Europäische Union

2003/259/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2530 — Südzucker/Saint Louis Sucre) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4524)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0259. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ielten keine Rolle, es gebe nur wenige große Handelsketten als Abnehmer, und es fänden auch nur Zentralabschlüsse statt, mit denen diese Kunden jeweils durch einen Zentraleinkäufer ihren Zucker beschafften, und zwar nicht nur regional oder national, sondern auch international. Dies zeige das Beispiel [...]*. (39) Nach eingehender Prüfung des Vorbringens von Südzucker ist auch die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass der räumlich relevante Markt für die Lieferung von Zucker für Handelsmarken nicht auf Süddeutschland beschränkt werden kann. Wenngleich sich den Ergebnissen der Marktuntersuchung kein Hinweis auf einen allgemein üblichen Zentraleinkauf von Zucker durch große Handelsketten entnehmen lässt, hat sich in der Tat ergeben, dass dieser Produktmarkt gegenüber den Märkten für Industriezucker und Haushaltszucker wesentliche Besonderheiten aufweist, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Insbesondere die folgenden Gesichtspunkte sind aus Sicht der Kommission in diesem Zusammenhang hervorzuheben: (40) Im Gegensatz zum Haushaltszucker spielt bei der Belieferung mit Zucker für Produkte, die unter einer Handelsmarke vertrieben werden, die Markentreue der Kunden keine Rolle. Und im Gegensatz zum Industriezucker, der auch an kleinere Unternehmen geliefert wird, handelt es sich bei den Einzelhandelsketten, die Zucker für Produkte unter Handelsmarken nachfragen, ausschließlich um Großkunden; sie verfügen über eine entsprechend größere Marktmacht. (41) Es trifft auch zu, dass es im Bereich der Lieferung von Zucker für Handelsmarken zu einer deutlich stärkeren Durchdringung des Hauptabsatzgebiets von Südzucker mit Produkten deutscher und ausländischer Wettbewerber kam, als dies in den Märkten für Industrie- und Haushaltszucker der Fall war. Dementsprechend ist der Importanteil in einen gedachten süddeutschen Markt mit über 50 % so hoch bzw. der Marktanteil von Südzucker mit unter 50 % so niedrig, dass die Erweiterung der räumlichen Marktdefinition gerechtfertigt ist. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit der jüngeren Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen, welche die Lieferung von Produkten für Handelsmarken zum Gegenstand hatten(22). 3. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTEN a) Industriezucker und Haushaltszucker (42) Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die räumlich relevanten Märkte für Industriezucker und Haushaltszucker grundsätzlich national sind. Entgegen der Meinung der Parteien muss darüberhinaus in Deutschland aufgrund der dort gegebenen Marktstruktur eine weitergehende Segmentierung erfolgen. Dabei bildet insbesondere Süddeutschland(23) einen eigenen räumlich relevanten Markt. Somit sind als räumlich relevante Märkte für die Bewertung des hier angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Belgien und Süddeutschland abzugrenzen. b) Lieferung von Zucker für Handelsmarken (43) Was die Lieferung von Zucker für Handelsmarken betrifft, so ist festzuhalten, dass der räumlich relevante Markt nicht auf Süddeutschland beschränkt werden kann. Im Übrigen kann jedoch die Definition der räumlich relevanten Märkte offen bleiben, weil das Zusammenschlussvorhaben weder auf der Grundlage eines deutschlandweiten noch auf der Grundlage eines europaweiten Marktes zu wettbewerbsrechtlich relevanten Bedenken führt. C. WESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES (44) Der süddeutsche Markt stellt angesichts seiner Bevölkerungszahl (etwa 33,8 Millionen Einwohner), seines Zuckerverbrauchs (ungefähr 1 Million Tonnen im Kampagne-Jahr 