Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

em alle Daten über den Forstsektor und die aus den vernetzten Behörden eingehenden Informationen zentral zusammengeführt und verarbeitet werden. Hier werden die erforderlichen Bescheide und Signale ausgegeben, die gegebenenfalls die Erteilung der FLEGT-Genehmigung (siehe Anhang III-A) und der Legalitätszertifikatsentwürfe ermöglichen. Die von SEGIF ausgestellten Legalitätszertifikatsentwürfe werden vom direkten Vorgesetzten, dem Leiter der Unterdirektion „Zulassungen und forstliches Steuersystem“ (SDAFF), beurteilt und durchlaufen dann den normalen Antragsbearbeitungsweg über das Generalsekretariat (SG) bis zur Unterzeichnung durch den Minister für Forstwirtschaft und Wildressourcen. Zusammenfassend sind an der Ausstellung von Legalitätszertifikaten nacheinander folgende Dienststellen beteiligt: SN-SEGIF-SDAFF-DF-SG-MINFOF. I b.   Für Legalität zuständige dezentrale Dienststellen Alle dezentralen Strukturen des MINFOF tragen zur Durchführung des Legalitätsprüfungssystems bei. Einige spielen aufgrund ihrer Lage in Bezug auf Verkehrswege oder Verladeorte eine Schlüsselrolle; dazu zählen insbesondere die Grenzkontrollstellen, die Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Holzeinschlags- und Holzbeschaffungsorten, die Checkpoints, die Regionaldelegationen, die Departementsdelegationen sowie die Forst- und Jagdkontrollstellen an den Verladeorten und Flughäfen. Diese Dienststellen sind für die Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der nationalen Überwachung des Forstsektors, der Kontrolle und der Rückverfolgbarkeit von Holz zuständig; besondere Verantwortung tragen dabei die Dienststellen der Orte, an denen Holzprodukte zur Ausfuhr verladen werden und an denen die FLEGT-Genehmigungen erteilt werden. Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Landesgrenzen: Sie haben folgende Aufgaben: — Überprüfung der Legalität der Holzeinfuhren (Überprüfung der Übereinstimmung der vorgelegten Dokumente mit den beförderten Produkten); — Anwendung der Modalitäten für die Verbringung von Holz im Transit durch den Zollkorridor in Verbindung mit den Zolldienststellen; — Eingabe der Daten in SIGIF II; — Einlesen und Überprüfen der Strichcodes auf dem eingeführten Holz und des Sichtvermerks auf den Transportdokumenten; — Anbringen der Strichcodes für Holz im Transit und eingeführtes Holz. Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) der Holzeinschlags- oder Holzbeschaffungsorte: Sie haben folgende Aufgaben: — Kontrolle der Holzeinschlagsarbeiten (Beschau und Belegprüfung); — Bezeichnen der Stämme und Baumstümpfe mit dem Markierhammer; — Einlesen und Überprüfen der Strichcodes; — Erfassen der Daten; — Anbringen des Sichtvermerks auf Frachtbriefen beim Verlassen der Einschlagsorte. Checkpoints: Unterschieden wird zwischen Checkpoints an der Einfahrt zu Sägewerken und Checkpoints an Straßen, von denen einige obligatorisch sind; sie haben fallweise folgende Aufgaben: — Kontrolle der Eingänge/Ausgänge des Sägewerks; — Beschau der Ladungen; — Kontrolle der Frachtbriefe; — Eingabe der Daten in SIGIF II; — Einlesen und Überprüfen der Strichcodes; — Erfassen der Daten auf den PDA (1) und in den Registern. Forst- und Jagdkontrollstellen (PCFC) an den Ausfuhrorten (Häfen von Douala, Kribi, Limbé, Idenau und Campo und Flughäfen): Sie haben folgende Aufgaben: — Kontrolle der Rückverfolgbarkeitselemente des Holzes (Beschau und Belegprüfung); — Erfassen der Daten; — Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Weiterleitung dieser Anträge an die zur Erteilung dieser Genehmigungen zuständige Departementsdelegation, wenn sie die Voraussetzungen von Anhang III-A zu diesem Abkommen erfüllen und falls sie nicht selbst Behörden sind, die zur Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen befugt sind; — Ausstellen der FLEGT-Genehmigungen nach allen dazu erforderlichen Eingaben bei der zentralen Datenbank SIGIF II, falls sie selbst Behörden sind, die zur Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen befugt sind. Departementsdelegationen: Sie haben folgende Aufgaben: — Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Forst- und Jagdkontrollstellen in ihrem Zuständigkeitsgebiet; — Beschau der Ladungen (Forstsektion); — Kontrolle der Frachtbriefe (Forstsektion); — Eingabe