Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uchstabe a des vorliegenden Absatzes mitgeteilt; (6)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten, welche die erforderlich Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden kann. Artikel 10 Erweiterte Kumulierung (1)   Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein geltendes Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, i) die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen, ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist, und iii) die ÜLG in Fragen der Verwaltungszusammenarbeit ebenso zu unterstützen, wie sie das die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Freihandelsabkommens unterstützen würden; b) Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt. Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der spezifischen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen. (2)   Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Antrag a) ist schriftlich bei der Kommission einzureichen; b) nennt den Namen des Drittlandes bzw. der Drittländer; c) enthält eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien und d) ist mit dem Nachweis versehen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. (3)   Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Anhang festgelegt. (4)   Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. (5)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt. (6)   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen. Artikel 11 Maßgebende Einheit (1)   Die Maßeinheit für die Anwendung dieses Anhangs ist das jeweilige Erzeugnis, das bei der Festlegung der Einstufung nach dem Harmonisierten System als Basiseinheit gilt. (2)   Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position eingereiht werden, gilt der Anhang für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet. (3)   Wird das Erzeugnis gemäß der allgemeinen Regel 5 des Harmonisierten Systems zur Einstufung mit einer Verpackung versehen, so ist diese zur Bestimmung des Ursprungs beizufügen. Artikel 12 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind. Artikel 13 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 14 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) andere Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. Artikel 15 Buchmäßige Trennung (1)   Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses vertretbare Vormaterialien mit und solche ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union für die Zwecke der anschließenden Ausfuhr in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten. (2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 3 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen. (3)   Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des REX-Systems Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte a) von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder b) die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt. Artikel 16 Ausnahmeregelungen (1)   Einem ÜLG kann auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des ÜLG eine befristete Ausnahmeregelung von diesem Anhang gewährt werden, sofern a) es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es das vorher konnte, b) es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten; c) wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt. (2)   Der Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird schriftlich unter Verwendung des Formblatts in Anlage II bei der Kommission eingereicht. Darin sind die Gründe für den Antrag anzuführen und es sind entsprechende Belege beizufügen. (3)   Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt: a) Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG, vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat; b) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in dem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte; c) besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung, die die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigt, die schrittweise Erfüllung dieser Regeln ermöglichen würde. (4)   Die Kommission gibt solchen Anträgen statt, wenn sie nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union führen können. (5)   Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich ein Beschluss gefasst wird und bemüht sich, innerhalb von 75 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihren Standpunkt festzulegen. (6)   Die befristete Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, aufgrund deren die Ausnahme gewährt wurde, oder auf den Zeitraum, den das ÜLG benötigt, um die Einhaltung der Regeln oder die mit der Ausnahmeregelung verknüpften Ziele zu erreichen, wobei der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen ist. (7)   Eine Ausnahmeregelung kann nur genehmigt werden, wenn alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahme genehmigt wurde, vorzulegen sind, erfüllt sind. (8)   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 17 Territorialitätsprinzip (1)   Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 dieses Anhangs müssen die in diesem Anhang genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in dem ÜLG erfüllt werden. (2)   Ursprungserzeugnisse, die aus einem ÜLG in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden des ÜLG wird glaubhaft gemacht, dass a) die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 18 Nichtbehandlungsklausel (1)   Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben. (2)   Die Zollbehörden nehmen an, dass der Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hat, sofern sie nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst. (3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung nach den Artikeln 7 bis 10 dieses Anhangs. Artikel 19 Ausstellungen (1)   Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach diesem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind; d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2)   Nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV URSPRUNGSNACHWEISE Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen Artikel 20 In Euro ausgedrückte Beträge (1)   Für die Zwecke der Artikel 29 und 30 dieses Anhangs werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2)   Für die Begünstigungen nach den Artikeln 29 und 30 dieses Anhangs ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4)   Ein Mitgliedstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft. Dabei prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. Abschnitt 2 Ausfuhrverfahren in den ÜLG Artikel 21 Allgemeine Voraussetzungen Die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen gelten für: a) Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen und von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgeführt werden; b) Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet. Artikel 22 Antrag auf Registrierung (1)   Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anhang V bei den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a dieses Anhangs genannten zuständigen Behörden des ÜLG beantragt. (2)   Der Antrag wird von den zuständigen Behörden des ÜLG nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist. (3)   Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden der ÜLG einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten. (4)   Ein in einem ÜLG niedergelassener Ausführer, der bereits im REX-System für die Zwecke des APS Norwegens oder der Schweiz registriert ist, muss keinen Antrag auf Eintragung im Sinne dieses Beschlusses bei den zuständigen Behörden des ÜLG stellen. Artikel 23 Registrierung (1)   Die zuständigen Behörden des ÜLG teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anlage III unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen diese Nummer als registrierter Ausführer, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 dieses Anhangs gilt, im REX-System. Die zuständigen Behörden der ÜLG teilen dem Ausführer die Anzahl der diesem Ausführer zugewiesenen registrierten Ausführer und das Datum mit, ab dem die Registrierung gültig ist. Die zuständigen Behörden des ÜLG aktualisieren die von ihnen registrierten Daten. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach Erhalt einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieses Anhangs. (2)   Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten: a) Name des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben; b) Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben, einschließlich der Kennung des Landes oder Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode); c) Kontaktangaben aus den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anlage III; d) Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel wie in Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben, e) Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter(TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben; f) ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben; g) Datum der Registrierung des registrierten Ausführers; h) Datum, ab dem die Registrierung gilt; i) Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend. Artikel 24 Aufhebung der Registrierung (1)   Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen. (2)   Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Ursprungserklärungen oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, wodurch sie vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer. (3)   Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung. (4)   Ausführer, die von den zuständigen Behörden eines ÜLG gemäß Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden dieses ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben. (5)   Wurde ein Ausführer von den zuständigen Behörden des ÜLG nach Maßgabe der APS-Rechtsvorschriften Norwegens oder der Schweiz aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen, so gilt die Streichung auch für die Zwecke dieses Beschlusses. Artikel 25 Belege (1)   Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht: a) Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann; b) sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf; c) sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf; d) sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf: i) die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung und ii) Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung. (2)   Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 27 dieses Anhangs vorlegen. Artikel 26 Ursprungserklärung und Informationen für Kumulierungszwecke (1)   Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können. (2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Ursprungserklärung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird. (3)   Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Ursprungserklärung mit den in Anlage IV geforderten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können. (4)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 7 dieses Anhangs a) wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem anderen ÜLG oder der Union stammenden Vormaterialien durch eine gemäß diesem Anhang erstellte Ursprungserklärung erbracht, die der Lieferant in dem ÜLG oder der Union, aus dem die Vormaterialien stammen, dem Ausführer vorlegt; b) wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in einem anderen ÜLG oder in der Union durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 dieses Anhangs ausgefertigt und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.