Europäische Union

2008/227/EG: Beschluss der Kommission vom 17. März 2008 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

18.3.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/66 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. März 2008 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle (2008/227/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (1) Die Kommission leitete am 19. Dezember 2006 mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol (PVA) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Taiwan ein. Am 17. September 2007 führte sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2007 (3) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll für PVA mit Ursprung in der VR China ein. Für Einfuhren aus Taiwan wurden keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt. (2) Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). B.   WEITERES VERFAHREN (3) Nach der Entscheidung, einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von PVA mit Ursprung in der VR China einzuführen und für Einfuhren aus Taiwan auf Maßnahmen zu verzichten, übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. (4) Die Kommission legte bei ihrer weiteren Untersuchung ein besonderes Augenmerk auf die Aspekte des Gemeinschaftsinteresses vor und gestattete ausnahmsweise, dass Verwender aus dem wichtigen Sektor der Papierindustrie, der bislang nicht mitgearbeitet hatte, einen beantworteten Fragebogen einreichten. (5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von PVA mit Ursprung in der VR China und Taiwan eingestellt und die für den vorläufigen Zoll entrichteten Sicherheitsleistungen freigegeben werden sollten. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. (6) Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen, falls angezeigt, entsprechend geändert. C.   BETROFFENE UND GLEICHARTIGE WARE (7) Der unter der Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung genannte Verwender in der Gemeinschaft wiederholte seine Argumente hinsichtlich des Ausschlusses einer bestimmten Qualität („strittige Qualität“) aus der Warendefinition, die er als „low ash NMWD PVA“ (PVA mit niedrigem Aschegehalt) bezeichnete und u. a. aus der VR China bezog, und führte die Argumente weiter aus. Der Verwender brachte vor, die Kommission habe i) nicht ausreichend begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die strittige Qualität dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweist wie die anderen unter die Warendefinition fallenden Qualitäten, und bekräftigte nachdrücklich, dass ii) die strittige Qualität ganz spezifische Endverwendungen aufweise. Außerdem behauptete er, dass iii) es sich bei der strittigen Qualität um ein Copolymer handle, das als solches nicht unter die Warendefinition falle. (8) Vor einer eingehenden Analyse der Behauptungen des Verwenders ist zunächst festzustellen, dass der Aschegehalt in PVA eine Verunreinigung darstellt. Je niedriger der Aschegehalt, desto reiner ist der PVA. Außerdem ist die Bezeichnung „low ash PVA“ subjektiv. Es gibt keine allgemein anerkannte Norm für diese Bezeichnung, d.h. jeder Hersteller legt den Wert selbst fest, ab dem er einen PVA als „low ash“ einstuft. Es hat sich erwiesen, dass diese Werte in der Praxis erheblich schwanken: Unter den in die Untersuchung einbezogenen Herstellern bewegt sich der maximale Aschegehalt von „low ash PVA“ in einer Bandbreite von 0,09 %—0,5 %. Der betreffende Verwender dürfte in dieser Hinsicht nicht besonders restriktiv sein, sein Grenzwert für den Aschegehalt würde von anderen interessierten Parteien vermutlich als recht hoch angesehen werden. (9) Die von dieser Partei vorgebrachten Behauptungen (siehe Randnummer 7) wurden ernsthaft geprüft und lassen sich wie folgt zusammenfassen: i)   Behauptung, die strittige Qualität weise andere grundlegende materielle und technische Eigenschaften auf (10) Es sei daran erinnert, dass die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften der betroffenen Ware unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung vorläufig definiert wurden. Die betroffene Ware wird dort als eine spezifische Harzform mit bestimmten technischen Parametern definiert. Bei den in der Warendefinition genannten Parametern, anhand deren zwischen der betroffenen Ware und anderen PVA-Qualitäten unterschieden wird, handelt es sich um die Viskosität (von 3 mPa s bis 61 mPa s, gemessen in einer 4 %igen Lösung) und den Hydrolysegrad (von 84,0 mol-% bis 99,9 mol-%). (11) Alle unter die Warendefinition fallenden Qualitäten