Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

(3)   Die Union und die ÜLG sind befugt, die in den Artikeln 64, 65, 66, 75, 143, 144 und 215 AEUV genannten Maßnahmen im Einklang mit den in jenen Artikeln genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. (4)   Die Behörden der ÜLG, die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Union unterrichten einander unverzüglich über derartige Maßnahmen und legen sobald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor. Artikel 60 Wettbewerbspolitik Die ÜLG erlassen, unterhalten oder unterliegen — unter gebührender Berücksichtigung ihres individuellen Entwicklungsstandes und wirtschaftlichen Bedarfs — Gesetze oder Strategien, die auf Folgendes ausgerichtet ist: a) Verhinderung und Verbot von horizontalen und vertikalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine wesentliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, b) Verhinderung und Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, c) Verhinderung und Verbot von Unternehmenszusammenschlüssen, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden, und d) Transparenz in Bezug auf von ÜLG gewährte Subventionen auf Waren, die den Handel oder Investitionen zwischen der Union und einem ÜLG wesentlich beeinträchtigen. Artikel 61 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (1)   Es muss ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich der Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, gewährleistet werden, der sich nach den höchsten internationalen Standards richtet, um gegebenenfalls Verzerrungen und Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern. (2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten und die Unterstützung regionaler Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz der Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals, umfassen. Artikel 62 Schutz geografischer Angaben Die Union und die ÜLG erkennen die Bedeutung geografischer Angaben für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums an. Sie sorgen dafür, dass geografische Angaben ordnungsgemäß geschützt und durchgesetzt werden, und arbeiten gemeinsam an der Weiterentwicklung wirksamerer Systeme zum Schutz geografischer Angaben. Darüber hinaus tauschen sie Informationen über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben aus. Artikel 63 Technische Handelshemmnisse Die Assoziation kann eine Zusammenarbeit in den Bereichen technische Regulierung für Waren, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung und Qualitätssicherung umfassen, um unnötige technische Hemmnisse für den Handel zwischen der Union und den ÜLG zu beseitigen und die in diesen Bereichen bestehenden Unterschiede zu verringern. Artikel 64 Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden. Artikel 65 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen Die Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab: a) Erleichterung des Handels zwischen der Union und allen ÜLG sowie zwischen den ÜLG und Drittländern unter Gewährleistung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen im Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen der WTO“), b) Bewältigung von handelsbezogenen Schwierigkeiten, die aufgrund von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen entstehen, c) Gewährleistung der Transparenz im Hinblick auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen der Union und den ÜLG, d) Förderung der Harmonisierung von Maßnahmen mit internationalen Normen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO, e) Unterstützung der wirksamen Teilnahme der ÜLG an Organisationen, die internationale gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen festlegen, f) Förderung der Konsultation und des Austauschs zwischen den ÜLG und den europäischen Instituten und Laboratorien, g) Aufbau und Stärkung der technischen Kapazitäten der ÜLG zur Durchführung und Überwachung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, h) Förderung des Technologietransfers und des raschen Austauschs von Informationen im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. Artikel 66 Verbot protektionistischer Maßnahmen Die Bestimmungen des Kapitels 1 und des vorliegenden Kapitels dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. KAPITEL 3 Währungs- und Steuerangelegenheiten Artikel 67 Steuerregelung (1)   Unbeschadet des Artikels 68 gilt die nach diesem Beschluss gewährte Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder die Behörden der ÜLG auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden, oder für das geltende inländische Steuerrecht. (2)   Dieser Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere er die Annahme oder die Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Steuervorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in sonstigen steuerrechtlichen Regelungen, mit denen der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder der Steuervermeidung vorgebeugt werden soll, oder des geltenden inländischen Steuerrechts. (3)   Dieser Beschluss ist nicht so auszulegen, als hindere er die jeweils zuständigen Behörden daran, bei der Anwendung der einschlägigen Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln. Artikel 68 Steuer- und Zollregelung für die von der Union finanzierten Aufträge (1)   Ein ÜLG wendet auf die von der Union finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die, die es auf die mit ihm verbundenen Mitgliedstaaten anwendet, oder die im Wege der Meistbegünstigung für bestimmte Staaten gewährte Regelung oder die Regelung für die internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen es Beziehungen unterhält, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die von der Union finanzierten Aufträge folgende Regelung: a) Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden; allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften dieses ÜLG eingetragen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der erbrachten Dienstleistung entspricht. b) Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des begünstigten ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen und juristischen Personen, die solche Gewinne oder solche Einkünfte erzielt haben, in