Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1587 der Kommission vom 7. Mai 2015 über die von Portugal durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35546 (2013/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3036) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1587. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ellt die Kommission fest, dass Portugal keine der vorstehend als Umstrukturierungsbeihilfen aufgeführten Maßnahmen angemeldet und somit nicht nachgewiesen hat, dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen (Umstrukturierungsplan, Eigenbeitrag, Ausgleichsmaßnahmen usw.). (135) Insbesondere in Randnummer 34 der RuU-Leitlinien von 2004 heißt es, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe nur gewährt werden kann, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. Zudem muss jede Umstrukturierungsbeihilfe Maßnahmen enthalten, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Ausgleichsmaßnahmen — siehe Randnummern 38 bis 42), und einen Eigenbeitrag des Empfängers vorsehen, der im Falle von ENVC bei 50 % der Umstrukturierungskosten hätte liegen müssen, da es sich um ein Großunternehmen handelte (siehe Randnummern 38 bis 45). Zudem muss wie bei Rettungsbeihilfen der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gewahrt sein. (136) Die Kommission bekräftigt zunächst, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht eingehalten wurde (siehe Erwägungsgrund 133 oben). So stellt sie fest, dass zahlreiche bisherige Maßnahmen außerhalb des geplanten Umstrukturierungszeitraums 2005-2009 gewährt wurden. Damit ist der Grundsatz der einmaligen Beihilfe verletzt, was für sich schon ausreicht, um die bisherigen Maßnahmen als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den RuU-Leitlinien von 2004 einzustufen. (137) Im Übrigen betont die Kommission, dass Portugal den von der BPI erstellten Umstrukturierungsplan erst 2014 und damit 5 Jahre nach Ablauf des geplanten Umstrukturierungszeitraums (2005-2009) vorgelegt hat und es sich dabei allem Anschein nach um einen als Diskussionsgrundlage dienenden Entwurf handelte. In jedem Fall enthält der Umstrukturierungsplan zwar offenbar einige der in den RuU-Leitlinien von 2004 geforderten Elemente, sieht aber keine Ausgleichsmaßnahmen und keinen Eigenbeitrag von ENVC vor. Damit erfüllt der Umstrukturierungsplan der BPI nicht die notwendigen Anforderungen der RuU-Leitlinien von 2004. (138) Da keine Ausgleichsmaßnahmen und kein Eigenbeitrag von ENVC vorgesehen waren und der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht beachtet wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die übrigen bisherigen Maßnahmen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der RuU-Leitlinien betrachtet werden können. 6.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit (139) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Zuschüsse für den Schiffbau für die Verträge C224 und C225 in Höhe von jeweils 2 675 275 EUR (siehe Erwägungsgrund 125 oben) mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen für den Schiffbau darstellen. (140) Was die übrigen bisherigen Maßnahmen anbelangt (d. h. die Kapitalerhöhung 2006, die Darlehen 2012 und 2013, die DGTF-Darlehen, die Patronatserklärungen von 2009, 2010 und 2011, die Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen, das Darlehen für die „Atlântida“ und die übrigen Zuschüsse für den Schiffbau), so erfüllen diese nach Auffassung der Kommission nicht die Voraussetzungen der RuU-Leitlinien von 2004. Die Kommission konnte keine sonstige Grundlage für die Vereinbarkeit feststellen. Daher ist sie der Ansicht, dass die übrigen bisherigen Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. 6.6.   Rückforderung (141) Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (45). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (46). (142) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen rechtswidriger Beihilfen erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (47). (143) Im Sinne der Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (48): „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. In Artikel 15 dieser Verordnung wird klargestellt, dass „[d]ie Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen … für eine Frist von zehn Jahren [gelten]“, die „mit dem Tag [beginnt], an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger … gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar“. Da die Kommission in der Sache SA.35546 erstmalig am 11. Oktober 2012 tätig wurde (siehe Erwägungsgrund 1 oben), kann sich die Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht auf Beihilfen beziehen, die vor dem 11. Oktober 2002 gewährt wurden. (144) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass einige der Zuschüsse für den Schiffbau vor dem 11. Oktober 2002 gewährt wurden, insbesondere in Verbindung mit den Verträgen C206, C211, C217, C218, C219, C220, C221 und C222 (siehe Anlage II). Daher unterliegt die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe für diese Verträge in Höhe von 11 297 009,19 EUR der Verjährungsfrist von zehn Jahren und kann nicht zurückgefordert werden. (145) Die übrigen bisherigen Maßnahmen, die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen beinhalten (siehe Tabelle 5) sind zurückzufordern, um die Situation wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestand. Der Rückforderungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorteil dem Empfänger zuteilwurde, d. h. die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung, und auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. Tabelle 5 Zurückzufordernde Beträge (in EUR) Datum Maßnahme Zurückzufordernder Betrag  (49) 11. Mai 2006 Kapitalerhöhung 2006 24 875 000 2012/2013 Darlehen 2012 und 2013 101 118 066,03 (i) 31. Januar 2006 (ii) 11. Dezember 2008 (iii) 28. April 2010 (iv) 27. April 2011 DGTF-Darlehen (i) 30 000 000 (ii) 8 000 000 (iii) 5 000 000 (iv) 13 000 000 29. November 2011 Patronatserklärungen zu einem Darlehen der BCP 990 000 3. November 2011 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP 400 000 30. September 2010 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP 12 500 000 31. August 2010 Patronatserklärungen zu zwei Kreditsicherungsgarantien der CGD 12 890 000 24. Juni 2010 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP 5 000 000 25. November 2009 Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der CGD 15 000 000 7. September 2009 Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der BES 4 500 000 — Zuschüsse für den Schiffbau (Verträge C212, C213, C214 und C223) 10 482 374,01  (50) — Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen 2005-2006 257 791 23. Dezember 2009 Darlehen für die „Atlântida“ 37 000 000 7.   BEWERTUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN KONTINUITÄT ZWISCHEN ENVC UND WESTSEA (146) Am 4. März 2014 hielt ENVC eine Hauptversammlung ab, auf der EMPORDEF als Alleinaktionär den Beschluss bestätigte, die Vermögenswerte von ENVC zu veräußern und die Angestellten zu entlassen, um das Unternehmen so schnell wie möglich aufzulösen und abzuwickeln. (147) Am 27. Februar 2015 richtete Portugal angesichts der bevorstehenden Liquidation von ENVC einen Antrag an die Kommission, in dem zwei Anliegen formuliert wurden: „(a) Da im Falle eines Negativbeschlusses der Kommission, der die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe an ENVC im Zusammenhang mit den Artikeln 107 und 108 AEUV zur Folge hat, der überwiegende Teil der Vermögenswerte von ENVC veräußert und der Prozess der Abwicklung praktisch abgeschlossen wird, ersucht der portugiesische Staat die Kommission, zu bestätigen, dass unter den oben genannten Bedingungen die Veräußerung der Vermögenswerte keine Beihilfe für die Erwerber darstellt. (b) Da ferner im Falle eines Negativbeschlusses der Kommission, der die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe an ENVC im Zusammenhang mit den Artikeln 107 und 108 AEUV zur Folge hat, der portugiesische Staat die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückfordern muss, ersuchen die portugiesischen Behörden die Kommission zu bestätigen, dass sich diese Rückforderungspflicht ungeachtet der Übernahme einiger Vermögenswerte von ENVC nicht auf WestSea erstreckt.