1999/2000) und seiner zentralen geografischen Lage einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar. Dasselbe gilt für Belgien, dessen Einwohnerzahl etwa 10 Millionen beträgt und dessen Zuckerverbrauch sich im Kampagnejahr 1999/2000 auf ungefähr 540000 Tonnen belief(24). D. RECHTLICHER RAHMEN 1. DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER (45) Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bestehende gemeinsame Marktorganisation für Zucker soll die Zuckerproduktion innerhalb der Gemeinschaft stützen und sichern. Zur Erreichung dieses Ziels dienen im Wesentlichen die folgenden drei Maßnahmen(25): - Für die Herstellung von Zucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben und Zuckerrohr, welcher für den Absatz im Gemeinsamen Markt vorgesehen ist, werden nationale Quoten durch den Rat festgelegt (sogenannte "A"- und "B"-Quoten). Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten werden von der jeweiligen Regierung auf die nationalen Zuckerproduzenten und ihre Zuckerproduktionsstätten aufgeteilt. - Es existiert ein Preisstützungssystem, wonach für A/B-Quotenzucker ein Interventionspreis festgesetzt wird, welcher einen Mindestpreis für den Absatz von Quotenzucker garantiert. - Für Zuckerrüben, die zur Produktion von A/B-Quotenzucker benötigt werden, wird ebenfalls ein garantierter Mindestpreis festgesetzt. (46) Die Zuckerquoten betreffen die Produktion während sogenannter "Kampagne-Jahre", deren Dauer von Oktober bis zum September des Folgejahres bestimmt ist. (47) Zu dieser Regelung betreffend den A/B-Quotenzucker kommen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten hinzu, wie z. B. Indien oder den sog. AKP-Staaten(26), wonach für diese Staaten bevorzugte Exportmöglichkeiten von Zucker bestehen. Die dabei erzielbaren Preise sind mit den Preisen von Quotenzucker vergleichbar. Daher kann man vor dem Hintergrund der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker diese Importe als "quotengleiche Importe" ansehen. (48) Die von den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen über ihre A/B-Quoten bzw. quotengleichen Importe hinaus erzeugten Mengen gelten als "C"-Zucker; sie müssen entweder ohne Stützung am Weltmarkt, d. h. in Drittländer, verkauft oder für mindestens zwölf Monate eingelagert und als Teil der A/B-Quoten der folgenden Jahre verwendet werden. (49) Insgesamt kann man für das Kampagnejahr 1999/2000 die Gesamtmarktsituation aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten folgendermaßen zusammenfassen: Tabelle 1 Marktstatistik für das Kampagnejahr 1999/2000 EU-Zuckerbilanz Kampagnejahr 1999/2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Zuckerbilanz der Europäischen Kommission. 2. DIE ANWENDBARKEIT DER WETTBEWERBSREGELN AUF DEN ZUCKERMARKT (50) Gemäß Artikel 32 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 17 EG-Vertrag findet auf Zucker die gemeinsame Agrarpolitik Anwendung. Für diesen Bereich werden durch Artikel 36 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(27), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 49(28), die Artikel 85 bis 90 (jetzt Artikel 81 bis 86) EG-Vertrag und die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen, zu denen insbesondere die Fusionskontrollverordnung gehört, für anwendbar erklärt(29). In seinem Urteil in der Sache Suiker Unie bestätigt auch der Gerichtshof vor dem Hintergrund der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf den Zuckermarkt(30): "Welche Einwände sich auch immer gegen ein System vorbringen lassen, das insbesondere mittels nationaler Quoten der Abschottung der nationalen Märkte Vorschub leistet (...), Tatsache ist, dass für die Wettbewerbsregeln ein echter, wenn auch schmaler Anwendungsbereich bleibt." (51) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sind Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. 