Europäische Union

2008/227/EG: Beschluss der Kommission vom 17. März 2008 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

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Quellenkennung: 32008D0227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hmen eingingen, wird Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2.6.   Dumpingspanne (49) Da diesbezüglich keine Stellungsnahmen eingingen, werden die Randnummern 52 und 53 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach die landesweite Dumpingspanne für die VR China 10 % beträgt. E.   SCHÄDIGUNG 1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (50) Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Einwände eingingen, werden die Randnummern 54 bis 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2.   Gemeinschaftsverbrauch (51) Die Überprüfung der statistischen Daten von Eurostat und ihr Abgleich mit Daten aus anderen Informationsquellen ergaben, dass die in der vorläufigen Verordnung aufgeführten Einfuhren aus den USA offensichtlich zu niedrig angesetzt waren, insbesondere für das Jahr 2003 (siehe nachstehende Randnummer 80). Daher wurde beschlossen, diese Daten durch Daten aus der Exportdatenbank der USA zu ersetzen. Nach der endgültigen Unterrichtung über die Ergebnisse wurde ferner festgestellt, dass die Angaben über die PVA-Einfuhren aus der VR China in den Eurostat-Statistiken fehlerhaft waren und berichtigt werden mussten (siehe nachstehende Randnummer 56). (52) Die entsprechend berichtigten Verbrauchsdaten lauten wie folgt:   2003 2004 2005 UZ Verbrauch (in Tonnen) 143 515 154 263 166 703 166 755 Index (2003 = 100) 100 107 116 116 (53) Daraus geht hervor, dass im Bezugszeitraum die Nachfrage nach der betroffenen Ware um 16 % gestiegen ist. Die sonstigen Schlussfolgerungen unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung behalten ihre Gültigkeit. (54) Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Einwände eingingen, werden die Randnummern 61 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt, mit Ausnahme der oben erläuterten Berichtigungen in den Randnummern 61 und 64. 3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern (55) Da sich bestätigt hat, dass die Dumpingspanne für Taiwan unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt, werden Einfuhren mit Ursprung in Taiwan endgültig von der Schadensuntersuchung ausgenommen. (56) Nach ihrer endgültigen Unterrichtung äußerten einige interessierte Parteien ernste Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Eurostat-Daten über die PVA-Einfuhren aus der VR China im Jahr 2003. Diese Frage war Gegenstand einer Untersuchung, die signifikante Fehler bei diesen Einfuhrdaten bestätigte. Folglich wurden die Einfuhrmengen von PVA aus der VR China wie folgt korrigiert: Einfuhren 2003 2004 2005 UZ VR China (in Tonnen) 16 197 14 710 21 561 21 513 Index (2003 = 100) 100 91 133 133 (57) Anstelle während des Bezugszeitraums abzunehmen — wie in der vorläufigen Untersuchung aufgrund der fehlerhaften Daten für das Jahr 2003 angenommen — nahmen die Einfuhren aus der VR China in Wirklichkeit im Verlauf des Bezugszeitraums um 33 % zu, sanken allerdings im Jahr 2004 um 9 % im Vergleich zu 2003. (58) Angesichts dieser Tatsache und unter Berücksichtigung der berichtigen Werte für den Gemeinschaftsverbrauch (siehe Randnummer 51) ändert sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China für den Bezugszeitraum entsprechend: Marktanteil VR China 2003 2004 2005 UZ Gemeinschaftsmarkt 11,3  % 9,5  % 12,9  % 12,9  % Index (2003 = 100) 100 84 115 114 (59) Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum um 1,6 Prozentpunkte an. Im UZ machten die chinesischen Einfuhren 12,9 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes aus. (60) Die unter Randnummer 68 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Preise für Einfuhren mit Ursprung in der VR China wurden im Zusammenhang mit der Berichtigung der Einfuhrdaten für das Jahr 2003 