Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

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Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beider Seiten zu fördern, und kann sich auf folgende Maßnahmen erstrecken: a) Förderung der Zusammenarbeit der Rundfunkwirtschaft und eines entsprechenden Austausches, b) Unterstützung des Austausches audiovisueller Werke, c) Informations- und Meinungsaustausch der zuständigen Behörden über die Rundfunkpolitik und den einschlägigen Regulierungsrahmen, d) Förderung des Besuchs von und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen, die im Gebiet der Kooperationspartner sowie in Drittstaaten stattfinden. (2)   Für audiovisuelle Koproduktionen können die jeweiligen Regelungen in Anspruch genommen werden, die in der Union, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gelten. Artikel 39 Darstellende Kunst Die Zusammenarbeit im Bereich der darstellenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken: a) Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking, b) Förderung gemeinsamer Koproduktionen von Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union und einem oder mehreren ÜLG und c) Förderung der Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und der Verwendung von Bühnenzeichen, unter anderem durch geeignete Normungsgremien. Artikel 40 Schutz des Kulturerbes und der historischen Denkmäler Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern: a) Erleichterung des Austausches von Fachleuten, b) Zusammenarbeit bei der beruflichen Ausbildung, c) Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort und d) Beratung zum Schutz historischer Denkmäler und unter Denkmalschutz stehender Räume sowie zur Gesetzgebung und zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere zu dessen Einbindung auf kommunaler Ebene. Artikel 41 Tourismus Die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen: a) Maßnahmen zur Festlegung, Anpassung und Weiterentwicklung von Strategien für einen nachhaltigen Tourismus, b) Maßnahmen und Aktionen zur Entwicklung und Förderung des nachhaltigen Tourismus sowie c) Maßnahmen zur Einbeziehung des nachhaltigen Tourismus in das Gesellschafts-, Kultur- und Wirtschaftsleben der Bürger der ÜLG. KAPITEL 6 Bekämpfung der organisierten Kriminalität Artikel 42 Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung, der geschlechtsspezifischen Gewalt, des Terrorismus und der Korruption (1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen: a) Entwicklung innovativer und wirksamer Mittel der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit sonstigen Akteuren, etwa der Zivilgesellschaft und nationalen Menschenrechtsinstitutionen, bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung, der geschlechtsspezifischen Gewalt, des Terrorismus und der Korruption, und b) Unterstützung zur Erhöhung der Effizienz von Strategien der ÜLG zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung, der geschlechtsspezifischen Gewalt, des Terrorismus und der Korruption sowie der Produktion und des Absatzes aller Arten von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und des Handels damit, zur Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Stellen in diesen Bereichen unter anderem durch folgende Maßnahmen: i) Schulungen und Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung, der geschlechtsspezifischen Gewalt, des Terrorismus und der Korruption, ii) Präventionsmaßnahmen, einschließlich Schulungen, Ausbildung und Gesundheitsförderung sowie Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen, einschließlich Projekte zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Drogenabhängigen, iii) Entwicklung wirksamer Strafverfolgungsmaßnahmen, iv) technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Ausarbeitung wirksamer Strategien und Rechtsvorschriften im Bereich Menschenhandel, insbesondere Aufklärungskampagnen, Zuweisungsmechanismen und Opferschutzsysteme, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure und der Zivilgesellschaft, v) technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Prävention und Behandlung der Drogenabhängigkeit und der Verringerung drogenbedingter Gesundheitsschäden, vi) technische Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Strategien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Ausbeutung und der geschlechtsspezifischen Gewalt und vii) technische Hilfe und Ausbildung zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und zur Förderung der Einhaltung der völkerrechtlichen Standards für die Korruptionsbekämpfung, insbesondere derjenigen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption festgelegt sind. (2)   Im Rahmen der Assoziation arbeiten die ÜLG mit der Union im Einklang mit Artikel 72 bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammen. TEIL