3. DIE ERGEBNISSE DER MARKTUNTERSUCHUNG ZU DEN DERZEITIGEN MARKTBEDINGUNGEN AUF DEM ZUCKERMARKT (52) Wie bereits erwähnt (siehe Rn. 29) haben im Rahmen der Marktuntersuchung eine Vielzahl von Abnehmern der Zuckerindustrie festgestellt, dass die Märkte, insbesondere innerhalb Deutschlands, strikt zwischen den einzelnen Zuckerherstellern in regionale Wirkungsbereiche aufgeteilt seien und deswegen Wettbewerb innerhalb eines Mitgliedstaats praktisch nicht stattfinde. Die Abnehmer der Zuckerindustrie stellten ferner fest, dass Wettbewerb im Wesentlichen nur über Exporte ausländischer Zuckerproduzenten, welche über Produktionsstätten in Grenznähe verfügen, stattfinde. (53) In der Tat kann das herrschende Preisniveau auf den europäischen Zuckermärkten als ein eindeutiges Indiz für einen sehr eingeschränkten Wettbewerb gewertet werden. So können die europäischen Zuckerproduzenten trotz erheblicher Überkapazitäten der europäischen Zuckerindustrie beim Absatz ihres Zuckers ein Preisniveau erzielen, das nicht nur mehr als doppelt so hoch wie der Weltmarktpreis ist, sondern auch wesentlich (um 10 bis 20 %) über dem EU-Interventionspreis liegt. Zur Erwiderung von Südzucker (54) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission(31) äußert Südzucker die Ansicht, dass aus Frankreich nicht mehr Zucker nach Süddeutschland fließe als aus anderen Teilen Deutschlands. Laut WZV-Statistik seien im Kampagne-Jahr 1999/2000 ungefähr 195000 Tonnen aus Frankreich nach Deutschland exportiert worden, davon nach Schätzungen von Südzucker etwa 100000 Tonnen nach Süddeutschland, während im gleichen Zeitraum etwa 108000 Tonnen aus Nord- und Westdeutschland nach Süddeutschland geflossen seien. (55) Die Kommission hält nach Prüfung des Vorbringens von Südzucker daran fest, dass der Wettbewerb innerhalb Deutschlands nur sehr eingeschränkt stattfindet und dass ausländische Anbieter für den süddeutschen und belgischen Markt einen wichtigen Ausgleichsfaktor darstellen. So zielten Lieferungen aus Nord- und Westdeutschland nach Süddeutschland im Wesentlichen nicht in die Kerngebiete des Heimatmarktes von Südzucker, sondern hauptsächlich in den Grenzbereich zwischen den räumlich relevanten Märkten. Auch hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die von ausländischen Anbietern berechneten Zuckerpreise für Lieferungen an süddeutsche Kunden deutlich günstiger waren als die Preise von Südzucker und der anderen deutschen Zuckerproduzenten. Schließlich haben die Lieferungen französischer Produzenten nach Deutschland im Zeitraum 1996/1997 bis 1999/2000 deutlich zugenommen (siehe Rn. 95), während die innerdeutschen Lieferungen nach den Erkenntnissen der Kommission im gleichen Zeitraum stagnierten. E. DIE VEREINBARKEIT DES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 1. EINLEITUNG a) Die Marktstellung der wichtigsten europäischen Zuckerproduzenten (56) Bereits vor dem Zusammenschluss ist der Südzucker-Konzern weltweit einer der größten Zuckerproduzenten, wobei sich im Hinblick auf den Anteil der Wettbewerber an der A/B-Zuckerquote in der Gemeinschaft folgendes Bild ergibt: Tabelle 2 Quotenanteile für das Kampagnejahr 1999/2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Parteien, Wettbewerber. (57) Damit nimmt der Südzucker-Konzern bereits vor dem Zusammenschluss eine europaweit führende Stellung ein. Sein Quoten-Anteil an der gemeinschaftsweiten Produktion von A/B-Zucker würde sich durch das Zusammenschlussvorhaben von 16,4 auf 21,5 % erhöhen. b) Betroffene Märkte (58) Von dem Zusammenschlussvorhaben zwischen Südzucker und SLS sind folgende Märkte betroffen: Tabelle 3 Marktanteile für das Kampagnejahr 1999/2000, basierend auf Absatzmengen((Der Zuckerabsatz von SLS und Béghin-Say in Süddeutschland war lediglich für das Kalenderjahr 2000 verfügbar. Bei der Berechnung der Marktanteile wurde dieser Absatz allerdings in Relation zum süddeutschen Gesamtabsatz für das Kampagnejahr 1999/2000 gesetzt. Da die Gesamtmengen für das Kalenderjahr 2000 vom Kampagnejahr 1999/2000 nicht nennenswert abweichen, erscheint diese Vorgangsweise zulässig.