entsprechend angepasst. Der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren ging somit um 3 % zurück. Stückpreise 2003 2004 2005 UZ VR China (EUR/Tonne) 1 162 1 115 1 164 1 132 Index (2003 = 100) 100 96 100 97 (61) Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse brachte der Antragsteller vor, dass die Kommission keine vergleichbaren Warentypen von der Berechnung der Preisunterbietung hätte ausnehmen sollen; denn durch diese Vorgehensweise seien die Gemeinschaftspreise für die Einfuhren aus der VR China viel zu hoch ausgefallen. Nach Randnummer 70 der vorläufigen Verordnung sollte eine begrenzte Zahl von Warentypen („PCN“) nämlich vom Vergleich zur Berechnung der Preisunterbietung ausgenommen werden, und zwar aufgrund der Auffassung, dass der Vergleich je Warentyp fair und aussagekräftig sein müsse und daher eine Standardqualität nicht mit einer unter die Warendefinition fallenden Sonderqualität verglichen werden dürfe. (62) Auf die betroffenen PCN entfielen im UZ 34 % der Einfuhren aus der VR China; der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (nicht der Antragsteller) stellte sie indessen in nur sehr geringen Mengen her, die 0,1 %—0,5 % seiner Verkäufe der gleichartigen Ware im UZ ausmachten. Bei den auf diese PCN entfallenden Einfuhren von PVA aus der VR China handelte es sich um eine Standardqualität von PVA, der Gemeinschaftshersteller dieser PCN machte hingegen bei der Kommission geltend, dass die fraglichen PCN in seinem Fall hochwertige Spezialerzeugnisse für Nischenverwendungen seien, die durch Standard-PVA nicht ersetzt werden könnten. Sie seien darüber hinaus nicht mit einer PVA-Standardproduktionslinie, sondern mittels Batchfertigung in seinen Spezialanlagen hergestellt worden. Der betroffene Gemeinschaftshersteller wies ferner ausdrücklich darauf hin, dass dieser PVA mit dem Standard-PVA nicht konkurrierte. Daher zog die Kommission den Schluss, dass es sich bei diesen aus der VR China eingeführten PCN um Standard-PVA handelte, die keinen vergleichbaren, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Qualitäten entsprachen. Angesichts der Tatsache, dass sich die Berechnung der Preisunterbietungsspanne dennoch auf repräsentative Mengen (d. h. 54 % der betroffenen Einfuhren) stützen konnte, wurde beschlossen, diese PCN vom Vergleich auszunehmen. (63) Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung gegenteiliger Beweise seitens des Antragstellers wird daher bestätigt, dass der Ausschluss dieser PCN aus der Berechnung der Preisunterbietungsspanne gerechtfertigt ist, so dass das Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen wird. (64) Da diesbezüglich keine weiteren neuen fundierten Informationen oder Einwände eingingen, werden die Randnummern 65 bis 71 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der Daten über die Einfuhren aus der VR China und den Marktanteil der VR China, die oben behandelt wurden, bestätigt. 4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Marktanteile in der Gemeinschaft (65) Aufgrund der geänderten Werte für den Gemeinschaftsverbrauch (siehe Randnummer 51) ändert sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum entsprechend: Marktanteil Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2003 2004 2005 UZ Index (2003 = 100) 100 101 96 103 (66) Wie unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung festgestellt, profitierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hinsichtlich seiner Verkaufsmengen von der steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt. 5.   