der Daten in SIGIF II; — Überwachung und Konsistenzprüfung der Einschlagsdaten; — Einlesen und Überprüfen der Strichcodes; — Paraphieren der Frachtbriefe und/oder Spezifikationsblätter und Weiterleitung an die zuständige Regionaldelegation; — Sammeln der Kopien der ordnungsgemäß ausgefüllten DF10- und Frachtbriefformulare; — Erfassen der Daten; — die Departementsdelegationen der Verladeorte erteilen die FLEGT-Genehmigungen bei Vorlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Antrags, der von den Forst- und Jagdkontrollstellen des Ausfuhrortes weitergeleitet wurde. Dazu verfügen sie über eine Verbindung zur Datenbank SIGIF II, die ihnen die Signale für die Legalität des Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmens und die auszuführenden Holzladungen gemäß Anhang III-A bereitstellt. Die erteilten FLEGT-Genehmigungen werden an die Forst- und Jagdkontrollstellen des Verladeortes zurückgesandt, wo gemeinsam mit den Zolldienststellen die Verladeformalitäten erledigt werden. Regionaldelegationen: Sie haben folgende Aufgaben: — Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Departementsdelegationen; — Beschau der Ladungen (regionale Brigaden); — Kontrolle der Frachtbriefe (regionale Brigaden); — Überwachung und Konsistenzprüfung der Einschlagsdaten; — Eingabe der Daten in SIGIF II; — Einlesen und Überprüfen der Strichcodes; — Anbringen von Strichcodes für versteigertes Holz; — Unterzeichnen der Spezifikationsblätter und Weiterleitung an die zuständige Forst- und Jagdkontrollstelle des Ausfuhrortes zur Erledigung der Ausfuhrformalitäten in Zusammenarbeit mit den Zolldienststellen; — Sammeln der DF10- und Frachtbriefkopien; — Erfassen der Daten; — Erteilen von FLEGT-Genehmigungen auf der Grundlage eines vollständigen und ordnungsgemäßen Dossiers, das von den Forst- und Jagdkontrollstellen des Verladeorts für die Ausfuhr übermittelt wird. Fast alle dezentralen Dienststellen des MINFOF und die Dienststellen der zentralen Fachabteilungen für Forstwirtschaft des MINFOF sind somit Glieder der Kette zur Durchführung des Legalitätsprüfungssystems, mit einigen Besonderheiten in der Forstwirtschaftsdirektion, in der die Legalitätszertifikate angelegt werden, und in bestimmten Regional- und Departementsdelegationen oder benannten PCFC, in denen die FLEGT-Genehmigungen erteilt werden. Die Erzeugung bzw. Beschaffung und die Beförderung des Holzes werden natürlich im gesamten Hoheitsgebiet ständig von Kontrolleuren der nationalen Kontrollbrigade (BNC), von Regionaldelegationen, von Mitarbeitern der Departementsdelegationen und von den Forst- und Jagdkontrollstellen überwacht und kontrolliert. Zu Beginn der Anwendung des Legalitätsprüfungssystems werden die für die Durchführung zuständigen Strukturen während einer bestimmten Zeit von dem Ingenieurbüro, das die Technik des Rückverfolgbarkeitssystems aufgebaut und installiert hat, unterstützt und betreut. Der institutionelle Aufbau lässt sich schematisch folgendermaßen darstellen: SCHEMATISCHE DARSTELLUNG DES INSTITUTIONELLEN RAHMENS Bedeutung der Pfeile: 1: Vernetzung von SIGIF II mit MESURE und SYDONIA 2: Anfragen bei zuständigen Behörden 3: Bereitstellung der angeforderten Informationen 4: Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Legalitätszertifikaten 5: Eingabe der Daten in SIGIF II oder Einreichung der Einschlagsdaten 6: Einreichung der Anträge auf Erteilung der FLEGT-Genehmigungen 7: Spezielle Anfragen 8: Bereitstellung der in der Datenbank enthaltenen Informationen 9: Anfragen zu Rechtsstreitigkeiten 10: Bereitstellung der in der Datenbank enthaltenen Informationen 11: Bereitstellung der Informationen 12: Verbindung zur Datenbank, Eingabe der Daten 13: Erteilen der Legalitätszertifikate 14: Erteilen der FLEGT-Genehmigungen II.   Nationaler Begleitausschuss Gemäß Artikel 16 des Abkommens wird ein „Nationaler Begleitausschuss“ eingesetzt, der die regelmäßigen Konsultationen zwischen den beteiligten Akteuren Kameruns führen und ihre Einbeziehung in die Überwachung und Umsetzung des Abkommens gewährleisten soll. Er umfasst alle beteiligten Akteure und insbesondere: — Vertreter der beteiligten Behörden, — Abgeordnete, — Vertreter der Waldgemeinden (als Besitzer eines eigenen Waldgebiets, das vom Staat übertragen wurde, oder von der Waldsteuer Begünstigte), — Vertreter der Organisationen der Zivilgesellschaft, — Vertreter der Privatwirtschaft im Wald- und Holzsektor, — Gewerkschaften der Holzwirtschaft. Die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Forstwirtschaftsministerium im Verordnungsweg festgelegt. (1)  PDA: Personal Data Assistance. ANHANG IV BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS KAMERUN AUSGEFÜHRT WERDEN, ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION I.   