werden manchmal als Standardqualitäten bezeichnet, d. h. dass sie alle mit einer PVA-Standardproduktionslinie zu ähnlichen Produktionskosten hergestellt werden können. Im Gegensatz dazu können Qualitäten, die zwar unter denselben KN-Code eingereiht werden, aber nicht unter die Warendefinition fallen, nicht mit einer PVA-Standardproduktionslinie hergestellt werden; für ihre Herstellung sind andere Produktionstechnologien und zusätzliche Ausrüstungen erforderlich, daher können die Produktionskosten sehr unterschiedlich sein. Die nicht unter die Warendefinition fallenden Qualitäten weisen darüber hinaus auch sehr unterschiedliche Eigenschaften im Vergleich zu jenen auf, die durch die Warendefinition erfasst sind. Was den Grad der Viskosität und der Hydrolyse betrifft, lässt sich Folgendes feststellen: i) bei den Qualitäten mit geringer Viskosität handelt es sich um PVA mit geringem Molekulargewicht, deren Handhabung kompliziert und deren Produktionsertrag daher gering ist; ii) die Qualitäten mit hoher Viskosität, die ebenfalls kompliziert in der Handhabung sind, werden hingegen für besonders hochwertige, glänzende Papierbeschichtungen verwendet — bei dieser sehr spezifischen Anwendung müssen unerwünschte Risse, die sich normalerweise bilden, vermieden werden; iii) für diese Anwendung werden auch in erster Linie Qualitäten mit hohem Hydrolysegrad verwendet; iv) PVA-Qualitäten mit niedrigem Hydrolysegrad sind entweder nicht wasserlöslich oder gehen instabile Lösungen mit Wasser ein. Solche Produkte werden in erster Linie zur Herstellung von PVC-Suspensionen verwendet, bei hohen Temperaturen werden sie aus der Lösung ausgefällt. (12) Der Verwender brachte vor, es sei unabdingbar, dass der PVA, aus dem das PVB-Harz hergestellt wird, das er wiederum zur Herstellung seines PVB-Films benötige, sechs bestimmte Eigenschaften aufweise. Die Kombination dieser sechs Eigenschaften mache die strittige Qualität im Vergleich zu allen anderen auf dem Markt befindlichen PVA-Qualitäten zu einem einzigartigen Produkt. Bei der Analyse dieser Behauptung stellte sich tatsächlich heraus, dass für manche Anwendungen strengere technische Spezifikationen gelten als für andere. Festgestellt wurde allerdings auch, dass alle Qualitäten, einschließlich der unter die Warendefinition fallenden Handelsqualitäten, die auch als „Standardqualitäten“ bezeichnet werden, eine einzigartige Kombination von Eigenschaften aufweisen. Je nach Art der gewünschten Anwendung wird eine bestimmte Qualität gewählt. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des betroffenen Verwenders, sondern auch für andere Anwendungen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. ii)   Behauptung, die strittige Qualität habe sehr spezifische Endverwendungen (13) Der betroffene Verwender erhob auch Einwände gegen die Einstufung des PVA-Abnehmermarktes durch die Kommission und verwies insbesondere auf die große Heterogenität des PVB-Abnehmermarktes. Wie bereits in der vorläufigen Verordnung erwähnt, nutzte der Verwender die strittige PVA-Qualität zur PVB-Herstellung; diese Anwendung, auf die 25 %—29 % des PVA-Verbrauchs entfallen, ist in der Gemeinschaft die am weitesten verbreitete und verzeichnet aufgrund der steigenden Nachfrage nach PVB-Film auch den stärksten Anstieg. Für die nachgelagerte Industrie ergab die Untersuchung, dass auch nahezu 90 % des in der Gemeinschaft hergestellten PVB für die Herstellung von PVB-Film verwendet werden; auch der betreffende Verwender nutzt PVA für diese Anwendung, wobei er nicht der einzige Hersteller von PVB-Film in der Gemeinschaft ist. Daher wird die Feststellung unter Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt, wonach die spezifische Verwendung der interessierten Partei eine der Hauptanwendungen ist, die in Anbetracht der Bedeutung dieses Marktes nicht als „Nicht-Standard“ eingestuft werden kann. (14) Der betroffene Verwender argumentierte des Weiteren, die angebliche spezifische Endverwendung werde durch die Tatsache belegt, dass die strittige Qualität nicht durch andere Warentypen ersetzt werden könne. Diesbezüglich wurde zunächst festgestellt, dass der Verwender den PVA nicht ausschließlich von dem betroffenen chinesischen Hersteller bezog, sondern bereits mehrere alternative Bezugsquellen hatte. So hat er im UZ weniger als 5 % seiner PVA-Einkäufe, für die er eine Befreiung beantragte, bei dem Hersteller in der VR China getätigt. Die übrigen Einkaufsmengen stammten von drei anderen Herstellern in unterschiedlichen Ländern. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die meisten der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften übrigen Qualitäten tatsächlich nicht als Alternative für die strittige Qualität verwendet werden konnten. Allerdings stellte sich auch heraus, dass die strittige Qualität auch in anderen Anwendungen verwendet werden konnte und auf dem Gemeinschaftsmarkt zu ähnlichen Preisen wie andere aus der VR China eingeführte Qualitäten angeboten wurde. Aus den oben dargelegten Gründen musste das Argument, die strittige Qualität könne nicht ersetzt werden, zurückgewiesen werden. iii)   Behauptung, die strittige Qualität sei ein Copolymer und kein Homopolymer (15) Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen behauptete der Verwender, bei dem „low ash PVA“ handle es sich um ein Copolymer und nicht um ein Homopolymer. Dies wurde damit begründet, dass er zwei Bausteine enthalte. Die Untersuchung ergab, dass PVA das Ergebnis einer ursprünglich homopolymeren Polymerisation ist. Das anschließende Hydrolyseverfahren verläuft allerdings immer unvollständig (zwischen 84,0 mol % und 99,9 mol %); insofern könnte behauptet werden, dass PVA zwei Bausteine enthält und als Copolymer zu bezeichnen ist. (16) Zur Vermeidung von Missverständnissen scheint es daher angebracht, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Warendefinition präziser zu fassen. Die betroffene Ware wird daher endgültig definiert als bestimmte copolymere Polyvinylalkohole (PVA), basierend auf einer homopolymeren Polymerisation mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s, und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan, die gemeinhin unter dem KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht werden. D.   DUMPING 1.   Taiwan (17) Für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan wurden keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt, da für sie zunächst kein Dumping festgestellt wurde (siehe Randnummern 29 und 30 der vorläufigen Verordnung). (18) Wie unter Randnummer 30 der vorläufigen Verordnung erwähnt, ist das einzige mitarbeitende taiwanische Unternehmen, Chang Chun Petrochemical Co. Ltd. („CCP“), der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Taiwan; laut Eurostat entfielen im UZ auf dieses Unternehmen 100 % der taiwanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft. (19) Die beiden Gemeinschaftshersteller Kuraray Europe GmbH und Celanese Chemicals Ibérica S.L. behaupteten allerdings, dass CCP im UZ gedumpt habe und ersuchten die Kommission, ihre Feststellungen bezüglich der Dumpingermittlung für CCP zu überprüfen. 1.1.   Rohstoffkosten (20) Beide Gemeinschaftshersteller machten geltend, die Produktionskosten von CCP seien viel höher als von der Kommission angesetzt, da die Kosten für Vinylacetat-Monomer („VAM“), dem Hauptrohstoff bei der Herstellung von PVA, zu niedrig angesetzt worden seien. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass es sich bei dem VAM-Lieferanten um ein verbundenes Unternehmen von CCP handelt. Zur Stützung dieses Vorbringens legte ein Gemeinschaftshersteller die Studie eines Beratungsunternehmens zur PVA-Geschäftstätigkeit von CCP sowie Veröffentlichungen zu den internationalen VAM-Preisen vor. (21) Die Informationen wurden geprüft. Ein Vergleich zwischen den in den oben genannten Veröffentlichungen angegebenen VAM-Preisen und den während des Verfahrens sowohl in Asien als auch Europa ermittelten Preisen zeigt eindeutig, dass die in den Veröffentlichungen angegebenen Preise überhöht sind. Darüber hinaus wird in den Veröffentlichungen eingeräumt, dass es sich bei den veröffentlichten Preisen um Schätzungen handelt, dass die tatsächlichen Marktpreise höher oder niedriger sein können und dass die veröffentlichten Preise am ehesten als Anhaltspunkt zu verwenden sind. Solche Preise können zwar zur Überwachung von Entwicklungen im Zeitverlauf dienen, sie entsprechen jedoch offensichtlich nicht den tatsächlichen Preisen. (22) Die Untersuchung ergab ferner, dass die von dem verbundenen Lieferanten in Rechnung gestellten Preise für die VAM-Verkäufe an CCP mit den Preisen des Lieferanten für seine unabhängigen Abnehmer übereinstimmten und dass die von CCP für VAM gezahlten Preise den Preisen entsprachen, die andere Hersteller in Asien, insbesondere in Japan, zahlten. (23) Des Weiteren basierten die in der Studie angegebenen VAM-Kosten auf einem höheren VAM-Verbrauch als dem tatsächlichen Verbrauch von CCP. Vor dem Hintergrund, dass der VAM-Verbrauch von der Mischung aus vollständig und teilweise hydrolisiertem PVA abhängig ist, wurde festgestellt, dass der tatsächliche VAM-Verbrauch von CCP dem anderer Hersteller sowohl in Asien als auch in der Gemeinschaft entsprach, sofern die jeweilige Produktmischung berücksichtigt wurde. (24) Aus den unter den Randnummern 20 bis 23 genannten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die VAM-Kosten von CCP nicht zu niedrig angesetzt waren; die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. 