“ (148) Im Falle eines Negativbeschlusses der Kommission zur Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe an ein Unternehmen im Zusammenhang mit den Artikeln 107 und 108 AEUV muss der betreffende Mitgliedstaat üblicherweise diese Beihilfe zurückfordern. Die Rückforderungspflicht kann auf ein neues Unternehmen ausgedehnt werden, an das das betreffende Unternehmen einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen oder veräußert hat, wenn die Art der Übertragung oder Veräußerung Anlass dazu gibt, eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen zu vermuten. Zudem könnte sich, auch wenn keine wirtschaftliche Kontinuität besteht, aus der Veräußerung der Vermögenswerte unter ihrem Marktwert eine (neue) staatliche Beihilfe für den Erwerber ergeben. (149) Mit dem vorliegenden Beschluss bewertet die Kommission nicht die Abtretung der Verträge für den Bau von zwei Asphaltfrachtern (51), die noch nicht vollzogen wurde. (150) Um entscheiden zu können, ob der/die Käufer der Vermögenswerte in den Genuss einer staatlichen Beihilfe kommen, muss die Kommission: a) prüfen, ob die Veräußerung der Vermögenswerte zu ihrem Marktpreis erfolgt, und b) auch die übrigen im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Kriterien berücksichtigen. (151) Gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (52), auf die die Kommission ihre Beschlüsse in den Sachen Olympic Airlines, Alitalia und SERNAM gründete (53), werden bei der Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem (geförderten) Vorgängerunternehmen und dem Erwerber mehrere Indikatoren zugrunde gelegt. So können die nachstehenden Faktoren in Erwägung gezogen werden: (i) Gegenstand der Veräußerung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), (ii) Kaufpreis, (iii) Identität des/der Erwerber(s), (iv) Zeitpunkt der Veräußerung (nach Einleitung der vorläufigen Bewertung, des förmlichen Prüfverfahrens oder nach Erlass des endgültigen Beschlusses) und (v) die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. Diese Indikatoren wurden vom Gericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 in der Rechtssache Ryanair/Kommission (54), mit der die Entscheidung Alitalia bestätigt wurde, erhärtet. 7.1.   Gegenstand der Veräußerung (152) Um eine wirtschaftliche Kontinuität ausschließen zu können, muss die Kommission zu der Feststellung gelangen, dass die Vermögenswerte und sonstigen Elemente des übertragenen Unternehmens nur einen Teil des Vorgängerunternehmens oder von dessen Geschäftstätigkeit ausmachen. Je größer der Teil ist, der vom ursprünglichen Unternehmen auf ein neues übertragen wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der mit diesen Vermögenswerten verbundenen Geschäftstätigkeit weiterhin Vorteile zuteilwerden, die auf die dem Vorgängerunternehmen gewährte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzuführen sind. (153) Zu den wichtigsten Vermögenswerten von ENVC gehörten: (i) die von der Viana do Castelo Port Administration erteilte Konzession für das Land, auf dem sich die Werft befindet, und (ii) verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Rohmaterialien. Alle diese Vermögenswerte wurden im Rahmen transparenter, diskriminierungs- und bedingungsfreier Ausschreibungen angeboten, die portugiesischen und nicht-portugiesischen Bietern offenstanden, wobei der beste Preis das einzige Kriterium bei der Auswahl der Bieter war. (154) Was die Unterkonzession für das Land betrifft, auf dem sich die Werft befindet, so wurde diese nach einem Ausschreibungsverfahren bis März 2031 an WestSea, eine gemeinsame Tochtergesellschaft der portugiesischen Holdinggesellschaft Martifer und der portugiesischen Werft Navalria, vergeben. WestSea wird eine jährliche Miete