Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

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Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Schutzgebieten, iv) Erweiterung der Wissensgrundlage und Schließung von Wissenslücken, unter anderem durch Quantifizierung des Werts von Ökosystemfunktionen und -leistungen und Aufstellung langfristiger Programme zur Überwachung der Entwicklung von Arten und Ökosystemen, d) Förderung und Erleichterung der regionalen Zusammenarbeit, um Fragen wie etwa gebietsfremde invasive Arten oder Auswirkungen des Klimawandels und den nachhaltigen Schutz der Ozeane anzugehen, e) Entwicklung von Mechanismen zur Mittelbeschaffung, einschließlich Zahlungen, für Ökosystemleistungen. Artikel 17 Nachhaltige Forstwirtschaft Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern umfassen, einschließlich deren Rolle bei der Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Verwaltung der Holzausfuhren. Artikel 18 Integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete Die Zusammenarbeit im Bereich der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen: a) Unterstützung der auf eine wirksame nachhaltige Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten ausgerichteten Bemühungen der ÜLG durch Festlegung von strategischen und integrierten Ansätzen für die Planung und Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten, einschließlich der Unterstützung langfristiger Überwachungsprogramme, b) Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energie- und Wasserquellen sowie Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und menschlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden. Artikel 19 Ozeane (1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Meerespolitik im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen: a) Stärkung des Dialogs über einschlägige Fragen von gemeinsamem Interesse, b) Förderung des Wissens über Meere und der Meeresbiotechnologie, der Meeresenergie, der Meeresüberwachung, der Bewirtschaftung von Küstengebieten und der ökosystembasierten Bewirtschaftung, auch durch Überwachung mariner Ökosysteme, c) Förderung integrierter Ansätze auf regionaler und internationaler Ebene, d) aktive Förderung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns, bewährter Verfahren und eines verantwortungsvollen Fischereimanagements im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, einschließlich der Fischbestände von gemeinsamen Interesse und von Fischbeständen, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden, e) Aufbau einer verantwortungsvollen fischverarbeitenden Industrie vor Ort, f) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich durch Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und durch eine wirksame Zusammenarbeit mit regionalen Fischereiorganisationen und innerhalb dieser, die die Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt umfassen. (2)   Im Rahmen der Assoziation und unter Wahrung der Kohärenz und der Komplementarität mit bestehenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird die Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstaben d und f auf folgenden Grundsätzen beruhen: a) Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement und entsprechenden Fangpraktiken, b) Vermeidung von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die mit den Grundsätzen einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen und der nachhaltigen lokalen Entwicklung nicht im Einklang stehen, c) unter Berücksichtigung bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Dialoginstanzen nach Artikel 14 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen. Artikel 20 Nachhaltige Wasserwirtschaft (1)   Im Rahmen der Assoziation kann die Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich der nachhaltigen Wasserwirtschaft die Wasserpolitik und den diesbezüglichen Institutionenaufbau, den Schutz der Wasserressourcen, die Wasserversorgung in ländlichen und städtischen Gebieten für häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, die Lagerung, Verteilung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Reduzierung von Wasserverlusten sowie die effiziente Wassernutzung und die Abwasserbehandlung umfassen. (2)   Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zu einer erschwinglichen Versorgung mit sauberem Trinkwasser und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten und in den für Naturkatastrophen besonders anfälligen Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt. (3)   Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen wird von dem Grundsatz geleitet, dass der weiterhin erforderliche Ausbau der Grundversorgung der städtischen und der ländlichen Bevölkerung im Wasser- und Abwassersektor in umweltverträglicher Form erfolgen muss. Dem Aufbau einer aktiven und klimafreundlichen Wasserwirtschaft wird Vorrang eingeräumt. Artikel 21 Abfallbewirtschaftung Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen umfassen. Eine solche Zusammenarbeit kann auch die Abfallverminderung, einschließlich der Verminderung des Meeresplastikmülls, Recycling oder andere Prozesse der Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung und Abfallentsorgung, betreffen. Artikel 22 Energie Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie im Rahmen der Assoziation Folgendes umfassen: a) nachhaltige Energieerzeugung, Energieversorgung und Zugang zu Energie, insbesondere die Entwicklung, Förderung, Nutzung und Speicherung von CO2-armer Energie aus erneuerbaren Energiequellen, b) Energiepolitik und entsprechende Rechtsvorschriften, insbesondere die Formulierung von energiepolitischen Strategien und die Annahme von Rechtsvorschriften, die erschwingliche und nachhaltige Energiepreise gewährleisten, c) Energieeffizienz, insbesondere die Entwicklung und Einführung von Energieeffizienzstandards und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in verschiedenen Sektoren, wie Industrie, Handel, öffentlicher Sektor und Privathaushalte, sowie flankierende Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, d) Verkehr, insbesondere die Entwicklung, Förderung und Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher und privater Verkehrsmittel, wie Fahrzeuge mit Hybrid-, Elektro- oder Wasserstoffantrieb, Car-Pooling und Radverkehrskonzepte, e) Stadtplanung und Städtebau, insbesondere die Förderung und Einführung hoher Umweltstandards und hoher Energieeffizienz in der Stadtplanung und im Städtebau, und f) Tourismus, insbesondere die Förderung energieautarker (auf erneuerbaren Energiequellen basierender) und umweltfreundlicher Tourismusinfrastrukturen. Artikel 23 Rohstoffe Im Rahmen der Assoziation kann die Zusammenarbeit im Rohstoffbereich, einschließlich der seltenen Erden, die Förderung eines Rohstoffsektors umfassen, der in Bezug auf alle mit dem Bergbau zusammenhängenden Maßnahmen nachhaltig und auf folgende Ziele ausgerichtet ist: a) Unterstützung eines effizienten und optimalen Ressourceneinsatzes, b) Förderung von verantwortungsvollen Konsummustern und des Recyclings, c) Entwicklung und Stärkung des Umweltschutzes auf lokaler und regionaler Ebene, d) Unterstützung umweltgerechter Bewirtschaftung und Nutzung, e) Stärkung von Kapazitäten, Ausbildung, Innovation, Forschung und Förderung von Unternehmen im Bereich der Gewinnung und des Abbaus von Rohstoffen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene im Einklang mit den internationalen Arbeitsnormen, f) Unterstützung eines nachhaltigen Managements der sozioökonomischen Auswirkungen der Gewinnung und des Abbaus von Rohstoffen, g) Berücksichtigung der Ansichten der an Rohstoffaktivitäten beteiligten Akteure. Artikel 24 Klimawandel Die Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Initiativen in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu unterstützen, und kann sich auf Folgendes erstrecken: a) verstärkte Datenerhebung, Ermittlung der Hauptrisiken und territorialer, regionaler bzw. internationaler Vorhaben, Pläne oder Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Begrenzung seiner negativen Auswirkungen, b) Beitrag zu den Bemühungen der Partnerländer um die Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, c) Einbeziehung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie des Klimaschutzes in öffentliche Politikmaßnahmen und Strategien, d) Entwicklung und Ermittlung statistischer Daten und Indikatoren, die für die Politikgestaltung und -umsetzung von wesentlicher Bedeutung sind, und e) Förderung der Teilnahme der ÜLG am regionalen und internationalen Dialog, um die Zusammenarbeit, einschließlich des Wissens- und Erfahrungsaustauschs, zu erleichtern. Artikel 25 Katastrophenvorsorge Die Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen: a) Entwicklung oder Vervollständigung von Systemen — einschließlich der Infrastruktur — für die Katastrophenvorbeugung und die Vorbereitung auf den Katastrophenfall, einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen, b) Gewinnung von genauen Kenntnissen über Katastrophenrisiken und vorhandene Abwehrkapazitäten in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie sich befinden, c) Stärkung bestehender Maßnahmen der Katastrophenvorbeugung und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene, d) Förderung der Katastrophenabwehrkapazitäten der einschlägigen Akteure zur Verbesserung ihrer Koordination, Wirksamkeit und Effizienz, e) Verbesserung der Sensibilisierung der Bevölkerung und deren Zugang zu Informationen im Hinblick auf Katastrophenrisiken und entsprechende Präventions-, Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen, wobei den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird, f) Stärkung der Zusammenarbeit wichtiger Akteure des Katastrophenschutzes, g) Förderung internationaler Katastrophenvorsorgeinitiativen wie des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030 und h) Förderung der Beteiligung der ÜLG in regionalen, europäischen und internationalen Gremien, um einen regelmäßigeren Informationsaustausch und eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Partner im Katastrophenfall zu ermöglichen. KAPITEL 2 Zugänglichkeit Artikel 26 Allgemeine Ziele (1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Zugänglichkeit