Grundsätze Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems Kameruns zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Union prüfen, dass für Holzprodukte aus Kamerun, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt (siehe Artikel 6 und 10). Das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigung werden im Wege der Belegprüfung durch die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden festgestellt. Holzprodukte einer Ladung werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn die Zollbehörden über das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der zugehörigen FLEGT-Genehmigung unterrichtet wurden. Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen übermittelt die europäische Vertragspartei der kamerunischen Vertragspartei die Liste der zuständigen Behörden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie deren Vorgehensweise. II.   Fristen Mit den im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführten Anforderungen und Verfahren soll sichergestellt werden, dass nur legal erzeugte Holzprodukte in die Union ausgeführt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit von Holzprodukten aus Kamerun darf durch dieses System nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf die Fristen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union zu achten, damit Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Holzprodukten aus einem Land ohne FLEGT-Genehmigungssystem vermieden werden. Dieses Anliegen wird vom Gemeinsamen Begleitausschuss (Comite conjoint de suivi — CCS) berücksichtigt und findet seinen Niederschlag in: — der „Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems“ (Anhang VI, Abschnitt II.4); — den „Bewertungskriterien der Union für die Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen“ (Anhang VIII, Abschnitt VI). III.   Verfahren Die für eine Ladung erteilte Genehmigung wird vom Einführer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sie beim Zoll zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dem Einführer wird eindringlich empfohlen, die Genehmigung vor dem Eintreffen des Holzes im Hoheitsgebiet der Union zu übermitteln, damit sie vorab von den Behörden der Union bearbeitet werden kann. Die zuständigen Behörden prüfen die Genehmigung im Hinblick auf fünf Punkte (Belegprüfung): — Übereinstimmung mit dem Muster oder den technischen Spezifikationen der Genehmigung für Kamerun, die den zuständigen Behörden von der Europäischen Kommission übermittelt wurden; — Vorliegen eines Originals oder einer Ersatzausfertigung mit dem Vermerk „Duplicata“ (Duplikat), die von der Genehmigungsstelle ausgestellt wurde; — das Datum der Prüfung muss vor dem in der Genehmigung angegebenen Ablaufdatum liegen; — die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen aufweisen, es sei denn, diese wurden von der Genehmigungsstelle bestätigt; — die Gültigkeitsdauer der Genehmigung darf nicht verlängert worden sein, es sei denn, diese Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle gewährt. Nach dieser Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die Zollbehörden gemäß den geltenden nationalen Verfahren über das Vorliegen, die Ordnungsmäßigkeit und die Nummer der Genehmigung. Diese Information benötigen die Zollbehörden, die mit der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befasst sind. Die Genehmigungsnummer wird vom Einführer in der Zollanmeldung angegeben. Während der Prüfung der Genehmigung können die zuständigen Behörden bei den kamerunischen Genehmigungsstellen zusätzliche Auskünfte einholen, um das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Genehmigung zu bestätigen. Zudem können Kontrollen zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen der Ladung und den Angaben in der Genehmigung angeordnet werden (hier „Warenbeschau“ genannt). Wenn eine Warenbeschau angeordnet wird, bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats, ihre Kontrollen gleichzeitig und am selben Ort durchzuführen, damit nur eine einzige Beschau der Ladung erforderlich ist. Im Fall einer Warenbeschau wird davon ausgegangen, dass das Volumen und das Nettogewicht der Ladung mit den Angaben der Genehmigung übereinstimmen, wenn diese Angaben um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben der jeweiligen Genehmigung abweichen. IV.   