Europäische Union

2008/227/EG: Beschluss der Kommission vom 17. März 2008 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyvinylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

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Quellenkennung: 32008D0227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eise in der Gemeinschaft tatsächlich unter Druck standen; der Einwand wird daher zurückgewiesen. (85) Eine interessierte Partei brachte vor, dass im Gegensatz zur Feststellung der Kommission, der Marktanteil der taiwanischen Einfuhren sei geschrumpft, die Einfuhrmengen von 2003 bis 2006 zugenommen hätten und dass die Durchschnittspreise dieser Einfuhren weniger stark gestiegen seien als die Kommission ermittelt habe. Dieses Vorbringen stützte sich auf die Analyse von Eurostat-Daten. Wie unter Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die tatsächlichen Werte des einzigen taiwanischen Herstellers herangezogen, da er uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete. Diese überprüften Daten wurden als zuverlässiger angesehen als Eurostat-Daten, vor allem auch deshalb, weil der Hersteller im gesamten Bezugszeitraum auch umfangreiche PVA-Mengen verkaufte, die zwar unter den KN-Code ex 3905 30 00 , jedoch nicht unter die Warendefinition fielen. Daher musste das Vorbringen dieser interessierten Partei zurückgewiesen werden. (86) Eine weitere interessierte Partei machte in Anbetracht der Analyse der US-Einfuhrpreise durch die Kommission geltend, die taiwanischen Einfuhren hätten zu dem Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt beigetragen. Sie behauptete, die Kommission habe zur Ermittlung der Durchschnittspreise für den ersten unabhängigen Abnehmer die US-Einfuhrpreise von Eurostat, die bereits über den taiwanischen Preisen lagen, nach oben berichtigt, so dass sie sich auf demselben Niveau bewegten wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher lägen die taiwanischen Preise, die keiner Berichtigung bedürften, unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und trügen zu dessen Schädigung bei. (87) Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Die unter den Randnummern 97 und 100 der vorläufigen Verordnung angegebenen Preise der taiwanesischen Einfuhren sind cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft. Für die Untersuchung der Preisunterbietung wurden bei diesen Preisen einige Berichtigungen (Einfuhrzoll, nach der Einfuhr anfallende Kosten, Handelsstufe) vorgenommen. In diesem Fall war eine bedeutende Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe erforderlich, da praktisch alle Verkäufe über Händler/Vertriebsunternehmen in der Gemeinschaft getätigt wurden. Anschließend konnte die Preisunterbietung auf PCN (Warenkontrollnummer)-Ebene berechnet werden, was sehr genaue Werte ergab, die keinerlei Preisunterbietung aufwiesen. (88) Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Rentabilitätseinbußen seien vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst verursacht worden. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2004 zusätzliche Produktionskapazitäten geschaffen habe, seien zusätzliche große PVA-Mengen hergestellt worden, die verkauft werden mussten. Diese Parteien behaupteten, dass der Antragsteller daher selbst eine aggressive Verkaufspolitik betrieben und alle anderen PVA-Lieferanten unterboten habe, um seine Verkaufsmengen zu steigern und andere Wettbewerber vom Markt zu drängen. Nach Auffassung dieser Parteien würde sich damit der Rückgang der PVA-Preise im Bezugszeitraum erklären lassen. Die chinesischen Hersteller seien der Preisentwicklung gefolgt und hätten sie nicht bestimmt. (89) Hinsichtlich dieses Vorbringens ergab die Untersuchung tatsächlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund seiner Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität erheblich größere Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen konnte. Dies zeigt einerseits, dass die Investitionsentscheidung in Bezug auf das erwartete Marktwachstum eine fundierte Entscheidung war. Wie unter den Randnummern 51 bis 53 erläutert, stieg der PVA-Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum massiv an, was insgesamt zu steigenden Verkaufszahlen führte. Darüber hinaus bestätigte eine Analyse von Daten zum Verbrauch und zu den Verkäufen, die auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Zahlen von Parteien durchgeführt wurde, die Gegenstand der Untersuchung waren, dass der Verbrauch im Zeitraum nach dem UZ (Juli 2006 bis September 2007) massiv anstieg und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmengen um weitere 10 % steigern konnte. (90) Gleichzeitig wurde bei der Untersuchung allerdings festgestellt, dass eine PVA-Anlage kontinuierlich in Betrieb sein sollte, um eine maximale Effizienz zu erreichen. Dies traf auch auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu. Die Untersuchung ergab, dass die Produktionsmengen ab 2004 aufgrund des Kapazitätsausbaus zwischen 2004 und 2006 beträchtlich anstiegen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte nach der Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse vor, dass die zusätzliche PVA-Produktionslinie erst ab 2005 zur Verfügung stand, so dass 2004 keine zusätzliche Kapazität vorhanden war. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2004 um 7 % über der von 2003 lag. Gleichzeitig gingen seine Verkaufspreise um 7 % zurück und im Jahr 2005, als die Produktionskapazität 129 % der Kapazität des Jahres 2003 erreicht hatte, lagen die Preise immer noch um 5 % unter dem Preisniveau von 2003, obschon — wie unter Randnummer 72 erläutert — die Rohstoffkosten drastisch angestiegen waren (VAM-Preise + 19 %). In der Zwischenzeit hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmengen an unabhängige Abnehmer um 12 % gesteigert und erhöhte sie 2005 um weitere 10 Prozentpunkte. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zusammenhang zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft und der Menge des hergestellten PVA durchaus denkbar. (91) Zwei interessierte Parteien wandten ein, die Investitionen in den Kapazitätsausbau hätten die negative Entwicklung der wichtigsten Finanzindikatoren verursacht, da die Investitionskosten zu starken Einbußen bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt hätten. Wie unter Randnummer 103 der vorläufigen Verordnung erläutert, ergab die Untersuchung, dass die Kosten für den Ausbau der Produktionskapazität ermittelt werden konnten und dass sie keinen nennenswerten Einfluss auf die dramatische Negativentwicklung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Der Einwand, diese Kosten hätten die massive Verschlechterung der wichtigsten Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht, muss daher zurückgewiesen werden. (92) Eine interessierte Partei machte geltend, die Preise der Verkäufe für den Eigenverbrauch hätten die Rentabilitätszahlen des Antragstellers negativ beeinflusst. Hierzu ist anzumerken, dass die PVA-Verkäufe an verbundene Parteien eingehend untersucht wurden. Erstens wurden diese Verkäufe getrennt von den Verkäufen an unabhängige Parteien betrachtet. Wie unter Randnummer 84 ausdrücklich erwähnt, sind sie daher nicht in den unter den Randnummern 84 und 85 der vorläufigen Verordnung genannten Finanzindikatoren enthalten. Zweitens ergab die Überprüfung der Verkäufe für den Eigenverbrauch, dass die Preise dieser Verkäufe, die weniger als 20 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ entsprachen, keine negativen Auswirkungen auf das gemeldete Ergebnis bezüglich der PVA-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Parteien hatten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (93) Eine weitere interessierte Partei behauptete, eine Krise des Baugewerbes in Deutschland in den ersten Jahren des Bezugszeitraums habe die Negativentwicklung der wichtigsten Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht. Allerdings wurden keine Beweise für diese Behauptung vorgelegt; die statistischen Daten belegen eindeutig einen Aufwärtstrend beim PVA-Verbrauch sowie in noch stärkerem Maße beim PVB-Verbrauch. Der Einwand musste daher zurückgewiesen werden. (94) Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse brachte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vor, dass durch die Schwerpunktsetzung auf die Jahre 2003 und 2004 die Analyse der Schadensursache für den Zeitraum 2004—2006 vernachlässigt worden sei. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Jahre 2003 und 2004 die ersten beiden Jahre des Bezugszeitraums waren und als solche somit sicherlich nicht als zu lange zurückliegend angesehen werden können. Darüber hinaus sind es, wie unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die finanziellen Indikatoren, die die Schädigung anzeigen, da die meisten anderen Indikatoren eine positive Entwicklung aufweisen. In einer solchen Situation ist es durchaus legitim, wenn sich die Untersuchungsbehörde stärker auf den Zeitraum konzentriert, der die stärkste Negativentwicklung bei den finanziellen Indikatoren aufweist, was im Jahr 2004 der Fall war, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 62 % zurückging, seine Kapitalrendite um 83 % und sein Cashflow um 45 %. Schließlich, wie unter den Randnummern 70 bis 93 dieses Beschlusses dargelegt, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Analyse der Schadensursache nicht nur auf die Jahre 2003 und 2004 beschränkt, sondern den gesamten Bezugszeitraum abdeckt, d. h. von 2003 bis zum Ende des UZ (September 2006). Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. 3.   Schlussfolgerung zur Schädigung (95) Nach einer weiteren Analyse, die aufgrund der nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingegangenen Stellungnahmen eingeleitet wurde, kann abschließend nicht bestätigt werden, dass die gedumpten Einfuhren in bedeutendem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. In Anbetracht i) des relativ begrenzten und nur leicht zunehmenden Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus der VR China (Anstieg von 11,3 % auf 12,9 %) und des weit bedeutenderen und leicht wachsenden Marktanteils der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (im UZ mehr als das Dreifache des chinesischen Marktanteils) sowie ii) der zwar nicht unerheblichen, aber doch begrenzten Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China, kann der Schluss gezogen werden, dass die Niedrigpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verbindung mit steigenden Rohstoffpreisen, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft maßgeblich beigetragen haben, nicht auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführen sind. Daher konnte kein hinreichender, ursächlicher Zusammenhang im Sinne von Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt werden. G.   SCHLUSSFOLGERUNG (96) Da die für Taiwan ermittelte Dumpingspanne weniger als 2 % beträgt und hinsichtlich der Einfuhren mit Ursprung in der VR China kein nachweislicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung festzustellen war, sollte das Verfahren eingestellt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von copolymeren Polyvinylalkoholen (PVA) auf der Grundlage einer homopolymeren Polymerisation mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s, und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan, die unter dem KN-Code ex 3905 30 00 eingereiht werden, wird eingestellt. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2007 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole in Form von Homopolymer-Harzen mit einer Viskosität (gemessen in einer 4 %igen Lösung) von mindestens 3 mPa s, aber nicht mehr als 61 mPa s, und einem Hydrolysegrad von mindestens 84,0 mol-%, aber nicht mehr als 99,9 mol-%, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter dem KN-Code ex 3905 30 00 (TARIC-Code 3905 30 00 20) eingereiht werden, werden freigegeben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 17. März 2008 Für die Kommission Peter MANDELSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17). (2)   ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 47. (3)   ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 23.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.