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Anmeldende Partei, Wettbewerber und Kunden. (59) Der Zusammenschluss ruft wettbewerbsrechtliche Bedenken lediglich auf den Zuckermärkten in Süddeutschland und Belgien hervor, indem er zur Verstärkung marktbeherrschender Stellungen Südzuckers auf den dort bestehenden Märkten für Industrie- und Haushaltszucker führt. Auf den französischen und italienischen Zuckermärkten erlangt Südzucker durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung. Auf den österreichischen Zuckermärkten wird Südzuckers derzeit bestehende marktbeherrschende Stellung (Marktanteile von ca. [über 90 %]* auf sämtlichen Zuckermärkten) durch den Zusammenschluss nicht verstärkt. 2. MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNGEN VON SÜDZUCKER (60) Durch den Zusammenschluss würden beherrschende Stellungen von Südzucker in Süddeutschland und Belgien, jeweils auf den Märkten für Industriezucker und Haushaltszucker, verstärkt. (61) Besonderes Gewicht kommt dabei dem Bereich des Industriezuckers zu, der gemeinschaftsweit etwa 80 % des abgesetzten Zuckervolumens, für den Südzucker-Konzern sogar ca. [...]* % (SLS ca. [...]* %) seines im Kampagne-Jahr 1999/2000 abgesetzten Zuckervolumens in den drei sachlich relevanten Märkten ausmacht. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der im Folgenden gemachten Ausführungen sowohl für Süddeutschland als auch für Belgien auf diesem Produktmarkt. Die insoweit vorgenommene wettbewerbliche Beurteilung lässt sich jedoch im Wesentlichen auch auf die Märkte für Haushaltszucker in Süddeutschland und Belgien übertragen, denen volumenmäßig ein entsprechend geringeres Gewicht zukommt. Deshalb werden die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens im Folgenden am Beispiel des Marktes für Industriezucker in Süddeutschland behandelt, wobei an geeigneter Stelle auf die Besonderheiten des Marktes für Haushaltszucker in Süddeutschland sowie auf die Zuckermärkte in Belgien eingegangen wird. a) Marktbeherrschende Stellung von Südzucker auf den Märkten für Industriezucker und Haushaltszucker in Süddeutschland und Belgien (62) Der Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens definiert, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte. (63) Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Maße kennzeichnend ist. Ein wichtiger Nachweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ist im Übrigen das Verhältnis, das zwischen den Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und denjenigen ihrer Wettbewerber, insbesondere des nächstgrößten Wettbewerbers, besteht(32). (64) Der Marktanteil von Südzucker auf dem Markt für Industriezucker in Süddeutschland beträgt derzeit rund [75-85]* %, während die Marktanteile der anderen Zuckerhersteller in diesem Gebiet entsprechend gering waren (vgl. Tabelle 3). Diese Verteilung hat sich nach den Erkenntnissen der Kommission in den letzten fünf Jahren auch nicht wesentlich verändert und wurde von den Parteien auch in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission sowie während der Anhörung nicht bestritten. (65) Die Stärke von Südzucker im süddeutschen Raum wird jedoch nicht nur an dem deutlichen Abstand zwischen seinen eigenen Marktanteilen und denen der anderen deutschen Zuckerproduzenten deutlich. Vielmehr geht sie auch mit einer Konzentration von Produktions- und Auslieferungsstätten des Südzucker-Konzerns im Süden Deutschlands einher, während Nordzucker und Pfeifer & Langen, wie bereits ausgeführt, über ähnliche Schwerpunkte in anderen Teilen Deutschlands verfügen (siehe Rn. 27). (66) Die durchgeführte Marktuntersuchung hat im Übrigen bestätigt, dass die Zuckermärkte innerhalb Deutschlands