Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dem Ausführer vom Lieferanten in dem ÜLG oder in der Union, aus dem das Material stammt, vorgelegt wird. In den Fällen des Unterabsatzes 1 enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung jeweils die Angaben „EU cumulation“, „OCT cumulation“ oder „cumul UE“, „cumul PTOM“. (5)   Zum Zwecke der Kumulierung mit einem WPA-Land gemäß Artikel 8 dieses Anhangs a) wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem WPA-Land stammenden Vormaterialien durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß dem WPA zwischen der Union und dem betreffenden WPA-Land ausgestellt oder ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem WPA-Land, von dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird; b) wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung im WPA-Land durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 dieses Anhangs ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten im WPA-Land, von dem das Material stammt, vorgelegt wird. In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „cumulation with EPA country“ [name of the country] bzw. „cumul avec le pays APE“ [nom du pays]. (6)   Für die Kumulierung mit anderen Ländern, die im Rahmen des APS gemäß Artikel 9 dieses Anhangs zollfreien quotenfreien Zugang zum Markt der Union erhalten, wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht, die der Lieferant dem Ausführer in dem APS-Land, von dem das Material stammt, vorlegt. In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „cumulation with GSP country“ [Name des Landes] bzw. „cumul avec le pays SPG“ [Name des Landes]. (7)   Für die Zwecke der erweiterten Kumulierung nach Artikel 10 dieses Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Vormaterialien aus einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß jenem Freihandelsabkommen ausgestellt oder ausgefertigt wird und dem Ausführer vom Lieferanten in dem Land, aus dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird; In den Fällen des Unterabsatzes 1enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“. Artikel 27 Lieferantenerklärung (1)   Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Anhangs fertigt der Lieferant für jede Sendung von Materialien eine Lieferantenerklärung auf der Handelsrechnung für diese Sendung oder in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung aus, in dem die betreffenden Materialien so genau beschrieben sind, dass sie identifiziert werden können. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage V festgelegt. (2)   Ein Lieferant, der einen bestimmten Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Status hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, kann eine einzige Erklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt, vorausgesetzt, die Tatsachen und Umstände für die Gewährung bestehen unverändert fort. Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung der Erklärung ausgestellt werden. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall darf die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Wirksamwerden betragen. Die Gültigkeitsdauer ist in der Langzeitlieferantenerklärung anzugeben. Sollten sich die Umstände ändern oder wurden ungenaue oder falsche Angaben gemacht, so können die Zollbehörden eine Langzeit-Lieferantenerklärung widerrufen. Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. (3)   Die Lieferantenerklärung darf auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden. (4)   Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen. Artikel 28 Ursprungsnachweise (1)   Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt. (2)   Eine Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig. (3)   Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a des Harmonisierten Systems; b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und c) sie werden in Teilsendungen eingeführt. Abschnitt 3 Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union Artikel 29 Vorlage der Ursprungsnachweise (1)   Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. (2)   Beantragt der Anmelder Begünstigungen nach diesem Beschluss , ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Ursprungserklärung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als vereinfachte Anmeldung im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und wird entsprechend behandelt. (3)   Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren diesen Anhang erfüllen, indem er sich insbesondere vergewissert, dass a) der Ausführer in der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 dieses Anhangs genannten Datenbank registriert ist, um Ursprungserklärungen abzugeben, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 10 000 EUR und b) die Ursprungserklärung mit Anlage IV übereinstimmt. Artikel 30 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1)   Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen: a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, deren Gesamtwert 500 EUR nicht überschreitet; b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht überschreitet. (2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art; b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen dieses Beschlusses erfüllen; und c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung nach Buchstabe b. (3)   Einfuhren gelten als solche nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Einfuhren erfolgen gelegentlich; b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. Artikel 31 Abweichungen und Formfehler (1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Ursprungserklärung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht. (2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Dokuments führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument entstehen lassen. Artikel 32 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Ursprungserklärungen, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungserklärungen annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 33 Verfahren für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen (1)   Das Verfahren nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Anhangs gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum. (2)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde. Artikel 34 Prüfung der Erklärungen zum Ursprung (1)   Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten angemessenen Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nachgeprüft werden kann. (2)   Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 43 dieses Anhangs aussetzen, wenn a) die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 oder des Artikels 18 dieses Anhangs zu bestätigen; b) der Anmelder nicht innerhalb der Frist für die Vorlage der Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels antwortet. (3)   In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 bieten die Zollbehörden die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen an. Artikel 35 Ablehnung der Präferenzbehandlung (1)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn a) die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind; b) der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt; c) unbeschadet des Artikels 21 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 1 dieses Anhangs die Ursprungserklärung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem ÜLG registrierten Ausführer ausgefertigt wurde; d) die Erklärung zum Ursprung nicht nach Anlage IV