Europäische Union

2003/259/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2530 — Südzucker/Saint Louis Sucre) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4524)

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Avis juridique important | 32003D0259 2003/259/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2530 — Südzucker/Saint Louis Sucre) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4524) Amtsblatt Nr. L 103 vom 24/04/2003 S. 0001 - 0035 Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2530 - Südzucker/Saint Louis Sucre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4524) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/259/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, angesichts der Entscheidung der Kommission vom 23. August 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. Juli 2001 hat die Südzucker AG, Mannheim/Ochsenfurt (im Folgenden: "Südzucker"), bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im Folgenden: "Fusionskontrollverordnung") das Vorhaben angemeldet, die alleinige Kontrolle an der Gesamtheit der Saint Louis Sucre S.A., Paris (im Folgenden: "SLS"), zu erwerben. (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. (3) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar als solches geeignet ist, beherrschende Stellungen zu verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. Allerdings erlauben es die von Südzucker gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen. I. DIE PARTEIEN (4) Der deutsche Südzucker-Konzern gehört zu den weltweit größten Zuckerherstellern. Seine Geschäftstätigkeit umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Zucker, Süßungsmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, Stärke, Melasse, landwirtschaftlichen Produkten (inklusive Dienstleistungen), Speiseeis und Tiefkühlkost. In räumlicher Hinsicht liegt der Schwerpunkt der Aktivitäten des Südzucker-Konzerns in Deutschland, insbesondere Süd- und Ostdeutschland, sowie in Belgien, Österreich und Osteuropa. Zu den von Südzucker kontrollierten Tochtergesellschaften gehören unter anderem die belgische Raffinerie Tirlemontoise S.A., Brüssel, und die österreichische Agrana Zucker und Stärke AG (im Folgenden: "Agrana"), Wien, welche ebenfalls in der Herstellung und im Vertrieb von Zucker, Süßungsmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen und Melasse tätig sind. (5) SLS ist der zweitgrößte französische und der siebtgrößte europäische Zuckerhersteller. Ihre Geschäftstätigkeit besteht in der Herstellung und dem Vertrieb von Zucker, Alkohol und Melasse. In räumlicher Hinsicht liegt der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten in Frankreich und Osteuropa. Sie wird von der Holdinggesellschaft Financière Franklin Roosevelt S.A.S., Paris, kontrolliert, die 99,7 % der Aktien an SLS hält. SLS ist seinerseits zu 13,8 % an dem größten spanischen Zuckerhersteller, der Ebro Puleva S.A. (im Folgenden: "Ebro Puleva"), beteiligt. Darüberhinaus hält SLS mit 44,5 % eine Minderheitsbeteiligung an dem französischen Zuckerproduzenten Sucrerie Distillerie des Ouvré Fils S.A. ("Souppes-Ouvré"). II. DAS VORHABEN (6) Der angemeldete Zusammenschluss soll durch den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an der Financière Franklin Roosevelt S.A.S. durch die Raffinerie Tirlemontoise S.A., Brüssel erfolgen. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (7) Südzucker wird durch das beabsichtigte Vorhaben die alleinige Kontrolle über SLS erwerben. Dadurch wird ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(5) (Südzucker: 4,664 Mrd. EUR in dem am 28. Februar 2001 endenden Geschäftsjahr; SLS: [...]*(6) Mrd. EUR in dem am 30. September 2000 endenden Geschäftsjahr). Südzucker und SLS haben ferner einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Südzucker: 3,711 Mrd. EUR in dem am 28. Februar 2001 endenden Geschäftsjahr; SLS: [...]