1.2.   Sonstige Kosten (25) Auf der Grundlage der in der oben genannten Studie aufgeführten Kosten machte einer der beiden Gemeinschaftshersteller geltend, dass neben den VAM-Kosten auch anderen Kostenfaktoren der PVA-Herstellung von CCP wie beispielsweise Versorgungskosten, Produktionsgemeinkosten sowie VVG-Kosten zu niedrig angesetzt worden seien. Es wurden jedoch keine konkreten Beweise zur Untermauerung der Kostenschätzungen der Studie übermittelt. (26) Die erneute Überprüfung der für CCP vor Ort ermittelten tatsächlichen Daten bestätigte, dass die für die Dumpingberechungen verwendeten Kosten korrekt waren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. 1.3.   Ermittlung des Normalwerts (27) Ein Gemeinschaftshersteller brachte vor, dass für CCP der Normalwert für alle Warentypen hätte rechnerisch ermittelt werden müssen, da auf dem taiwanischen PVA-Markt aufgrund künstlich niedrig gehaltener Preise, insbesondere im Vergleich zu den für Asien veröffentlichten Preisspannen, eine Ausnahmesituation herrsche und da im UZ der Großteil der Inlandsverkäufe in Taiwan an verbundene Abnehmer erfolgte. (28) Es gibt keine Beweise dafür, dass die Preise für die Inlandsverkäufe in Taiwan künstlich niedrig gehalten wurden. Bei den veröffentlichten PVA-Preisen handelt es sich um sehr allgemein gehaltene Preisspannen für Asien insgesamt (ohne China), die nicht nach Qualitäten oder Warentypen aufgeschlüsselt sind und daher nicht zu einem Preisvergleich für Taiwan herangezogen werden können. Aus diesem Grund können die Preise für die Inlandsverkäufe in Taiwan nicht als künstlich niedrig eingestuft werden. Bezüglich der angeblich unzureichenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer wird bestätigt, dass die an unabhängige Abnehmer getätigten Verkäufe ausreichten, um den Normalwert zu ermitteln. (29) Derselbe Gemeinschaftshersteller machte außerdem geltend, dass wegen der angeblich auf dem taiwanischen Markt herrschenden Ausnahmesituation aufgrund künstlich niedrig gehaltener PVA-Preise der Gewinn, der zur rechnerischen Ermittlung der Normalwerte für CCP herangezogen wurde, nicht gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgesetzt werden sollte. (30) Wie unter Randnummer 28 ausgeführt, gibt es keinen Grund, weshalb der gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgesetzte Gewinn nicht zur Ermittlung der Normalwerte geeignet sein sollte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (31) Die interessierten Parteien wurden über die vorstehenden Feststellungen unterrichtet und es wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kommission wurden weder von den Gemeinschaftsherstellern noch von einer anderen interessierten Partei zusätzliche Informationen übermittelt, die ihre vorläufige Dumpingermittlung für Taiwan geändert hätten. (32) Aus den genannten Gründen wird bestätigt, dass die für Taiwan festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 % beträgt (siehe Randnummer 29 der vorläufigen Verordnung). Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollte daher das Verfahren in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan eingestellt werden. 2.   Volksrepublik China („VR China“) 2.1.   Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung (33) Da bezüglich der Feststellungen zu MWB und IB keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 31 bis 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2.2.   Vergleichsland (34) Die beiden Gemeinschaftshersteller Kuraray Europe GmbH und Celanese Chemicals Ibérica S.L. forderten erneut, anstelle von Taiwan Japan als Vergleichsland für die VR China heranzuziehen. (35) Sie machten geltend, Japan sei als Vergleichsland geeigneter, da auf dem japanischen PVA-Markt ein viel stärkerer Wettbewerb herrsche als auf dem taiwanischen, da i) der taiwanische Markt von CCP, dem einzigen taiwanischen Hersteller, dominiert werde, während sich in Japan vier Hersteller den Markt aufteilten, ii) nach Taiwan nur in begrenztem Umfang PVA eingeführt werde, der Gegenstand der Untersuchung sei, und iii) die Inlandsnachfrage nach der gleichartigen Ware in Taiwan