Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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/CAB vom 9. Februar 1998) a) Allgemeine Bestimmungen b) Beziehungen zu lokalen Bevölkerungsgruppen c) Forsteinrichtung in Abhängigkeit von bestimmten zu schützenden Gebieten oder Landschaften d) Schutz der Ufer und stehenden Gewässer e) Schutz der Fauna f) Trassierung, Bau und Verbesserung der Waldwege g) Lager und industrielle Anlagen im Wald h) Einrichtung von Rundholzpoltern i) Holzeinschlag j) Holzrückung k) Schlussbestimmungen 6. Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009. (1)  Umwelt- und Forstwirtschaftsministerium. (2)  Domaine forestier permanent (Dauerwaldgebiet). (3)  Umweltverträglichkeitsstudie. (4)  Ministerium für Umwelt und Naturschutz. (5)  Vgl. Caisse nationale de prévoyance sociale, Recueil des textes de base (Nationale Sozialversicherungskasse, Sammlung der Grundlagentexte) (1979). (6)  Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums. (7)  Privatwirtschaftlicher Verband namens Tropical Forest Trust, der ein Projekt zur Unterstützung der Privatwirtschaft bei der Legalitätsprüfung betreibt (Timber Trade Action Plan). (8)  Ressources Extraction Monitoring. (9)  Artenschutzprogramm des WWF. (10)  Chain of Custody, Rückverfolgbarkeitssystem. (11)  Forest Stewardship Council. (12)  Von der Europäischen Union finanziertes Projekt. (13)  Informationsschrift zum Aktionsplan der Europäischen Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel (Englisch: Forest Law Enforcement, Governance and Trade). (14)  Origine légale du bois/Bureau Véritas (Legaler Ursprung des Holzes/Bureau Véritas). (15)  Timber Legality & Traceability Verification/Société générale de surveillance. (16)  Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit/Programm Nachhaltiges Ressourcenmanagement. (17)  Ministerium für Forstwirtschaft und Wildressourcen. (18)  Zentralafrikanische Waldkommission. (19)  World Ressource Institute. (20)  Weltnaturschutzunion. (21)  International Forest Industry Association. (22)  Grundsätze, Kriterien, Indikatoren. (23)  African Timber Organisation/International Tropical Timber Organisation — Internationale Tropenholzorganisation. (24)   „Holzunternehmen“: Natürliche oder juristische Person, Gemeinschaft oder Gemeinde, die eine legale Quelle zur Erzeugung, zum Erwerb oder zur Verarbeitung von Holzprodukten besitzt. ANHANG III-A LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM I.   Einleitung Mit dem Legalitätsprüfungssystem können Holzprodukte legalen Ursprungs nach der Legalitätsdefinition dieses Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zuverlässig von Holzprodukten illegalen Ursprungs unterschieden werden. So kann jederzeit und im gesamten kamerunischen Hoheitsgebiet sichergestellt werden, dass nur legal erzeugtes oder erworbenes Holz in Verkehr ist und bei Bedarf eine FLEGT-Genehmigung erhält. Die Funktionsweise des Systems beruht auf den folgenden Elementen: 1. Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens (1); 2. nationale Überwachung des Forstsektors; 3. nationale Kontrolle des Forstsektors; 4. Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette; 5. Erteilung der FLEGT-Genehmigungen; 6. unabhängige Überwachung. II.   Geltungsbereich Das Legalitätsprüfungssystem gilt für alle Quellen zur Erzeugung oder zum Erwerb von Holzprodukten, die im Hoheitsgebiet Kameruns in Verkehr sind. Die in Kamerun niedergelassenen Holzunternehmen können weiterhin nach den in den kamerunischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Holz einführen (2). Die kamerunischen Genehmigungsstellen erteilen für dieses Holz nur dann eine FLEGT-Genehmigung, wenn es unter die Ursprungsregeln (die in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festgelegt sind) fällt und mindestens eine der anschließend genannten Bescheinigungen vorliegt: — eine FLEGT-Genehmigung