Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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araufhin überprüft/kontrolliert wurde.“ Die Definition der Legalität von Handelshölzern beruht auf der Kenntnis und Anwendung der in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften sowie auf der Einhaltung der von Kamerun ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente in den Bereichen Forstwirtschaft, Handel, Umwelt, Soziales und Menschenrechte. Berücksichtigt wurden insbesondere die folgenden nationalen Rechtsvorschriften: — die Verfassung der Republik Kamerun; — das Gesetz Nr. 81-13 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 27. November 1981, nicht vollständig aufgehoben, und seine Durchführungsbestimmungen (darunter die Durchführungsverordnung Nr. 83-169 vom 12. April 1983, nicht aufgehoben); — das neue Forstgesetz Nr. 94-01 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 20. Januar 1994 und seine Durchführungsbestimmungen (darunter das Dekret Nr. 94-436 des Premierministers vom 23. August 1994 (das nicht vollständig aufgehoben wurde), das Dekret Nr. 95-531 des Premierministers aus dem Jahr 1995 und weitere geltende Entscheidungen und Rundschreiben); — das Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96/12 vom 5. August 1996 und seine Durchführungsbestimmungen; — der Beschluss Nr. 222 MINEF (1) vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Umsetzung der Forsteinrichtungspläne für die Wälder des DFP (2); — das Gesetz Nr. 2002/003 vom 19. April 2002 über die allgemeine Abgabenordnung; — die Bestimmungen über Investitionen (Gesetz Nr. 2002/004 vom 19. April 2002 über die Charta für Investitionen, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 2004/020 vom 22. Juli 2004); — Dekret Nr. 99/781/PM vom 13. Oktober 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Forstgesetzes Nr. 94/01 vom 20. Januar 1994 über Wälder, Fauna und Fischerei; — das Dekret Nr. 2005/577 vom 23. Februar 2005 über UVS (3) und der Beschluss Nr. 0069 MINEP (4) vom 8. März 2005 über die Kategorien, die UVS unterliegen; — die jährlichen Finanzgesetze; — das Arbeitsgesetzbuch, Gesetz Nr. 92-007 vom 14. August 1992; — die Bestimmungen über die Sozialfürsorge (5); — die Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz (MINADER (6)); — der Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche (Ausübung des Gewerkschaftsrechts, Belegschaftsvertreter, Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen und Löhne, Gesundheitsschutz und Sicherheit usw.). Zu den internationalen Rechtsinstrumenten zählen unter anderem: — der Vertrag über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission COMIFAC (Februar 2005); — das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), unterzeichnet am 3. März 1973 und geändert am 22. Juni 1979; — das im Juni 1992 unterzeichnete Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CDB). Diese internationalen Rechtsinstrumente gelten infolge ihrer Umsetzung in innerstaatliche Rechtvorschriften. Änderungen dieser Bestimmungen sowie neue Bestimmungen auf diesem Gebiet bedingen eine entsprechende Änderung des vorliegenden Anhangs. Bei der Ausarbeitung dieser Legalitätsdefinition wurde weiterhin Folgendes berücksichtigt: — die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Legalität von Holz (TFT-TTAP (7), REM (8), TRAFFIC (9), CoC (10), FSC (11) usw.); — der Vorschlag PROFOREST (12) vom 6.9.2005 über die Rückverfolgbarkeit; — die von der Europäischen Union herausgegebenen „FLEGT Informationsschriften“  (13); — der Standard FORCOMS für die Überprüfung der Legalität des Einschlags, erste Fassung 2005, dann konsolidierte Fassung von Februar 2007 für Kamerun; — die Instrumente OLB-BVQI (14) und TLTV-SGS (15) von Februar 2006 zur Legalität; — der Bericht „Définition d’un bois légal selon les textes et règlements en vigueur au Cameroun“ (Definition für nach den in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften legal erzeugtes Holz) (GTZ/PGDRN (16) — MINFOF (17)) vom 15.2.2006; — der Bericht „Légalité des bois APV au Cameroun (approche comparée des différents systèmes)“ (Legalität des Holzes im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens in Kamerun (vergleichender Ansatz der verschiedenen Systeme)), Mai 2006, GTZ; — der Bericht von COMIFAC (18) (WRI (19)-UICN (20)-IFIA (21)) über das Projekt FORCOMS-Phase II von Februar 2007; — von COMIFAC vorgeschlagene Rechtstexte über die Forstkontrolle in Zentralafrika von Oktober 2007; — die PCI (22) der ATO/ITTO (23) und der Leitfaden für die Überwachung/Reihe ITTO Nr. 14-2003. II.   