* Mio. EUR in dem am 30. September 2000 endenden Geschäftsjahr). Südzucker erzielt nicht mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. V. DAS VERFAHREN (9) Am 23. August 2001 hat die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. (10) Am 9. Oktober 2001 wurde Südzucker eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugesandt, zu denen Südzucker am 24. Oktober 2001 in einer schriftlichen Erwiderung Stellung genommen hat(7). Auf Antrag von Südzucker fand am 26. Oktober 2001 in Brüssel eine förmliche mündliche Anhörung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(8) statt, an der auch SLS und Dritte teilnahmen. (11) Am 22. November 2001 hat Südzucker gegenüber der Kommission eine Verpflichtungserklärung abgegeben, die am 6. Dezember 2001 in einigen technischen Einzelheiten verbessert wurde. Am 14. Dezember 2001 hat die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Mitteilung über Abhilfemaßnahmen(9) Südzucker mitgeteilt, dass die Beseitigung wettbewerbsrechtlicher Bedenken in diesem Fall nicht von Südzuckers Zusagen in Bezug auf das künftige Verhältnis des Konzerns zu dem spanischen Ebro-Puleva-Konzern abhängt. Südzucker hat daraufhin diesen Teil seiner Zusagen zurückgezogen. Die verbleibenden Zusagen werden in den Randnummern 151 bis 152 näher beschrieben und in Randnummer 153 ff. wettbewerbsrechtlich beurteilt. VI. WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG DES VORHABENS IN DER DER ANMELDUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN FORM (12) Das Zusammenschlussvorhaben wirkt sich im Wesentlichen auf sämtliche Zuckermärkte in Deutschland, Belgien und Frankreich aus. Wettbewerbliche Bedenken bestehen gegenüber dem Vorhaben in seiner der Anmeldung zugrunde liegenden Form hinsichtlich der Zuckermärkte in Süddeutschland und Belgien. A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE (13) Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und den Vertrieb von Zucker, der nach Auffassung der Parteien in die folgenden drei sachlich relevanten Märkte unterteilt werden kann: Industriezucker, Haushaltszucker und die Lieferung von Zucker für Handelsmarken. 1. INDUSTRIEZUCKER (GEWERBEZUCKER) (14) Industriezucker (auch als Gewerbezucker bezeichnet) wird lose (als Siloware) oder in großen Packungen (als Sackware, d. h. in Mengen von mehr als 5 kg) verkauft. Die Abnehmer sind im Wesentlichen Weiterverarbeiter aus der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie. 2. HAUSHALTSZUCKER (EINZELHANDELSZUCKER) (15) Haushaltszucker (auch als Einzelhandelszucker bezeichnet) wird unter der Marke des jeweiligen Herstellers in kleineren Mengen (Packungen bis zu 5 kg) verkauft und in erster Linie von Endverbrauchern in Haushalten oder in der Gastronomie verwendet. Er wird über den Groß- und Einzelhandel vertrieben. (16) Die Unterscheidung zwischen Industriezucker und Haushaltszucker entspricht der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission(10). Zwar weisen beide Märkte sich überschneidende Merkmale auf; so handelt es sich bei beiden um das gleiche Ausgangsprodukt, und die Gesamtversorgung ist in beiden Fällen durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(11) (im Folgenden: "Gemeinsame Marktorganisation für Zucker") geregelt. Jedoch führen die Unterschiede in der Verpackung, im Vertrieb und in den Kundenprofilen für Industrie- und Haushaltszucker gemeinschaftsweit zu unterschiedlichen Preisstrukturen und rechtfertigen die Abgrenzung unterschiedlicher sachlich relevanter Märkte. 3. LIEFERUNG VON ZUCKER FÜR HANDELSMARKEN (17) Von den Märkten für Gewerbezucker und Haushaltszucker ist die Lieferung von Zucker für Handelsmarken zu unterscheiden. Handelsunternehmen, insbesondere große Einzelhandelsketten, die Haushaltszucker unter ihren eigenen Marken verkaufen, werden von den Zuckerherstellern beliefert. Diese fuellen den Zucker in die von den Handelsunternehmen bereitgestellten oder für sie speziell gefertigten Verpackungen ab, welche ausschließlich mit der Handelsmarke versehen sind. (18) Die Lieferung von Zucker für Handelsmarken stellt einen eigenen sachlich relevanten Markt dar. Aus der Sicht der Marktgegenseite, d. h. der nachfragenden Handelsunternehmen, bestehen zwischen dem Bezug von Produkten, die unter einer Handelsmarke vertrieben werden, und von Produkten, die die Marke des Zuckerherstellers tragen, wesentliche Unterschiede(12). (19) Für Handelsunternehmen spielen bei der Beschaffung von Produkten, die die Herstellermarke tragen, vor allem solche Faktoren eine Rolle, die die Marktstellung des betreffenden Produkts im (nachgelagerten) Endkundenmarkt beeinflussen, d. h. die Kundenpräferenzen, der Preis und die Art und Weise, in der das Produkt beworben wird. Das Handelsunternehmen kann realistischerweise nur zwischen solchen Produkten mit Herstellermarken wählen, deren Absatz gegenwärtig in dem jeweiligen Verkaufsgebiet in einem bestimmten Umfang durch Werbeaktivitäten gefördert wird. Die Zahl der Lieferanten ist daher auf einen bestimmten Kreis begrenzt. (20) Bei der Versorgung von Handelsunternehmen mit Produkten, die unter einer Handelsmarke weiter veräußert werden sollen, haben diese