des Ursprungslandes; — ein Zertifikat eines privaten Zertifizierers, das von der Regierung Kameruns als Zertifikat auf der Grundlage eines Standards für nachhaltige Bewirtschaftung anerkannt ist, der mindestens die Kriterien der Legalitätstabellen Kameruns umfasst. Die Legalität des von in Kamerun niedergelassenen Holzunternehmen eingeführten Holzes wird in jedem Fall an der Grenze vor dem Eintritt in kamerunisches Hoheitsgebiet und anschließend beim Eintreffen in den Verarbeitungsbetrieben überprüft, wo es in besondere Verzeichnisse mit der Bezeichnung „Wareneingang CEMAC“ eingetragen wird. Durch eine enge Zusammenarbeit mit den anderen CEMAC-Ländern soll die Einfuhr von illegal eingeschlagenem Holz nach Kamerun verhindert werden. Holz, das im Transit durch kamerunisches Hoheitsgebiet verbracht wird, muss vom Rückverfolgbarkeitssystem erfasst (in einer Datenbank, die im Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen SIGIF II eingerichtet wird) und in einem eigens festgelegten Zollkorridor befördert werden. Die Verfahren zur Überwachung von Holz im Transit werden zu einem späteren Zeitpunkt während der Umsetzung präzisiert. Gleiches gilt für die Angaben, die erforderlich sind, um den Transitstatus dieses Holzes nach den geltenden CEMAC-Verfahren zu bestätigen. III.   Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens Die Legalitätsdefinition sowie die eingesetzten Instrumente, mit denen die Legalität der Holzunternehmen sichergestellt werden soll, sind in Anhang II aufgeführt. Jener Anhang umfasst acht Legalitätstabellen für die verschiedenen Konzessionsarten für Holz aus Dauerwaldgebiet (DFP), Nichtdauerwaldgebiet (DFNP) und Holzverarbeitungsbetrieben (UTB): — Dauerwaldgebiet —   Legalitätstabelle 1: Waldbewirtschaftungsvertrag (CE). —   Legalitätstabelle 2: Gemeindewald (FCle); Nutzung in Eigenregie. — Nichtdauerwaldgebiet —   Legalitätstabelle 3: Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung (ARB). —   Legalitätstabelle 4: Abfuhrgenehmigung für liegendes Holz (AEB). —   Legalitätstabelle 5: Stockverkauf (VC) für staatlichen Wald. —   Legalitätstabelle 6: Gemeinschaftswald (FC); Nutzung in Eigenregie. —   Legalitätstabelle 7: Sondererlaubnis (PS); Ebenholzeinschlag in staatlichem Wald und in Gemeindewald. — Holzverarbeitungsbetriebe —   Legalitätstabelle 8: Holzverarbeitungsbetriebe (UTB). Mit Ausnahme der Legalitätstabelle für Holzverarbeitungsbetriebe, die einige Besonderheiten aufweist, sind alle Legalitätstabellen nach fünf (5) gemeinsamen Kriterien aufgebaut, die administrative Aspekte (Kriterium 1), die Forstnutzung und -einrichtung (Kriterium 2), den Transport (Kriterium 3), soziale Aspekte (Kriterium 4) und ökologische Aspekte (Kriterium 5) betreffen. Diese Kriterien werden je nach Tabelle in unterschiedlich viele Indikatoren aufgeschlüsselt, die wiederum nach Verifikatoren untergliedert sind. Ob ein Holzunternehmen die jeweiligen Anforderungen erfüllt, wird für diese Verifikatoren anhand der Dokumente überprüft, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, von den verschiedenen Behörden ausgestellt werden und größtenteils über die zentrale Datenbank des Forstwirtschaftsministeriums (SIGIF II) abgerufen werden können. Für die Überprüfung der Legalität von Holzunternehmen ist eine spezielle Abteilung des Forstwirtschaftsministeriums in Yaoundé zuständig (siehe Anhang III-B), die nach einem flexibel angelegten und strengen Verfahren vorgeht, nach dem jedem Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen für jede seiner Konzessionen bzw. jeden seiner Verarbeitungsbetriebe ein „Legalitätszertifikat“ erteilt werden kann. Die Modalitäten der Erteilung des „Legalitätszertifikats“ (Benennung der Unterlagen des Verwaltungsvorgangs, Funktionsweise des Systems zum Abgleichen der Daten aus den verschiedenen beteiligten Ministerien, Verfahren zur Verlängerung des Legalitätszertifikats