zwischen den einzelnen Zuckerherstellern in regionale Wirkungsbereiche aufgeteilt sind. So wurde von einer Vielzahl an Abnehmern der Zuckerindustrie darauf hingewiesen, dass bereits derzeit der Wettbewerb innerhalb Deutschlands sehr stark eingeschränkt sei. Dieser eingeschränkte Wettbewerb manifestiert sich auch in der Tatsache, dass der Zuckerpreis nicht nur mehr als doppelt so hoch wie der Weltmarktpreis ist, sondern auch wesentlich (um 10 % bis 20 %) über dem Gemeinschafts-Interventionspreis liegt, obwohl die europäische Zuckerindustrie und insbesondere die Situation in Deutschland durch Überproduktion und starke Überkapazitäten gekennzeichnet ist. (67) Vor dem Hintergrund dieser de facto bestehenden Aufteilung des deutschen Zuckermarktes in regionale Wirkungsbereiche der jeweils gebietsansässigen Zuckerhersteller bestehen für letztere auch kaum Anreize, in das Hauptabsatzgebiet des jeweils anderen vorzudringen. Angesichts der anfallenden zusätzlichen Transportkosten und der bestehenden mittel- bis langfristigen Kundenbeziehungen, die in einer Vielzahl von Antworten auf die Marktuntersuchung der Kommission angeführt wurden, erscheint es für die Produzenten lohnender, ihre Position in ihren jeweils eigenen Hauptabsatzgebieten zu festigen und die ihnen zugeteilte Produktionsquote primär zur Befriedigung der eigenen Kunden einzusetzen. Dies umso mehr, als sich ein Zuckerproduzent im Fall seines Vordringens in das Hauptabsatzgebiet eines Konkurrenten unmittelbar der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sähe. Solche Vergeltungsmaßnahmen sind in der Zuckerindustrie besonders leicht möglich, weil es sich beim Zucker um ein homogenes Massenprodukt handelt und die Märkte angesichts der bestehenden Produktionsquoten und Interventionspreise transparent sind. (68) Auch Abnehmer der Zuckerindustrie, die im Rahmen der Marktuntersuchung von der Kommission befragt wurden, stellten fest, dass Wettbewerb in Deutschland im Wesentlichen nur aufgrund von Exporten ausländischer Zuckerproduzenten stattfinde, welche über Produktionsstätten in Grenznähe verfügten. (69) Aus den vorgenannten Gründen ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Südzucker sich bereits heute in Süddeutschland in einer Position der wirtschaftlichen Stärke befindet, die es dem Konzern erlaubt, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Südzucker genießt bereits vor dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung in Süddeutschland, einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes. (70) Die gemachten Ausführungen lassen sich im Wesentlichen auch auf den Markt für Haushaltszucker in Süddeutschland übertragen. Auch dort bringt der Marktanteil des Südzucker-Konzerns mit [80-90]* % einen bedeutenden Abstand zu seinen Hauptwettbewerbern zum Ausdruck. Die Randnummern 65 bis 69 gelten insoweit entsprechend. (71) Beherrschend ist Südzucker auch auf den Märkten für Industriezucker und Haushaltszucker in Belgien, wo die Marktanteile des Südzucker-Konzerns [60-70]* % bzw. [85-95]* % betragen. Die vorstehend gemachten Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Zur Erwiderung von Südzucker (72) In ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte(33) der Kommission bestreitet Südzucker das "Bild der Wettbewerbslosigkeit", das die Kommission für Süddeutschland und Belgien zeichne. Die Preise von Südzucker seien niedriger als anderswo in Europa, während gleichzeitig die Nebenleistungen den Durchschnitt der europäischen Wettbewerber überstiegen. Das geringe Vordringen anderer Zuckerhersteller in das Hauptabsatzgebiet von Südzucker sei gerade darauf zurückzuführen, dass es diesen Wettbewerbern kaufmännisch sinnvoll nicht möglich sei, Südzucker wettbewerblich anzugreifen. Wenn sich in Deutschland das Bild von Heimatmärkten rund um jede Zuckerfabrik abzeichne, sei das natürliches Marktgeschehen, nicht