Schlussfolgerung zur Schädigung (67) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, brachten mehrere Parteien vor, die meisten Schadensindikatoren hätten sich positiv entwickelt, weshalb keine bedeutende Schädigung vorliege. Eine interessierte Partei gab sogar an, die Kommission sei zu dem Schluss gekommen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft allein durch den Rückgang seiner Verkaufspreise eine bedeutende Schädigung entstanden sei. (68) In diesem Zusammenhang sei an die Feststellung unter Randnummer 90 der vorläufigen Verordnung erinnert, wonach sich im Bezugszeitraum einige Indikatoren aufgrund der starken und steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt tatsächlich positiv entwickelten. Allerdings führte der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verbindung mit den weltweit explodierenden Kosten für den Hauptrohstoff zu einer negativen Entwicklung aller Finanzindikatoren, d. h. Rentabilität, RoI und Cashflow. Dies wird ausführlich unter den Randnummern 84 und 85 der vorläufigen Verordnung erläutert. Obgleich — wie in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung ausgeführt — weder einer noch mehrere der geprüften Wirtschaftsfaktoren notwendigerweise ausschlaggebend sind, zählen die Finanzindikatoren eindeutig zu den Schlüsselindikatoren. Der Einwand muss daher zurückgewiesen werden. (69) Da zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine neuen fundierten Informationen oder Einwände eingingen, werden die Randnummern 72 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt; ausgenommen sind die Randnummern 75 und 76, die oben behandelt wurden. F.   SCHADENSURSACHE 1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (70) Einige interessierte Parteien verwiesen auf die vorläufige Feststellung, dass die chinesischen Einfuhren zwischen 2003 und 2004 stark zurückgingen. In Anbetracht der drastischen Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 62 % im gleichen Zeitraum machten sie geltend, dass die chinesischen Einfuhren nicht die Ursache für den Preisdruck sein konnten. (71) Bei der Untersuchung war in diesem Zusammenhang festgestellt worden, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China im UZ um 3,3 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen und dass Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum an der Grenze der Gemeinschaft zu niedrigeren Preisen angemeldet wurden, als sie vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielt wurden. Die Differenz zwischen den Eurostat-Preisen für Einfuhren aus der VR China und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist für 2003 offensichtlich größer als im UZ, auf der Grundlage dieser Feststellung kann jedoch keine Schlussfolgerung zur Preisunterbietung in den Jahren vor dem UZ gezogen werden; eine korrekte und zuverlässige Preisunterbietungsspanne kann nur für den UZ berechnet werden, da die Berechnung auf der Grundlage eines Vergleichs nach Modellen/Warentypen und mit einer angemessenen Berichtigung zur Berücksichtigung der (bei und) nach der Einfuhr angefallenen Kosten und der Unterschiede in der Handelsstufe erfolgen sollte. Die dazu benötigten Daten lagen nur für den UZ vor. Daher kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die Preise der Einfuhren aus der VR China während des gesamten Bezugszeitraums unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. (72) Die Untersuchung ergab ferner, dass der Markt unter einem erheblichen Preisdruck stand. Wie unter den Randnummern 78 und 79 der vorläufigen Verordnung erläutert, hatte der Preisdruck angesichts des gleichzeitigen drastischen Anstiegs der Kosten für den Hauptrohstoff schädigende Auswirkungen. In Anbetracht der unter Randnummer 70 erläuterten Stellungnahmen wurde die Entwicklung der Rohstoffpreise für die einzelnen Jahre des Bezugszeitraums analysiert. Wie unter Randnummer 78 der vorläufigen Verordnung erläutert, ist Vinylacetatmonomer („VAM“) der Hauptrohstoff für PVA. Rund 65 % der Herstellungskosten für PVA entfallen auf VAM. Nachstehender Tabelle sind die VAM-Kosten je Tonne PVA im Bezugszeitraum zu entnehmen. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2003 2004 2005 UZ VAM-Kosten je Tonne PVA         Index 100 107 119 130 (73) Die Analyse ergab, dass der Anstieg der Rohstoffkosten im Jahr 2004 im Vergleich zum Anstieg dieser Kosten 2005 und im UZ als moderat zu bezeichnen ist. Angesichts der Entwicklung der Rohstoffpreise, die sich am besten an der oben dargestellten Entwicklung der VAM-Kosten ablesen lässt, und nicht genau dem Trend bei der Rentabilität entsprach, kann der Schluss gezogen werden, dass der drastische Rentabilitätseinbruch im Jahr 2004 eher durch die Senkung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 % (siehe Randnummer 79) als durch den Anstieg der Rohstoffkosten verursacht wurde. (74) Aus diesem Grund wurden Marktanteile für 2004 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Vergleich mit entsprechenden Daten für das Jahr 2003 überprüft, um zu ermitteln, ob die gedumpten Einfuhren für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung waren. Dabei stellte sich heraus, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2004 seinen Marktanteil um 1 % vergrößerte. Gleichzeitig verloren die chinesischen Einfuhren 16 % ihres Marktanteils. Damit betrug der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2004 mehr als das Vierfache des chinesischen Marktanteils. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Einfuhrmengen aus der VR China relativ gering und stark rückläufig waren, dürfte der Preisdruck im Schlüsseljahr 2004 nur schwerlich auf die chinesischen Einfuhren zurückzuführen sein. (75) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, die gedumpten Einfuhren hätten aufgrund der Beschaffenheit des Marktes selbst mit einem geringen Marktanteil eine ernsthafte Marktstörung herbeigeführt. Er brachte vor, die Kommission habe argumentiert, dass der PVA ein Grundstoff sei und dass der niedrigste auf dem Markt angebotene Preis weitgehend den Marktpreis bestimme, den die anderen Hersteller übernehmen müssten, wenn sie ihre Aufträge behalten wollten. Es ist klarzustellen, dass die Kommission in ihrer endgültigen Unterrichtung lediglich ein Vorbringen des Antragstellers zitiert, es jedoch nicht gebilligt habe. Der Antragsteller machte ferner geltend, dass der vermeintliche Einfluss der Einfuhren aus der VR China auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auch durch dessen tendenziell rückläufigen Verkaufspreise im Bezugszeitraum belegt sei, in dem gleichzeitig die Preise für den Hauptrohstoff VAM sprunghaft anstiegen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hielt daran fest, er habe den Anstieg der Rohstoffpreise aufgrund des starken Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht an seine Abnehmer weitergeben können, was starke Einbußen bei Rentabilität, RoI und Cashflow zur Folge gehabt habe. (76) Betrachtet man die Entwicklung jedoch genauer, so stellt sich heraus, dass sich die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hauptsächlich von 2004 bis zum UZ erheblich verschlechterte. Im Jahr 2003, als die Einfuhren aus der VR China einen Marktanteil von 11,3 % hatten und sich die Verkaufspreise kaum von denen der Folgejahre unterschieden, erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zufrieden stellende Ergebnisse, insbesondere bei der Rentabilität. Untermauert wird dies durch die Tatsache, dass selbst der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft das Jahr 2003 (sowie auch 2002) als ein Jahr „vor der starken Durchdringung des Gemeinschaftsmarkts mit gedumpten Einfuhren“ bezeichnete. Die Untersuchung bestätigte die Auffassung, dass 2003 auf dem Gemeinschaftsmarkt tatsächlich eine normale Wettbewerbssituation herrschte (siehe Randnummer 131 der vorläufigen Verordnung). Keine der interessierten Parteien hatte dagegen Einspruch erhoben, daher ist davon auszugehen, dass 2003 — wenn überhaupt — nur geringfügige Handelsverzerrungen zu verzeichnen waren. Dagegen kam es 2004, als die Einfuhren aus der VR China zurückgingen, während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weitgehend stabil blieben, unversehens zu einer drastischen Verschlechterung seiner Finanzlage. (77) Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, die Kommission sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die gedumpten Einfuhren zwingend als Hauptursache der Schädigung gelten müssen. