Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

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Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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V dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. (45) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (14), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (15) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (16) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittstaaten und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen enthalten, die der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, derartige Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen, und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. (46) Um die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG zu verstärken, könnte das REX-System, das System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (18) zu bescheinigen, durch die ÜLG angewendet werden, damit Erzeugnissen mit Ursprung in einem anderen ÜLG eine Zollpräferenzbehandlung gewährt wird, wenn keine Ursprungskumulierung vorliegt. (47) Mit diesem Beschluss sollte der Rat in die Lage versetzt werden, eine innovative Antwortstrategie zu entwerfen, die sowohl in sich schlüssig als auch den unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst ist und alle vorstehend genannten Elemente berücksichtigt. (48) Um die Kontinuität der Unterstützung für den betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: TEIL I GRUNDLAGEN DER ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER UNION KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der ÜLG mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern. Partner der Assoziation sind die Union, die ÜLG und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind. Außerdem werden mit diesem Beschluss Regeln für die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits festgelegt. Mit diesem Beschluss wird ein Finanzierungsprogramm für die Assoziation (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. In dem Beschluss sind weiterhin die Ziele des Programms, die Finanzausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen gemäß Anhang I festgelegt. Artikel 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Assoziation gilt für die in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG mit Ausnahme der 12 in jenem Anhang aufgeführten ÜLG des Vereinigten Königreichs. Artikel 3 Ziele, Grundsätze und Werte (1)   Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten. (2)   Die Partner erkennen das Recht der jeweils anderen Seite an, unter Wahrung der international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung selbst festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre entsprechenden Gesetze festzulegen oder zu ändern und die entsprechenden Strategien zu ändern. Dabei sind sie bestrebt, ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten. (3)   Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie unter Berücksichtigung der Agenda 2030 in allen ihren internen und externen Politikbereichen im Rahmen eines umfassenden und strategischen Konzepts die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG — wirtschaftliche Entwicklung, kulturelle und soziale Entwicklung sowie Natur- und Umweltschutz — gleichermaßen berücksichtigen. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Frauen und Mädchen sollten — als wesentlicher Beitrag zur erfolgreichen Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung — bei allen Maßnahmen durchgehend berücksichtigt werden. (4)   Das allgemeine Ziel dieses Beschlusses ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. Mit der Assoziation wird dieses allgemeine Ziel durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, Stärkung ihrer Resilienz, Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern verfolgt. Außerdem ist dieser Beschluss darauf ausgerichtet, die bestehenden Beziehungen zwischen der Union auf der einen und Grönland und Dänemark auf der anderen Seite in Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands in der Arktis und die bestehenden Beziehungen zwischen der Union und den anderen ÜLG in Anerkennung ihrer geostrategischen Lage in der Karibik, im Indischen Ozean, im Atlantik und im Pazifik zu erhalten. (5)   Gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 EUV ist dieser Beschluss auf folgende spezifische Ziele ausgerichtet: a) Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG, auch durch Berücksichtigung ihrer wichtigsten Herausforderungen und Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele, b) Unterstützung Grönlands und Zusammenarbeit mit Grönland bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, wie der Anhebung des Bildungsniveaus, der Stärkung der Verwaltungskapazität und der Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen. (6)   Bei der Verfolgung der allgemeinen Ziele gemäß Absatz 4 und der spezifischen Ziele gemäß Absatz 5 im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Artikel 4 Verwaltung der Assoziation Die Verwaltung der Assoziation obliegt im Rahmen der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Kommission und den Behörden der ÜLG sowie, falls erforderlich, dem Mitgliedstaat, mit dem das betreffende ÜLG verbunden ist. Artikel 5 Beiderseitige Interessen, Komplementarität und Prioritäten (1)   Die Assoziation bildet den Rahmen für den Politikdialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von beiderseitigem Interesse. (2)   Priorität wird der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse eingeräumt, wie u. a.: a) nachhaltige Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft; im speziellen Fall von Grönland die Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte; b) Förderung von Austausch, Zusammenarbeit und Partnerschaften zur schnelleren Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung; c) allgemeine und berufliche Bildung, öffentliche Gesundheit, Tourismus und Kultur; d) Förderung einer „grünen“ und „blauen“ Wirtschaft; e) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen; f) Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; g) Förderung der Katastrophenvorsorge; h) Förderung von Forschung, Innovation und Maßnahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit; i) digitale Anbindung; j) Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Austausches zwischen den ÜLG, ihren Nachbarn und anderen Partnern; k) der soziale Sektor, Arbeitskräftemobilität, Systeme des sozialen Schutzes, Fragen der Lebensmittelsicherheit und der Ernährungssicherheit; l) die Arktis betreffende Fragen; m) Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit in der Karibik, im Indischen Ozean, im Atlantik und im Pazifik; n) Entwicklung der intraregionalen Zusammenarbeit in der Arktis, in der Karibik, im Indischen Ozean, im Atlantik und im Pazifik. (3)   Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen von beiderseitigem Interesse ist die Förderung der Eigenständigkeit und die Entwicklung der Fähigkeit der ÜLG, die Strategien und Politikmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 zu formulieren, umzusetzen und zu überwachen. Artikel 6 Förderung der Assoziation (1)   Um ihre Beziehungen zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. (2)   Die ÜLG unternehmen Anstrengungen, ihre Beziehungen zur gesamten Union zu stärken und zu fördern. Die Mitgliedstaaten unterstützen diese Anstrengungen. Artikel 7 Regionale Zusammenarbeit, regionale Integration und Zusammenarbeit mit anderen Partnern (1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 wird die Assoziation die ÜLG bei ihren Anstrengungen unterstützen, sich im Einklang mit ihren eigenen Bestrebungen und den von den zuständigen ÜLG-Behörden festgelegten Zielen und Prioritäten an den einschlägigen internationalen, regionalen und subregionalen Initiativen der Zusammenarbeit sowie an regionalen und subregionalen Integrationsprozessen zu beteiligen. (2)   Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen. (3)   Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten AKP-Staaten und nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Staaten und Gebieten (19) zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den einschlägigen Programmen oder Instrumenten der Union. Die Union ist ferner bestrebt, die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern — unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht-AKP-Staaten oder -Gebiete handelt — und gegebenenfalls mit den Gebieten in äußerster Randlage einzubinden. (4)   Bei der Unterstützung der Beteiligung der ÜLG an den einschlägigen Organisationen der regionalen Integration wird der Schwerpunkt insbesondere auf Folgendes gelegt: a) Ausbau der Kapazitäten von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen der regionalen Integration, denen die ÜLG angehören, b) regionale oder subregionale Initiativen wie etwa zur Umsetzung sektoraler Reformstrategien in den in Teil II und Teil III genannten Bereichen der Zusammenarbeit, c) Sensibilisierung und Information der ÜLG über die Auswirkungen regionaler Integrationsprozesse in verschiedenen Bereichen, d) Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration, e) grenzüberschreitende Investitionen zwischen ÜLG und ihren Nachbarn. Artikel 8 Beteiligung an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) Bei der Anwendung des Artikels 7 Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Beschlusses ist unter Initiativen für die Zusammenarbeit oder anderen Formen der Zusammenarbeit auch zu verstehen, dass die staatlichen Behörden, regionalen und subregionalen Organisationen, lokalen Behörden und gegebenenfalls andere öffentliche und private Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der Erbringer öffentlicher Dienstleistungen, eines ÜLG sich an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) nach Maßgabe der Regeln und Zielvorgaben für die Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Sinne dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlament und des Rates (20) entsprechend den Vorkehrungen beteiligen, die für den mit dem betreffenden ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten. Artikel 9 Besondere Behandlung (1)   Die Assoziation berücksichtigt die Verschiedenheit der ÜLG im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Entwicklung und ihre Fähigkeit, vollen Nutzen aus der regionalen Zusammenarbeit und regionalen Integration nach Artikel 7 zu ziehen. (2)   Für isolierte ÜLG wird eine besondere Behandlung festgelegt. (3)   Um es den isolierten ÜLG zu ermöglichen, strukturelle und andere Entwicklungshindernisse zu überwinden, wird im Rahmen der besonderen Behandlung unter anderem bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Unterstützung sowie der damit verknüpften Bedingungen den spezifischen Schwierigkeiten dieser ÜLG Rechnung getragen. (4)   St. Pierre und Miquelon gilt als isoliertes ÜLG. KAPITEL 2 Zusammenarbeit Artikel 10 Allgemeines Konzept (1)   Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie anderer Organe und Einrichtungen der Union. (2)   Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa: a) lokalen und anderen zuständigen Behörden, b) Wirtschafts- und Sozialpartnern, c) sonstigen relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen. Artikel 11 Akteure der Zusammenarbeit (1)   Zu den Akteuren der Zusammenarbeit in den ÜLG zählen: a) Regierungsbehörden der ÜLG; b) lokale Behörden in den ÜLG; c) Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und zivilgesellschaftliche Organisationen wie etwa soziale Vereinigungen, Wirtschafts-, Unternehmens- und Gewerkschaftsverbände und lokale, nationale oder internationale Nichtregierungsorganisationen, d) regionale und subregionale Organisationen. (2)   Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Namen der Regierungsbehörden und lokalen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b. Artikel 12 Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure (1)   