Legalitätstabellen Auf der Grundlage der Legalitätsdefinition hat Kamerun mehrere Legalitätstabellen ausgearbeitet, mit denen die Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsweise der in Kamerun tätigen Holzunternehmen (24) und der von ihnen erzeugten Produkte überprüft werden soll. Diese Tabellen sind das Ergebnis eines iterativen Beteiligungsprozesses, in den die Belange der einzelnen beteiligten Akteure eingeflossen sind. Die Vielzahl der Legalitätstabellen hängt damit zusammen, dass das kamerunische Forstrecht verschiedene Arten von Einschlagskonzessionen bzw. Nutzungsrechten vorsieht, für die jeweils unterschiedliche Legalitätsanforderungen gelten. Jede dieser Tabellen enthält daher die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen für jede im kamerunischen Forstrecht vorgesehene Konzessionsart. Unter Berücksichtung dieser Besonderheiten wurden je nach Herkunft des Holzes bereits acht Legalitätstabellen erarbeitet; Herkunftsquellen im Fall Kameruns sind das Dauerwaldgebiet (domaine forestier permanent, DFP), das endgültig als Waldland ausgewiesen ist, das Nichtdauerwaldgebiet (domaine forestier non permanent, DFNP), das aus Waldland besteht, dem auch andere Zweckbestimmungen zugewiesen werden können (agroforstwirtschaftliches Gebiet), und schließlich die Holzverarbeitungsbetriebe (unités de transformation du bois, UTB). Dauerwaldgebiet (DFP) —   Legalitätstabelle 1 (LT1): Waldbewirtschaftungsvertrag (convention d’exploitation, CE). —   Legalitätstabelle 2 (LT2): Gemeindewald (forêt communale, FCle); Nutzung in Eigenregie. Nichtdauerwaldgebiet (DFNP): —   Legalitätstabelle 3 (LT3): Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung (autorisation de récupération des bois, ARB). —   Legalitätstabelle 4 (LT4): Abfuhrgenehmigung für liegendes Holz (autorisation d’enlèvement des bois abattus, AEB). —   Legalitätstabelle 5 (LT5): Stockverkauf (vente de coupe, VC) für staatlichen Waldbesitz —   Legalitätstabelle 6 (LT6): Gemeinschaftswald (forêt communautaire, FC); Nutzung in Eigenregie. —   Legalitätstabelle 7 (LT7): Sondererlaubnis (permis spécial, PS); Ebenholzeinschlag in staatlichem Wald und in Gemeindewald. Holzverarbeitungsbetriebe (UTB) —   Legalitätstabelle 8 (LT8): Holzverarbeitungsbetriebe (unités de transformation des bois, UTB) Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die verschiedenen Herkunftsquellen des Holzes und die entsprechenden Legalitätstabellen. Konzession Herkunftsquelle CE VC ARB AEB Eigenregie PS PBO APC Staatsforst (FD) LT1     LT4         Gemeindewald (Cle)       LT4 LT2 LT7     Staatlicher Waldbesitz (FDN)   LT5 LT3 LT4   LT7     Gemeinschaftswald (FC)       LT4 LT6       Privatwald (FP)                 Verarbeitungsbetrieb (UTB) LT8 Um alle Zugangsmöglichkeiten zur Ressource Holz zu erfassen, die das geltende Forstrecht bietet und die in der Tabelle oben aufgeführt sind, werden im Zuge des Aufbaus des Systems bei Bedarf weitere Legalitätstabellen ausgearbeitet. Es handelt sich um folgende Tabellen: — Legalitätstabelle für Privatwald (forêts de particuliers, FP); — Legalitätstabelle für Bauholzgenehmigungen (permis de bois d’oeuvre, PBO); — Legalitätstabelle für Einschlaggenehmigungen für private Zwecke (autorisations personelles de coupe, APC); — Legalitätstabellen für Gemeindewald (FCle) und Gemeinschaftswald (FC) im Fall einer anderen Nutzung als der Nutzung in Eigenregie (VC, PBO, APC). Die Legalitätstabellen umfassen Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren und sind Bestandteil des in Anhang III-A ausführlich beschriebenen Legalitätsprüfungssystems. Die Kriterien und Indikatoren wurden für alle Tabellen analysiert und vor Ort getestet; beibehalten wurden in jeder Legalitätstabelle nur die jeweils relevanten Kriterien und Indikatoren. III.   