Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nahme der Artikel 25 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 25 Absatz 3 sowie — Kapitel V mit Ausnahme von Artikel 41 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 6, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 41 Absatz 9 und Artikel 42 Absatz 4. Artikel 82 Annahme von Mehrjahresrichtprogrammen, Aktionsplänen und Maßnahmen Die Kommission nimmt im Rahmen dieses Beschlusses in Form von „einheitlichen Programmplanungsdokumenten“ Mehrjahresrichtprogramme gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/947 an. In den einheitlichen Programmplanungsdokumenten können die territorialen Entwicklungspläne oder sonstige Vereinbarungen zwischen den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die einheitlichen Programmplanungsdokumente werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 90 Absatz 5 dieses Beschlusses angenommen. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Überprüfungen, die eine wesentliche Änderung des Inhalts des Mehrjahresrichtprogramms bewirken. Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/947 können getrennt von den Mehrjahresrichtprogrammen angenommen werden und werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Fälle. Artikel 83 Territoriale Finanzierungen (1)   Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht. (2)   Im Einvernehmen mit den Behörden der betreffenden ÜLG erhalten folgende Einrichtungen und Stellen finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses: a) staatliche und halbstaatliche Einrichtungen auf lokaler, nationaler und/oder regionaler Ebene, Ministerien oder lokale Behörden der ÜLG und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken, b) Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG und von regionalen Gruppen, c) Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaates, damit diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit erhalten, gewerbliche Projekte im Gebiet eines ÜLG einzuleiten, d) Finanzintermediäre der ÜLG oder der Union, die private Investitionen in den ÜLG fördern und finanzieren, und e) die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können. Artikel 84 Regionale Finanzierungen (1)   Die regionale Mittelbereitstellung kann Maßnahmen betreffen zugunsten und unter Mitwirkung a) zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage, oder b) der ÜLG und der Union als Ganzes, oder c) zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen, oder d) zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage, sowie mindestens: i) einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, ii) eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete (25), iii) einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen oder Vereinigungen, an denen sich ÜLG beteiligen, iv) einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 sind. Für die Zwecke von Buchstaben a und d gelten die Französischen Süd- und Antarktisgebiete wegen ihrer besonderen Lage als zwei getrennte ÜLG. (2)   Im Rahmen der regionalen Mittelzuweisung kann eine intraregionale Zuteilung in Anspruch genommen werden für Vorhaben zugunsten und unter Einbeziehung: a) einer oder mehrerer ÜLG sowie mindestens: i) einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, ii) eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder benachbarter Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete, iii) einer oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG oder AKP-Staaten oder eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage beteiligen, oder b) einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ sind, und einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und/oder eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder benachbarter Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete. (3)   Die Finanzierung der Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder und Gebiete an regionalen Kooperationsprogrammen der ÜLG erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellt werden. (4)   Die Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder oder Gebiete an den im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als a) gleichwertige Bestimmungen im Rahmen der einschlägigen Programme der Union oder in den einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Drittländer und -gebiete bestehen, die nicht unter die Programme der Union fallen, und b) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird, wobei die Kapazitäten der Akteure, insbesondere ihre finanziellen Kapazitäten im Rahmen der Instrumente der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, berücksichtigt werden. Artikel 85 Andere Programme der Union (1)   Natürliche Personen aus einem ÜLG und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen wie InvestEU teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden. (2)   Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der betreffenden Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, wie der Verordnung (EU) 2021/947 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (26), erhalten. (3)   Gegebenenfalls fördert die Kommission den Zugang der ÜLG zu Unionsprogrammen sowie zu Programmen und Instrumenten der Union für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern. (4)   Mit Unterstützung der einschlägigen Akteure erstatten die ÜLG der Kommission zur Halbzeit und am Ende des Zeitraums 2021-2027 über ihre Teilnahme an den Unionsprogrammen Bericht. Artikel 86 Berichterstattung Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellten Finanzhilfe und legt dem Rat ab 2022 jährlich einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieser finanziellen Zusammenarbeit vor. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zugeleitet. Artikel 87 Finanzkontrollen (1)   Für die Finanzkontrolle der Unionsmittel sind in erster Linie die ÜLG zuständig. Diese Finanzkontrolle wird gegebenenfalls in Koordination mit dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, und nach den anzuwendenden nationalen Bestimmungen ausgeübt. (2)   Die Kommission ist dafür zuständig, a) zu prüfen, dass in den ÜLG Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, sodass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist, und b) im Fall von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen abzugeben oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um Mängel in der Verwaltung zu beheben oder Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. (3)   Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen arbeiten die Kommission, das ÜLG und gegebenenfalls der mit ihm verbundene Mitgliedstaat im Rahmen jährlicher oder zweijährlicher Sitzungen zusammen, um die Programme, die Methoden und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren. (4)   Im Hinblick auf Finanzkorrekturen a) obliegt es in erster Linie dem betreffenden ÜLG, finanziellen Unregelmäßigkeiten nachzugehen und diese zu beseitigen; b) greift die Kommission jedoch ein, wenn das betreffende ÜLG die Korrekturen nicht vornimmt und ein Einigungsversuch scheitert; sie