usw.) werden mit einer speziellen Durchführungsvorschrift des Forstwirtschaftsministeriums festgelegt (3). Ein „Legalitätszertifikat“ wird für einen bestimmten Betrieb erteilt und hat eine Gültigkeitsdauer von: — bis zu einem Jahr bei Konzessionen für das Dauerwaldgebiet (Waldbewirtschaftungsvertrag und Gemeindewälder); — bis zu sechs Monaten bei Konzessionen für das Nichtdauerwaldgebiet; — bis zu einem Jahr bei Holzverarbeitungsbetrieben. Das Legalitätszertifikat kann infolge einer Rechtsstreitigkeit jederzeit ausgesetzt werden; siehe hierzu Abschnitt V. Die für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen können Besuche vor Ort veranlassen, um die Echtheit und Glaubwürdigkeit von in der entsprechenden Legalitätstabelle vorgesehenen Verifikatoren zu überprüfen, wenn diese rein durch Belegprüfung nicht abschließend festgestellt werden können. Diese Überprüfungen betreffen auch Angaben und Unterlagen der Partnerbehörden (Gesundheitsministerium, Arbeitsministerium, Ministerium für Soziales, Umwelt- und Naturschutzministerium), die die in den Legalitätstabellen geforderten Dokumente ausstellen. Das genaue Verfahren zur Überprüfung der Legalität des Holzunternehmens und insbesondere die von den dafür zuständigen zentralen Dienststellen eingesetzte Methodik werden in der Vorbereitungsphase ausgearbeitet. Im besonderen Fall der Holzunternehmen, die ein Legalitätszertifikat und/oder ein Zertifikat für nachhaltige Forstbewirtschaftung eines privaten Zertifizierers besitzen, das i) vom Forstwirtschaftsministerium, welches die Bedingungen für die Zulassung privater Zertifizierungs- und Prüfstellen festlegt, anerkannt ist, ii) glaubwürdig und unabhängig überwacht wird und iii) in Anwendung eines Zertifizierungsstandards erteilt wurde, der alle Anforderungen der Legalitätstabellen Kameruns umfasst, wird ihre Legalität nach den kamerunischen Anforderungen anerkannt. Diese Holzunternehmen erhalten daraufhin das „Legalitätszertifikat“ von den für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen gegen Vorlage des gültigen, jährlich erneuerten privaten Zertifikats, das bei der Überwachung verlangt wird. Legalitätszertifikate oder Zertifikate für nachhaltige Bewirtschaftung von privaten Zertifizierern werden vom MINFOF erst anerkannt, nachdem überprüft wurde, dass die von den zugelassenen privaten Zertifizierungsstellen verwendeten Standards tatsächlich alle Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren der Legalitätstabellen Kameruns umfassen (administrative Aspekte, Holzeinschlag und Forsteinrichtung, Transport, soziale und ökologische Aspekte). Eine förmliche Bewertung dieser Zertifizierungsstandards für Forstkonzessionen in Kamerun in Bezug auf die Legalitätstabellen erfolgt durch das MINFOF in der Vorbereitungsphase. Der Bericht über diese Bewertung wird veröffentlicht. Bei positiver Bewertung wird das private Zertifizierungssystem vom Forstwirtschaftsminister mit einer Verwaltungsvorschrift zugelassen. Diese Genehmigung wird veröffentlicht. Dadurch kann Unternehmen, die nach einem solchen System zertifiziert sind, ohne besondere Prüfung das Legalitätszertifikat erteilt werden. Zudem werden doppelte Legalitätsprüfungen bei zertifizierten Forstkonzessionen vermieden. So zertifizierte Holzunternehmen müssen den für die Legalitätsprüfung zuständigen zentralen Dienststellen jedoch alle Überwachungsberichte des privaten Zertifizierungssystems übermitteln, damit diese die Legalität nachvollziehen und das Legalitätszertifikat für das Unternehmen und die jeweilige Konzession ausstellen können. IV.   