Gesichtspunkte hingegen keine Bedeutung. Es ist vielmehr das Handelsunternehmen selbst, welches die Qualität, die Menge und die sonstigen Spezifikationen des zu liefernden Produktes bestimmt. Der Hersteller liefert nach diesen Vorgaben. Marketing und Werbung werden vom Handelsunternehmen übernommen, das auch über die Produktgestaltung (Verpackung) entscheidet. Der Wechsel zu einem anderen Lieferanten ist daher aus der Sicht des Handelsunternehmens wesentlich einfacher als beim Einkauf von Produkten unter einer Herstellermarke; die Auswahl des Lieferanten erfolgt nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. Kriterien für die Vergabe sind hierbei der Preis, die Qualität, freie Kapazitäten sowie die Lieferzuverlässigkeit. (21) Die Annahme getrennter Märkte für die Lieferung von Produkten für Handelsmarken und von Produkten, die die Herstellermarke tragen, steht auch nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass Hersteller- und Handelsmarken auf dem Endkundenmarkt, also insbesondere in Einzelhandelsgeschäften, in gegenseitigem Wettbewerb miteinander stehen und somit dort einem einheitlichen Markt zuzurechnen sind. Denn insoweit handelt es sich um einen einheitlichen nachgelagerten Endkundenmarkt auf der Einzelhandelsstufe, während beide Produkte von den Handelsunternehmen auf unterschiedlichen vorgelagerten Märkten bezogen werden. 4. ERGEBNISSE DER MARKTUNTERSUCHUNG (22) Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Marktuntersuchung haben die Unterscheidung zwischen Industriezucker und Haushaltszucker bestätigt. Soweit Deutschland betroffen ist, findet sich auch die Definition eines gesonderten Produktmarktes für die Lieferung von Zucker für Handelsmarken bestätigt. Gegen die Annahme eines gesonderten Marktes spricht im Übrigen auch nicht, dass Marktteilnehmern in anderen Mitgliedstaaten eine solche Unterscheidung weniger geläufig ist, so etwa in Frankreich, wo auch auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt kaum Zucker unter Handelsmarken vertrieben wird. Jedenfalls in Bezug auf diejenigen Mitgliedstaaten, in denen das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zu wettbewerblichen Bedenken führt, ist die Unterscheidung sachgerecht. 5. ZUSAMMENFASSUNG ZU DEN SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTEN (23) Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ist die Kommission mit den Parteien der Auffassung, dass zum Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens drei sachlich relevante Märkte zu unterscheiden sind: - Industriezucker, - Haushaltszucker und - die Lieferung von Zucker für Handelsmarken. B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE (24) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind der Auffassung, dass jedenfalls in einer Zukunftsprognose von europaweiten Zuckermärkten ausgegangen werden könne. Dies gelte insbesondere für die Lieferung von Zucker für Handelsmarken; dort bestehe für Handelsunternehmen eine besonders große Freiheit der Wahl ihrer jeweiligen Lieferanten. Auch in den Bereichen Industrie- und Haushaltszucker sei die Definition nationaler oder gar regionaler Märkte zweifelhaft; die Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte könne insoweit aber offen bleiben. 1. INDUSTRIEZUCKER UND HAUSHALTSZUCKER (25) Was die Märkte für Industriezucker und Haushaltszucker betrifft, so ist aus Sicht der Kommission zunächst festzuhalten, dass im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker jedem Mitgliedstaat eine bestimmte Zuckerquote zugeteilt wird. Diese Vorgehensweise hat erheblichen Einfluss auf die Produktion und den Absatz von Zucker in der Gemeinschaft und trägt dazu bei, die Aufteilung in nationale Märkte zu konsolidieren(13). Dementsprechend unterscheiden sich die Hauptabsatzgebiete der wichtigsten europäischen Zuckerproduzenten deutlich, was sich auch in grundlegend verschiedenen Marktanteilen dieser Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten niederschlägt (siehe Tabellen 2 und 3). Folgerichtig hat die Kommission in ihrer jüngeren Entscheidungspraxis in Verfahren nach den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag die räumlich relevanten Märkte für Industrie- und Haushaltszucker zumindest als national angesehen(14). (26) Allerdings hat die Kommission bereits in ihrer Entscheidung "Europäische Zuckerindustrie"(15) mit Süddeutschland einen räumlich relevanten Markt angenommen, der kleiner als ein Mitgliedstaat ist. Entgegen der Auffassung der Parteien hält die Kommission auch für die Beurteilung des