kürzt oder streicht dann den gesamten Restbetrag oder einen Teil des Restbetrages der globalen Mittelausstattung, die dem Finanzierungsbeschluss für das Programmplanungsdokument entspricht. TEIL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 88 Übertragung von Befugnissen an die Kommission (1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln und der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Anhang II und seinen Anlagen zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften Rechnung zu tragen. (2)   Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte dieses Beschlusses im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 3 des Anhangs I zu ändern, um die Indikatoren gegebenenfalls zu überprüfen oder zu ergänzen und Anhang I durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. Artikel 89 Ausübung der Befugnisübertragung (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 88 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 88 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 88 erlassene wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 90 Ausschussverfahren (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („ÜLG-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3)   Für die Zwecke von Anhang III Artikel 2 und Anhang IV Artikel 5 und 6 wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (28) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (6)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4. (7)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. Artikel 91 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (1)   Die Empfänger der Unionsmittel machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. (2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. (3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. Artikel 92 Europäischer Auswärtiger Dienst Dieser Beschluss wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt. Artikel 93 Aufhebung und Übergangsbestimmungen (1)   Der Beschluss 2013/755/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. (2)   Dieser Beschluss lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen des Beschlusses 2013/755/EU eingeleitet wurden, unberührt; der genannte Beschluss gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss. (3)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmenerforderlich sind, die gemäß dem Beschluss 2013/755/EU eingeführt wurden. (4)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 80 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind. Artikel 94 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021. Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021. Im Namen des Rates Der Präsident A. ŠIRCELJ (1)  Stellungnahme vom 31.1.2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme vom 14.9.2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). (3)  Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1). (4)   ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1. (5)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (6)  Der Begriff „Gebiete“ bezieht sich auf die 12 ÜLG des Vereinigten Königreichs, die in Anhang II des AEUV aufgeführt waren, als das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 EUV am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten. (7)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28). (8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (9)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1). (10)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (11)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30). (12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). (14)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). (15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (16)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). (17)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). (18)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). (19)  Der Begriff „Gebiete“ bezieht sich auf die 12 ÜLG des Vereinigten Königreichs, die in Anhang II des AUEV aufgeführt waren, als das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 EUV am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten. (20)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19). (21)   ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3. (22)   ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4. (23)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1). (24)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11). (25)  Der Begriff „Gebiete“ bezieht sich auf die 12 ÜLG des Vereinigten Königreichs, die in Anhang II des AEUV aufgeführt waren, als das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 EUV am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten. (26)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). (27)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (28)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1). INHALTSVERZEICHNIS ANHANG I: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNION ANHANG II: ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN TITEL I: Allgemeine Bestimmungen TITEL II: Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ TITEL III: Territoriale Auflagen TITEL IV: Ursprungsnachweise TITEL V: Methoden der Verwaltungszusammenarbeit TITEL VI: Ceuta und Melilla TITEL VII: Schlussbestimmungen Anlagen I bis VI ANHANG III: VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME VON PRÄFERENZEN ANHANG IV: SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN ANHANG I FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNION Artikel 1 Verteilung unter den ÜLG (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union in Höhe von 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 folgendermaßen aufgeteilt: a) Ein Betrag von 164 000 000 EUR wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, im Rahmen der bilateralen programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung in Form von Zuschüssen zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren. Gegebenenfalls legen die Programmplanungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Regierungsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen. Der genannte Betrag wird nach Maßgabe der Besonderheiten, des Bedarfs, des Entwicklungsstands und der Leistungen der ÜLG nach einer begrenzten Anzahl von spezifischen und transparenten Kriterien aufgeteilt, wobei der Bevölkerung, dem Bruttoinlandsprodukt (BIP), der Armut und Ungleichheit, der Höhe früherer Zuweisungen, der Absorptionskapazitäten der ÜLG sowie möglichen Sachzwängen aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 genannten ÜLG Rechnung getragen wird; b) Ein Betrag von 225 000 000 EUR wird Grönland im Rahmen der bilateralen programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung in Form von Zuschüssen zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren; c) 76 000 000 EUR werden für die Unterstützung regionaler Programme der ÜLG zugewiesen, von denen 15 000 000 EUR für intraregionale Maßnahmen verwendet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.