ausgefertigt wurde; oder e) die Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nicht erfüllt sind. (2)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 43 dieses Anhangs an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn a) aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen; b) aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse dieses ÜLG sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt waren oder c) sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat, und i) wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 43 dieses Anhangs keine Antwort erhalten haben oder ii) wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden. TITEL V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen Artikel 36 Allgemeine Grundsätze (1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen sicherzustellen werden die ÜLG a) die Verwaltungsstrukturen und -systeme einrichten und aufrechterhalten, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Anhang festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden ÜLG erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung; b) durch ihre zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. (2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zusammenarbeit besteht darin, dass: a) der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Anhangs in dem betreffenden Land geleistet wird, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten; b) unbeschadet der Artikel 34 und 35 dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüft wird, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen beantragten Kontrollbesuche; c) falls das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen auf einen Verstoß gegen diesen Anhang schließen lassen, das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Untersuchungen durchführt oder veranlasst und diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken (3)   Die ÜLG übermitteln der Kommission eine förmliche Verpflichtungserklärung, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zusagen. Artikel 37 Veröffentlichungspflichten und Gewährleistung der Einhaltung (1)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der ÜLG und das Datum, ab dem die in Artikel 39 dieses Anhangs genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission aktualisiert diese Liste, wenn ein weiteres ÜLG diese Bedingungen erfüllt. (2)   Ursprungserzeugnissen eines ÜLG wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union die Zollpräferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt wurden, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist. (3)   Die Artikel 36 und 39 dieses Anhangs gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem ein ÜLG a) die Benachrichtigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 dieses Anhangs vorgenommen und b) die Verpflichtungszusage nach Artikel 36 Absatz 3 dieses Anhangs gemacht hat. Artikel 38 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Abschnitt 2 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems Artikel 39 Namen und Anschrift der zuständigen Behörden der ÜLG (1)   Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die a) Teil der Regierungsbehörden des betreffenden Landes sind und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß diesem Titel zu unterstützen; b) Teil der Regierungsbehörden des betreffenden Landes sind oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen. (2)   Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit. (3)   Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter. Artikel 40 Zugangsrechte und Veröffentlichung von Daten des REX-Systems (1)   Die Kommission kann alle Daten abfragen. (2)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen. Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System. (3)   Die Kommission macht folgende Daten öffentlich zugänglich: a) Nummer als registrierter Ausführer, b) Datum der Registrierung des registrierten Ausführers; c) Datum, ab dem die Registrierung gilt; d) Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend. (4)   Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anlage III erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich: a) Name des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben; b) Adresse der Niederlassung des registrierten Ausführers wie in Feld 1 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben, c) Kontaktangaben aus Feld 1 und Feld 2 des Formblatts in Anlage III; d) Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel wie in Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben, e) Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter (TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben; f) ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben. Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern. Artikel 41 Datenschutz im REX-System (1)   Die von den zuständigen Behörden der ÜLG im REX-System registrierten Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieses Anhangs verarbeitet. (2)   Den registrierten Ausführern werden die Informationen gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der jeweils gültigen Fassung übermittelt. Die registrierten Ausführer erhalten die Informationen nach Unterabsatz 1 durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anlage III dieses Anhangs beigefügt ist. (3)   Jede zuständige Behörde eines ÜLG, die Daten in das REX-System eingegeben hat, gilt in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten als für die Verarbeitung Verantwortlicher. Die Kommission gilt als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung aller Daten, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann. (4)   Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung der in Anlage III dieses Anhangs aufgeführten Daten, die im REX-System gespeichert und in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt. (5)   Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand. (6)   Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausgeübt. (7)   Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet. Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter. Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. (8)   Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte gehen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wie folgt vor: a) sie arbeiten aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten, b) sie tauschen einschlägige Informationen aus, c) sie unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, d) sie prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Anhangs, e) sie gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, f) sie arbeiten harmonisierte Vorschläge für gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und g) sie fördern das Bewusstsein für die Datenschutzrechte. Artikel 42 Überprüfung der Ursprungseigenschaft (1)   Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen: a) Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten; b) sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer. (2)   Die Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen. (3)   Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, und jede sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Artikel 43 Prüfung der Erklärungen zum Ursprung (1)   Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben. Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind. Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Mo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.