Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e récolte 13. Codes ISO 14. Volume (m3) 15. Poids net (kg) 16. Nombre d’unités 17. Signes distinctifs 18. Signature et cachet de l'organisme émetteur Lieu et date Anlage 2 HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN ALLGEMEINES: — Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. — ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein. Feld 1 Ausstellende Behörde Geben Sie den Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle an. Feld 2 Nummer des Legalitätszertifikats Für Zwecke des ausstellenden Landes Feld 3 Nummer der FLEGT-Genehmigung Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an. Feld 4 Ablaufdatum Gültigkeitsdauer der Genehmigung. Feld 5 Ausfuhrland Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. Feld 6 ISO-Code Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an. Feld 7 Transportmittel Geben Sie das Transportmittel an, das ab dem Ausfuhrort benutzt wird. Feld 8 Genehmigungsinhaber Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an. Feld 9 Handelsbezeichnung Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Feld 10 HS-Code Vier- oder sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Feld 11 Allgemeine oder wissenschaftliche Namen Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Spanplatten). Feld 12 Länder, in denen das Holz geschlagen wurde Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie für jede verwendete Holzart das Herkunftsland an. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 13 ISO-Codes Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist fakultativ, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzarten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist. Feld 14 Volumen (m3) Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn keine Angabe in Feld 15 gemacht wird. Feld 15 Nettogewicht Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein, d. h. das Nettogewicht der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.). Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn keine Angabe in Feld 14 gemacht wird. Feld 16 Stückzahl Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 17 Unterscheidungskennzeichen Geben Sie gegebenenfalls alle Unterscheidungsmerkmale an wie die Partienummer, oder die Nummer des Konnossements. Diese Angabe ist fakultativ. Feld 18 Dienstsiegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben. ANHANG VI AUFGABENBESCHREIBUNG FÜR DIE UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS I.   Einleitung Die Union und Kamerun sind übereingekommen, dass im Rahmen der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems durch eine unabhängige Überwachung sichergestellt werden muss. II.   Hauptaufgaben Die unabhängige Überwachung des Systems umfasst folgende Aufgaben: 1. Überwachen des Legalitätsprüfungssystems — Überprüfen der Ordnungsmäßigkeit der Vergabeverfahren für die verschiedenen Konzessionen — Personelle Mittel und Kapazitäten — Vergabeverfahren für die verschiedenen Konzessionsarten — Nachprüfen (stichprobenweise) der Zuschlagserteilung für die verschiedenen Konzessionsarten — System zur Erfassung der Konzessionen — Eingabe der Konzessionen in das Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen (SIGIF II) — Gegebenenfalls Nachprüfen der Verbuchung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse — Veröffentlichung der Vergabe. — Bewerten des Systems zur Erteilung der Legalitätszertifikate — Personelle Mittel und Kapazitäten — Verfahren zur Erteilung der Legalitätszertifikate (Anwendung der Legalitätstabelle) — Überprüfen (stichprobenweise) der erteilten Legalitätszertifikate — System zur Erfassung der erteilten Zertifikate — Einsatz und Funktion von SIGIF II — Verfahren zur Vor-Ort-Überprüfung (im Wald, auf dem Transportweg und in Verarbeitungsbetrieben) — Erfassen der Berichte über die Vor-Ort-Überprüfungen — Mechanismus zur Anerkennung von Zertifikaten privater Zertifizierer, die nach den in Kamerun geltenden Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren anerkannt werden, und Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit dieser Zertifikate im Hinblick auf die Anforderungen der Legalitätstabelle. — Bewerten des Rückverfolgbarkeitssystems — Personelle Mittel und Kapazitäten — Verfahren zur Vor-Ort-Kontrolle (Umsetzung der nationalen Strategie zur Forst- und Wildkontrolle) — Bewerten der Kontrolltätigkeiten (dies beinhaltet gegebenenfalls Vor-Ort-Überprüfungen) — Erfassung in den verschiedenen