III HANDEL UND HANDELSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 43 Spezifische Ziele Mit der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen werden folgende Ziele verfolgt: a) Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG durch den Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der gesamten Union, b) Förderung der wirksamen Integration der ÜLG in die regionale Wirtschaft und in die Weltwirtschaft sowie Entwicklung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, c) Unterstützung der ÜLG bei der Schaffung eines günstigen Investitionsklimas, das der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ÜLG förderlich ist, d) Förderung der Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems und des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen, e) Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung der ÜLG, f) Unterstützung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien zu formulieren und umzusetzen, g) Förderung der Ausfuhr- und Handelskapazitäten der ÜLG, h) Unterstützung der Bemühungen der ÜLG, ihre lokalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls an die Rechtsvorschriften der Union anzugleichen oder anzupassen, i) Schaffung von Möglichkeiten für eine gezielte Zusammenarbeit und den Dialog mit der Union über Handel und handelsbezogene Bereiche, j) Ermutigung der ÜLG, im Rahmen einschlägiger öffentlicher Konsultationen oder vorhandener einschlägiger Instrumente für Konzepte und Folgenabschätzungen im Hinblick auf die Aushandlung von Freihandelsabkommen durch die Union ihre Standpunkte darzulegen, und k) gegebenenfalls Berücksichtigung der ÜLG im Rahmen von Folgenabschätzungen zur Einführung und Aushandlung von Freihandelsabkommen durch die Union. TITEL II HANDEL MIT WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN UND NIEDERLASSUNGSRECHT KAPITEL 1 Regelungen für den Handel mit Waren Artikel 44 Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse (1)   Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen. (2)   Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit in diesem Bereich sind in Anhang II festgelegt. Artikel 45 Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (1)   Die Union wendet bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an. (2)   Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen oder zum Schutze des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. (3)   Die Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 2 dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. Artikel 46 Maßnahmen der ÜLG (1)   Die Behörden der ÜLG können bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union die Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die sie aufgrund ihres jeweiligen Entwicklungsbedarfs für notwendig erachten. (2)   In den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen gewähren die ÜLG der Union eine nicht weniger günstige Behandlung als die günstigste Behandlung, die einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock im Sinne von Absatz 4 gegenüber angewandt wird. (3)   Die ÜLG sind durch Absatz 2 nicht daran gehindert, auf bestimmte andere ÜLG oder auf andere Entwicklungsländer eine günstigere Regelung anzuwenden als auf die Union. (4)   Für die Zwecke dieses Titels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf den oder das mehr als ein Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfallen, oder — unbeschadet des Absatzes 3 — eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die mehr als 1,5 % der weltweiten Warenausfuhren entfallen. Für diese Berechnung werden die neuesten verfügbaren offiziellen Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels — ohne Handel innerhalb der Union —verwendet. (5)   Die Behörden der ÜLG teilen der Kommission die von ihnen im Einklang mit diesem Beschluss angewandten Zollsätze und mengenmäßigen Beschränkungen mit. Änderungen dieser Maßnahmen teilen sie der Kommission ebenfalls mit, sobald solche verabschiedet worden sind. Artikel 47 Nichtdiskriminierung (1)   Die Union unterlässt jede Diskriminierung zwischen den ÜLG, und die ÜLG unterlassen jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten. (2)   Gemäß Artikel 66 ist die Durchführung der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses und insbesondere des Artikels 45 Absatz 2, der Artikel 46, 49, 50, 52 und des Artikels 59 Absatz 3 nicht als Diskriminierung zu betrachten. Artikel 48 Bedingungen für das Verbringen von Abfällen (1)   Das Verbringen von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG wird nach Maßgabe des Völkerrechts, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (21) (im Folgenden „Basler Übereinkommen“) und des Unionsrechts kontrolliert. Die Union unterstützt die Einleitung und den Ausbau einer