Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Kameruns durch die einzelnen Mitgliedstaaten der Union gelten. Auf dieser Grundlage werden mit den zusätzlichen Ressourcen die in Absatz 5 genannten Maßnahmen im Rahmen und nach den Vorgaben des Sektorprogramms Wald/Umwelt finanziert. Artikel 16 Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung des Abkommens (1)   Kamerun konsultiert die beteiligten Akteure Kameruns regelmäßig zur Umsetzung dieses Abkommens im Rahmen eines Nationalen Begleitausschusses oder über andere Konzertierungsplattformen, wobei die kamerunischen Bestimmungen über Wälder und Fauna und sämtliche geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten berücksichtigt werden. (2)   Die Modalitäten der Einsetzung des Nationalen Begleitausschusses und die jeweiligen Rollen der verschiedenen beteiligten Akteure Kameruns bei der Umsetzung dieses Abkommens werden unter anderem in den Anhängen III-A, III-B und X erläutert. (3)   Die Union konsultiert regelmäßig die europäischen beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung des Åarhus-Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie zur Umsetzung des Rechts der Union. Artikel 17 Soziale, wirtschaftliche und ökologische Schutzmaßnahmen für die lokalen und indigenen Gemeinschaften (1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen des FLEGT-Genehmigungssystems auf die betreffenden indigenen und lokalen Gemeinschaften kommen die Vertragsparteien überein, die Auswirkungen dieses Abkommens auf ihre Lebensweise zu prüfen. (2)   Die Vertragsparteien überwachen insbesondere die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Artikel 18 Marktanreize Der Zugang der auf der Grundlage dieses Abkommens aus Kamerun eingeführten Holzprodukte zum Markt der Union wird durch entsprechende Fördermaßnahmen begleitet. Diese Maßnahmen umfassen: a) die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legalen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und insbesondere Holzprodukten zu gewährleisten, b) die Förderung von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union, c) die Förderung des mit diesem Abkommen geschaffenen Legalitätsprüfungssystems auf internationaler Ebene. Artikel 19 Umsetzungsorgane (1)   Nach der Ratifizierung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen „Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens“, nachstehend „der Rat“ genannt, als Entscheidungsorgan und einen „Gemeinsamen Begleitausschuss“ (Comité conjoint de suivi — CCS) als Beratungsorgan ein. (2)   Der Rat besteht aus zwei Mitgliedern, von denen jede Vertragspartei eines benennt. Er wird von den Vertragsparteien beauftragt, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen, und fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse ergehen in Form von Entschließungen, die von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet werden. Der Rat ist für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich. Darüber hinaus gilt für die Tätigkeit des Rates Folgendes: a) Die Sitzungstermine werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt; b) er gibt sich eine Geschäftsordnung; c) er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, dessen inhaltliche Einzelheiten in Anhang VII aufgeführt sind; d) er stellt sicher, dass der CCS transparent arbeitet und die diesbezüglichen Informationen und Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind; e) nach Artikel 24 legt er die Streitbeilegungsmodalitäten fest und beteiligt sich an der Suche nach beiderseitig zufrieden stellenden Lösungen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten; f) nach Artikel 29 prüft er die Änderungen dieses Abkommens und nimmt Änderungen an, die die Anhänge betreffen. (3)   Der CCS, der dem Rat untersteht und dessen