gering sei. (36) Bezüglich der angeblich marktbeherrschenden Stellung von CCP in Taiwan sei daran erinnert, dass auch Einfuhren das Wettbewerbsniveau beeinflussen, und wie bereits unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung festgestellt, machen die Einfuhren in Taiwan einen größeren Anteil (15 %) am Inlandsverbrauch aus als in Japan (3 %). (37) Für den Einwand, bei den PVA-Einfuhren handle es sich hauptsächlich um Waren, die nicht unter die Warendefinition der Untersuchung fallen, wurden keine hinreichenden Beweise vorgelegt, er konnte daher nicht akzeptiert werden. (38) Bezüglich der Behauptung, in Taiwan sei die Nachfrage nach der gleichartigen Ware begrenzt, wird darauf verwiesen, dass das Volumen des taiwanischen PVA-Inlandsmarkts über 15 000 Tonnen liegt, wobei der Großteil auf die gleichartige Ware entfällt. Darüber hinaus machte ein Gemeinschaftshersteller zwar geltend, die Nachfrage sei tatsächlich begrenzt, da die Mehrzahl der Verkäufe von CCP an verbundene Abnehmer erfolgten, die Untersuchung ergab jedoch das Gegenteil. Aus vorstehenden Gründen wurde der Einwand, die Nachfrage nach der gleichartigen Ware sei begrenzt, zurückgewiesen. (39) Aus den unter den Randnummern 36 bis 38 ausgeführten Gründen wurde der Einwand, das Wettbewerbsniveau auf dem taiwanischen Markt sei ungenügend, zurückgewiesen. (40) Ein Gemeinschaftshersteller brachte vor, der japanische PVA-Markt sei im Hinblick auf Produktion und Verkäufe für den chinesischen Markt weit repräsentativer als Taiwan. Auch wenn Herstellung und Inlandsnachfrage in Taiwan geringer sind als in Japan, so reicht ihr Umfang doch aus, um einen angemessenen Vergleich zum chinesischen PVA und dessen Ausfuhren in die Gemeinschaft anzustellen. (41) Derselbe Gemeinschaftshersteller erklärte ferner, Japan wäre als Vergleichsland geeigneter als Taiwan, weil es in Japan — wie auch in der VR China — sowohl Hersteller mit integriertem als auch Hersteller mit nicht-integriertem PVA-Herstellungsverfahren gebe. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es in der VR China zwar tatsächlich beide Arten von Herstellern gibt, doch sowohl der taiwanische Hersteller als auch der einzige mitarbeitende und überprüfte Hersteller in Japan integrierte PVA-Herstellungsverfahren verwenden. Dieser Aspekt ist daher für die Entscheidung, Japan anstelle von Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen, irrelevant. (42) Derselbe Gemeinschaftshersteller machte ferner geltend, der Produktmix und die PVA-Anwendungen auf dem japanischen Markt seien mit dem chinesischen Markt eher vergleichbar. Es hat sich bestätigt, dass der Produktmix und die Anwendungen auf dem taiwanischen Markt eine angemessene Vergleichbarkeit zwischen taiwanischem und chinesischem PVA sicherstellen, während kein Nachweis dafür vorliegt, dass die Heranziehung von japanischem PVA zu einer besseren Vergleichbarkeit geführt hätte. (43) Schließlich ist das Maß der Mitarbeit in dem ausgewählten Land ein wichtiger Faktor für die Ermittlung eines zuverlässigen Normalwerts. In Japan arbeitete nur einer der vier Hersteller der gleichartigen Ware bei der Untersuchung mit, während in Taiwan alle erforderlichen Daten für das gesamte Land vorlagen, da Taiwan Gegenstand der Untersuchung war. Im Übrigen entfiel auf das taiwanische Unternehmen ein weit größerer Marktanteil am Inlandsmarkt als dies beim einzigen mitarbeitenden Hersteller in Japan der Fall war, was eine bessere Analyse des Normalwerts ermöglichte. (44) Aus den unter den Randnummern 36 bis 43 erläuterten Gründen wird die Behauptung der beiden Gemeinschaftshersteller, Japan sei als Vergleichsland für die VR China am besten geeignet, zurückgewiesen und die Randnummern 40 bis 46 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. 2.3.   Normalwert (45) Ein Gemeinschaftshersteller brachte vor, der Normalwert des Vergleichslands Taiwan hätten für alle Warentypen rechnerisch ermittelt werden müssen und der zur Ermittlung des Normalwerts herangezogene Gewinn hätte nicht gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgesetzt werden dürfen, da auf dem taiwanischen Markt aufgrund künstlich niedrig gehaltener Preise eine Ausnahmesituation herrsche. (46) Aus den unter den Randnummern 28 bis 30 ausgeführten Gründen werden diese Einwände zurückgewiesen. Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt. 2.4.   Ausfuhrpreis (47) Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2.5.   Vergleich (48) Da diesbezüglich keine Stellungna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.