Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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werden könnten, wobei Grönland nur für intraregionale Maßnahmen in Frage kommt. Diese Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit Artikel 7 durchgeführt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14. Koordinierung mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage ist anzustreben; d) 22 000 000 EUR für Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die ÜLG, einschließlich Grönlands, im Einklang mit Artikel 80; (1) e) 13 000 000 EUR für einen nicht zugewiesenen Fonds für alle ÜLG einschließlich Grönland, u. a.: i) um eine angemessene Reaktion der Union im Falle unvorhergesehener Umstände sicherzustellen; ii) um neue Bedürfnisse oder sich abzeichnende Herausforderungen wie den Migrationsdruck an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn anzugehen; und iii) um neue internationale Initiativen und Prioritäten zu fördern. Der Betrag des in Unterabsatz 1 Buchstabe e nicht zugewiesenen Fonds wird um die kumulativen Nettorückflüsse aus der ÜLG-Investitionsfazilität gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs IV des Beschlusses 2013/755/EU erhöht. Diese Rückflüsse werden als jährliche Aufstockungen hinzugerechnet, sobald sie verfügbar sind, und als externe zweckgebundene Einnahmen ausgewiesen. (2)   Die Kommission kann nach einer Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses Beschlusses über die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel, einschließlich der territorialen Mittelbereitstellung, beschließen. (3)   Die Mittel sind nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. Artikel 2 Verwaltung der Mittel Alle Finanzmittel im Rahmen dieses Beschlusses werden von der Kommission verwaltet. Artikel 3 Indikatoren Die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Ziele wird gemessen an: 1. für die ÜLG mit Ausnahme Grönlands: Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Gesamteinnahmen des Staates in % des BIP. 2. für Grönland: Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Anteil des Fischereisektors an den Gesamtausfuhren. (1)  Von diesem Betrag sind 9 725 000 EUR für die Kommission zur Deckung der Ausgaben für die technische und/oder administrative Hilfe und der Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung der Programme und/oder Maßnahmen der Union, der indirekten Forschung und der direkten Forschung vorgesehen. ANHANG II ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder ein zu einem WPA führendes Abkommen geschlossen haben, wenn ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. b) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau. c) „Vormaterial“ sind alle Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; d) „Erzeugnis“ ist eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; e) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; f) „vertretbare Vormaterialien“ sind Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden. g) „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; h) „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anlage II ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend. i) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff „Hersteller“ im Unterabsatz 1 dieses Buchstabens auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat. j) „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Prozentsatz des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden; k) „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen. l) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System), mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004. m) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition. n) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. o) „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt. p) „Registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Ursprungserklärungen auszufertigen. q) „Ursprungserklärung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann. r) „APS-begünstigtes Land“ ist ein durch das APS begünstigtes Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). s) „REX-System“ ist das mit Artikel 80 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtete System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeine Voraussetzungen (1)   Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem ÜLG: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs vollständig in einem ÜLG gewonnen oder hergestellt wurden, b) Erzeugnisse, die in einem ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2)   Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in einem ÜLG gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse, c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren, e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden, h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von eigenen Schiffen außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden, i) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden, j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das ÜLG zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt, m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren. (2)   Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) die in einem ÜLG oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen sind, die b) die Flagge eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats führen, c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines ÜLG oder von Mitgliedstaaten oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die — ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem ÜLG oder einem Mitgliedstaat haben und — mindestens zur Hälfte Eigentum eines ÜLG, einer öffentlichen Einrichtung dieses ÜLG, von Staatsangehörigen dieses ÜLG oder von Mitgliedstaaten sind. (3)   Alle Bedingungen nach Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Buchstabe a im Schiffsregister eingetragen ist. Artikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Unbeschadet der Artikel 5 und 6 dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Gebietes, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage I für die betreffenden Waren erfüllt sind. (2)   Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem ÜLG nach Absatz 1 erworben hat, in diesem ÜLG weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt. (3)   Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind. Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. (4)   Wenn Absatz 3 Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe des Erzeugnisses im vorangegangenen Steuerjahr bzw. der Summe des Wertes aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft im vorangegangenen Steuerjahr errechnet, wobei entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte. (5)   Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden. (6)   Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Artikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten, b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, d) Bügeln von Textilien und Textilwaren, e) einfaches Anstreichen oder Polieren, f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis, g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker, h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder Anderem wie Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen, m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien, n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen, o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen, q) Schlachten von Tieren. (2)   Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. (3)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem ÜLG an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen. Artikel 6 Toleranzen (1)   Abweichend von Artikel 4 dieses Anhangs und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anlage I bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern ihr festgestelltes Nettogewicht bzw. ihr festgestellter Gesamtwert a) 15 % des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet; b) 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anlage I gelten, nicht überschreitet. (2)   Nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste der Anlage I niedergelegten Regelungen zu überschreiten. (3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 5 und des Artikels 11 Absatz 2 dieses Anhangs gilt die Toleranz der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anlage I genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Artikel 7 Bilaterale Kumulierung (1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. (2)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden. (3)   Für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Anhang bestimmt. Artikel 8 Kumulierung mit WPA-Ländern (1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. (2)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden. (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPA gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit. Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung gilt nicht für Materialien mit Ursprung in der Republik Südafrika, die im Rahmen des WPA zwischen der Union und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) nicht direkt in die Union zollfrei eingeführt werden können. (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) das WPA-Land, das die Vormaterialien liefert, und das ÜLG, das das Enderzeugnis herstellt, verpflichten sich, i) die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist; b) das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a mitgeteilt. (5)   Haben WPA-Länder bereits vor dem 1. Januar 2014 Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich. Artikel 9 Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird (1)   Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern oder Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiet betrachtet, a) das in den Genuss der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommt oder b) dem auf Ebene der sechsstelligen Unterposition des Harmonisierten Systems im Rahmen der — in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten — allgemeinen Regelung des APS zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird. (3)   Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) festgelegt sind. (4)   Die Kumulierung nach diesem Absatz des vorliegenden Artikels gilt nicht für: a) Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen werden; b) Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16, die unter die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und entsprechenden Rechtsakte fallen; c) Vormaterialien, die unter die Artikel 8 und 22 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und entsprechenden Rechtsakte fallen. Die zuständigen Behörden der ÜLG übermitteln der Kommission jährlich die Liste der Vormaterialien, auf die die Kumulierung nach Absatz 1 Anwendung gefunden hat. (5)   Die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Anhangs im Verhältnis zur Union und zwischen den Ländern und Gebieten untereinander gewährleistet ist. b) Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.