Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/3006 des Rates vom 2. Dezember 2024 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) und zugehöriger Munition

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Quellenkennung: 32024D3006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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agereinrichtungen der Polizei und der Innenbehörden Anlass zu Besorgnis, da nur unzureichende Kapazitäten zur Sicherung vorhanden sind und die Fähigkeiten für die Führung von Verbleibnachweisen und die Bestandsverwaltung und komplexere Systeme, zu denen unter anderem Formationswaffen sowie beschlagnahmte Feuerwaffen zählen, inadäquat sind. Es wird Unterstützung gewährt für eine bessere Sicherung der SALW-Asservatenkammern von Polizei und Innenbehörden durch Verbesserung der Infrastruktur. In lokalen Polizeidienststellen befindliche Asservatenkammern werden vorrangig unterstützt, da hier nicht nur potenziell die Gefahr der Umlenkung besteht, sondern auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist, weil verschiedene Gefahrenstoffe gemeinsam unter unzulänglichen Lagerbedingungen verwahrt werden. Unterstützt wird ebenfalls die Verringerung von Beständen an überschüssigen oder beschlagnahmten SALW und an überschüssiger und beschlagnahmter Munition, um so die Gefahr der unerlaubten Verbreitung noch weiter zu verringern. Wichtigste vorgesehene Maßnahmen: — Unterstützung für eine bessere Sicherung der Asservatenkammern von Polizei und Innenbehörden durch Verbesserung der Infrastruktur, — Unterstützung der Vernichtung überschüssiger und/oder beschlagnahmter SALW, — Bereitstellung von Unterstützung für die Bestandsverwaltung und die Inspektionssysteme, Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung: — bessere Sicherung von maximal sechs Asservatenkammern, — Vernichtung von bis zu 5 000 konventionellen Waffen, — Durchführung von maximal drei thematischen Workshops. 4.   Begünstigte Unmittelbar Begünstigte des Projekts werden die für die SALW-Kontrolle in Südosteuropa zuständigen nationalen Institutionen sein. Den Innenbehörden, den Polizeidiensten, den Zollbehörden, dem Grenzschutz, den kriminalpolizeilichen Diensten und den Staatsanwaltschaften der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, der Republik Moldau, Montenegros, der Republik Serbien und der Republik Nordmazedonien werden der Informations- und Wissensaustausch, der durch regionale Zusammenarbeit zur Standardisierung beiträgt, der Kapazitätsaufbau, die verbesserten Verfahren und die gezielte Bereitstellung von Spezialausrüstung für die Polizei sowie operative und technische Fortschritte bei der SALW-Kontrolle zugutekommen. Schließlich werden die SALW-Ausschüsse und andere für die Kontrolle von SALW in Südosteuropa zuständige Institutionen aus den Schulungen und dem Informationsaustausch sowie aus der regionalen Zusammenarbeit Vorteile ziehen. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten stehen vollständig im Einklang mit den nationalen Prioritäten in Bezug auf die SALW-Kontrolle sowie mit dem Fahrplan und wurden von den für die SALW-Kontrolle zuständigen Behörden gebilligt, was deren Zustimmung und Engagement im Hinblick auf Projektergebnisse belegt. Die Allgemeinheit in den Ländern Südost- und Osteuropas und in der Union, die durch die weite Verbreitung von SALW gefährdet ist, wird durch das Projekt begünstigt, da Risiken vermindert werden. 5.   Außenwirkung der Union Die SEESAC ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Union die Aktion finanziert hat. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen (5) durchgeführt. Die SEESAC wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit die Gründe für das Projekt vermitteln und warum und mit welchem Ergebnis es von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der EU entsprechend den Leitlinien der Europäischen Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Da die beabsichtigten Tätigkeiten nach ihrer Art und Tragweite stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die auch Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Websites, soziale Medien und Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletters, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen, öffentliche Veranstaltungen, Kampagnen, Ausrüstungslieferungen und Bauarbeiten werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet. Um die Wirkung der Sensibilisierung von Regierung und Bevölkerung einzelner Länder, der internationalen Gemeinschaft sowie lokaler und internationaler Medien noch zu verstärken, wird jede der Zielgruppen des Projekts zielgruppengerecht angesprochen. Ein besonderer Schwerpunkt wird dabei auf den neuen Medien und der Online-Präsenz liegen. 6.   Dauer Auf der Grundlage der bei der Durchführung der Beschlüsse 2013/730/GASP, (GASP) 2016/2356 und (GASP) 2018/1788, (GASP) 2019/2111 und (GASP) 2024/381 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2111 gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der regionalen Tragweite des Projekts, der Zahl der Begünstigten sowie der Anzahl und Komplexität der beabsichtigten Tätigkeiten beträgt der Zeitrahmen für die Projektdurchführung 36 Monate. 7.   