdokumente (Frachtbrief, Spezifikationsblätter, Ursprungszeugnis und Zolldokumente) Vorgeschriebene Einfuhrpapiere Zertifikate als Legalitäts- oder Nachhaltigkeitsbeleg (solange diese Länder keine FLEGT-Genehmigung eingeführt haben), die in SIGIF II eingegeben werden — Spezieller Strichcode — Ursprungsland — dickes Ende (Rundholz) — dünnes Ende (Rundholz) — Breite (Schnittholz) — Dicke (Schnittholz) — Anzahl der Teile (Schnittholz) — Holzartencode — Unternehmen — Bestimmungsort — Eingangsdatum — Checkpoint — Mitarbeiter Grenzkontrollstelle und Unternehmen beim Eintreffen im Werk Überprüfung der Einfuhrgenehmigung, der Transportdokumente und sonstigen Dokumente des Ursprungslandes durch den Checkpoint. Das Holz durchläuft den normalen Überwachungszyklus der Lieferkette Abstimmung mit Wareneingang im Lagerplatz des Sägewerks je Herkunftsland anhand der in SIGIF II eingegebenen Daten VII.   Erteilung der FLEGT-Genehmigungen Mit Erteilung der FLEGT-Genehmigung werden die Ergebnisse der Überprüfung der Legalität der Holzunternehmen, der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette, der nationalen Überwachung und nationalen Kontrolle des Forstsektors für Holzladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung beantragt wurde, für gültig erklärt. Die FLEGT-Genehmigung ist daher wie das Legalitätszertifikat ein Produkt des Legalitätsprüfungssystems. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer bestimmten Holzladung werden fälschungssichere Dokumente, die zwischen den für die Legalität zuständigen zentralen Dienststellen (in Yaoundé) und den für die Legalität zuständigen dezentralen Dienststellen (an den Ausfuhrorten) ausgetauscht werden, über das Internet mit einem nur für diesen Zweck verwendeten Einwahlsystem und automatischer Speicherung in der zentralen Datenbank abgerufen. Bei einem Ausfall des elektronischen Systems werden fälschungssichere Dokumente in Papierform verwendet. Die FLEGT-Genehmigung wird von den benannten Verantwortlichen der für Legalität zuständigen dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums (Regional- oder Departementsdelegationen, Forst- und Jagdkontrollstellen) anhand eines abschließenden Berichts von SIGIF II erteilt, mit dem die Ordnungsmäßigkeit des auszuführenden Holzes bescheinigt wird. Dieser Bericht ist das Endergebnis der Überprüfung von drei grundlegenden Signalen, die zum Sperrsystem beitragen: —   Signal 1: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf das Legalitätszertifikat an; —   Signal 2: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten an (SIGICOF); —   Signal 3: gibt die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf die nationale Überwachung an (Lieferkette, MESURE und SYDONIA). Wenn eine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist, wird sie dem von der zuständigen örtlichen Dienststelle des Forstwirtschaftsministeriums ausgestellten Spezifikationsblatt beigefügt. Anhand dieser Unterlagen kann der Zoll nach Abschluss der Verschiffungsvorgänge für jede auszuführende Holzladung die Verschiffungsfreigabe erteilen. Die Mitarbeiter des Forstwirtschaftsministeriums vergewissern sich in jedem Fall vor dem Auslaufen der Ladungen nochmals, dass die Ladungen mit den FLEGT-Genehmigungen übereinstimmen. Die Unterschriften auf der FLEGT-Genehmigung sind offiziell bekannt. Das FLEGT-Genehmigungsverfahren wird mit einer Anweisung des Forstwirtschaftsministers festgelegt. Die Unterschriften der bevollmächtigten Personen werden den zuständigen Behörden der Union regelmäßig übermittelt und von diesen an die Zolldienststellen der Union weitergeleitet. Den Kontrolleuren im Verschiffungshafen werden spezielle Ausrüstungen und Mittel zur Kontrolle und Erfassung der FLEGT-Genehmigungen vor dem Verschiffen bereitgestellt. Die FLEGT-Genehmigungen sowie die Genehmigungsverfahren werden in Anhang V beschrieben und in der Vorbereitungsphase weiter ausgearbeitet. Holzprodukte, die unter Aufsicht der kamerunischen Zollbehörden im Transit durch Kamerun verbracht werden, benötigen zur Ausfuhr in die Union keine FLEGT-Genehmigung Kameruns. VIII.   Unabhängige Überwachung Eine regelmäßige unabhängige Überwachung des gesamten Legalitätsprüfungssystems gewährleistet die Glaubwürdigkeit und Transparenz des Systems vom Einschlagsort bis zur Ausfuhr; diese Überwachung reicht bis hin zur Arbeitsweise der zuständigen Behörden der Union. Die Aufgaben, die Zuständigkeiten und die Bedingungen für die Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz werden in Anhang VI zu diesem Abkommen beschrieben. IX.   