wirksamen, auf Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgerichteten internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich. (2)   Die Behörden derjenigen ÜLG, die aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Status nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, treffen so bald wie möglich die internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Basler Übereinkommen in ihrem jeweiligen Gebiet nachkommen zu können. (3)   Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten wirken außerdem darauf hin, dass die ÜLG die erforderlichen internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen ergreifen, damit das Unionsrecht über Abfälle und die Verbringung von Abfällen Anwendung finden kann. (4)   Ein ÜLG und der Mitgliedstaat, mit dem es verbunden ist, können auf die Ausfuhr von Abfällen aus den ÜLG in diesen Mitgliedstaat ihre eigenen Verfahren anwenden. In diesem Fall teilt der mit dem ÜLG verbundene Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, einschließlich diesbezüglicher späterer Änderungen. Artikel 49 Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen Besteht nach Auffassung der Kommission hinreichender Anlass zu der Vermutung, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses in Frage steht, so nimmt sie Konsultationen mit dem betreffenden ÜLG und mit dem Mitgliedstaat auf, zu dem das ÜLG besondere Beziehungen unterhält, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Art und Weise der Umsetzung dieses Beschlusses, so kann die Union im Einklang mit Anhang III die dem betreffenden ÜLG eingeräumten Präferenzen vorübergehend zurücknehmen. Artikel 50 Schutz- und Überwachungsmaßnahmen Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Beschlusses kann die Union Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nach Anhang IV ergreifen. KAPITEL 2 Handel mit Dienstleistungen und Niederlassungsrecht Artikel 51 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Natürliche Personen eines ÜLG“ sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem ÜLG, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder deren Rechtsstatus eigens mit einem ÜLG verknüpft ist. Diese Begriffsbestimmung lässt die Rechte aus der Unionsbürgerschaft im Sinne des Artikels 20 AEUV unberührt; b) „juristische Personen eines ÜLG“ sind juristische Personen eines ÜLG, die nach geltendem Recht dieses ÜLG gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet dieses ÜLG haben. Sollte die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem ÜLG haben, wird sie nicht als eine juristische Person dieses ÜLG betrachtet, sofern sie nicht eine Tätigkeit ausübt, die tatsächlich und dauerhaft mit der Wirtschaft dieses ÜLG verbunden ist; c) die Begriffsbestimmungen, die jeweils in den in Artikel 52 Absatz 1 genannten Abkommen über wirtschaftliche Integration festgelegt sind, gelten für die zwischen der Union und den ÜLG gewährte Behandlung. Artikel 52 Meistbegünstigung (1)   In Bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen und die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen, a) gewährt die Union natürlichen und juristischen Personen eines ÜLG eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen eines Drittlandes gilt, mit dem die Union ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abschließt oder bereits abgeschlossen hat; b) gewährt ein ÜLG natürlichen und juristischen Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen einer großen Handelsnation oder eines großen Handelsblocks gilt, mit der bzw. dem es nach dem 1. Januar 2014 ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abgeschlossen hat. (2)   Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für die gewährte Behandlung a) im Rahmen eines Binnenmarktes oder eines Abkommens über wirtschaftliche Integration, der bzw. das seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskriminierender Hindernisse für Niederlassungen und den Handel mit Dienstleistungen weitgehend anzugleichen; b) im Rahmen von Maßnahmen zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen oder Zulassungen. Dies gilt unbeschadet der ÜLG-Sondermaßnahmen nach diesem Artikel; c) im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht; d) im Rahmen von Maßnahmen, für die eine im Einklang mit Artikel II Absatz 2 des GATS aufgeführte Ausnahme von der Meistbegünstigung gilt. (3)   Dieser Beschluss hindert die Union oder die ÜLG nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, unter anderem: a) zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei. (4)   Im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einheimischer Arbeitsplätze können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer natürlichen Personen und der einheimischen Wirtschaft treffen. In diesem Fall notifizieren die Behörden des ÜLG die von ihnen getroffenen Regelungen