Nationale Überwachung des Forstsektors Die nationale Überwachung des Forstsektors wird vom Forstwirtschaftsministerium über seine Fachabteilungen koordiniert; dabei werden alle anderen an der Raumordnung und -planung beteiligten Behörden einbezogen. Zur Überwachung wird das „Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation“ (SIGIF II) eingesetzt, dessen zentraler Speicher im Forstwirtschaftsministerium untergebracht ist und das mit den Systemen „MESURE“ der Steuerbehörde und „SYDONIA“ der Zollbehörde des Finanzministeriums vernetzt ist (online, so dass ein Echtzeitdatenaustausch möglich ist). Dadurch ist es nicht nur von der landesweit einwandfreien Arbeit dieser Dienststellen, sondern auch von der guten Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Forstwirtschaft abhängig. SIGIF II ist ein Informationssystem, dessen zentraler Speicher in der Forstwirtschaftsdirektion untergebracht ist und in dem alle Daten zum Forstsektor aus Forst- und Jagdkontrollstellen, Checkpoints, Departementsdelegationen, Regionaldelegationen, Holzunternehmen, Steuer- und Zollbehörden usw. gespeichert sind. Das System ermöglicht es, jederzeit Informationen zu jedem Holzunternehmen abzurufen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Legalität seiner Tätigkeiten zu treffen. SIGIF II ist daher die wichtigste Informationsquelle, wenn es darum geht, ein Verfahren zur Erteilung der FLEGT-Genehmigung zu sperren, falls ein Holzunternehmen, bei dem eine Regelwidrigkeit vorliegt, eine solche Genehmigung beantragen sollte. Aus diesem Grund wird es auch „Sperrsystem“ genannt. MESURE (Meilleur suivi du rendement fiscal, Effizientere Steuerertragsüberwachung) ist eine Client/Server-Anwendung, die in der Abteilung Großunternehmen (DGE) für das Programm zur Sicherung der Forsteinnahmen (PSRF) und in den Finanzämtern für mittlere Unternehmen (CIME) der Generaldirektion Steuern eingesetzt wird. Hauptfunktion des Systems ist die Überwachung und Verwaltung der Steuern, Abgaben und Gebühren. Für das forstliche Steuersystem bietet es eine Plattform zur Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der gemeldeten Daten. Nach der Vernetzung mit SIGIF II wird es folgende Daten erzeugen: — allgemeine Steuerdaten (Gewerbesteuer, Beiträge zur CNPS, Steuern nach allgemeinem Recht); — Monitoringtabelle für die Zahlung der Holzeinschlagsteuer; — Monitoringtabelle für die Zahlung der Werkseingangsteuer; — Tabelle zur Beitreibung der Versteigerungs- und Transaktionserlöse; — Monitoringtabelle für die Beitreibung und Verteilung der jährlichen Forstgebühr (RFA); — Tabelle für die Zahlung kleiner Konzessionen; — Zulassungskosten, Kosten für die Vorlage der Konzessionen usw. Alle diese Informationen tragen zur Konsistenzprüfung und zum Sperrsystem bei. SYDONIA: Das Zollinformationssystem SYDONIA ist eine weltumspannende Anwendung, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) in mehreren Ländern der Weltzollorganisation (WZO) eingesetzt wird. Diese Client/Server-Anwendung wird derzeit auch von der kamerunischen Zollbehörde eingesetzt. Im Rahmen der Vernetzung mit SIGIF II übermittelt das System in Echtzeit folgende Informationen: — statistische Daten zu Ausfuhrmengen: — Ausfuhren von heimischem Rundholz; — Ausfuhren von Rundholz im Transit (CEMAC); — Ausfuhren von heimischem Schnittholz; — Ausfuhren von Schnittholz im Transit (CEMAC); — Ausfuhren von Parkett; — Ausfuhren von Sperrholz; — Ausfuhren von Furnier; — Ausfuhren von Sonderprodukten; — Ausfuhren von fertigen Holzerzeugnissen; — statistische Daten zum steuerbaren Gesamtwert der Ausfuhrmengen; — statistische Daten zu den Haushaltseinnahmen aus Holzausfuhren; — Daten zu Holzunternehmen, deren Tätigkeit aufgrund von Zollaktivitäten eingestellt wurde, und die Gründe für die Einstellung der Tätigkeit; — Daten zur Überprüfung der von der Generaldirektion Steuern (DGI) ausgestellten Abgabenquittungen und der vom MINFOF genehmigten Mengen; — Daten zu Rundholzmengen, die von bestimmten Holzunternehmen im Rahmen von Sondergenehmigungen ausgeführt wurden (Ausfuhr von Rundholz besonders geförderter Holzarten der ersten Kategorie); — Angaben zur Anzahl der FLEGT-Genehmigungen für die tatsächlich verschifften Ladungen; — Daten zu den CEMAC-Holzmengen, die eingeführt oder im Transit durch Kamerun verbracht wurden. Wie beim System MESURE tragen alle Informationen von SYDONIA zur Konsistenzprüfung und bei Regelwidrigkeiten zum Sperrsystem bei. V.   