Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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terlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums 1.3.3. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.4. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.5. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag) 1.3.6. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 130; 131; 132 und 146 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.4.2. Verzeichnis der Streitsachen der zuständigen örtlichen Dienststellen 1.4.3. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.5.1. Gewerbeschein 1.5.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen hält die Grenzen des Projektgebiets ein. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4; 6; 12 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 — Blätter 6, 14 und 17 PROC — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.1.1. Von den zuständigen Verantwortlichen des jeweiligen Ministeriums (Landwirtschaft, öffentliche Aufträge) genehmigte Projektunterlagen, aus denen die genaue Lage des Projekts hervorgeht 2.1.2. Prüfbescheinigung oder Kontrollmissionsbericht Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen hält die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/geschätzter Rauminhalt) nach den Vorschriften der Genehmigung ein. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222 Verifikatoren 2.2.1. Prüfbescheinigung oder Kontrollberichte der Forstbehörde Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 73 Abs. 2 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 und 110 Abs. 1 des Dekrets 95-531 — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.3.1. Nachweise für die Zahlung des Kaufpreises (Zuschlagspreis + 13 % Aufschlag) 2.3.2. Nachweise für die Zahlung aller anderen im Lastenheft vorgesehenen Steuern Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das geborgene Holz rechtmäßig befördert wird und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen hält die Bestimmungen des Lastenhefts bzw. der Lastenhefte gegenüber ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en) ein. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 des Gesetzes 94/01 — Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5 Verifikatoren 4.2.1. Lastenheft 4.2.2. Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen 4.2.3. Protokoll der Informationsveranstaltung zur Forstkonzession, unterzeichnet von der Verwaltung oder vom Präfekten Kriterium 5:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Artenschutzes nach Indikator 5.1:   Das Holzeinschlagsunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222 — Lastenheft — Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30) Verifikatoren 5.1.1. Betriebsordnung 5.1.2. Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch 5.1.3. Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen 5.1.4. Register der Verstöße LEGALITÄTSTABELLE 4:   HOLZABFUHRGENEHMIGUNG (AEB) (FÜR GESCHLAGENES, ANGESCHWEMMTES, ZURÜCKGELASSENES ODER BESCHLAGNAHMTES HOLZ) Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1 und Artikel 36 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.1.4. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der Forstbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Holzabfuhrgenehmigung erteilt. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 56, 111 und 112 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.2.1. Protokolle zur Feststellung von Verstößen und zur Beschlagnahmung von illegal geschlagenem Holz (beschlagnahmtes Holz) 1.2.2. Vom örtlichen Verantwortlichen der Forstbehörde gefertigtes Protokoll zur Feststellung zurückgelassener Stämme und Aufforderungsschreiben an die Eigentümer (zurückgelassene Stämme im Wald oder angeschwemmte Stämme) 1.2.3. Ausschreibungsbekanntmachung (beschlagnahmtes, zurückgelassenes oder angeschwemmtes Holz) 1.2.4. Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den günstigsten Bieter 1.2.5. Versteigerungsprotokoll und zugehörige Quittungen (Kaufpreis und 13 % Aufschlag) 1.2.6. Bestandsüberprüfungsprotokoll (ordnungsgemäß geschlagenes und bei Ablauf der Konzession nicht abgefahrenes Holz) 1.2.7. Vom zuständigen Verantwortlichen der Forstbehörde ausgestellte Holzabfuhrgenehmigung 1.2.8. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 1.3:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltung nicht ausgesetzt und widerrufen, und das Holzunternehmen war an dem Verstoß, dessentwegen das Holz beschlagnahmt wurde, nicht beteiligt. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Kapitel 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 146, 150 und 152 des Gesetzes 94/01 — Artikel 130, 131, 132, 135 und 146 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.3.2. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung 1.3.3. Abgeschlossenes und im Register der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen eingetragenes Protokoll zur Feststellung des Verstoßes Indikator 1.4:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Kapitel 122 des Gesetzes 94/01 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.4.1. Gewerbeschein 1.4.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat Kriterium 2:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Mengen (Rauminhalt) nach den Vorschriften der Genehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 144 und 148 des Gesetzes 94/01 vom 20. Januar 1994 Verifikatoren 2.1.1. Versteigerungsprotokolle 2.1.2. Frachtbriefabschnitte oder SIGIF-Erklärung 2.1.3. Prüfbescheinigung Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 111 Abs. 2; 112 Abs. 3; 113 Abs. 2 und 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.2.1. Nachweise für die Zahlung des Kaufpreises 2.2.2. Nachweise für die Zahlung des Aufschlags von 13 % auf den Kaufpreis Kriterium 3:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das abgefahrene Holz rechtmäßig befördert wird und mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort Kriterium 4:   Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung LEGALITÄTSTABELLE 5:   STOCKVERKAUF (VC) FÜR STAATLICHEN WALD Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 des Gesetzes 94 — Artikel 35 Abs. 1 und 36 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.1.4. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.2:   Das Holzunternehmen hat von der Forstbehörde bei einem Stockverkauf rechtmäßig den Zuschlag erhalten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 57 des Gesetzes 94/01 — Artikel 51 Abs. 1 und 2; 58, Abs. 2, 3 und 4; 60; 81; 82 und 83 des Dekrets 95- 531 Verifikatoren 1.2.1. Ausschreibungsbekanntmachung, unter Beachtung des Vorkaufsrechts 1.2.2. Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den Meistbietenden 1.2.3. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zuteilung des Stockverkaufs 1.2.4. Nachweis für die Bestellung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse 1.2.5. Vom Forstwirtschaftsminister auf der Grundlage der Informationen der Ausschreibungsbekanntmachungen unterzeichneter Beschluss über die Zuteilung des Stockverkaufs 1.2.6. Protokoll der Informationsveranstaltung, unterzeichnet vom Präfekten Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.3. Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums 1.3.4. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.5. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.3.6. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Kapitel 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 130, 131 und 132 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.4.2. Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen 1.4.3. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.5.1. Gewerbeschein 1.5.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat Kriterium

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.