der Kommission, damit diese die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten kann. TITEL III HANDELSBEZOGENE BEREICHE KAPITEL 1 Handel und nachhaltige Entwicklung Artikel 53 Allgemeines Konzept Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. In diesem Kontext dürfen die heimischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ÜLG in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsrecht zur Förderung des Handels oder der Investitionen nicht aufgeweicht werden. Artikel 54 Handel und Umwelt- und Klimaschutzstandards (1)   Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik sowie von Verpflichtungen in diesen Bereichen stärken. Daher wird bei der handelsbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation den Grundsätzen der internationalen Umweltpolitik und multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung getragen. (2)   Im Rahmen der handelsbezogenen Zusammenarbeit sollen die übergeordneten Ziele des UNFCCC und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf andere handelsrelevante multilaterale Umweltübereinkommen, wie das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (22), erstrecken. Artikel 55 Handel und Arbeitsnormen (1)   Die Assoziation soll den Handel in einer Weise fördern, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle unterstützt werden. (2)   Die international anerkannten Kernarbeitsnormen der einschlägigen Übereinkommen der IAO werden eingehalten und umgesetzt. Diese Arbeitsnormen umfassen insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung jeder Art von Zwangsarbeit, die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung. Die ÜLG sorgen für eine wirksame Arbeitsaufsicht, wirksame Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die mit den einschlägigen IAO-Übereinkommen im Einklang stehen, sowie für angemessene Arbeitsbedingungen für alle. Artikel 56 Nachhaltiger Handel mit Fischereiprodukten Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände kann die Assoziation eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des diesbezüglichen Handels umfassen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte auf Folgendes abzielen: a) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung und wirksamen Umsetzung von Kontroll- und Inspektionssystemen, von Anreizen und Maßnahmen für ein effektives und langfristiges Management der Fischerei und der Meeresökosysteme. b) Förderung der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des damit zusammenhängenden Handels in den ÜLG. Artikel 57 Nachhaltiger Handel mit Holz Die Zusammenarbeit im Bereich des Handels mit Holz im Rahmen der Assoziation zielt auf die Förderung des Handels mit legal geschlagenem Holz ab. Diese Zusammenarbeit kann einen Dialog über Regulierungsmaßnahmen sowie den Informationsaustausch über marktorientierte oder freiwillige Maßnahmen wie die Zertifizierung von Wäldern oder eine umweltfreundliche Beschaffungspolitik umfassen. Artikel 58 Handel und nachhaltige Entwicklung (1)   Die Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Assoziation kann verfolgt werden durch: a) Erleichterung und Förderung des Handels mit und der Investitionen in Umweltgüter(n) und -dienstleistungen, auch durch Ausarbeitung und Anwendung lokaler Rechtsvorschriften, sowie Waren, die zur Verbesserung der sozialen Bedingungen in den ÜLG beitragen, b) Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren, c) Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigeren sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte, d) Förderung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien im Bereich des verantwortungsbewussten unternehmerischen Handels und der sozialen Verantwortung von Unternehmen, Ermutigung der in den ÜLG tätigen Unternehmen zu deren Umsetzung sowie Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, e) Förderung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der Umsetzung der diesbezüglichen Nachhaltigkeitsziele. (2)   Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Union und die ÜLG den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung. (3)   Bei der Ausarbeitung, Einführung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben, sorgen die Union und die ÜLG für uneingeschränkte Transparenz. KAPITEL 2 Sonstige handelsbezogene Bereiche Artikel 59 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (1)   Die Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Einwohnern der Union und Einwohnern der ÜLG werden nicht beschränkt. (2)   In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, -landes oder -gebiets gegründet wurden, und stellen sicher, dass die durch diese Investitionen gebildeten Vermögenswerte und die daraus resultierenden Gewinne realisiert und zurückgeführt werden können.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.