Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1764. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

7.10.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 355/6 BESCHLUSS (EU) 2021/1764 DES RATES vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Dieser Beschluss legt die Regeln und Verfahren für die Assoziierung der Union mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), einschließlich Grönlands, fest und ersetzt den Beschluss 2013/755/EU des Rates (2) (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“) und den Beschluss 2014/137/EU des Rates (3). Der Beschluss 2013/755/EU sollte daher aufgehoben werden. (2) Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gilt diese Assoziation für die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten ÜLG, mit Ausnahme der 12 in jenem Anhang aufgeführten ÜLG des Vereinigten Königreichs. (3) Gemäß Artikel 204 AEUV sind die Artikel 198 bis 203 AEUV auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll Nr. 34 zum AEUV über die Sonderregelung für Grönland. Gemäß dem Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (4) sind die Beziehungen zwischen der Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits durch den Beschluss 2014/137/EU geregelt, in dem auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und eine spezifische Partnerschaft und Zusammenarbeit festgelegt wird. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/137/EU endete am 31. Dezember 2020. (4) Ab dem 1. Januar 2021 sollte die bislang aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Unionsunterstützung für die ÜLG aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert werden. (5) Um die Zahl der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu verringern und deren Leistung zu straffen, sollten die Beziehungen zu den ÜLG, einschließlich Grönlands, neu geordnet und dazu der Beschluss 2013/755/EU und der Beschluss 2014/137/EU durch einen einzigen Beschluss ersetzt werden. (6) Die durch diesen Beschluss gegründete Partnerschaft sollte die Möglichkeit bieten, die engen Beziehungen zwischen der Union einerseits und den ÜLG andererseits aufrechtzuerhalten. (7) Der Rat kam im Jahr 2003 überein, dass die künftigen Beziehungen der Union zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung gegründet werden sollten, die auch ein spezielles Fischereiabkommen umfassen würde, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln wäre. (8) In der am 19. März 2015 in Brüssel unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland wird auf die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verflechtungen zwischen der Union und Grönland hingewiesen und zugesagt, die Beziehungen und die Zusammenarbeit auf der Grundlage weitgehend gemeinsamer Interessen weiter zu vertiefen und den beiderseitigen Beziehungen eine langfristige Perspektive zu verleihen. (9) Mit diesem Beschluss sollten die Besonderheiten der Partnerschaft zwischen der Union einerseits und Grönland und Dänemark andererseits hervorgehoben werden, wie das Ziel, enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Union, Grönland und Dänemark aufrechtzuerhalten, die Anerkennung der geostrategischen Lage Grönlands, die Bedeutung des politischen Dialogs zwischen Grönland, Dänemark und der Union, das Bestehen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Union und Grönland und die potenzielle Zusammenarbeit in Fragen, die die Arktis betreffen. Er sollte auf globale Herausforderungen eingehen und es ermöglichen, eine proaktive Agenda zu entwickeln und die Anliegen von beiderseitigem Interesse zu verfolgen, insbesondere die wachsenden Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt, den Seeverkehr, die natürlichen Ressourcen — einschließlich Rohstoffen und Fischbeständen — sowie Forschung und Innovation. (10) Mit Ausnahme einiger Vorschriften, die ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gelten der AEUV und das auf seiner Grundlage erlassene Sekundärrecht nicht automatisch in den ÜLG. Die ÜLG sind zwar keine Drittländer, aber auch nicht Teil des Binnenmarktes und müssen gleichwohl im Bereich des Handels den für Drittländer festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Ursprungsregeln, die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und Schutzmaßnahmen nachkommen. (11) Die besondere Beziehung zwischen der Union und den ÜLG wird von dem Konzept einer Entwicklungszusammenarbeit abrücken, um eine auf Gegenseitigkeit beruhende Partnerschaft zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG aufzubauen. Die bisher erzielten Fortschritte sollten konsolidiert und gestärkt werden. Darüber hinaus sollten diese einzigartige Beziehung und die Zugehörigkeit zu derselben „europäischen Familie“ das Fundament der Solidarität zwischen der Union und den ÜLG bilden. (12) Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden. (13) Die im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) ist die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Entwicklungen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziele“), dem am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommene Pariser Klimaschutzübereinkommen (5) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und der Aktionsagenda von Addis Abeba als Kernstück bietet die Agenda 2030 einen transformativen Rahmen, um die Armut zu beseitigen und die nachhaltige Entwicklung weltweit zu verwirklichen. Sie hat universale Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der sowohl für die Union als auch für ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen. Ihre Umsetzung wird eng mit anderen internationalen Verpflichtungen abgestimmt. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses wird besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den Nachhaltigkeitszielen sowie auf integrierte Maßnahmen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, gelegt werden. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen in der Gesellschaft sind für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele von grundlegender Bedeutung und stellen bereichsübergreifende Aspekte der gesamten Agenda 2030 dar. (14) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte sich weiterhin auf drei Eckpfeiler, — nämlich die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, die Stärkung ihrer Resilienz und die Verringerung ihrer Vulnerabilität — stützen, und die Zusammenarbeit und Integration zwischen den ÜLG und anderen Partnern sowie den Nachbarschaftsregionen fördern. (15) Die im Rahmen der Partnerschaft geleistete finanzielle Unterstützung durch die Union sollte der Entwicklung der ÜLG eine europäische Perspektive verleihen und sollte — auf der Grundlage der gemeinsamen Werte und der gemeinsamen Geschichte der Partner — zum Ausbau der engen und dauerhaften Verbindungen zwischen der Union und den ÜLG beitragen und gleichzeitig die Stellung der ÜLG als vorgelagerte Außenposten der Union stärken. (16) Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG und trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure in einem bestimmten geografischen Gebiet im Hinblick auf das Unionsrecht sollte im Interesse aller Parteien die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und ihren Nachbarn fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union gelegt werden. (17) Die Entwicklung der intraregionalen Zusammenarbeit ist eine Priorität von gegenseitigem Interesse. Bei intraregionalen Einsätzen sollte gegebenenfalls ein Gleichgewicht zwischen dem Pazifikraum, der Region des Indischen Ozeans, der Karibik, dem Atlantikraum und der Arktis angestrebt werden. (18) Die ÜLG sind in Anbetracht ihrer geografischen Lage mit besonderen Sachzwängen konfrontiert. Insbesondere die durch ihre Abgelegenheit oder äußerste Randlage bewirkten Sachzwänge sollten bei der Durchführung dieses Beschlusses berücksichtigt werden. (19) Bei der Durchführung dieses Beschlusses sollten die soziale und die wirtschaftliche Lage der ÜLG berücksichtigt werden, insbesondere bei denjenigen ÜLG, die auf der Grundlage der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Liste über die Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe (im Folgenden „ODA“) als Empfänger solcher Hilfe in Frage kommen. (20) Viele ÜLG sind Nachbarn von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, von Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und anderen Drittländern oder -gebieten (6) mit demselben Bedarf — von der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen über die Erhaltung der biologischen Vielfalt bis hin zu meeresbezogenen Fragen, wirtschaftlicher Diversifizierung und der Verringerung des Katastrophenrisikos. (21) In der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017„Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, den Schlussfolgerungen des 15. und des 16. ÜLG-EU-Forums und den Empfehlungen der Kommission für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten wird die Stärkung der Programme für die regionale Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und ihren Nachbarn gefordert. (22) Die ÜLG verfügen über eine große terrestrische und marine Artenvielfalt. Der Klimawandel beeinträchtigt die natürliche Umwelt der ÜLG und stellt eine Gefahr für deren nachhaltige Entwicklung dar. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie und der Umweltsicherheit tragen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel in den ÜLG bei. Die Assoziation sollte die Gewährleistung der Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen als Schlüsselelement jeder nachhaltigen Entwicklung zum Ziel haben. (23) Die Union und die ÜLG bekräftigen ihr Recht, entsprechend ihren internationalen Zusagen aufgrund von Umwelt- oder Gesundheitserwägungen Regelungen in Bezug auf die Auswirkungen von Abfällen zu erlassen. (24) Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Nachhaltigkeitsziele dem Klimawandel entgegenzuwirken, sollte das mit diesem Beschluss eingerichtete Programm (im Folgenden „dieses Programm“) dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 25 % seiner Gesamtfinanzausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Teil der einschlägigen Überwachungs-, Evaluierungs-, und Überprüfungsverfahren sein. Um dazu beizutragen, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt beendet und umgekehrt wird, sollte dieses Programm der Verwirklichung der Zielsetzung beitragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden, wobei die bestehenden Überschneidungen zwischen den Klima- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigen sind. (25) Im Rahmen der Beziehungen zwischen der Union und den ÜLG sollte dem wichtigen Beitrag, den die ÜLG bei der Erfüllung der von der Union im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen leisten könnten, Rechnung getragen werden. (26) Die Union und die ÜLG erkennen die besondere Bedeutung der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtige Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG an. (27) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen und zu ihr beitragen. (28) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz leisten. (29) Mit diesem Beschluss werden auch weiterhin flexible Ursprungsregeln, auch in Bezug auf die Ursprungskumulierung, festgelegt. Die Kumulierung sollte nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Union geschlossen haben, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in Ländern haben, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen anwendet, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Diese Bedingungen sind erforderlich, um Handelsverlagerungen zu vermeiden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln zu gewährleisten. (30) Die Verfahren für die Bescheinigung des ÜLG-Ursprungs sollten im Interesse der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und Behörden in den ÜLG aktualisiert werden. Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Union und ÜLG sollten entsprechend aktualisiert werden. (31) Zusätzlich werden präzise Schutz- und Überwachungsmaßnahmen beibehalten, damit sich die zuständigen Behörden der ÜLG und der Union sowie die Wirtschaftsbeteiligten auf klare und transparente Regeln und Verfahren stützen können. Schließlich liegt die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren und Regelungen, die den ÜLG die zollfreie und kontingentfreie Ausfuhr von Waren in die Union gestatten, im beiderseitigen Interesse. (32) In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss. (33) Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Union und den ÜLG sollte den Aufbau eines sichereren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Angemessene Aufmerksamkeit sollte dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden. (34) Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte schwerpunktmäßig in Gebieten erfolgen, wo sie angesichts ihrer Kapazität, global zu agieren und auf globale Herausforderungen wie Beseitigung der Armut, nachhaltige und integrative Entwicklung oder weltweite Förderung von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zu reagieren, sowie angesichts ihres langfristigen und verlässlichen Engagements in der Entwicklungshilfe und ihrer Koordinierungsrolle gegenüber ihren Mitgliedstaaten am wirksamsten ist. (35) Aus Gründen der Effizienz, der Vereinfachung und der Anerkennung der Leistungsfähigkeit der Behörden der ÜLG sollten die für die ÜLG bereitgestellten Finanzmittel auf der Grundlage einer gegenseitigen Partnerschaft verwaltet werden. Des Weiteren sollen die Behörden der ÜLG die Verantwortung für die Festlegung und Umsetzung der zwischen den Parteien als Kooperationsstrategien vereinbarten Politikmaßnahmen tragen. Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG sollten im Programmplanungs- und Durchführungsprozess und bei den diesbezüglichen Regelungen berücksichtigt werden. (36) Mit diesem Beschluss wird eine Finanzausstattung für die Assoziation der ÜLG mit der Union festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den finanziellen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 19 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (7), bildet. Dieser Bezugsrahmen sollte eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers darstellen und die im AEUV festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen. (37) Auf diesen Beschluss finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union. (38) Die Finanzierungsarten und die Arten des Haushaltsvollzugs gemäß diesem Beschluss sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei der Auswahl sollten auch Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden. (39) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihrer Außenmaßnahmen zu optimieren. Dies sollte durch die Gewährleistung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für den Außenbereich sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Maßnahmen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieses Beschlusses die Kombination mit Finanzmitteln aus anderen Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. In Anbetracht dessen, dass der Zugang der ÜLG zu den Programmen der Union nach wie vor eine Herausforderung darstellt, sollte die Kommission gegebenenfalls einen verbesserten Zugang der ÜLG zu den Programmen der Union, beispielsweise durch den Aufbau von Kapazitäten und Ausbildungsmaßnahmen, fördern. Der Grad der Beteiligung der ÜLG sollte regelmäßig evaluiert werden. Ferner sollte die Union sicherstellen, dass natürliche Personen aus den ÜLG an Initiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie andere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. (40) Soweit erforderlich sollte dieser Beschluss für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Bezug nehmen und so die Kohärenz der Verwaltung über die Instrumente hinweg gewährleisten. (41) Um auf Entwicklungen und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln und der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Anhang II und seinen Anlagen zu erlassen, um solche Änderungen in den Beschluss zu übernehmen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Artikel 3 zu ändern, um die Indikatoren zu überprüfen oder zu ergänzen, wenn dies für erforderlich gehalten wird, und diesen Anhang durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. (42) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. (43) Die Bezugnahmen auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (11) aufgeführten Außenhilfeinstrumente sind auch als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen. Die Kommission sollte gewährleisten, dass der vorliegende Beschluss im Einklang mit der Rolle des EAD gemäß jenem Beschluss durchgeführt wird. (44) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II, Artikel 2 des Anhangs III und der Artikel 5 und 6 des Anhangs I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.