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass es für die Kommission keineswegs erforderlich ist, dass die gedumpten Einfuhren die Hauptursache der Schädigung darstellen. Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung besagt nämlich, dass das „Volumen und/oder Preisniveau für (…) die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können“ (Hervorhebung hinzugefügt). (78) Die weitere Analyse der Untersuchungsergebnisse ergab, dass sich die gedumpten Einfuhren für sich genommen zwar schädigend auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaf auswirkten, ihre Auswirkungen aber angesichts des insgesamt begrenzten Marktanteils der Einfuhren gemessen an den steigenden Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie in Ermangelung der zeitlichen Übereinstimmung zwischen den gedumpten Einfuhren und dem Höhepunkt einer eindeutigen Schädigung, nicht als bedeutend angesehen werden. (79) Aus vorstehenden Erwägungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft so stark waren, dass sie als bedeutend bezeichnet werden könnten. 2.   Auswirkungen sonstiger Faktoren (80) Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhielt die Kommission Hinweise darauf, dass die Eurostat-Daten zu den Einfuhren aus den USA unvollständig sind. Verglichen mit den Ausfuhrdaten aus der Export-Datenbank der USA, aber auch mit Daten aus anderen Quellen, erwiesen sich die gemeldeten Mengen als zu niedrig. Nach Überprüfung dieser Ausfuhrdaten erwies es sich als angemessen, sie durch die Daten aus der Export-Datenbank der USA zu ersetzen, wobei die in Euro umgerechneten Werte gebührend berichtigt wurden, um zum cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft zu gelangen. Die Berichtigung der Einfuhrmengen aus der VR China für das Jahr 2003 wirkte sich nicht nur auf die Datenlage hinsichtlich des Gemeinschaftsverbrauchs, sondern auch auf die ermittelten Marktanteile anderer Drittländer in diesem Jahr aus. Die Tabellen unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung wurden daher wie folgt geändert: Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Menge) Einfuhren (Tonnen) 2003 2004 2005 UZ USA 19 804 26 663 25 771 26 298 Index (2003 = 100) 100 135 130 133 Japan 13 682 11 753 12 694 14 151 Index (2003 = 100) 100 86 93 103 Taiwan (Spannen) 11 000 —14 000 13 000 —16 500 10 000 —13 000 9 000 —12 000 Index (2003 = 100) 100 118 88 83 Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (Durchschnittspreis) Durchschnittspreis (EUR) 2003 2004 2005 UZ USA 1 308 1 335 1 446 1 416 Index (2003 = 100) 100 102 111 108 Japan 1 916 1 532 1 846 1 934 Index (2003 = 100) 100 80 96 101 Taiwan 1 212 1 207 1 308 1 302 Index (2003 = 100) 100 100 108 108 Marktanteile Marktanteil (%) 2003 2004 2005 UZ USA 13,8  % 17,3  % 15,5  % 15,8  % Japan 9,5  % 7,6  % 7,6  % 8,5  % Taiwan (Index) 100 109 76 71 (81) Der wichtigste Unterschied gegenüber der vorläufigen Verordnung besteht in den Einfuhrmengen aus den USA und dem Trend, der für diese Einfuhren zu beobachten ist. Im Bezugszeitraum war nur ein leichter Anstieg der PVA-Einfuhren aus den USA zu verzeichnen, was einem Ausbau des Marktanteils um 2 Prozentpunkte entsprach, während in der vorläufigen Verordnung irrtümlicherweise angenommen wurde, die Einfuhren hätten sich in diesem Zeitraum verdoppelt. Darüber hinaus sind die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft im Allgemeinen offenbar höher als ursprünglich angenommen, im UZ machte die Differenz 4,3 % aus. Die übrigen unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Schlussfolgerungen zu diesen Einfuhren behalten ihre Gültigkeit. (82) Bezüglich der Randnummern 97 und 99 der vorläufigen Verordnung äußerten mehrere interessierte Parteien ernste Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Eurostat-Preise für die japanischen Einfuhren, da die durchschnittlichen Stückpreise dieser