Allgemeine Struktur Mit der technischen Durchführung dieser Maßnahme werden das UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt, die regionale Initiative, die unter dem Mandat des UNDP tätig ist, und der Regionale Kooperationsrat, der den Stabilitätspakt für Südosteuropa abgelöst hat, betraut. Als ausführendes Organ des regionalen Durchführungsplans fungiert die SEESAC als Anlaufstelle für alle die SALW betreffenden Fragen in der Region Südosteuropa; dazu gehört auch, dass sie die Koordinierung der Umsetzung des Fahrplans erleichtert. Das UNDP, das im Auftrag der SEESAC handelt, wird die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Projekttätigkeiten tragen und für die Durchführung des Projekts rechenschaftspflichtig sein. Das Projekt ist auf eine Dauer von drei Jahren (36 Monaten) angelegt. Das Projekt wird vom Projektbüro der SEESAC in Belgrad durchgeführt. Mit dem Management und der Verwaltung des Projekts sind drei Arten von Kosten verbunden, die im Haushalt festgelegt sind: — Projektmanagementkosten, — Verwaltungskosten und — Projektbewertungskosten. In den Projektmanagementkosten ist Personal vorgesehen, das mit dem Management der Durchführung des Projekts betraut ist und zu diesem Zweck Aufgaben wahrnimmt, die unmittelbar der Durchführung der Maßnahme zugerechnet werden können. Die Honorare des Personals werden über Projektkosten für die Zeit verrechnet, die unmittelbar der Durchführung der Maßnahme zugerechnet werden kann. Das für das Management des Projektbüros verantwortliche Personal wird die folgenden Aufgaben wahrnehmen: — Sicherstellung der wirksamen Verwaltung des Projekts, Koordinierung mit den Länderbüros und -partnern, Sicherstellung der fristgerechten Erzielung von Ergebnissen und eine wirksame Finanz- und Tätigkeitsberichterstattung an den Geber; — Sicherstellung einer ergebnisorientierten, wirksamen, effizienten und verantwortungsvollen Durchführung der Tätigkeiten und Schwerpunktsetzung auf die Erzielung der im Projektdokument festgelegten Projektergebnisse, wobei die geforderten Qualitätsstandards und die festgelegten zeitlichen und finanziellen Beschränkungen einzuhalten sind; In den Verwaltungskosten des Projekts ist Personal vorgesehen, das mit der Verwaltung der Durchführung des Projekts betraut ist und zu diesem Zweck Aufgaben wahrnimmt, die unmittelbar der Durchführung der Maßnahme und den Betriebskosten des Büros zugerechnet werden können. Die Honorare des Personals werden über Projektkosten für die Zeit verrechnet, die unmittelbar der Durchführung der Maßnahme zugerechnet werden kann. Die Verwaltung des Projektbüros wird die folgenden Aufgaben wahrnehmen: — Durchführung von Vergabeverfahren, Beschaffungen und Ausführung von Buchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Bedingungen der Maßnahme; — Verwaltung der Anträge auf Gutscheine und Beschaffung und Weiterverfolgung der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; — Management der Verwaltung und Durchführung von Projekttätigkeiten und Anwendung von Finanzverwaltungsstrategien; — Administrative Unterstützung bei der Vorbereitung von Sitzungen, Workshops, Seminaren, Konferenzen und anderen Veranstaltungen, einschließlich logistischer Vorbereitungen, Reisen, Vorbereitung von Schulungsmaterialien und Durchführung einschlägiger Verwaltungsaufgaben; — Unterstützung der Programmverwaltung, der Haushaltsführung und des optimalen Kostendeckungssystems; — Erbringung von Beförderungsleistungen für das Projektpersonal. In den Betriebskosten des Büros sind mehrere Kategorien von Kosten vorgesehen, die unmittelbar der Durchführung der Maßnahme zugerechnet werden können und für den Betrieb des Projektbüros erforderlich sind, unter anderem: — Reisekosten und Tagegeld für Personal und andere Personen, die unmittelbar mit den Aktivitäten des Projektbüros betraut sind; — Abschreibungskosten, Mietkosten – der Räumlichkeiten des Projektbüros, der Ausrüstung und der Vermögenswerte, die Teil des Projektbüros sind; — Kosten im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturverträgen, die speziell für den Betrieb des Projektbüros vergeben werden; — Kosten für Verbrauchsstoffe und Bestände, die speziell für den Betrieb des Projektbüros beschafft werden; — Kosten für IT- und Telekommunikationsdienste, die speziell für den Betrieb des Projektbüros beschafft werden; — Kosten für Energie und Wasser, die bzw. das speziell für den Betrieb des Projektbüros bereitgestellt wird; — Kosten im Zusammenhang mit Gebäudemanagementverträgen, einschließlich Sicherheitsgebühren und Versicherungskosten, die speziell für den Betrieb des Projektbüros vergeben werden. Die Projektbewertungskosten wurden als Pauschalbetrag angegeben, der auf der Grundlage gleichartiger Kosten berechnet wurde, die zu einem früheren Zeitpunkt für ähnliche Projekte angefallen sind. Die angefallenen Kosten dürfen sich nur auf die projektspezifische Maßnahme beziehen. 8.   Partner Die SEESAC wird die Maßnahme in enger Zusammenarbeit mit den SALW-Ausschüssen sowie mit den Innenbehörden Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, des Kosovos, der Republik Moldau, Montenegros, der Republik Serbien und der Republik Nordmazedonien und den zuständigen Stellen in der Ukraine direkt durchführen. Weitere Institutionen werden im Einklang mit dem ganzheitlichen, von mehreren Akteuren getragenen Ansatz für die Eindämmung von SALW eng einbezogen. (1)  Beschluss (GASP) 2018/1788 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) bei der Umsetzung des regionalen Fahrplans zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels im Westbalkan (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 11). (2)  Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 19). (3)  Beschluss (GASP) 2024/381 des Rates vom 22. Januar 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2111 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa zur Verringerung der Bedrohung durch unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition (ABl. L, 2024/381, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/381/oj). (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. (4)  Beschluss 2004/791/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2002/842/GASP zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen in Südosteuropa (ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 46). (5)   https://ec.europa.eu/europeaid/funding/procedures-beneficiary-countries-and-partners/fafa-united-nations_en. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3006/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.