Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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alversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die im Forstgesetzbuch genannten sozialen Verpflichtungen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 und 61 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 85 des Dekrets Nr. 95/531 — Artikel 5 und 6 des Beschlusses Nr. 222 zur Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung und Genehmigung der Forsteinrichtungspläne — Artikel 14 des Musterlastenhefts für den endgültigen Bewirtschaftungsvertrag — Entscheidung 135/B/MINEF/CAB vom 26. November 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Klassifizierung der Wälder des Dauerwaldgebiets — Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Kapitel II der NIMF Verifikatoren 4.2.1. Lastenhefte 4.2.2. Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen 4.2.3. Protokoll der Informationsveranstaltung zur Nutzung der Forstkonzession, unterzeichnet von allen beteiligten Akteuren 4.2.4. Landnutzungskarte 4.2.5. Bericht über sozioökonomische Studien 4.2.6. Protokoll der Veranstaltung zur Vorstellung der sozioökonomischen Studie 4.2.7. Register/Kartei der Verstöße/Protokolle Kriterium 5:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 95 und 101 Abs. 1 des Gesetzes 94/01 — Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222 — Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Lastenheft des endgültigen Bewirtschaftungsvertrags — Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30) Verifikatoren 5.1.1. Betriebsordnung 5.1.2. Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch 5.1.3. Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen 5.1.4. Nahrungsmittelversorgungsplan 5.1.5. Register der Verstöße Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Umweltgesetzgebung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 18 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001 — Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags mit besonderen Hinweisen zum Holzeinschlag am Rand von Schutzgebieten (Pufferstreifen) (UFA) — Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996. — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 5.2.1. Umweltprüfbericht 5.2.2. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.2.3. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze LEGALITÄTSTABELLE 2:   NUTZUNG EINES GEMEINDEWALDES IN EIGENREGIE Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist Besitzer eines für seine Rechnung klassifizierten oder von ihm gepflanzten Waldes. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 30 und 35 des Gesetzes 94/01 — Artikel 17 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Gründungsvertrag der Gemeinde 1.1.2. Schreiben der Forstwirtschaftsbehörde zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans 1.1.3. Dekret zur Klassifizierung des Gemeindewalds 1.1.4. Eigentumsnachweis im Fall von Plantagenwald Indikator 1.2:   Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.2.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.2.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.2.3. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.2.4. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag) 1.2.5. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle Indikator 1.3:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Forstbehörde nicht aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Angaben des genehmigten Forsteinrichtungsplans ausgesetzt. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 94/01 — Artikel 80 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Vom Forstwirtschaftsministerium veröffentlichtes Register der Verstöße 1.3.2. Nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Forsteinrichtungsplans ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung 1.3.3. Gegebenenfalls Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung Indikator 1.4:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.4.1. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat 1.4.2. Zahlungsnachweise (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer) Kriterium 2:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der Forsteinrichtungsarbeiten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 23; 40 Abs. 3; 63 und 64 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten beteiligt waren (Inventuren, Waldbau) 2.1.2. Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 44 und 46 des Gesetzes 94/01 — Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005 Verifikatoren 2.2.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie 2.2.2. Konformitätsbescheinigung für die Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltbetriebsprüfung 2.2.3. Jährliche Erlaubnis für Forsttätigkeiten 2.2.4. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die Einschlagsvorschriften auf den zugewiesenen Flächen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 51 Abs. 1; 73 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531 — Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4; 6; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 — Blätter 6, 14 und 17 PROC — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Vorschriften für die Vollinventur Verifikatoren 2.3.1. Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der jährlichen Erlaubnis. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 46 Abs. 3; 72 Abs. 1; 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531 — Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222 — Blatt 6 PROC — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.4.1. Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung 2.4.2. Prüfbescheinigung Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.5.1. Nachweise für die Zahlung der Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen, für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung. Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch. — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung. Indikator 4.2:   Das Holzunternehmen erfüllt die Bestimmungen seines Lastenhefts bzw. seiner Lastenhefte gegenüber den ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en) Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 des Gesetzes 94 — Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5 Verifikatoren 4.2.1. Lastenheft 4.2.2. Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen 4.2.3. Protokoll der Informationsveranstaltung zur Forstkonzession, unterzeichnet von der Verwaltung oder vom Präfekten Kriterium 5:   Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach Indikator 5.1:   Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222 — Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30) Verifikatoren 5.1.1. Betriebsordnung 5.1.2. Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch 5.1.3. Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen 5.1.4. Register der Verstöße 5.1.5. Nahrungsmittelversorgungsplan Indikator 5.2:   Das Holzunternehmen hält sich an die Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um oder lässt sie umsetzen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags — NIMF (allgemein) — Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 5.2.1. Umweltprüfbericht 5.2.2. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.2.3. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze LEGALITÄTSTABELLE 3:   HOLZVERWERTUNGS-/HOLZBERGUNGSGENEHMIGUNG FÜR STEHENDES HOLZ (ARB) Kriterium 1:   Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1 und Artikel 36 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.1.4. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.2:   Dem Holzunternehmen wurde von der Forstbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung erteilt. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 73 des Gesetzes 94/01 — Artikel 110 Absätze 1, 2 des Dekrets 95/531 — Rundschreiben Nr. 0354/LC/MINFOF/SG/DF/SDAFF/SN Verifikatoren 1.2.1. Projektunterlagen 1.2.2. Dem Projektträger vom Umweltminister ausgestellte Umweltkonformitätsbescheinigung 1.2.3. Schreiben des zuständigen Ministers, aus dem hervorgeht, dass das Holz vor der Projektdurchführung geborgen werden muss 1.2.4. Ergebnisse der Inventur des betroffenen Holzes 1.2.5. Ausschreibungsbekanntmachung 1.2.6. Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den günstigsten Bieter 1.2.7. Quittungen über die Zahlung des Kaufpreises 1.2.8. Vom zuständigen Verantwortlichen der Forstbehörde ausgestellte Holzverwertungs/-Holzbergungsgenehmigung 1.2.9. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 1.3:   Im Fall der Verwertungs-/Bergungstätigkeit im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Empfangsbestätigung für die Hin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.