im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab: a) Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu globalen Verkehrsnetzen und b) Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK) und -dienstleistungen. (2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen: a) Politikformulierung und Institutionenaufbau, b) Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr, c) Lagereinrichtungen in See- und Flughäfen und d) Versorgungssicherheit abgelegener Gebiete und isolierter Inseln. Artikel 27 Seeverkehr (1)   Die Zusammenarbeit im Bereich des Seeverkehrs im Rahmen der Assoziation zielt auf die Entwicklung und Förderung kostengünstiger und effizienter Seeverkehrsdienste in den ÜLG ab und kann Folgendes umfassen: a) Förderung einer effizienten und CO2-armen Frachtschifffahrt zu wirtschaftlich und kommerziell angemessenen Frachtpreisen, b) Erleichterung einer stärkeren Beteiligung der ÜLG an den internationalen Seeverkehrsdiensten, c) Förderung regionaler Programme, d) Unterstützung der Beteiligung der lokalen Privatwirtschaft an Seeverkehrsdiensten und e) Entwicklung von nachhaltiger und widerstandsfähiger Infrastruktur. (2)   Die Union und die ÜLG fördern die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, die Sicherheit der Besatzungen und die Verhütung von Umweltbelastungen. (3)   Die Union und die ÜLG fördern die maritime Sicherheit und Gefahrenabwehr, den Schutz der Meeresumwelt und die Arbeitsbedingungen an Bord, die mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen und dem Unionsrecht im Einklang stehen. Artikel 28 Luftverkehr Die Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen: a) Reform und Modernisierung der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG, b) Förderung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG, c) Ermöglichung von Investitionen und Beteiligungen der Privatwirtschaft und d) Förderung des Austauschs von Fachkenntnissen und der guten Geschäftspraxis unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes. Artikel 29 Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr Die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Bemühungen um die Einhaltung der einschlägigen Unions- und internationalen Standards zu unterstützen und kann sich unter anderem auf Folgendes erstrecken: a) Umsetzung des europäischen Flugsicherheitssystems und gegebenenfalls der internationalen Normen, b) Gewährleistung der Flughafensicherheit und Stärkung der Kapazität der Zivilluftfahrtbehörden zur Behandlung aller Aspekte der Sicherheit des Flugbetriebs, für die sie zuständig sind, und c) Entwicklung von Infrastrukturen und Humanressourcen. Artikel 30 IKT-Dienste Die Zusammenarbeit im Bereich der IKT-Dienste im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die digitale Kluft zu bewältigen und in den ÜLG Anreize für die digitale Anbindung, Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Damit gewährleistet ist, dass Bürger und Unternehmen eines ÜLG digitale Dienstleistungen nutzen können, muss die Zusammenarbeit insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken, und kann den Ausbau der IKT-Netze und Dienstleistungen, einschließlich angemessener und zuverlässiger elektronische Kommunikationsnetze, insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen: a) Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt, b) Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft, c) Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität, d) Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur, e) Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen in Bereichen von hoher gesellschaftlicher Relevanz, f) allgemeine und berufliche Bildung, vor allem für junge Menschen. KAPITEL 3 Forschung und Innovation Artikel 31 Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Bereiche Wissenschaft, Energie, Klimawandel, Katastrophenresistenz, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und nachhaltige Nutzung lebender Ressourcen, erstrecken. Sie kann auch das Gebiet Wissenschaft und Technologie, einschließlich IKT, umfassen, mit dem Ziel, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung der Rolle der ÜLG als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren sowie zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: a) Dialog, Koordinierung und Schaffung von Synergien zwischen Strategien und Initiativen der ÜLG und der Union im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation, b) Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung, c) Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen aus den ÜLG, den Mitgliedstaaten und aus Drittländern, d) Beteiligung einzelner Forscher, von Forschungseinrichtungen und Rechtsträgern aus ÜLG an den europäischen Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation und dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (COSME), wobei diese zur Gewährleistung der Komplementarität auch mit bereits geförderten Maßnahmen dieser Programme verknüpft werden können, und e) berufliche Bildung, internationale Mobilität und Austausch von Wissenschaftlern aus ÜLG. KAPITEL 4 Jugend, allgemeine und berufliche Bildung, Schutz der Rechte