Stadien der Produktkette — Bewerten der Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Informationssystemen, d. h. dem Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen (SIGIF II), dem System zur Verfolgung von Verstößen und Rechtstreitigkeiten im Forstsektor (SIGICOF), dem Zollinformationssystem (SYDONIA) und dem System „Effizientere Steuerertragsüberwachung“ (MESURE) — Bewerten der Prüfung/des Abgleichs der Informationen entlang der Lieferkette. — Bewerten des FLEGT-Genehmigungssystems — Personelle Mittel und Kapazitäten — Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen — Einsatz und Funktion von SIGIF II, SIGICOF, SYDONIA und MESURE — Überprüfung (stichprobenweise) der erteilten FLEGT-Genehmigungen — System zur Erfassung der erteilten FLEGT-Genehmigungen — Erzeugung von Statistiken oder anderen verdichteten Informationen. 2. Ermitteln von Schwachstellen des Legalitätsprüfungssystems und Berichterstattung an den Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens. 3. Bewerten der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen, die infolge der im Bericht genannten Schwachstellen ergriffen wurden. 4. Bewerten der Wirksamkeit des von der Europäischen Union eingerichteten Verfahrens zur Überlassung der Produkte, die unter das FLEGT-System fallen, zum zollrechtlich freien Verkehr auf dem Markt der Union, und insbesondere: — Zeit für die Überprüfung; — institutionelle Probleme zwischen den zuständigen Behörden und der Genehmigungsstelle. 5. Bewerten des Überwachungssystems für Holz im Transit. 6. Untersuchen sonstiger Probleme bei der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems auf gemeinsamen Antrag beider Vertragsparteien. III.   Qualifikation Die unabhängige Überwachung muss einer unabhängigen Einrichtung übertragen werden, die nachgewiesene Fachkompetenz im Prüfbereich hat und eingehende Kenntnisse des Forstsektors Kameruns bzw. des Kongobeckens vorweisen kann. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss sich ferner durch Folgendes auszeichnen: — Sie darf nicht direkt an der Durchführung forstlicher Tätigkeiten (Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Holzhandel sowie Kontrolle) in Kamerun beteiligt sein. Dienstleister, die bereits im Auftrag staatlicher Stellen Kameruns Forstkontrollen durchführen, kommen als unabhängige Überwachungsinstanz nicht in Frage, — sie darf kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an einem der beteiligten Akteure des Forstsektors Kameruns oder der Union haben, — sie muss über ein internes Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen von ISO 17021 oder einer vergleichbaren Norm verfügen, — zu ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute gehören, die Erfahrungen im Prüfbereich auf den Gebieten Forstbewirtschaftung, Holzverarbeitungsindustrie und Rückverfolgbarkeitssysteme haben und den Markt der Union kennen, — unter ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute sein, die einschlägige Erfahrung in Kamerun und im Kongobecken haben, — parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten der Subregion zu fördern. IV.   Methodik Die unabhängige Überwachung muss auf der Grundlage schriftlich dargelegter Verfahrensanweisungen durchgeführt werden. — Die unabhängige Überwachungsinstanz muss über eine dokumentierte Managementstruktur, Strategien und Verfahren verfügen, die international anerkannten Standards entsprechen und öffentlich zugänglich sind. — Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt einen Überwachungszeitplan; die erste Überwachung findet sechs Monate nach Beginn der Anwendung des Legalitätsprüfungssystems statt, die weiteren jeweils im Abstand von einem Jahr und mit der Bestätigung, dass die Systeme effizient arbeiten. — Die unabhängige Überwachung findet nach Möglichkeit im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. — Die Verfahrensanweisungen dienen als Leitfaden für Stichprobenüberprüfungen der Dokumente, der Aufzeichnungen und der Abläufe. — Alle Feststellungen im Rahmen der Überwachung müssen dokumentiert werden. — Anhand dieser Feststellungen werden systembedingte Probleme ermittelt. — Der Überwachungsbericht enthält alle zweckdienlichen Informationen zum Programm und die Ergebnisse. Die Verfahrensanweisungen enthalten auch ein Muster eines Überwachungsberichts und des Kurzberichts. — Die unabhängige Überwachungsinstanz richtet ein System zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden über ihre Tätigkeit ein. V.   