Wettbewerbslosigkeit. (73) Die Kommission hält nach Prüfung des Vorbringens von Südzucker an ihrer Bewertung der Marktsituation in Süddeutschland und Belgien im Hinblick auf Industriezucker und Haushaltszucker fest. Sie stimmt mit den Parteien darin überein, dass Südzucker in deren Hauptabsatzgebiet keinen wesentlichen Angriffen anderer deutscher Zuckerhersteller ausgesetzt ist. Dies ist jedoch nicht auf ein hinreichendes Maß an Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen zurückzuführen, sondern im Gegenteil auf die oben beschriebene faktische Aufteilung des deutschen Zuckermarktes in Hauptabsatzgebiete und regionale Wirkungsbereiche. b) Keine marktbeherrschende Stellung bei der Lieferung von Zucker für Handelsmarken in Süddeutschland und Belgien aa) Süddeutschland (74) In ihren Beschwerdepunkten hatte die Kommission auch bezüglich der Lieferung von Zucker für Handelsmarken noch angenommen, dass Südzucker in Süddeutschland mit einem Marktanteil von [40-50]* % jedenfalls an der Schwelle zur Dominanz stehe und diese Position durch den Zusammenschluss mit Saint Louis Sucre um weitere [20-30]* Prozentpunkte auf insgesamt [60-80]* % steigern könne. Daraus folgerte die Kommission in ihren Beschwerdepunkten, dass das Zusammenschlussvorhaben entweder zur Begründung oder zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung Südzuckers in Süddeutschland führen würde(34). (75) Letztere Einschätzung kann angesichts der nunmehr veränderten Schlussfolgerungen zur räumlichen Ausdehnung dieses Marktes (siehe Rn. 37 ff.) nicht mehr aufrecht erhalten werden. So liegen die Marktanteile von Südzucker und SLS beispielsweise bei einer Betrachtung von ganz Deutschland bei nur [15-25]* % bzw. [5-15]* % (zusammen [20-40]* %), während allein auf Nordzucker deutschlandweit bereits [40-50]* % entfallen. Damit ist im Bereich der Lieferung von Zucker für Handelsmarken in Deutschland nicht von der Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung infolge des Zusammenschlusses auszugehen. (76) Allerdings ändert sich dadurch die Gesamtbeurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens nicht. Die Lieferung von Zucker für Handelsmarken bleibt in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung weit hinter dem Industriezucker zurück, der für die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Zusammenschlussvorhabens durch die Kommission von Beginn an die entscheidende Rolle gespielt hat (siehe Rn. 61)(35). bb) Belgien (77) In Belgien konnten keine nennenswerten Aktivitäten des Südzucker-Konzerns bei der Lieferung von Zucker für Handelsmarken festgestellt werden, so dass insoweit ebenfalls nicht von einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen ist(36). 3. VERSTÄRKUNG DER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNGEN VON SÜDZUCKER AUF DEN MÄRKTEN FÜR INDUSTRIEZUCKER UND HAUSHALTSZUCKER (78) Das Zusammenschlussvorhaben birgt die Gefahr einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen von Südzucker auf den Märkten für Industriezucker und Haushaltszucker in Süddeutschland und Belgien und einer Verfestigung des deutlich über dem Interventionspreis liegenden Preisniveaus. (79) Dabei führen nach Auffassung der Kommission die folgenden drei Faktoren zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung Südzuckers: - Erstens würde der Zusammenschluss zu einer entscheidenden Verringerung von potenziellem Wettbewerb für den süddeutschen und belgischen Markt führen. - Zweitens würde für Südzucker durch den Erwerb des zweitgrößten französischen Zuckerproduzenten ein bisher kaum vorhandenes Vergeltungspotenzial geschaffen, durch das sich Südzucker in seinem Hauptabsatzgebiet Süddeutschland und in Belgien besser gegen ausländischen Wettbewerb schützen könnte. Der Konzern hätte fortan die Möglichkeit, effektiv Vergeltungsmaßnahmen auf dem französ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.