Schematische Zusammenfassung Das nachfolgende Schema gibt einen Überblick über das Verfahren zur Überlassung von Holzprodukten aus Kamerun, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union. ANHANG V VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN KAPITEL 1 FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1)   Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums der benannten Abgangsstellen Kameruns erteilt. (2)   Die FLEGT-Genehmigungen werden von den hierzu benannten FLEGT-Genehmigungsstellen unterzeichnet. (3)   FLEGT-Genehmigungsstellen sind die Verantwortlichen der benannten Strukturen; bei diesen kann es sich handeln um: — Delegierte der Regionen; — Delegierte der Départements; — Leiter der Forst- und Jagdkontrollstellen. Artikel 2 Die FLEGT-Genehmigung wird auf der Grundlage eines Antragsdossiers erteilt, das folgende Unterlagen umfasst: — einen Antrag mit Gebührenmarke mit folgenden Angaben: — bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; — bei juristischen Personen: Firma, Geschäftssitz, Name des Geschäftsführers; — eine Kopie des gültigen Legalitätszertifikats für die Konzession, in deren Rahmen das Holz eingeschlagen wurde; — ein Spezifikationsblatt für die auszuführenden Holzprodukte. Artikel 3 (1)   Mit der Erteilung einer FLEGT-Genehmigung am Verladeort wird die Legalität der Holzprodukte (in Bezug auf die Legalitätstabelle, die Rückverfolgbarkeit und das nationale Forst- und Wildkontrollsystem) bestätigt und der Weg für die Ausfuhr des Holzes auf den Markt der Union freigemacht. (2)   Der Vorgang umfasst Folgendes: — ständige Übermittlung virtueller Informationen oder fälschungssicherer Dokumente zwischen den Holzunternehmen und den zuständigen Forstdienststellen (dokumentarische Rückverfolgbarkeit); — Informationsaustausch zwischen der für Legalität zuständigen zentralen Dienststelle in Yaoundé und den dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums über das Internet mit einem nur für diesen Zweck verwendeten Einwahlsystem und automatischer Speicherung in der zentralen Datenbank SIGIF II (Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen, elektronische Rückverfolgbarkeit). KAPITEL 2 GEBÜHREN Artikel 4 Für jede erteilte FLEGT-Genehmigung muss eine FLEGT-Gebührenmarke bezahlt werden, deren Kosten und Verwendungsweise mit einer besonderen Anweisung des Forstwirtschaftsministeriums festgelegt werden. KAPITEL 3 ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 5 (1)   Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden. (2)   Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. Artikel 6 (1)   Die FLEGT-Genehmigung ist für eine einzige Ladung ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig. (2)   Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt sechs Monate. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben (3)   Nach Ablauf der FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsbehörde kann die Gültigkeit um drei Monate verlängern. Zu diesem Zweck korrigiert und bestätigt die Genehmigungsstelle das Ablaufdatum. (4)   Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor der Verschiffung vernichtet wurden. Artikel 7 In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1. Artikel 8 (1)   Die FLEGT-Genehmigung wird auf dem in Anlage 1 und 2 beschriebenen, von den Parteien angenommenen Formular erteilt. (2)   Die Genehmigung hat das Format A4 und umfasst vier Ausfertigungen. (3)   Das Papier für die einzelnen Ausfertigungen hat folgende Farben: a) weiß für das „Original für den Antragsteller“; b) orange für Ausfertigung 2 „für die Zollbehörden Kameruns“; c) gelb für Ausfertigung 3 „für die Zollbehörden der EU“; d) grün für Ausfertigung 4 „zur Archivierung bei der Genehmigungsstelle“. Artikel 9 (1)   Die Genehmigungen werden mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt. Selbstdurchschreibende Formularsätze können auch