Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte für die Durchführung der Vollinventur. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 40 Abs. 3 und Artikel 64 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Inventur-/Waldbautätigkeiten beteiligt waren 2.1.2. Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die Vorschriften für die forstliche Nutzung auf den zugewiesenen Flächen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 45 des Gesetzes 94/01 — Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses Nr. 222 — Blätter 14 und 17 PROC — Vorschriften für die Vollinventur — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.2.1. Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 45 Abs. 1 des Gesetzes 94/01 — Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23.2.2005 Verifikatoren 2.3.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie 2.3.2. Umweltkonformitätsbescheinigung 2.3.3. Jahreseinschlagsbescheinigung 2.3.4. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Jahresgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 72 Abs. 1 und Artikel 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531 — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Blatt 6 PROC Verifikatoren 2.4.1. Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung 2.4.2. Prüfbescheinigung Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.5.1. Bestätigung der Hinterlegung der Bankbürgschaft 2.5.2. Zahlungsnachweise (jährliche Forstgebühr RFA, Holzeinschlagssteuer TA, alle im Lastenheft vorgesehenen Waldsteuern) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung. Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das geschlagene Rundholz mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung. Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die im Forstgesetzbuch genannten sozialen Verpflichtungen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 und 61 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 85 des Dekrets Nr. 95/531 — Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Durchführung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Kapitel II der NIMF Verifikatoren 4.2.1. Lastenhefte 4.2.2. Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen 4.2.3. Protokoll der Informationsveranstaltung zur Nutzung der Forstkonzession, unterzeichnet von allen beteiligten Akteuren 4.2.4. Register/Datei der Verstöße/Protokolle Kriterium 5:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich Arten- und Umweltschutzes nach Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222 — Kapitel VI der NIMF, Art. 28, 29 und 30 Verifikatoren 5.1.1. Betriebsordnung 5.1.2. Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch 5.1.3. Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen 5.1.4. Register der Verstöße Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags — NIMF (allgemein) — Gesetz 96/12 vom 5.8.1996 mit dem Umweltschutz-Rahmengesetz (Art. 17, 79, 82) — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 5.2.1. Umweltprüfbericht 5.2.2. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.2.3. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze LEGALITÄTSTABELLE 6:   NUTZUNG EINES GEMEINSCHAFTSWALDES IN EIGENREGIE Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1:   Die Gemeinschaft hat die Form einer gesetzlich anerkannten rechtsfähigen Einrichtung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 28 Abs. 3 des Dekrets 95-531 — Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Dokuments mit dem Titel „Manuel des procédures d’attribution et des normes de gestion des forêts communautaires — Version 2009“ (Handbuch der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald — Fassung 2009). Ziffern 3.1, 3.2, 3.5 des Verfahrenshandbuchs — Gesetz 90 über Vereinigungen und Verbände — Gesetz 92 über Genossenschaften und Gemeinschaftsinitiativen (GIC) — Einheitsrechtsakt OHADA über Handelsgesellschaften und wirtschaftliche Interessengemeinschaften (GIE) Verifikatoren 1.1.1. Empfangsbestätigung für die Anmeldung (Vereinigungen/Verbände) 1.1.2. Eintragungsbescheinigung (Gemeinschaftsinitiativen und Genossenschaften) 1.1.3. Bestätigung der Gerichtsgeschäftsstelle (Wirtschaftliche Interessengemeinschaft) Indikator 1.2:   Der Gemeinschaft wurde rechtmäßig ein Gemeinschaftswald zugewiesen, und es wurde ein Waldbewirtschaftungsvertrag mit der Behörde geschlossen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 37 und 38 Abs. 1 des Gesetzes 94/01 — Artikel 27 Abs. 2 und 3; 28 Abs. 1 und 2; 29 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531 — Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffern 5.1; 5.12.1; 5.13 und 5.17 Verifikatoren A —   Vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.1. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zuteilung eines Gemeinschaftswaldes 1.2.2. Vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag zwischen der Gemeinschaft und der zuständigen Verwaltungsbehörde B —   Endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.3. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Dossiers zur Vorlage des Vereinfachten Forsteinrichtungsplans (PSG) für den endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.4. Vom Minister für Forstwirtschaft und Wildressourcen unterzeichnete Genehmigung des PSG 1.2.5. Von der zuständigen Verwaltungsbehörde unterzeichneter endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.3. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.4. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.3.5. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.4:   Der laufende Waldbewirtschaftungsvertrag der Gemeinschaft wurde von der Forstbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 38 Abs. 2 und Artikel 65 des Gesetzes 94/01 — Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 3 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Vom Forstwirtschaftsministerium veröffentlichtes Register der Verstöße oder von einem vereidigten Beamten des Forstwirtschaftsministeriums gefertigtes Protokoll zur Feststellung von Verstößen 1.4.2. Gegebenenfalls Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung 1.4.3. Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der im Vereinfachten Forsteinrichtungsplan vorgesehenen Inventurarbeiten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 40 Abs. 3 und Artikel 64 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Zulassung der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten (Inventuren) beteiligt waren 2.1.2. Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle 2.1.3. Konformitätsbescheinigung für die Inventurarbeiten Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 96 Abs. 2 des Dekrets vom 23. August 1995 — Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffer 8.2.2.1 Verifikatoren 2.2.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltverträglichkeitsstudie/die Umweltbetriebsprüfung 2.2.2. Umweltkonformitätsbescheinigung 2.2.3. Jahreseinschlagsgenehmigung 2.2.4. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die Vorschriften für die forstliche Nutzung auf den zulässigen Einschlagflächen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Vorschriften für die Vollinventur — Rundschreiben 0048/LC/MINFOF/SG/DF/SDFC vom 16. Januar 2009 — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.3.1. Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF 2.3.2. Jährlicher Tätigkeitsbericht Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Jahreseinschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 125 des Dekrets 95-531 — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.4.1. Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung und Frachtbriefe 2.4.2. Prüfbescheinigung 2.4.3. Jährlicher Tätigkeitsbericht Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 2 und Artikel 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Abholort Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt die Bestimmungen des Vereinfachten Forsteinrichtungsplans gegenüber den ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en). Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 des Gesetzes 94/01; Artikel 26 Abs. 1, 2 des zugehörigen Dekrets — Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5 Verifikatoren 4.1.1. Vereinfachter Forsteinrichtungsplan Kriterium 5:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach. Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um der Bevölkerung die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Artenschutzbestimmungen im Gemeinschaftswald. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — NIMF (allgemein) — Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffer 8.1 — Artikel 32 Abs. 2 des Dekrets — Artikel 78 ff. des Gesetzes Verifikatoren 5.1.1. Medien zur Aufklärung und Sensibilisierung (Plakate, Berichte, Videos, Kassetten usw.) und/oder Betriebsordnung 5.1.2. Vereinfachter Forsteinrichtungsplan Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Umweltgesetzgebung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — NIMF (allgemein) — Artikel 17, 79, 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996. — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 5.2.1. Vereinfachter Forsteinrichtungsplan 5.2.2. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.2.3. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze LEGALITÄTSTABELLE 7:   SONDERERLAUBNIS (Ebenholzeinschlag) Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 9, 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der für Forstbehörde rechtmäßig eine Sondererlaubnis erteilt Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 86 Abs. 2 und Artikel 87 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.2.1. Öffentliche Bekanntmachung 1.2.2. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung einer Sondererlaubnis 1.2.3. Vom Forstwirtschaftsminister unterzeichnete Entscheidung zur Erteilung der Sondererlaubnis Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags bzw. der Verarbeitung im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses bestätigen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.3. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.4. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag) 1.3.5. Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines klassifizierten Betriebs (Verarbeitung) 1.3.6. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsminist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.