Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erium (Verarbeitung) Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 150 und 152 des Gesetzes 94/01 — Artikel 130, 131 und 132 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.4.2. Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen 1.4.3. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.5.1. Gewerbeschein 1.5.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Blätter 2 und 3 (PROC) — Artikel 88 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Sondererlaubnis Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Mengen (Tonnage/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Sondererlaubnis. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 125 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.2.1. Frachtbriefabschnitte oder SIGIF-Erklärung 2.2.2. Prüfbescheinigung Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Artikel 86 Abs. 6 des Gesetzes 94/01 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.3.1. Nachweise für die Zahlung der Waldregenerationssteuer (taxe de régénération) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung 2.3.2. Lastenheft Kriterium 3:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Transport der Sondererzeugnisse nach. Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die zur Verarbeitung in seinen Anlagen geernteten oder auf dem lokalen Markt erworbenen Sondererzeugnisse mit den vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe 3.1.2. Legalitätszertifikat/Gültige Erlaubnis des (der) Lieferanten Indikator 3.2:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführten Sondererzeugnisse mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.2.1. Von den zuständigen Behörden der Forstwirtschafts- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen 3.2.2. Internationale, entlang der Route abgestempelte Frachtbriefe 3.2.3. Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes 3.2.4. FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung Indikator 3.3:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Sondererzeugnisse aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531 — Artikel 86 Abs. 6 des Gesetzes 94/01 Verifikatoren 3.3.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.3.2. Spezifikationsblätter 3.3.3. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.3.4. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort 3.3.5. Lastenheft für Produkte, die unter das Artenschutzabkommen CITES fallen Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen kommt seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach (als Verarbeiter und Unternehmer). Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Gesetz Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Sozialfürsorgegesetzbuch — Der Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche (Ausübung des Gewerkschaftsrechts, Belegschaftsvertreter, Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen und Löhne, Gesundheitsschutz und Sicherheit usw.) — Art. 49 des Landestarifvertrags — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) Verifikatoren 4.1.1. Von der CNPS ausgestellte Bestätigung über die Nichtbeschäftigung lohnabhängiger Mitarbeiter (ANUPS) 4.1.2. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.3. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.4. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.5. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.6. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.7. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.8. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.9. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung Kriterium 5:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nach (als Unternehmer und Verarbeiter) Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hält sich an die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung in Kamerun Verifikatoren 5.1.1. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.1.2. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze LEGALITÄTSTABELLE 8:   HOLZVERARBEITUNGSBETRIEB (UTB) Kriterium 1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist als Holzverarbeiter eingetragen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 114 des Dekrets 95-531 — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Beschluss Nr. 013/MINEE/DMG/SL vom 19.4.1977 zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 154 vom 28. März 1957 mit der Nomenklatur der gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Betriebe Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Vom Industrieministerium erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse oder Eingangsbestätigung für die Erklärung (2. Klasse) 1.1.4. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium 1.1.5. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.2:   Wenn das Holzverarbeitungsunternehmen die Verarbeitung im Unterauftrag an den Inhaber einer Forstkonzession vergibt, besitzt es zusätzlich zu den unter 1.1 genannten Unterlagen Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.2.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.2.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.2.3. Wohnsitzbescheinigung 1.2.4. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (Holzeinschlagsunternehmen) 1.2.5. Von der zuständige Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Holzeinschlagsunternehmen) 1.2.6. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (Holzeinschlagsunternehmen) Indikator 1.3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.3.1. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass das Unternehmen keine Steuerschulden hat, oder Nachweis für die Fristverlängerung (gegebenenfalls) 1.3.2. Gewerbeschein Kriterium 2:   Das Holzverarbeitungsunternehmen beschafft legal erzeugtes Holz und kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 2.