Nationale Kontrolle des Forstsektors Der Forstsektor wird in Kamerun regelmäßig entlang der gesamten Lieferkette kontrolliert. Alle daraus hervorgehenden Informationen werden vom Rückverfolgbarkeitssystem erfasst und in die zentrale Datenbank SIGIF II eingegeben. Für die Kontrolle sind die Fachabteilungen des Forstwirtschaftsministeriums zuständig; unterstützt werden sie von Ordnungskräften und Mitarbeitern des Justizministeriums. Die Kontrolle wird gemäß der „nationalen Strategie für Wald- und Wildkontrollen“ durchgeführt, die für die einzelnen Stadien der Lieferkette gilt und sich unter anderem auf das in diesem Anhang beschriebene Rückverfolgbarkeitssystem stützt. In der Vorbereitungsphase werden geänderte Kontrollverfahren ausgearbeitet, mit denen den Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems Rechnung getragen werden soll. Die Forstkontrollen können zu Rechtsstreitigkeiten führen, die mit der Software SIGICOF (System zur Verfolgung von Verstößen und Rechtsstreitigkeiten im Forstsektor), einem zu SIGIF II gehörenden Modul, verwaltet werden. Wird ein Holzunternehmen wegen eines Verstoßes von den zuständigen Instanzen für schuldig erklärt, wird diese Entscheidung in das Sperrsystem aufgenommen. Diese Entscheidungen werden daraufhin in das Register der Verstöße der Datenbank von SIGIF II eingegeben und haben für das betreffende Holzunternehmen weiterhin sperrende Wirkung, solange es nicht allen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, so dass das Legalitätszertifikat ausgesetzt bleibt. VI.   Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette Das kamerunische Rückverfolgbarkeitssystem für Holzprodukte wird im Folgenden beschrieben. VI a.   Ziel Mit Hilfe des Rückverfolgbarkeitssystems können Holzprodukte vom Einschlag über alle Zwischenpunkte bis hin zum Ausfuhrort zurückverfolgt werden. Mit diesem Rückverfolgbarkeitssystem können somit die Ergebnisse der Vollinventuren, alle geschlagenen, transportierten, im Werk eingegangenen und verarbeiteten Mengen und alle eingeführten oder im Transit verbrachten CEMAC-Produkte erfasst werden. VI b.   Geltungsbereich Die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferkette deckt das gesamte Landesgebiet, alle Arten der Erzeugung oder des Erwerbs (Forstkonzession, Stockverkauf, Gemeinschaftswald, Gemeindewald, Verwertungs-/Bergungsgenehmigungen und Versteigerungen) und alle ausgeführten, eingeführten, im Transit verbrachten und im Land gehandelten Holzprodukte ab. VI c.   Grundsätze Das System ist folgendermaßen angelegt: — Es handelt sich um eine zentrale Datenbank (SIGIF II), auf die alle beteiligten Akteure über das Internet zugreifen können; — das System ist mit Datenbanken anderer Behörden oder Dienststellen vernetzt, so dass die Informationen [SIGIF II, SIGICOF, SYDONIA, MESURE] in Echtzeit kombiniert und verdichtet werden können; — das System arbeitet im Client/Server-Betrieb mit einem geregelten Zugriff auf den Server (Gruppe, Zugangsberechtigungen usw.). Daten werden von allen Beteiligten des Systems (Holzeinschlagsunternehmen, Holzverarbeiter, Ausführer, Einführer, Steuerbehörde, Zollbehörde und Forstbehörde) in Echtzeit geladen; — das System ermöglicht die Transparenz des Sektors, indem es den beteiligten Akteuren online verlässliche und sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit der Forstproblematik bereitstellt; — das System setzt bei der Vollinventur an, bei der jedem nach den geltenden Bestimmungen verzeichneten Baum eine Kennnummer (Strichcode) zugewiesen wird; — das System ist elektronisch (schnell und zuverlässig) und gleichzeitig dokumentarisch (Frachtbriefe, Einschlagsbücher