Mitglieder von den Vertragsparteien benannt werden, ist für die Begleitung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens zuständig. Zudem erleichtert der Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. Darüber hinaus gilt für die Tätigkeit des CCS Folgendes: a) Er tritt mindestens zwei Mal jährlich zu den Terminen und an den Orten zusammen, die vom Rat festgelegt werden, und erteilt dem Rat einvernehmliche Empfehlungen; b) er erstellt seine Tagesordnungen und die Vorgaben für die gemeinsamen Maßnahmen; c) er gibt sich — nach Zustimmung des Rates — eine Geschäftsordnung; d) der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt; e) es können Arbeitsgruppen oder andere Untergremien gebildet werden, wenn es um Bereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern. (4)   Die Aufgaben des CCS sind in Anhang XI beschrieben. Artikel 20 Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens (1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: a) Kamerun: der Minister für Forstwirtschaft; b) Union: der Leiter der EU-Delegation in Kamerun. (2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen. Artikel 21 Veröffentlichung von Informationen (1)   Die Veröffentlichung von Informationen wird als wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Regierungsführung und Politikgestaltung im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens betrachtet. Damit das Ziel, die Transparenz der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems in Kamerun und der Union zu garantieren, erreicht werden kann, kommen die Vertragsparteien überein, sich der am besten geeigneten Kommunikationsformen zu bedienen, und zwar: Printmedien, audiovisuelle Medien, Internet, Workshops und diverse Veröffentlichungen. In Anhang VII ist aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden. (2)   Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, die Aufgaben, Verfahren und Einzelheiten der Arbeitsweise des Rates und des CCS zu veröffentlichen. Artikel 22 Vertrauliche Informationen (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl der von Kamerun erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten von Kamerun in die Union, b) Name und Anschrift der FLEGT-Genehmigungsinhaber und der Einführer. Artikel 23 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kameruns andererseits. Artikel 24 Streitbeilegung (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten. (2)   Konnte eine Streitigkeit nicht durch unverzügliche Konsultationen beigelegt werden, so kann die betreibende Vertragspartei den Rat damit befassen, der sich darum bemüht, den Vertragsparteien Streitbeilegungsmodalitäten vorzuschlagen. Dem Rat werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann der Rat den CCS mit der Angelegenheit befassen. Der Rat legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem der CCS ihm seinen Lösungsvorschlag übermitteln muss, und prüft nach Möglichkeit alle Optionen für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens. (3)   Gelingt es dem Rat nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien: a) gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten, b) auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen, falls die Streitigkeit nicht nach Buchstabe a beigelegt werden kann. (4)   Der Rat legt die Modalitäten der Konsultation, der Vermittlung und des Schiedsverfahrens im Einklang mit den Modalitäten fest, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beziehungsweise vorläufig im Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika (Kamerun) andererseits vereinbart wurden. Artikel 25 Aussetzung (1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. (2)   Dieses Abkommen tritt 90 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft. (3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen. Artikel 