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen auf dem lokalen Markt erworbene Holz mit den vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Fälschungssichere und von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe 2.1.2. Legalitätszertifikat des (der) Lieferanten Indikator 2.2:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführte Holz mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.2.1. Von den zuständigen Forstwirtschaft- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen 2.2.2. Internationale, entlang der abgestempelte Frachtbriefe 2.2.3. Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes 2.2.4. FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung Indikator 2.3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.3.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 2.3.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 2.3.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht der Forstverwaltung Indikator 2.4:   Das Holzverarbeitungsunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.4.1. Nachweise für die Zahlung der Werkseingangsteuer (taxe entrée usine, TEU) und sonstigen Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen, für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung Kriterium 3:   Das Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach. Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 3.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 3.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 3.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten abgezeichnete Betriebsordnung 3.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 3.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 3.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 3.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung Kriterium 4:   Das Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nach Indikator 4.1:   Das Holzverarbeitungsunternehmen hält sich an die Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF, allgemein) — Umweltschutzrahmengesetz 96/12 vom 5.8.1996 (Art. 17, 79, 82) — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 4.1.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie 4.1.2. Konformitätsbescheinigung für die Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltbetriebsprüfung 4.1.3. Umweltprüfbericht 4.1.4. Betätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 4.1.5. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze Verweise auf geltende Gesetze, Vorschriften und Normen 1. Forstgesetz Nr. 94-01 vom 20. Januar 1994. 2. Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96-12 vom 5. August 1995. 3. Beschluss Nr. 222 MINEF vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung, Genehmigung, Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Forsteinrichtungspläne für Wirtschaftswälder des Dauerwaldgebiets. 4. Dekret Nr. 2005/577 vom 23. Februar 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. 5. Beschluss Nr. 0069 MINEP vom 8. März 2005 zur Festlegung der verschiedenen Kategorien von Vorhaben, deren Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt. 6. Finanzgesetz 2002/003 vom 19. April 2002 mit der Allgemeinen Abgabenordnung. 7. Kamerunisches Arbeitsgesetzbuch vom 14. August 1992. 8. Tarifvertrag für Holzeinschlagsunternehmer: a) Ausübung des Gewerkschaftsrechts (Teil 2) b) Belegschaftsvertreter (Teil 3) c) Arbeitsvertrag (Teil 4) d) Arbeitsbedingungen und Löhne (Teil 4) e) Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Teil 5) Normative und sonstige Dokumente 1. Verfahrensanweisung (abgekürzt „PROC“) für die Ausarbeitung, Genehmigung, Überwachung und Kontrolle der Forsteinrichtungspläne für Wirtschaftswälder des Dauerwaldgebiets Kameruns. Definition der INFORMATIONSBLÄTTER (Fassung Juli 2001): Blatt 1: Verzeichnis der Vorschriften und Unterlagen zur Waldbewirtschaftung. Blatt 2: Muster des vorläufigen Vertrags und Lastenheft. Blatt 3: Muster des endgültigen Vertrags und Lastenheft. Blatt 4: Glossar. Blatt 5: Entwurf des Forsteinrichtungsplans. Blatt 6: Verzeichnis der Holzarten, Code, Mindesthaubarkeitsdurchmesser und Zuwächse. Blatt 7: Muster des Berichts für die Forsteinrichtungsinventur. Blatt 8: Zuweisung des Lands in Wirtschaftswäldern und damit verbundene Tätigkeiten. Blatt 9: Entwurf des Fünfjahres-Wirtschaftsplans. Blatt 10: Protokoll zur Genehmigung der Forsteinrichtungsinventur. Blatt 11: Protokoll der Überprüfung und Genehmigung des Forsteinrichtungsplans. Blatt 12: Protokoll der fünfjährlichen Bewertung, Ende des Bewirtschaftungsvertrags und Ende der Wechselbewirtschaftung. Blatt 13: Formulare für die jährlichen Formalitäten für die Forstnutzung. Blatt 14: Hiebflächenbescheinigung. Blatt 15: Bestätigung der Überprüfung der Vollinventur. Blatt 16: Protokoll der Kontrolle der industriellen Nutzung. Blatt 17: Prüfbescheinigung für die industrielle Nutzung. Blatt 18: Abnahmeprotokoll für Forsteinrichtungsarbeiten. 2. Vorschriften für die Forsteinrichtungsinventur und die Inventur zur Investitionsvorbereitung, ONADEF, Juni 1991. 3. Vorschriften für die Vollinventur, ONADEF, Mai 1995. 4. Leitfaden für Umweltmaßnahmen im Bereich der Forstnutzung in Kamerun (Umwelt- und Naturschutzministerium — Fassung von März 2005): a) Allgemeine Betrachtungen, Begriffsbestimmungen b) Schutz der Interessen der Bevölkerungsgruppen c) Schutz besonderer Landschaften d) Schutz der Wasserressourcen i) Schutz der Ufer von stehenden Gewässern ii) Schutz der Wasserqualität. e) Schutz der Artenvielfalt i) Schutz der Fauna ii) Schutz der Flora f) Schutz der Böden i) Planung des Wegenetzes ii) Bau und Verbesserung der Wege iii) Überführungsbauten g) Einrichtung von Rundholzpoltern h) Lager und industrielle Anlagen im Wald i) Schlussbestimmungen 5. NIMF: Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.