Informationsquellen Im Rahmen der unabhängigen Überwachung müssen alle verfügbaren Informationsquellen genutzt werden, darunter insbesondere folgende: 1. Die Berichte der ständigen Forstkontrolle im Rahmen der nationalen Forst- und Wildkontrollstrategie (SNCFF). 2. Die Informationen aus dem Legalitätsprüfungssystem und seinen vier Bestandteilen: — Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens für die Konzessionen; — Überprüfung des Systems zur Erteilung der Legalitätszertifikate; — Überprüfung des Rückverfolgbarkeitssystems; — Überprüfung des Systems zur Erteilung der Genehmigungen. 3. Die anderen Behörden: — Zollbehörde — Steuerbehörde (Programm zur Sicherung der Forsteinnahmen — PSRF). 4. Informationen aus externen Kontrollmechanismen: — unabhängige Beobachtungsstelle zur Kontrolle und Überwachung von Verstößen gegen das Forstrecht, die die Kontrollkapazitäten des Forstwirtschaftsministeriums stärken soll und unabhängige Quellen mit Informationen zum Forstsektor bereitstellt; — Prüfungsgesellschaft Société Générale de Surveillance (SGS), die zur Sicherung der Zolleinnahmen mit der Beschau von Rundholz beauftragt ist; — freiwillige private Legalitätszertifizierungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme, die nach den in Kamerun geltenden Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren anerkannt sind, sowie die anerkannten Zertifikate für nachhaltige Bewirtschaftung wie das FSC-Zeichen („Forest Stewardship Council“); — andere Mechanismen zur Überwachung der Waldbewirtschaftung in Kamerun, die wichtige Informationen zu illegalen Tätigkeiten geben. 5. Vor-Ort-Besichtigungen durch die unabhängige Stelle. 6. Bei anderen Organisationen (spezialisierte NGO usw.) eingeholte Informationen. 7. Bericht der zuständigen Behörden der Union. 8. Alle sonstigen, von der unabhängigen Überwachungsinstanz als zweckdienlich erachteten Informationsquellen. 9. Veröffentlichte Überwachungen anderer Länder, die ein FLEGT-Genehmigungssystem eingerichtet haben. VI.   Berichte Jeder Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz muss Folgendes umfassen: i) einen ausführlichen und vollständigen Bericht für die Parteien mit allen relevanten Angaben zum Überwachungsprogramm und zur Funktionsweise des Legalitätsprüfungs- und des FLEGT-Genehmigungssystems, ii) einen für die Öffentlichkeit bestimmten Kurzbericht auf der Grundlage der Langfassung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und den ermittelten Schwachstellen des Systems. Der Bericht der unabhängigen Überwachungsinstanz wird — über den Gemeinsamen Begleitausschuss — dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens übergeben. Seine Bemerkungen werden an die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt und bei der Endfassung des Berichts berücksichtigt. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss alle benötigten Auskünfte erteilen und Fragen beantworten. Der endgültige Bericht beruht auf dem vorläufigen Bericht und wird um alle Angaben der Vertragsparteien sowie um mögliche Reaktionen der unabhängigen Überwachungsinstanz ergänzt. Der endgültige Bericht wird dem Rat vorgelegt. Nach der befürwortenden Stellungnahme des Rates wird dieser Bericht von Kamerun veröffentlicht. Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen werden im Rat erörtert. Die Korrekturmaßnahmen werden der unabhängigen Überwachungsinstanz mitgeteilt. VII.   Auswahlverfahren Die unabhängige Überwachungsinstanz wird nach den in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften ausgewählt. Die Regierung Kameruns schließt nach Konsultation der Union auf der Grundlage dokumentierter und transparenter Auswahlverfahren einen Vertrag mit der unabhängigen Überwachungsinstanz. ANHANG VII VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN 1. Die Vertragsparteien verständigen sich darauf sicherzustellen, dass das Freiwillige Partnerschaftsabkommen und das FLEGT-Genehmigungssystem von allen beteiligten Akteuren richtig verstanden werden. Der Zugang zu Informationen über die Ziele, die Umsetzung, die Überwachung und die Kontrolle soll ein umfassendes Verständnis der Verfahren und Abläufe und die Einbeziehung aller Akteure mit Blick auf das Erreichen der Ziele des Abkommens ermöglichen. Durch eine solche Transparenz wird das Image kamerunischer Holzprodukte auf dem Markt der Union gefördert und das Klima für Investitionen von Holzausfuhrunternehmen der Union verbessert. 