diesem ÜLG einen ständigen Sitz haben oder die Dauer der Auftragsausführung sechs Monate übersteigt. c) Natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr bewilligt, wie es in den geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist. d) Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten ÜLG unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, sofern diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen. e) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden im begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Steuern geschlossen. f) Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoff-Bindemittel sowie generell alle Materialien, die bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt gekauft und unterliegen der nach den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung. g) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch von nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in einem Dienstleistungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie von deren Familienmitgliedern bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden. (3)   Für alle in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten vertraglichen Angelegenheiten finden die geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG Anwendung. KAPITEL 4 Ausbau der Handelskapazitäten Artikel 69 Allgemeines Konzept Um sicherzustellen, dass die ÜLG aus diesem Beschluss möglichst großen Nutzen ziehen und sich unter möglichst günstigen Bedingungen am Binnenmarkt der Union und an den regionalen, subregionalen und internationalen Märkten beteiligen können, soll mit der Assoziierung dazu beigetragen werden, die Handelskapazitäten der ÜLG auszubauen, und zwar durch: a) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Autonomie und wirtschaftlichen Resilienz der ÜLG durch Diversifizierung ihres Angebots und Steigerung des Wertes und des Volumens ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie durch Stärkung der Fähigkeit dieser Länder, günstige Bedingungen für private Investitionen in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu schaffen, b) Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie Niederlassungsrecht zwischen den ÜLG und ihren Nachbarländern. Artikel 70 Handelsdialog, Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten Die Maßnahmen zur Förderung des Handelsdialogs, der Zusammenarbeit und des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen der Assoziation können Folgendes einschließen: a) Stärkung der Kapazitäten, die die ÜLG benötigen, um die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen, b) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen, c) Förderung des Privatsektors, insbesondere der KMU, d) Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität, e) Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen, f) Ausbau der Kapazitäten, die Geschäftsintermediäre benötigen, um Unternehmen von ÜLG für ihre Ausfuhrtätigkeiten relevante Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, g) Beitrag zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas. KAPITEL 5 Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen und Steuern Artikel 71 Zusammenarbeit in Bereich internationale Finanzdienstleistungen Im Hinblick auf die Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems kann die Assoziation die Zusammenarbeit im Bereich internationale Finanzdienstleistungen beinhalten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich auf Folgendes erstrecken: a) Bereitstellung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Investoren und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen, b) Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, d) Einrichtung eines unabhängigen und wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Finanzdienstleistungen. Artikel 72 Internationale Standards für Finanzdienstleistungen (1)   Die Union und die ÜLG bemühen sich nach besten Kräften darum sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen internationalen Standards zählen unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“). (2)   Die ÜLG erlassen oder erhalten einen Rechtsrahmen zur Verhinderung der Nutzung ihrer Finanzsysteme zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter besonderer Berücksichtigung der Instrumente internationaler Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, wie der „Internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation — FATF-Empfehlungen“. (3)   Ermächtigt die Kommission einen Mitgliedstaat zum Abschluss eines Abkommens mit einem ÜLG über den Geldtransfer zwischen diesem ÜLG und dem Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, so gilt dieser Transfer als Geldtransfer innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), und dieses ÜLG muss den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (4)   Dieser Artikel lässt Artikel 155 der Haushaltsordnung unberührt. Artikel 73 Zusammenarbeit im Zollwesen Die Union und die ÜLG erkennen die Grundsätze der guten Regierungsführung im Steuerbereich, einschließlich der globalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, eine gerechte Besteuerung und die Mindeststandards gegen Basiserosion und Gewinnverlagerung an und verpflichten sich, sie wirksam umzusetzen. Sie werden eine gute Regierungsführung in Steuerfragen fördern, die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und die Erhebung von Steuereinnahmen erleichtern. TEIL IV FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT KAPITEL 1 Grundsätze Artikel 74 Finanzmittel Die Union trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Assoziation bei, indem sie Folgendes bereitstellt: a) angemessene Finanzmittel und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken, b) eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern; c) gegebenenfalls können andere Programme der Union zu Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beitragen, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieses Beschlusses können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind. Artikel 75 Mittelausstattung (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum 2021–2027 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. (2)   