hier angemeldeten Zusammenschlussvorhabens die Abgrenzung von regionalen Zuckermärkten in Deutschland für zutreffend. Dabei wird bei der Analyse auf die Abgrenzung nach einer Gruppe von Bundesländern abgestellt. Dieser Ansatz kann als die bestmögliche Näherung insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität der Untersuchung des Zusammenschlussvorhabens (z. B. Untersuchung der Marktanteile im Rahmen der Marktuntersuchung) angesehen werden. Für diese Einschätzung sind folgende, an der Struktur des deutschen Zuckermarktes anknüpfenden Erwägungen maßgeblich: (27) Zunächst ist festzustellen, dass in Deutschland, anders als etwa in Frankreich, die Lage der Produktionsstätten der drei wichtigsten Zuckerproduzenten (Südzucker, Nordzucker und Pfeifer & Langen) regional unterschiedlich verteilt ist (vgl. dazu die Karte in Anhang I). So befinden sich die Produktionsstätten von Südzucker im Wesentlichen in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Hingegen produziert Nordzucker hauptsächlich in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, während die Produktionsstätten von Pfeifer & Langen sich auf Nordrhein-Westfalen konzentrieren. In den neuen Bundesländern(16) ist jeder dieser drei wichtigsten Zuckerhersteller mit Produktionsstätten mit vergleichbarer Kapazität vertreten. (28) Zusätzlich handelt es sich bei Zucker um ein homogenes Massengut, bei welchem der Wettbewerb vor allem über den Preis stattfindet. Transportkosten sind regelmäßig ein wichtiger Kostenfaktor und somit auch ein bestimmender Preisfaktor. Anders als etwa in Frankreich, wo die Produktionsstätten der wichtigsten Zuckerhersteller im Norden und Nordosten des Landes konzentriert sind, stellen in Deutschland längere Transportwege angesichts der oben beschriebenen regionalen Verteilung der Produktionsstätten einen zusätzlichen Kostenfaktor für Konkurrenten des jeweils gebietsansässigen Produzenten dar. (29) Verstärkt wird die regionale Marktsegmentierung auf den deutschen Märkten durch das Marktverhalten der deutschen Zuckerhersteller. Die meisten Abnehmer der Zuckerindustrie haben im Rahmen der durchgeführten Marktuntersuchung bestätigt, dass in Deutschland die örtliche Nähe zwischen dem Kunden und seinem Zuckerlieferanten einen wesentlichen Einfluss auf die Belieferung hat. Zucker wird von deutschen Herstellern in der Regel nur in einer bestimmten Entfernung um den jeweiligen Produktionsort herum zu "Frei-Haus-Preisen" geliefert. Zuckerlieferungen in Gebiete außerhalb dieses Bereiches werden von den Zuckerherstellern entweder völlig abgelehnt oder jedenfalls regelmäßig mit deutlichen Preisaufschlägen wegen der angeblich zusätzlich anfallenden Transportkosten versehen, wodurch das Angebot gegenüber demjenigen eines gebietsansässigen Zuckerherstellers zumeist nicht mehr wettbewerbsfähig ist. (30) Deshalb hat sich in Deutschland im Bereich des Industriezuckers und des Haushaltszuckers, wie durch die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung bestätigt, eine Marktkonstellation herausgebildet, in der die drei großen Zuckerproduzenten in ihren Hauptabsatzgebieten im Umkreis ihrer jeweiligen Produktionsstätten beherrschende oder zumindest sehr starke Marktpositionen inne haben. Südzucker erzielte beispielsweise im Kampagne-Jahr 1999/2000(17), wie auch in den Vorjahren, in beiden Produktmärkten in den südlichen Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Hessen und Rheinland-Pfalz sehr hohe Marktanteile, wobei sich Südzuckers Marktanteil in diesen Gebieten insgesamt auf ungefähr [über 80 %]* beläuft. Ähnliches gilt für Nordzucker in Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen und, wenn auch in verringertem Ausmaß, für Pfeifer & Langen in Nordrhein-Westfalen. Lediglich in Ostdeutschland sind alle drei großen Zuckerproduzenten mit ähnlichen Marktanteilen vertreten. (31) Aus diesem Grund hat sich in Deutschland, entsprechend den Hauptabsatzgebieten der drei großen Zuckerproduzenten, jeweils ein eigener Zuckermarkt für Industriezucker und Haushaltszucker in den Gebieten Süddeutschland, Westdeutschland, Norddeutschland und Ostdeutschland gebildet. Eine solche regionale Segmentierung wurde auch von Wettbewerbern und Kunden der Parteien im Rahmen der Marktuntersuchung bestätigt. Zur Erwiderung von Südzucker (32) Demgegenüber hat Südzucker in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission(18) ausgeführt, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker gemeinschaftsweit für weitgehend homogene Wettbewerbsbedingungen sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die Preise. Es liege ein Grundwiderspruch darin, dass die Gemeinschaft einerseits als Gesetzgeber die gemeinsame Marktorganisation für Zucker als Ordnung für den europäischen Zuckermarkt erlasse und andererseits als Fusionskontrollbehörde eben diesen europäischen Zuckermarkt negiere. (33) Es geht laut Südzucker auch nicht an, Süddeutschland als besonderen Markt für Industriezucker und Haushaltszucker zu definieren. Unterschiedliche räumliche Schwerpunkte der deutschen Zuckerhersteller bedeuteten nicht etwa, dass diese grundsätzlich unabhängig voneinander und ohne Rücksicht aufeinander in ihren jeweiligen Gebieten tätig sein könnten, wie das bei getrennten räumlichen Märkten der Fall wäre. Die Gebiete Süd-, West- und Norddeutschland ließen sich nicht scharf voneinander trennen, mit der Folge, dass es breite Überlappungsgebiete gebe, in denen entweder alle drei oder wenigstens die jeweils angrenzenden beiden Zuckerunternehmen gleichermaßen tätig seien. Die deutschen Zuckerhersteller könnten in diesen Überlappungsgebieten keine andere Marktstrategie verfolgen als in den Kerngebieten, in denen sie möglicherweise weniger Wettbewerb ausgesetzt seien. Das werde dadurch bestätigt, dass in Deutschland im Wesentlichen gleiche Preisniveaus bestuenden, und zwar in höherem Maße, als dies im Vergleich der unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Fall sein möge. (34) Die Kommission hält nach Prüfung des Vorbringens von Südzucker an ihrer räumlichen Marktabgrenzung für Industriezucker und Haushaltszucker fest. Die Existenz einer gemeinschaftsweiten Regelung für einen bestimmten Wirtschaftszweig führt nicht zwingend zu der Konsequenz, dass auch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines Zusammenschlusses ein gemeinschaftsweiter räumlich relevanter Markt zugrunde zu legen ist. Vielmehr verhindert gerade die Existenz der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker aufgrund der in ihr vorgesehenen nationalen Quoten die Herausbildung europäischer Marktstrukturen in der Zuckerindustrie(19). (35) Was die von Südzucker angeführten Überlappungsbereiche anbelangt, so bestreitet die Kommission nicht, dass es im Grenzbereich zwischen den Hauptabsatzgebieten der jeweiligen Zuckerproduzenten zu Überschneidungen kommen kann, weil dort die Entfernung der Kunden von den Zuckerfabriken zweier Hersteller ähnlich groß ist. Allerdings lassen sich die Wettbewerbsbedingungen in solchen Überlappungsgebieten nicht auf die Kernbereiche der jeweiligen Absatzgebiete übertragen, weil ein Zuckerproduzent in seinem Kerngebiet nicht demselben Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist wie im Grenzbereich zum Absatzgebiet eines anderen Anbieters; die anfallenden höheren Transportkosten machen ein Vordringen von Wettbewerbern in das Kerngebiet des jeweiligen Herstellers weniger attraktiv als ein Vordringen in Überlappungsgebiete im Grenzbereich zwischen Absatzgebieten. (36) Eine präzisere Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte unter Zuhilfenahme konzentrischer Kreise um die jeweiligen Produktions- und Auslieferungslager herum würde im Übrigen auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte Orientierung an den Grenzen der deutschen Länder liefert aber einen brauchbaren Näherungswert. Im Ergebnis würde sich nämlich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Fall einer Marktabgrenzung an Hand konzentrischer Kreise nicht wesentlich ändern, da auch diese Methode zwangsläufig die Existenz von Hauptabsatzgebieten der jeweiligen Zuckerproduzenten offenbaren müsste. 2. LIEFERUNG VON ZUCKER FÜR HANDELSMARKEN (37) In ihren Beschwerdepunkten hatte die Kommission auch für die Lieferung von Zucker für Handelsmarken den Raum Süddeutschland als räumlich relevanten Markt definiert(20). Zur Erwiderung von Südzucker (38) Diese räumliche Marktdefinition hat Südzucker in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission(21) bestritten. Selbst dann, wenn man die Märkte für Industriezucker und Haushaltszucker in Deutschland regional unterteile, könne dies keinesfalls für die Lieferung von Zucker für Handelsmarken gelten. Hier handle es sich um ein klar europäisches Marktgeschehen, mindestens müsse aber ein nationaler deutscher Markt gebildet werden. Die Marktstrukturen seien grundsätzlich anders als auf den beiden erstgenannten Produktmärkten, insbesondere sei die Auswahl der Lieferanten wesentlich freier, Dienstleistungen und Service sp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.