2. Der Gemeinsame Rat für die Umsetzung des Abkommens (Rat) veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Arbeiten im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem. Dazu bewertet der Gemeinsame Begleitausschuss (Comité conjoint de suivi — CCS) regelmäßig die Effizienz und die Auswirkungen des Abkommens. Ausgehend von den Informationen der beiden Vertragsparteien sollte der jährliche Bericht zum FLEGT-Genehmigungssystem insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Mengen der mit einer FLEGT-Genehmigung in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-/CEMAC-Codes und nach dem Bestimmungsland in der Union; b) Anzahl der von Kamerun erteilten FLEGT-Genehmigungen; Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Maßnahmen, für die im Abkommen eine Frist gesetzt wird, und alle mit der Umsetzung des Abkommens verbundenen Themen; c) Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunionsländer oder der Vermarktung solcher Produkte auf dem heimischen Markt; d) Mengen der nach Kamerun eingeführten oder im Transit durch Kamerun verbrachten Holzprodukte; e) Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs zur Aufrechterhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems; f) Fälle der Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems in Kamerun und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle; g) Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-/CEMAC-Codes und nach dem EU-Einfuhrmitgliedstaat; h) Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufschlüsselt nach dem Ursprungsland (von der Union anzugeben); i) Informationen zu den Weltmarktpreisen; j) Anzahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen; k) Anzahl der Fälle — und betroffenen Holzproduktemengen —, in denen Artikel 10 Absätze 1 und 2 (1) zur Anwendung gelangt ist. 3. Die anderen Daten und Berichte werden veröffentlicht, um den Akteuren Zugang zu zweckdienlichen Informationen über die Überwachung und Umsetzung des Abkommens zu ermöglichen. Dadurch dürfte auch die Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden. Diese Informationen werden auf den Websites der beiden Vertragsparteien veröffentlicht. Veröffentlicht werden insbesondere folgende Informationen:   Rechtliche Informationen — Legalitätstabellen — Verweise auf die in Anhang II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Normen — Alle für den Forstsektor geltenden Gesetze und Änderungen im Volltext — Forstgesetzbuch (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) — Durchführungsbestimmungen — Verzeichnis der unterzeichneten/ratifizierten internationalen Übereinkünfte und Abkommen — Text des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit seinen Anhängen und späteren Änderungen — Arbeitsgesetzbuch und wichtigste einschlägige Bestimmungen für den Forstsektor — Allgemeine Abgabenordnung und Finanzgesetze — Verzeichnis der vom Forstwirtschaftsministerium anerkannten privaten Systeme zur Zertifizierung der Legalität/Nachhaltigkeit   Informationen über die Holzerzeugung — Gesamtjahresproduktion für Rundholz — Zulässige Jahreseinschlagsmengen je Holzart, Konzession und Unternehmen — Jährlich verarbeitete Mengen je Produktart, Holzart und Unternehmen — Jährliche Rundholzausfuhrmengen je Holzart (Gesamtausfuhren und Ausfuhren in die Union) — Jährliche Mengen der nach Kamerun eingeführten Holzprodukte je Land — Jahresmengen an versteigertem Holz.   Informationen über die Vergabe der Konzessionen — Verzeichnis der gültigen Konzessionen mit dem Namen des jeweiligen Inhabers — Verzeichnis der erteilten Erlaubnisse für forstliche Tätigkeiten/Jahreseinschlagsgenehmigungen — Lagepläne für die gültigen Einschlagskonzessionen — Lageplan mit den jährlich zum Einschlag freigegebenen Flächen — Offizielle Flächen der gültigen Einschlagskonzessionen und Zuschlagspreis (jährliche Forstgebühr — RFA) — Ausschreibungsbekanntmachungen (Stockverkauf, Holzverwertungs/-Holzbergungsgenehmigung, Bauholzgenehmigung usw.) — Informationen zum Vorkaufsrecht — Verzeichnis über die jährlich ausgegebenen und wieder eingezogenen fälschungssicheren Dokumente (Einschlagsbücher DF10 und Frachtbriefe) — Ergebnisse der interministeriellen Kommission für die Vergabe von Konzessionen — Verzeichnis der für das Gewerbe zugelassenen Unternehmen (Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Forstinventur, Forsteinrichtung) — Bekanntgabe des Beginns der Tätigkeiten für die Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigungen.   