Die vorläufige Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag lässt die Anwendung von Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (24), der Verordnung (EU) 2021/947 und der Haushaltsordnung unberührt. (4)   Die kumulativen Nettorückflüsse aus der ÜLG-Investitionsfazilität gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs IV des Beschlusses 2013/755/EU stellen, sobald sie verfügbar werden, externe zweckgebundene Einnahmen zur Aufstockung des nicht zugewiesenen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e von Anhang I des vorliegenden Beschlusses dar. Unbeschadet der Beschlüsse, die in Bezug auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassen sind, gelten die kumulativen Nettorückflüsse nach dem 31. Dezember 2027 bis zu ihrer Ausschöpfung als Beiträge zum folgenden ÜLG-Finanzinstrument, das das vorliegende Instrument ersetzt. Artikel 76 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe, die den ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen, regionalen bzw. intraregionalen Strategien oder Prioritäten bereitgestellt wird; b) „Programmplanung“ ist der Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und der Zuweisung der finanziellen Richtbeträge, die dazu dienen, auf einer Mehrjahresbasis und in einem in Teil II genannten Bereich Maßnahmen durchzuführen, mit denen die auf eine nachhaltige Entwicklung der ÜLG ausgerichteten Ziele der Assoziation verwirklicht werden können; c) „Programmplanungsdokument“ ist das Dokument, in dem die Strategien, Prioritäten und Regelungen der einzelnen ÜLG dargelegt und ihre Ziele im Rahmen ihrer nachhaltigen Entwicklung klar und deutlich wiedergegeben sind, um die Ziele der Assoziation verfolgen zu können; d) „Entwicklungspläne“ sind ein Bündel kohärenter Maßnahmen, die ausschließlich von den ÜLG im Rahmen ihrer eigenen Entwicklungspolitiken und -strategien festgelegt und finanziert werden, sowie von Maßnahmen, die zwischen einem ÜLG und dem mit ihm verbundenen Mitgliedstaat vereinbart werden; e) „Territoriale Mittelbereitstellung“ ist der Betrag der programmierbaren Hilfe, der einzelnen ÜLG zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten territorialen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird; f) „Regionale Mittelbereitstellung“ ist der Betrag der programmierbaren Hilfe, der gemäß Artikel 84 Absatz 1 zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten Strategien und Prioritäten der regionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird; g) „Intraregionale Mittelbereitstellung“ ist ein Betrag, der gemäß Artikel 84 Absatz 2 im Rahmen der regionalen Zuweisung für die programmierbare Hilfe zur Finanzierung der in den Programmplanungsdokumenten dargelegten Strategien und Prioritäten der intraregionalen Zusammenarbeit bereitgestellt wird. Artikel 77 Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit (1)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte auf den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, der Eigenverantwortung, der Anpassung an territoriale Systeme, der Komplementarität und der Subsidiarität beruhen. (2)   Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können in Form programmierbarer oder nicht programmierbarer Hilfe durchgeführt werden. (3)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte: a) unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden, b) sicherstellen, dass die Mittel auf vorhersehbare und regelmäßige Weise bereitgestellt werden, c) flexibel gehandhabt werden und der Lage jedes einzelnen ÜLG Rechnung tragen und d) den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung tragen. (4)   Die Durchführung der Maßnahmen fällt in den Aufgabenbereich der Behörden des betreffenden ÜLG; dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Unionsmittel gewährleisten sollen, unberührt. KAPITEL 2 Besondere Bestimmungen für die finanzielle Zusammenarbeit Artikel 78 Gegenstand und Geltungsbereich Im Rahmen der Strategie und der Prioritäten, die von den betreffenden ÜLG auf lokaler oder regionaler Ebene festgelegt wurden, kann finanzielle Unterstützung gewährt werden für: 1. sektorspezifische Politiken und Reformen sowie Projekte, die mit ihnen vereinbar sind; 2. institutionelle Entwicklung, Kapazitätsaufbau und Einbeziehung umweltbezogener Aspekte und 3. technische Hilfe. Artikel 79 Nachhaltige Entwicklung (1)   Die finanzielle Unterstützung kann unter anderem dazu beitragen, dass die ÜLG dabei unterstützt werden, die nötigen Kapazitäten auszubauen, um die territorialen und/oder regionalen Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der in Teil II und III genannten Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen, umzusetzen und zu überwachen. (2)   Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen, auch zur Gewährleistung der weiteren Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele. (3)   Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren unterstützen, damit insbesondere die BIP der ÜLG leichter analysiert werden können. Artikel 80 Technische Hilfe (1)   Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung dieses Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, sowie Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Delegationen der Union im Hinblick auf die für das Programm erforderliche administrative Unterstützung sowie für die Verwaltung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie interner Informations- und Technologiesysteme, umfassen. (2)   Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe, einschließlich der langfristigen Unterstützung, für die Durchführung der in den Programmplanungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert. KAPITEL 3 Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit Artikel 81 Allgemeiner Grundsatz Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß diesem Beschluss, der Haushaltsordnung und gegebenenfalls gemäß der folgenden Artikel von Titel II der Verordnung (EU) 2021/947 durchgeführt: — Kapitel I mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 13, Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 4 und Artikel 17, — Kapitel III mit Aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.