Die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden. (2)   Die nichtstaatlichen Akteure, die für eine dezentrale Verwaltung von Projekten und Programmen in Betracht kommen, werden von den Behörden der ÜLG, der Kommission und dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, je nach Thematik und nach ihren Kompetenzen und Tätigkeitsbereichen einvernehmlich ausgewählt. Diese Auswahl wird für jedes einzelne ÜLG im Rahmen des auf breiter Grundlage geführten Dialogs und der Konsultationen nach Artikel 10 vorgenommen. (3)   Die Assoziation zielt darauf ab, einen Beitrag zu den Anstrengungen der ÜLG zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu leisten, insbesondere, um deren Auf- und Ausbau zu erleichtern, und die Voraussetzungen für ihre Beteiligung an der Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Entwicklungsstrategien und -programmen zu schaffen. KAPITEL 3 Institutioneller Rahmen der Assoziation Artikel 13 Leitprinzipien für den Dialog (1)   Die Union, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten führen regelmäßig einen umfassenden politischen Dialog. (2)   Der Dialog trägt den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Union, der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung. Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Er kann formell oder informell auf der geeigneten Ebene und im geeigneten Format innerhalb des Rahmens nach Artikel 14 geführt werden. (3)   Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation zu beteiligen. (4)   Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Assoziation sind. (5)   Der Dialog mit den ÜLG, einschließlich Grönland, bildet insbesondere die Grundlage für eine breit angelegte Zusammenarbeit und einen umfassenden Dialog in Bereichen wie Bildung, Energie‚ Klimawandel, Natur, Umwelt, der „blauen“ Wirtschaft, natürliche Ressourcen, einschließlich Rohstoffe und Fischbestände, Seeverkehr, Forschung und Innovation, sowie gegebenenfalls die arktische Dimension dieser Fragen. Artikel 14 Dialoginstanzen der Assoziation (1)   Im Rahmen der Assoziation werden die folgenden Dialoginstanzen eingerichtet: a) Ein Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“), in dem die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammentreffen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen. b) trilaterale Konsultationen zwischen der Kommission, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, die regelmäßig abgehalten werden. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag von ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt. Die Mitgliedstaaten werden über die Ergebnisse der Konsultationen entsprechend in Kenntnis gesetzt; c) Arbeitsgruppen mit beratender Funktion, die einvernehmlich von den ÜLG, den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Begleitung der Durchführung der Assoziation, in einer Form, die den behandelten Fragen angemessen ist, eingesetzt werden. Diese Arbeitsgruppen können auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG einberufen werden. Sie widmen sich technischen Diskussionen über Fragen, die für die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten von besonderem Belang sind, und ergänzen die Arbeiten im Rahmen des ÜLG-EU-Forums und/oder der trilateralen Konsultationen. (2)   Den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des ÜLG-EU-Forums, der trilateralen Konsultationen und der Arbeitsgruppen nimmt die Kommission wahr. Die Arbeitsleitlinien für die trilateralen Konsultationen werden von der Kommission, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt. Die Arbeitsleitlinien des ÜLG-EU-Forums werden von der Kommission, den ÜLG, den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt. TEIL II BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT ZUR FÖRDERUNG EINER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IM RAHMEN DER ASSOZIATION KAPITEL 1 Umweltfragen, Klimawandel, Ozeane und Katastrophenvorsorge Artikel 15 Allgemeine Grundsätze Die Zusammenarbeit im Bereich Natur, Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen: a) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, Politikmaßnahmen, Strategien, Aktionspläne und Maßnahmen festzulegen und umsetzen, b) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, sich regionalen, Unions- und globalen Netzwerken und Initiativen anzuschließen, c) Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz sowie Förderung der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung und d) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren zu fungieren. Artikel 16 Nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen: a) Förderung der Einrichtung und effektiven Bewirtschaftung von marinen und terrestrischen Schutzgebieten und bessere Bewirtschaftung bereits bestehender Schutzgebiete, b) Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der marinen und terrestrischen Ressourcen, die zum Schutz der Arten, Lebensräume und Ökosysteme außerhalb von Schutzgebieten beiträgt, was insbesondere bedrohte, empfindliche und seltene Arten betrifft; c) Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der marinen und terrestrischen biologischen Vielfalt und der Ökosysteme durch: i) Bekämpfung des Klimawandels als umfassender Herausforderung für die Ökosysteme durch den Erhalt gesunder, widerstandsfähiger Ökosysteme und die Förderung einer „grünen“ und einer „blauen“ Infrastruktur und ökosystembezogener Konzepte zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, die häufig vielfältigen Nutzen haben, ii) Stärkung der Kapazitäten auf lokaler, regionaler oder internationaler Ebene durch die Förderung des Austausches von Informationen, Wissen, einschließlich einheimischen, traditionellen und lokalen Wissens, und von bewährten Verfahren zwischen allen Akteuren, einschließlich Behörden, Grundbesitzern, Privatsektor, Forschern und Zivilgesellschaft, iii) Stärkung bestehender Naturschutzprogramme und damit verbundener Anstrengungen innerhalb und außerhalb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.