Informationen über die Forsteinrichtung — Mandat, Aufgaben und Zuständigkeiten der Ministerialressorts für Forsteinrichtung — Verzeichnis der mit der Auflage eines Forsteinrichtungsplans vergebenen Konzessionen — Verzeichnis der Gemeindewälder mit ihren Flächen — Fläche der vergebenen Forstkonzessionen — Fläche der am Forsteinrichtungsprozess beteiligten Forstkonzessionen (einschließlich der Jahreseinschlagspläne und der fünfjährigen Bewirtschaftungspläne) — Fläche der Forstkonzessionen mit genehmigtem Forsteinrichtungsplan — Fläche der Forstkonzessionen mit Zertifizierung — Unterlagen zu genehmigten Forsteinrichtungsplänen — Lastenhefte — Umweltverträglichkeitsstudien.   Informationen über die Holzverarbeitung — Verzeichnis der zugelassenen Holzverarbeitungsunternehmen — Lage der Verarbeitungsbetriebe (Anschrift und/oder geografische Koordinaten der Verarbeitungsbetriebe) — Verarbeitungskapazitäten je Verarbeitungsbetrieb (tatsächliche prozentuale Kapazitätsauslastung) — Eingangsmenge Sägewerk/Unternehmen — Ausgangsmenge Sägewerk/Unternehmen — Bestand zum Geschäftsjahresende   Informationen über die Holzausfuhren — Daten zum Holz im Transit — Daten zu Ausfuhren je Holzart, Land und Unternehmen   Informationen zum Legalitätsprüfungs- und Kontrollsystem — Endgültige Beschreibung des Legalitätsprüfungssystems — Verfahren zur Erteilung des Legalitätszertifikats und der FLEGT-Genehmigungen — Nationale Strategie und Kontrollmodalitäten — Berichte der unabhängigen Beobachtungsstelle für die Vergabe der Konzessionen — Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle für die Forstkontrolle — Berichte der Kontrollbrigaden — Verzeichnis der erteilten Legalitätszertifikate — Verzeichnis der erteilten FLEGT-Genehmigungen — Abgelehnte Anträge auf Erteilung eines Zertifikats — Abgelehnte Anträge auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung   Informationen zur unabhängigen Überwachung — Beschreibung der Aufgaben der Überwachung — Verfahren zur Auswahl der Überwachungsinstanz — Ergebnisse der Überwachung — Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Überwachung — Durchführung der Korrekturmaßnahmen.   Informationen zu finanziellen Transaktionen — Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten im Forstsektor (Register der Verstöße) — Jährlicher Bericht über die Forsteinnahmen — Jährliche Zahlungen der jährlichen Forstgebühr (RFA) je Konzession — Verzeichnis der Zahlungen lokaler und nationaler Steuern — Verzeichnis der aufgrund von Verstößen verhängten Bußgelder — Verzeichnis der beigelegten Rechtsstreitigkeiten   Informationen zum institutionellen Aufbau — Struktur und Arbeitsweise des Gemeinsamen Begleitausschusses — Bericht des Gemeinsamen Begleitausschusses — Struktur und Arbeitsweise des Nationalen Begleitausschusses — Bericht des Nationalen Begleitausschusses — Struktur und Arbeitsweise des Interministeriellen Ausschusses für die Vernetzung der Ministerien — Bericht des Interministeriellen Ausschusses für die Vernetzung der Ministerien — Verzeichnis der Genehmigungsstellen — Verzeichnis der zuständigen Behörden — Berichte der zuständigen Behörden 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Maßnahmen im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens für Transparenz zu sorgen. In diesem Sinne erteilen sie bei besonderen Anfragen eines anderen Akteurs des Systems Zugang allen als zweckdienlich erachteten Informationen. 5. Die Informationen werden unter anderem über folgende Medien und Wege veröffentlicht: — offizielle Berichte, — Websites (MINFOF, EG, GLIN) (2), — gemeinsame Plattform der Akteure für die Umsetzung, — öffentliche Sitzungen, — Pressekonferenzen, — Filme, — Rundfunk und Fernsehen. (1)  Artikel 10 Absätze 1 und 2: Konsultationen zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigungen: Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer Genehmigung, so ersucht die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen. Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet oder wenn die übermittelten weiteren Informationen die Regelwidrigkeit bestätigen oder die Angaben in der FLEGT-Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, erkennt die betreffende zuständige Behörde die FLEGT-Genehmigung nicht an und entscheidet nach geltendem kamerunischen Recht über das weitere Vorgehen. Die Genehmigungsstelle wird hierüber unterrichtet. (2)  Global Legal Information Network. ANHANG VIII KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS Mit dem im Abkommen vorgesehenen Legalitätsprüfungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.