26 Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 27 Geltungsdauer und Verlängerung Ab Inkrafttreten bleibt dieses Abkommen sieben Jahre in Kraft und wird anschließend stillschweigend um jeweils den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert. Artikel 28 Kündigung Ungeachtet des Artikels 27 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 29 Änderungen (1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so notifiziert sie ihren Vorschlag der anderen Vertragspartei über ihren Vertreter im Rat mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des CCS. Der Rat weist den CCS an, den Vorschlag zu prüfen. Im Falle eines Konsenses formuliert der CCS eine Empfehlung, die er dem Rat zur Bewertung vorlegt. Jeder Vertreter prüft die Empfehlung und informiert den anderen Vertreter, falls er damit einverstanden ist, so dass ein Zeitpunkt für die Unterzeichnung vereinbart werden kann und jede Vertragspartei die Änderung nach ihren jeweiligen Verfahren annehmen kann. (2)   Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Prüfung durch den CCS werden Änderungen der Anhänge vom Rat angenommen. (4)   Notifizierungen über Änderungen werden den Verwahrern dieses Abkommens übersandt; für das Inkrafttreten gelten die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fristen und Verfahren. Artikel 30 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle einer Abweichung ist der französische Wortlaut maßgebend. Artikel 31 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben. (2)   Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem kamerunischen Außenminister übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind. Съставено в Брюксел на шести октомври две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el seis de octubre de dos mil diez. V Bruselu dne šestého října dva tisíce deset. Udfærdiget i Bruxelles den sjette oktober to tusind og ti. Geschehen zu Brüssel am sechsten Oktober zweitausendzehn. Kahe tuhande kümnenda aasta oktoobrikuu kuuendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δέκα. Done at Brussels on the sixth day of October in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le six octobre deux mille dix. Fatto a Bruxelles, addì sei ottobre duemiladieci. Briselē, divi tūkstoši desmitā gada sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai dešimtų metų spalio šeštą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év október hatodik napján. Magħmul fi Brussell, fis-sitt jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u għaxra. Gedaan te Brussel, de zesde oktober tweeduizend tien. Sporządzono w Brukseli dnia szóstego października roku dwa tysiące dziesiątego. Feito em Bruxelas, em seis de Outubro de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles la șase octombrie două mii zece. V Bruseli dňa šiesteho októbra dvetisícdesať. V Bruslju, dne šestega oktobra leta dva tisoč deset. Tehty Brysselissä kuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Bryssel den sjätte oktober tjugohundratio. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Република Камерун Por la República de Camerún Za Kamerunskou republiku For Republikken Cameroun Für die Republik Kamerun Kameruni Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία του Καμερούν For the Republic of Cameroon Pour la République du Cameroun Per la Repubblica del Camerun Kamerūnas Republikas vārdā – Kamerūno Respublikos vardu A Kameruni Köztársaság részéről Għar-Repubblika tal-Kamerun Voor de Republiek Kameroen W imieniu Republiki Kamerunu Pela República dos Camarões Pentru Republica Camerun Za Kamerunskú republiku Za Republiko Kamerun Kamerunin tasavallan puolesta För republiken Kamerun (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. (3)  KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003. (4)  A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008. (5)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (6)   ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (7)   ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Anhang I-A + -B A — Verzeichnis der Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen B — Verzeichnis der Produkte, für die ein Ausfuhrverbot besteht Anhang II Legalitätstabellen Anhang III-A + -B A — Legalitätsprüfungssystem B — Institutioneller Rahmen des Legalitätsprüfungssystems Anhang IV Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus Kamerun ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union Anhang V Voraussetzungen für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen Anhang VI Aufgabenbeschreibung für die unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems Anhang VII Veröffentlichte Informationen Anhang VIII Kriterien zur Bewertung des Legalitätsprüfungssystems Anhang IX Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens Anhang X Flankierende Maßnahmen und Finanzierungsmechanismen Anhang XI Gemeinsamer Begleitausschuss ANHANG I-A VERZEICHNIS DER PRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN Folgende Produkte fallen unter das FLEGT-Genehmigungssystem: PRODUKTE HS-codes Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4403 Bahnschwellen aus Holz 4406 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4408 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz 4412 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz 4417 Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art 9403 30 Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art 9403 40 Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art 9403 50 Andere Holzmöbel 9403 60 Die betroffenen Produkte und Holzarten werden im Folgenden vorbehaltlich dessen aufgeführt, dass die kamerunische Vertragspartei den Zolltarif der Zentralafrikanischen Wirtschaft- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation (WZO) angleicht, in der Schnittholz der Holzarten Sapelli und Iroko unter den Codes 4407 27 bzw. 4407 28 eingereiht ist. Die Produkte und Holzarten können in Abhängigkeit von der Marktentwicklung angepasst werden, ohne dass es einer Änderung des Abkommens bedarf. PRODUKTE CEMAC-CODES BESONDERE PRODUKTE EBENHOLZ 44 07 29 15 RUNDHOLZ 44 03 49 00 BESONDERS GEFÖRDERTE HOLZARTEN DER 1. KATEGORIE Bilinga 44 03 49 09 Framiré 44 03 49 17 Kossipo 44 03 49 21 Kotibé 44 03 49 22 Limba 44 03 49 24 Ayous/obéché 44 03 49 46 Azobé 44 03 49 47 Koto 44 03 49 75 Okoumé 44 03 49 88 Tali 44 03 49 94 Tiama 44 03 49 95 BESONDERS GEFÖRDERTE HOLZARTEN DER 2. KATEGORIE Abura/Bahia 44 03 49 01 Ako 44 03 49 05 Andoung 44 03 49 06 Avodire 44 03 49 07 Dabéma 44 03 49 12 Niové 44 03 49 30 Olon 44 03 49 31 Ovoga/Angalé 44 03 49 32 Ozigo 44 03 49 33 Tchitola 44 03 49 36 Abalé/abing 44 03 49 39 Okan/Adoum 44 03 49 40 Amvout/ekong 44 03 49 41 Asila/omang 44 03 49 45 Bodioa 44 03 49 48 Cordia/ebe/mukumari 44 03 49 49 Dambala 44 03 49 50 Diana/celtis/odou 44 03 49 51 Ebiara/abem 44 03 49 53 Ekaba 44 03 49 54 Ekop Evene/Evene 44 03 49 56 Gombé/Ekop Gombé 44 03 49 57 Naga/Ekop Naga 44 03 49 58 Emien/ekouk 44 03 49 59 Essak 44 03 49 60 Eseng/lo 44 03 49 61 Essessang 44 03 49 62 Esson 44 03 49 63 Etimoe 44 03 49 64 Eveus/Ngon 44 03 49 65 Evoula/Vitex 44 03 49 66 Eyeck 44 03 49 67 Faro 44 03 49 68 Iatanga/Evouvous 44 03 49 69 Kanda 44 03 49 72 Kapokier/Bombax/Esodum 44 03 49 73 Kondroti/Ovonga 44 03 49 74 Kumbi/Okoa 44 03 49 76 Landa 44 03 49 77 Lati/Edjil 44 03 49 78 Limbali 44 03 49 79 Lotofa/Nkanang 44 03 49 81 Mambodé/Amouk 44 03 49 82 Moambé 44 03 49 84 Mukulungu 44 03 49 85 Mutundo 44 03 49 86 Oboto/Abodzok 44 03 49 87 Ozanbili/Angongui 44 03 49 89 