usw.); — das System dient der Erhebung und Einbeziehung in die Verantwortung (auf steuerlicher Ebene und auf Forstebene). Die Einbeziehung des Holzunternehmens in die Verantwortung bewirkt, dass es selbst für Blockierungen oder Verzögerungen verantwortlich ist; wenn es seine Einschlagsmeldungen (und andere) nicht zusendet, benachteiligt es sich im Hinblick auf die nachgelagerten Vorgänge (Ausfuhr) selbst; — das System ist kompatibel zu den in Nachbarländern eingerichteten Systemen und zu den von Holzunternehmen eingesetzten Systemen; — das System verhindert unbefugte Zugriffe im Hinblick auf Benutzergruppen, Zugangsberechtigungen jeder Gruppe und die zentrale Eingabe gesicherter Stammdaten. Das Rückverfolgbarkeitssystem muss eine Validierung der in jedem Stadium erfassten Daten aufweisen (Beispiel: zur Erteilung der Erlaubnis durch das zentrale MINFOF ist die Erfassung der Vollinventurdaten erforderlich); — das System erleichtert die Kontrollverfahren, insbesondere durch die Verringerung der Kontrollpunkte (Benennung von Zwangspunkten), durch die elektronische Vernetzung, die den Datenaustausch vereinfacht, usw. VI d.   Beteiligte Akteure und ihre Aufgaben Die beteiligten Akteure können — wie bereits erwähnt — auf verschiedenen Ebenen der Produktkette Daten in SIGIF II eingeben, übermitteln oder abrufen. Der Datenfluss zwischen den beteiligten Akteuren zur Übermittlung bzw. Abfrage wird in der folgenden Grafik dargestellt: Datenflussdiagramm für die Übermittlung/Abfrage Legende: Bedeutung der Pfeile Nr. Daten- oder Informationsfluss 1 — Kontrolle der Transportdokumente (Frachtbriefe, Spezifikationsblätter, Ursprungszeugnisse und Zolldokumente) — Eingabe der Daten der Warenbeschau bei CEMAC-Holz — Spezielle Strichcodes 2 — Eingabe der Tätigkeitsdaten (Inventuren, Holzeinschlag, Transport, Verarbeitung, Einfuhr und Ausfuhr). — Eingabe der Informationen zur Holzeinschlagsteuer (TA), zur Werkseingangsteuer (TEU), zur jährlichen Forstgebühr (RFA) und zu den Steuern nach allgemeinem Recht im Hinblick auf die Konsistenzprüfung 3 — Bereitstellung von Erzeugungsstatistiken, Steuerberechnungen und Ergebnissen der Rechtsstreitigkeiten zum Abruf 4 — Eingabe der Daten der Warenbeschau 5 — Abruf der Erzeugungsstatistiken, der Steuerberechnungen und der Ergebnisse der Rechtsstreitigkeiten 6 — Eingabe der von MESURE verarbeiteten Daten 7 — Abruf der Daten der Warenbeschau, die an den Grenzkontrollstellen erfasst werden 8 — Eingabe der von SYDONIA verarbeiteten Daten 9 — Abruf der Statistiken zu Holzeinfuhren und CEMAC-Holz im Transit 10 — Gegebenenfalls Abruf der Daten zur Legalität des Holzes 11 — Abruf von Erzeugungsstatistiken und Elementen wissenschaftlicher Analysen 12 — Rückverfolgbarkeit der zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukte 13 — Eingabe der Ausfuhrdaten (Spezifikationsblatt für auszuführendes Holz) — Eingabe der Nummern der FLEGT-Genehmigungen 14 — Abruf der Inventuren, der Erzeugungs- und Verarbeitungsstatistiken, der Statistiken zu den auf Langholzwagen verladenen Produktmengen, der Steuerberechnungen, der Ergebnisse von Rechtsstreitigkeiten, der Legalitätszertifikate usw. 15 — Eingabe der Daten der Warenbeschau — Eingabe der Daten zu Rechtsstreitigkeiten (Beschlagnahmungsprotokoll, Versteigerungsprotokoll für beschlagnahmte Produkte) Aufgaben der beteiligten Akteure: —   zentrales Forstwirtschaftsministerium (MINFOF): — Verwaltung des Systems und Regelung der Verfahren; — Eingabe der Stammdaten; — Aufsicht über die Kontrolle; — Vernetzung mit anderen Behörden; — zentrale Validierung der Daten; — unabhängige Überwachung. —   Holzunternehmen: — Eingabe der Tätigkeitsdaten (Inventuren, Holzeinschlag, Transport, Verarbeitung, Einfuhr und Ausfuhr) oder Übermittlung an die zuständigen Dienststellen zur Eingabe in die Datenbank; — Eingabe der Infor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.