Einfuhren erheblich über den Stückpreisen für PVA aus anderen Bezugsquellen lagen. Eine interessierte Partei brachte vor, der hohe durchschnittliche Verkaufspreis könnte auf die irrtümliche Berücksichtigung anderer, teurerer Waren wie beispielsweise PVB zurückzuführen sein. Die Daten waren indessen eingehend überprüft worden und aufgrund dieser Überprüfung wurde der Schluss gezogen, dass japanische Einfuhren nicht zu der negativen Preisentwicklung beigetragen haben konnten, durch die sich die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verschlechterte (siehe Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung). Der Vollständigkeit und der Klarheit halber findet sich im Folgenden eine Zusammenfassung der Überprüfung. (83) Eine weitere Prüfung der Eurostat-Daten zu den Einfuhren aus Japan bestätigte, dass außer PVA keine anderen Waren berücksichtigt waren und dass folglich die Preise nicht durch die Berücksichtigung teurerer Waren überhöht waren. Wie in dem Vorbringen bereits angedeutet, beinhalteten die PVA-Einfuhren aus Japan begrenzte Mengen an PVA, der nicht der gleichartigen Ware entsprach, und dessen Stückpreise vermutlich erheblich höher waren. Die preislichen Auswirkungen dieser anderen PVA-Qualitäten konnten aus den Durchschnittswerten, die für die japanischen Einfuhren auf der Grundlage statistischer Daten ermittelt wurden, nicht herausgerechnet werden, da diese Daten zwischen der gleichartigen Ware und anderen PVA-Qualitäten nicht unterscheiden. Unter Berücksichtigung der ungefähren Mengen dieser Einfuhren, ausgehend von den in dem Vorbringen enthaltenen Daten und angesichts des für alle japanischen PVA-Einfuhren im UZ ermittelten Durchschnittspreises, wurde jedoch festgestellt, dass es sehr unwahrscheinlich wäre, dass der Ausschluss von PVA-Qualitäten, die nicht unter die Warendefinition fallen, einen durchschnittlichen cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft für die gleichartige Ware ergäbe, der im UZ unterhalb des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. Darüber hinaus konnten rund 25 % der japanischen Einfuhren im UZ mit dem Ergebnis überprüft werden, dass es sich um PVA-Qualitäten handelte, die unter die Warendefinition fielen. Die betreffenden Verkäufe erfolgten an verbundene Parteien, d. h. zu Verrechnungspreisen. Es wurde festgestellt, dass die entsprechenden Weiterverkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft im Durchschnitt 8 %—10 % über den Preisen lagen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielen konnte. Daher wurde der Schluss gezogen und erneut bekräftigt, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Preise der japanischen PVA-Einfuhren im UZ unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. (84) Mehrere interessierte Parteien stellten auch die Frage, wie es möglich war, dass die japanischen Einfuhren bei den hohen Preisen einen großen Marktanteil halten konnten, wenn auf dem Gemeinschaftsmarkt ein heftiger Preiswettbewerb herrschte. Wie unter Randnummer 83 erläutert, waren die Eurostat-Durchschnittspreise der japanischen Einfuhren aufgrund der Einbeziehung anderer und teurerer PVA-Qualitäten sicherlich überhöht. Auf der Grundlage der überprüften Daten zu etwa 25 % der Einfuhren aus Japan liegen die Durchschnittspreise für diese Einfuhren beim ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft offenbar eher 8 %—10 % über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Feststellung ist nicht das Ergebnis eines genauen Vergleichs zwischen identischen Qualitäten; es handelt sich eher um die wahrscheinliche, angenäherte Preisdifferenz zwischen den durchschnittlichen Verkaufspreisen für einen Teil der japanischen Einfuhren und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis. Auf dieser Grundlage steht das Ergebnis der Überprüfung der Preise für die japanischen Einfuhren nicht im Widerspruch zu der Schlussfolgerung, dass die Marktpr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.