des Kindes, Gesundheit, Beschäftigung, soziale Sicherheit, Lebensmittelsicherheit und Ernährungssicherheit Artikel 32 Jugend Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, auch durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus ÜLG und durch Stärkung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen. Artikel 33 Allgemeine und berufliche Bildung (1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken: a) Gewährleistung einer hochwertigen, integrativen Schulbildung auf Primar-, Sekundar- und Hochschulebene sowie im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung, und b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung. (2)   Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und -institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten für die berufliche Aus- und Fortbildung. Artikel 34 Schutz der Rechte des Kindes (1)   Die Union gewährleistet im Rahmen der Assoziation den umfassenden Schutz und die umfassende Förderung der Rechte des Kindes in den ÜLG, wobei sie ein besonderes Augenmerk auf Mädchen und Jungen richtet, die benachteiligt, schutzbedürftig und marginalisiert sind, damit sichergestellt ist, dass kein Kind zurückgelassen wird. (2)   Die Assoziation verfolgt hinsichtlich der Entwicklung des Kindes einen am Lebenszyklus ausgerichteten Ansatz, damit gewährleistet ist, dass die Rechte und Bedürfnisse des Kindes anerkannt werden und in geschlechts- und altersgerechter Weise zum Tragen kommen. Sie bestätigt, dass ein solcher Ansatz für den Übergang in das Erwachsenenleben und die menschliche Entwicklung ausschlaggebend ist. Artikel 35 Beschäftigung und Sozialpolitik (1)   Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen, wobei dem Dialog der ÜLG mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Rechnung getragen wird. (2)   Der beschäftigungs- und sozialpolitische Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen. Artikel 36 Öffentliche Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Ernährungssicherheit Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Assoziation zielt unter anderem darauf ab, die Belastung durch übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten zu verringern und die Kapazitäten der ÜLG für epidemiologische Überwachung, Beobachtung, Frühwarnmeldungen, Gesundheitsrisikobewertung und die Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen durch Maßnahmen aufzubauen, zu stärken und aufrechtzuerhalten, die Folgendes umfassen: a) Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich gesundheitlicher Notfälle wie beispielsweise ausbrechende übertragbare Krankheiten, u. a. durch die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), die Gewährleistung der Interoperabilität zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren sowie die kontinuierliche Bereitstellung kritischer Dienstleistungen und Produkte und Bewältigung der mit der geografischen Abgeschiedenheit verbundenen Herausforderungen, b) Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich im Bereich der Lebensmittelsicherheit, c) Entwicklung von Instrumenten und Kommunikationsplattformen, einschließlich Schnellwarnsystemen, sowie von E-Learning-Programmen, die dem besonderen Bedarf der ÜLG angepasst sind, d) Maßnahmen zur Verhütung und Verringerung von lebensmittelbedingten Krankheiten und Bewältigung von Problemen im Bereich Lebensmittel-, Ernährungs- und Nährstoffsicherheit, e) Maßnahmen zur Verringerung der Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten im Rahmen der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele. KAPITEL 5 Kultur und Tourismus Artikel 37 Kultureller Austausch und Dialog (1)   Die Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Austauschs und Dialogs im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken: a) die autonome Entwicklung der ÜLG als einen auf die Menschen ausgerichteten und in der Kultur des jeweiligen Volkes verwurzelten Prozess, b) die Unterstützung von Strategien und Maßnahmen, die von den Behörden der ÜLG beschlossen werden, um die eigenen Humanressourcen besser zu nutzen, deren schöpferische Fähigkeiten zu verbessern und deren kulturelle Identität zu fördern, c) die Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess, d) die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses in kulturellen und audiovisuellen Fragen und die Verbesserung des diesbezüglichen Informationsaustauschs im Rahmen eines Dialogs. (2)   Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sind die Union und die ÜLG bestrebt, den beiderseitigen kulturellen Austausch durch Folgendes zu stimulieren: a) Zusammenarbeit zwischen der Kultur- und Kreativbranche aller Partner, b) Förderung der Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure beider Seiten, c) strategieorientierte Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovationen, die Erschließung neuer Publikumsschichten sowie neue Geschäftsmodelle zu fördern. Artikel 38 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich (1)   Die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, audiovisuelle Produktionen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.