Schlussfolgerungen Letztlich werden mit dem Legalitätsprüfungssystem die Überwachung des Forstsektors, die nationale Kontrolle der gesamten Lieferkette und Dienstleistungen in der Forstwirtschaft gebündelt, um so funktionale Synergien entstehen zu lassen. Die Glaubwürdigkeit des Systems wird durch eine unabhängige Überwachung gewährleistet. Die Daten aus der nationalen Überwachung des Forstsektors gehen in eine zentrale Datenbank der Forstwirtschaftsdirektion ein, die mit den Partnerbehörden vernetzt ist. Die nationale Kontrolle des Forstsektors wiederum findet in allen Stadien der Holzlieferkette und Antragsbearbeitung statt, so dass die Ordnungsmäßigkeit der Situation und der Handlungen aller Akteure der Forstwirtschaft jederzeit und in ganz Kamerun sichergestellt werden kann. Zudem können dadurch Verstöße festgestellt und abgestellt werden; diese gehen über SIGICOF ebenfalls in die Datenbank ein. Das Legalitätsprüfungssystem wird in einem klar definierten institutionellen Rahmen umgesetzt. INSTITUTIONELLER RAHMEN Das Legalitätsprüfungssystem wird in den bestehenden institutionellen Rahmen des Forstwirtschaftsministeriums eingebettet. Der institutionelle Aufbau ist so angelegt, dass die durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen bedingte neue Lage berücksichtigt wird, ohne neue Strukturen einrichten zu müssen. Im institutionellen Rahmen werden alle Strukturen und personellen, materiellen und finanziellen Mittel angegeben, die aufzubringen sind, um das Legalitätsprüfungssystem, das zur Erteilung von Legalitätszertifikaten und FLEGT-Genehmigungen führt, umzusetzen. Der institutionelle Rahmen wird in Anhang III-B beschrieben, der Bedarf in Anhang X. (1)   „Holzunternehmen“: Natürliche oder juristische Person, Gemeinschaft oder Gemeinde, die eine legale Quelle zur Erzeugung, zum Erwerb oder zur Verarbeitung von Holzprodukten besitzt. (2)  Von der Einfuhr und vom Transit ist gegenwärtig nur CEMAC-Holz (Holz mit Ursprung in einem anderen Land der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft als Kamerun) betroffen, wobei jedoch der Geltungsbereich des Systems auf alle Ursprungsländer außerhalb des CEMAC-Gebiets ausgeweitet werden könnte. (3)  Diese Vorschrift wird im Zuge der Operationalisierung des Systems erlassen. (4)  Das in einem beliebigen Stadium beschlagnahmte und versteigerte Holz geht auf dieser Ebene in die Produktkette ein und durchläuft alle folgenden Stadien. ANHANG III-B INSTITUTIONELLER RAHMEN DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS I.   Durchführungsstrukturen des Legalitätsprüfungssystems Das Legalitätsprüfungssystem Kameruns wird von den internen Strukturen des Forstwirtschaftsministeriums (MINFOF) durchgeführt. Diese Strukturen tragen auf verschiedenen Ebenen (zentrale und dezentrale Dienststellen) und in unterschiedlichem Maße zur Anwendung der einzelnen Elemente des Legalitätsprüfungssystems (siehe Anhang III-A) bei; dazu gehören: — die Überprüfung der Legalität des Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmens; — nationale Überwachung des Forstsektors; — nationale Kontrolle des Forstsektors; — die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette; — die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen; — die unabhängige Überwachung. In der folgenden Beschreibung der für die Durchführung des Legalitätsprüfungssystems zuständigen Organe und ihrer Aufgaben wird insbesondere auf die neuen Aspekte bei der Erteilung der Legalitätszertifikate bzw. FLEGT-Genehmigungen eingegangen, die infolge des Partnerschaftsabkommens eingeführt werden. I a.   Für die Legalitätskontrolle zuständige zentrale Dienststellen Diese Dienststellen sind in der Forstwirtschaftsdirektion (DF) angesiedelt. Betroffen sind die Dienststelle „Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald“ (SN) und die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ (SEGIF). Sie sind der Unterdirektion „Zulassungen und forstliches Steuersystem“ (SDAFF) unterstellt, die zur Forstwirtschaftsdirektion gehört. Letztere wiederum ist dem Generalsekretariat (SG) des MINFOF unterstellt, unter der Aufsicht des Ministers für Forstwirtschaft und Wildressourcen. Die Dienststelle „Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald“ (SN) befasst sich neben anderen planmäßigen Aufgaben mit der Prüfung von Anträgen auf Erteilung von Legalitätszertifikaten und überprüft, ob die Holzunternehmen die Anforderungen der Legalitätstabellen erfüllen (siehe Anhang II). Dabei steht sie mit allen internen Dienststellen des MINFOF (DF, DPT, DFAP, BNC usw.) und mit den zuständigen Dienststellen der anderen Behörden, die die in den Legalitätstabellen verlangten Nachweise ausstellen (die Ministerien für Umwelt, Finanzen, Zoll, Gesundheit, Industrie, Bergbau, Arbeit, Soziales und Landwirtschaft), in Verbindung (Abrufen und Anfordern von Dokumenten, in Papierform oder elektronisch). Neben dem Nationalen Begleitausschuss für das Abkommen wird ein Interministerieller Begleitausschuss für die Vernetzung der Ministerien eingerichtet. Nach Abschluss der Überprüfungen bestätigt die Dienststelle SN die Anträge auf Erteilung von Legalitätszertifikaten und leitet sie an die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ weiter, die einen Entwurf des Legalitätszertifikats ausstellt und die zugehörigen Daten in die Datenbank eingibt. Die Dienststelle „Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen“ (SEGIF) befasst sich, wie ihr Name sagt, mit der Verwaltung aller verfügbaren Informationen über den Forstsektor in der Datenbank SIGIF II („Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation“); sie nutzt dieses System, um Anfragen zu beantworten und/oder Legalitätszertifikate, andere Erlaubnisse und die jährlichen Bescheinigungen für Forsttätigkeiten auszustellen. In dieser Dienststelle befindet sich somit der Zentralspeicher des Systems SIGIF II, in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.