Hinweise zur Verwendung Mit Ausnahme der Legalitätstabelle für Holzverarbeitungsbetriebe sind alle Legalitätstabellen anhand von fünf (5) gemeinsamen Kriterien aufgebaut; diese betreffen: — die Erfüllung der administrativen und rechtlichen Anforderungen (Kriterium 1) — die Erfüllung der Anforderungen an die forstliche Nutzung und Forsteinrichtung (Kriterium 2) — die Erfüllung der Anforderungen an den Transport (Kriterium 3) — die Erfüllung der sozialen Anforderungen (Kriterium 4) — die Erfüllung der Umweltanforderungen (Kriterium 5). Je nach Legalitätstabelle werden diese Kriterien in unterschiedlich viele Indikatoren aufgeschlüsselt, die die gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Konzessionsarten widerspiegeln. Die Erfüllung der Indikatoren wird anhand der Verifikatoren bewertet. Ein Indikator gilt nur dann als „erfüllt“, wenn alle zugehörigen Verifikatoren erfüllt sind. Die Erfüllung des Verifikators setzt voraus, dass die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen, von den verschiedenen Verwaltungsbehörden ausgestellten Dokumente vorliegen, die größtenteils über die zentrale Datenbank des Forstwirtschaftsministeriums SIGIF II (Système informatique de gestion de l’information forestière de seconde génération, Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation) abgerufen werden können. Die Ausstellung eines „Legalitätszertifikats“, das eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung bildet (siehe Anhang III-A), kommt nur in Betracht, wenn alle Indikatoren erfüllt sind. LEGALITÄTSTABELLE 1:   WALDBEWIRTSCHAFTUNGSVERTRAG Kriterium 1:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1:   Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit, ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen und als Holzverarbeiter eingetragen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 des Gesetzes 94/01 vom 20. Januar 1994 — Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 des Dekrets 95-531 — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Beschluss Nr. 013/MINEE/DMG/SL vom 19.4.1977 zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 154 vom 28. März 1957 über die Nomenklatur der gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Betriebe Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.1.4. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts 1.1.5. Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse 1.1.6. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium Indikator 1.2:   Das Holzunternehmen ist Inhaber einer Forstkonzession und eines mit der zuständigen Forstbehörde geschlossenen Waldbewirtschaftungsvertrags. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 46; 47 Abs. 1, 2, 3 und 50 Abs. 1 des Gesetzes 94/01 — Artikel 61; 75 Abs. 1; 76 Abs. 4 und 77 des Dekrets 95/531 — Artikel 68, 69 und 70 des Dekrets 95/53 Verifikatoren A -   Vorläufiger oder endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.1. Ausschreibungsbekanntmachung 1.2.2. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung der Forstkonzession 1.2.3. Bekanntgabe der Ergebnisse der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens mit dem günstigsten Angebot durch den Forstwirtschaftsminister 1.2.4. Nachweis für die fristgerechte Bestellung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse 1.2.5. Vom Forstwirtschaftsminister unterzeichneter vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.6. Empfangsbestätigungen/Anträge auf Übertragung, die vom Konzessionsinhaber und vom Antragsteller an den Forstwirtschaftsminister gesandt wurden 1.2.7. Mitteilung der Übertragung der Konzession durch die zuständige Behörde 1.2.8. Einzahlungsquittung für die gesetzlich vorgesehene Übertragungsgebühr B -   Endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.9. Bestätigung der Erfüllung der Bestimmungen des vorläufigen Waldbewirtschaftungsvertrags 1.2.10. Beschluss des Forstwirtschaftsministers zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans 1.2.11. Fünfjahres-Wirtschaftsplan und Operationsplan für das laufende Jahr 1.2.12. Von der zuständigen Behörde und dem Holzunternehmen unterzeichnetes Lastenheft 1.2.13. Dekret zur Klassifizierung 1.2.14. Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse oder Eingangsbestätigung für die Erklärung (2. Klasse) 1.2.15. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium Indikator 1.3:   Im Fall des Holzeinschlags bzw. der Verarbeitung im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses bestätigen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.3. Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums 1.3.4. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.5. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag) 1.3.6. Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse (Verarbeitung) 1.3.7. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium (Verarbeitung) 1.3.8. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle Indikator 1.4:   Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 146, 150 und 152 des Gesetzes 94/01 — Kapitel 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 130; 131; 132; 135 Abs. 2; 136 und 137 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.4.2. Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen 1.4.3. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung. Indikator 1.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.5.1. Gewerbeschein 1.5.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass das Unternehmen keine Steuerschulden hat Kriterium 2:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach Indikator 2.1:   Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der Forsteinrichtungsarbeiten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 23; 40 Abs. 3; 63 und 64 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten beteiligt waren (Inventuren, Waldbau) 2.1.2. Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle Indikator 2.2:   Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 44 und 46 des Gesetzes 94/01 — Muster des vorläufigen und endgültigen Vertrags sowie der zugehörigen Lastenhefte, Blatt 2 und Blatt 3 (PROC) — Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005 Verifikatoren 2.2.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie 2.2.2. Umweltkonformitätsbescheinigung 2.2.3. Jährliche Hiebflächenbescheinigung (CAAC) oder jährliche Erlaubnis für Forsttätigkeiten (PAO) 2.2.4. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 2.3:   Das Holzunternehmen erfüllt die geltenden Einschlagsvorschriften auf den zugewiesenen Flächen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 51 Abs. 1; 73 Abs. 1, 2 des Dekrets 95-531 — Artikel 4 Abs. 1, 2, 3, 4; 6; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 — Blätter 6, 14 und 17 PROC — Vorschriften für die Vollinventur — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.3.1. Prüfbescheinigung oder Bestätigung der Erfüllung der Vorschriften für die forstliche Nutzung Indikator 2.4:   Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Holzmengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der jährlichen Bescheinigung/Erlaubnis. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 46 Abs. 3; 72 Abs. 1 und 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531 — Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222 — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Blatt 6 PROC Verifikatoren 2.4.1. Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung 2.4.2. Prüfbescheinigung Indikator 2.5:   Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.5.1. Bestätigung der Hinterlegung der Bankbürgschaft, wenn die Satzung des Unternehmens dies erfordert 2.5.2. Einzahlungsquittungen (jährliche Forstgebühr RFA, Holzeinschlagsteuer TA, Werkseingangsteuer TEU, lokale Entwicklungsteuer oder andere Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung Kriterium 3:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen erzeugte oder auf dem lokalen Markt erworbene Rundholz mit den vorgeschriebenen Unterlagen und Kennzeichen zum Nachweis der legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssichere, von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe 3.1.2. Legalitätszertifikat des (der) Lieferanten Indikator 3.2:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführte Rundholz mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.2.1. Von den zuständigen Behörden der Forstwirtschafts- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen 3.2.2. Internationale, entlang der Route abgestempelte Frachtbriefe 3.2.3. Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes 3.2.4. FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung (Standard des privaten Zertifizierungssystems, der die wichtigsten Aspekte der Legalitätstabellen Kameruns beinhaltet) Indikator 3.3:   Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.3.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.3.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.3.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort Kriterium 4:   Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1:   Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.