von Hand ausgefüllt werden. (2)   Die Genehmigungsstelle verwendet für den Prägestempel einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (3)   Die Genehmigungen werden in französischer oder englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt. Artikel 10 (1)   Die Genehmigung wird in vierfacher Ausfertigung erteilt. (2)   Die als „Original“ gekennzeichnete erste Ausfertigung (weiß) wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3)   Die zweite Ausfertigung (orange) mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes camerounaises“ (Ausfertigung für die Zollbehörden Kameruns) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den kamerunischen Zollbehörden ausgehändigt. (4)   Die dritte Ausfertigung (gelb) mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes de la UE“ (Kopie für die Zollbehörden der EU) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die Ladung, für die eine Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (5)   Die vierte Ausfertigung (grün) mit dem Vermerk „Copie destinée aux archives du service émetteur“ (Ausfertigung zur Archivierung bei der Genehmigungsstelle) verbleibt als Archivkopie bei der Genehmigungsstelle. KAPITEL 4 VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 11 (1)   Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Ausfertigungen für die Zollbehörden kann der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen. (2)   Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung sowohl des Originals als auch der Kopien für die Zollbehörden kann der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen. (3)   Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung(en) innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags aus. (4)   Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. (5)   Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „DUPLICATA“ (DUPLIKAT) als solche gekennzeichnet. (6)   Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden. VERFAHREN BEI BEDENKEN HINSICHTLICH DER ECHTHEIT EINER GENEHMIGUNG Artikel 12 (1)   Bei Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit einer FLEGT-Genehmigung oder einer Ersatzausfertigung ersucht die zuständige Behörde der Union die Genehmigungsstelle um Nachprüfung. Maßgeblich ist nur die Antwort der Genehmigungsstelle. (2)   Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (3)   Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurückziehen und ein korrigiertes Exemplar mit den Nummern der aufgehobenen Genehmigung ausstellen, das sie der zuständigen Behörde der Union zuleitet. (4)   Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Kopien zurück. (5)   Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ (Bestätigt am…) für gültig erklärt/bestätigt. (6)   Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde der Union — vorzugsweise elektronisch — mit. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 13 (1)   Die FLEGT-Genehmigung kann auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden. (2)   In den Mitgliedstaaten der Union, die nicht an das EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt. ANLAGEN 1.    Genehmigungsformular 2.    Hinweise zum Ausfüllen ANM.: Die Formulare müssen mit den Wappen und Stempeln Kameruns versehen sein Anlage 1 FORMULAR FÜR DIE FLEGT-GENEHMIGUNG Text von Bild 1 ORIGINAL 1 1. Organisme émetteur Nom Adresse 2. Referrence du certificat de legalite 3. Numéro de l’autorisation FLEGT 4. Date d'expiration 5. Pays d'exportation 7. Moyen de transport 6. Code ISO 8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse) 9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés 10. Positions du SH 11. Nom commun ou nom scientifique 12. Pays de récolte 13. Codes ISO 14. Volume (m3) 15. Poids net (kg) 16. Nombre d’unités 17. Signes distinctifs 18. Signature et cachet de l'organisme émetteur Lieu et date Text von Bild 2 EXEMPLAIRE DESTINÉ AUXDOUANES 2 1. Organisme émetteur Nom Adresse 2. Referrence du certificat de legalite 3. Numéro de l’autorisation FLEGT 4. Date d'expiration 5. Pays d'exportation 7. Moyen de transport 6. Code ISO 8. Titulaire de l’autorisation (nom et adresse) 9. Désignation commerciale des bois ou produits dérivés 10. Positions du SH 11. Nom commun ou nom scientifique 12. Pays d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.