Osanga/Sikon 44 03 49 90 Ouochi/Albizia/Angoyeme 44 03 49 91 Tsanya/Akela 44 03 49 97 ANDERE TROPENHÖLZER (Agba, Ekoune, Alumbi, Miama…) 44 03 49 99 Bahnschwellen aus Holz 44 06 SCHNITTHOLZ 44 07 29 00 Abura/Bahia 44 07 29 01 MAHAGONI 44 07 29 02 Afromosia 44 07 29 03 AIELE 44 07 29 04 Ako 44 07 29 05 Andoung 44 07 29 06 Avodire 44 07 29 07 Beté 44 07 29 08 Bilinga 44 07 29 09 Bossé 44 07 29 10 Bubinga 44 07 29 11 Dabéma 44 07 29 12 Douka 44 07 29 13 Doussié 44 07 29 14 EBENHOLZ 44 07 29 15 Eyong 44 07 29 16 Framiré 44 07 29 17 Fromager 44 07 29 18 Igaganga 44 07 29 19 Izombé 44 07 29 20 Kossipo 44 07 29 21 Kotibé 44 07 29 22 Kodrodus 44 07 29 23 Limba 44 07 29 24 Moabi 44 07 29 25 Movingui 44 07 29 26 Mutényé 44 07 29 27 Niangon 44 07 29 28 Niové 44 07 29 29 Olon 44 07 29 30 Ovoga 44 07 29 31 Ozigo 44 07 29 32 Padouk 44 07 29 33 Pao rosa 44 07 29 34 Tchitola 44 07 29 35 Tola 44 07 29 36 Zingana 44 07 29 37 Abalé/abing 44 07 29 38 Akan oder adoum 44 07 29 39 Amvout oder ekong 44 07 29 40 Angueuk 44 07 29 41 Aningré 44 07 29 42 Apa/paschiloba 44 07 29 43 Asila/omang 44 07 29 44 Ayous/obéché 44 07 29 45 Azobé 44 07 29 46 Bodioa 44 07 29 47 Cordia/ebe/mukumari 44 07 29 48 Dambala 44 07 29 49 Diana/celtis/odou 44 07 29 50 Dibetou 44 07 29 12 Ebiara/abem 44 07 29 52 Ekaba 44 07 29 53 Ekone 44 07 29 54 Ekop evene 44 07 29 55 Ekop gombé mamelle 44 07 29 56 Ekop naga 44 07 29 57 Emien/ekouk 44 07 29 58 Essak 44 07 29 59 Eseng/lo 44 07 29 60 Essessang 44 07 29 61 Esson 44 07 29 62 Etimbé 44 07 29 63 Eveuss/gon 44 07 29 64 Evoula/vitex 44 07 29 65 Eyeck 44 07 29 66 Faro 44 07 29 67 Iatandza/evouvous 44 07 29 68 Alomba 44 07 29 69 Iroko 44 07 29 70 Kanda 44 07 29 71 Kapokier/bombax 44 07 29 72 Kondroti/ovonga 44 07 29 73 Koto 44 07 29 74 Kumbi/ekos 44 07 29 75 Landa 44 07 29 76 Lati/edjil 44 07 29 77 Limbali 44 07 29 78 Longhi 44 07 29 79 Lotofa/nkanang 44 07 29 80 Mambode/amouk 44 07 29 81 Mansonia 44 07 29 82 Moambé jaune 44 07 29 83 Mukulungu 44 07 29 84 Mutundo 44 07 29 85 Oboto/abodzok 44 07 29 86 Okoumé 44 07 29 87 Onzabili/angongui 44 07 29 88 Osanga/sikon 44 07 29 89 Ouochi/albizia 44 07 29 90 Ovangkol 44 07 29 91 Sapelli 44 07 29 92 Sipo 44 07 29 93 Tali 44 07 29 94 Tiama 44 07 29 95 Tsanga/akela 44 07 29 96 WENGE 44 07 29 97 ANDERE TROPENHÖLZER 44 07 29 98 PARKETT 44 09 20 00 Furniere 44 08 39 00 SPERRHOLZ 44 12 13 00 FERTIGERZEUGNISSE AUS HOLZ 94 03 30 00 94 03 40 00 94 03 50 00 94 03 60 00 44 17 00 00 ANHANG I-B VERZEICHNIS DER PRODUKTE, FÜR DIE EIN AUSFUHRVERBOT BESTEHT PRODUKTE CEMAC-CODES RUNDHOLZ MAHAGONI 44 03 49 02 Afromosia 44 03 49 03 Bété/Mansonia 44 03 49 08 Bossé 44 03 49 10 Bubinga 44 03 49 11 Douka 44 03 49 13 Doussié rouge 44 03 49 14 Fromager 44 03 49 18 Moabi 44 03 49 26 Movingui 44 03 49 27 Padouk 44 03 49 34 Pao rosa 44 03 49 35 Zingana 44 03 49 38 Apa oder doussié blanc 44 03 49 44 Aningré 44 03 49 43 Dibétou 44 03 49 52 Ilomba 44 03 49 70 Iroko 44 03 49 71 Longhi/abam 44 03 49 80 Ovangkol 44 03 49 92 Sapelli 44 03 49 93 Sipo 44 03 49 94 Wenge 44 03 49 98 ANHANG II LEGALITÄTSTABELLEN I.   Legalitätsdefinition Maßgeblich für die Legalität des in Verkehr gebrachten Holzes ist die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente, die angewandt werden müssen, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung durch das erzeugende und/oder ausführende Unternehmen, seine Lieferanten und seine Subunternehmer im Namen des Waldeigentümers (Staat, Gemeinde, Privatperson oder Gemeinschaft) zu gewährleisten. Die von allen beteiligten Akteuren in diesem Sinne einvernehmlich festgelegte Legalitätsdefinition lässt sich wie folgt zusammenfassen: „Legal erzeugtes Holz ist Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien uneingeschränkt erfüllt und d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.