von 419 233,95 EUR und eine Kaution in Höhe von 435 500 EUR zahlen. (155) Die verschiedenen Ausrüstungsgegenstände und Rohmaterialien, einschließlich der Fahrzeuge und einer großen Hebevorrichtung (Kran), wurden im Rahmen von 120 kleinen Ausschreibungen in 884 Losen veräußert. So erwarben die Käufer bei einer Gesamtsumme verkaufter Waren von 3 358 905,13 EUR Waren im Wert von durchschnittlich 55 981,75 EUR, die von 10 EUR bis zu 1,035 Mio. EUR reichten. Größter Abnehmer war mit einem Anteil von 31 % das Ministério dos Transportes e Comunicações de Timor. WestSea erwarb weniger als 20 % der veräußerten Vermögenswerte. (156) Was schließlich die Angestellten anbelangt, so ging an keinen der Erwerber ein Arbeitsvertrag über: 596 Arbeitsverträge wurden bereits aufgelöst, und den verbliebenen 13 Angestellten wurde ebenfalls gekündigt. Die Ausschreibungen enthielten keine besonderen Bedingungen für den Übergang von Arbeitsverträgen oder Angestellten von ENVC an einen der Erwerber. (157) In Anbetracht dieser Aspekte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umfang der von WestSea erworbenen bzw. noch zu erwerbenden Vermögenswerte im Vergleich zu den Vermögenswerten von ENVC und deren früherer Geschäftstätigkeit deutlich geringer ist. 7.2.   Kaufpreis (158) Um eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen ENVC und WestSea ausschließen zu können, muss sich die Kommission vergewissern, dass die Vermögenswerte und sonstigen Elemente des übertragenen Unternehmens zum Marktpreis veräußert wurden oder werden. Der Marktpreis ist der Preis, den ein unter Marktbedingungen handelnder privater Investor festgesetzt hätte (55). (159) Die Unterkonzession für das Land, auf dem sich die Werft befindet, und die verschiedenen Ausrüstungsgegenstände und Rohmaterialien wurden im Rahmen offener, transparenter, diskriminierungs- und bedingungsfreier Ausschreibungen veräußert, bei denen der beste Preis das einzige Kriterium bei der Auswahl der Bieter war. (160) In Anbetracht dieser Aspekte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gewährung der Unterkonzession für das Land, auf dem sich die Werft befindet, und die Veräußerung der verschiedenen Ausrüstungsgegenstände und Rohmaterialien von ENVC an WestSea im Rahmen offener, transparenter, diskriminierungs- und bedingungsfreier Ausschreibungen an den Meistbietenden und somit zum Marktpreis erfolgten. 7.3.   Identität der Erwerber (161) Um eine wirtschaftliche Kontinuität ausschließen zu können, muss sich die Kommission vergewissern, dass keine wirtschaftlichen oder unternehmerischen Verbindungen zwischen den Erwerbern der Vermögenswerte und sonstigen Elemente des übertragenen Unternehmens und ENVC bestehen. (162) Bezüglich der Konzession für das Land, auf dem sich die Werft befindet, bestätigen die portugiesischen Behörden, dass keine wirtschaftlichen oder unternehmerischen Verbindungen zwischen WestSea und ENVC oder dem portugiesischen Staat bestehen. (163) Hinsichtlich der verschiedenen bereits veräußerten Ausrüstungsgegenstände und Rohmaterialien bestätigten die portugiesischen Behörden, dass keine wirtschaftlichen oder unternehmerischen Verbindungen zwischen den Haupterwerbern und ENVC oder ihrer Anteilseignerin bestehen. (164) In Anbetracht dieser Aspekte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei WestSea um ein von ENVC und ihrer Anteilseignerin unabhängiges Unternehmen handelt. 7.4.   Zeitpunkt der Veräußerung (165) Um eine wirtschaftliche Kontinuität ausschließen zu können, muss sich die Kommission vergewissern, dass der Zeitpunkt der Veräußerung der Vermögenswerte und sonstigen Elemente des übertragenen Unternehmens nicht zur Umgehung eines Beschlusses der Kommission zur Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen führt. (166) Die Kommission stellt fest, dass das Ausschreibungsverfahren für die Vergabe einer Unterkonzession für das Land, auf dem sich die Werft befindet, sowie für den Erwerb der Vermögenswerte und Ausrüstungsgegenstände vor der Annahme des vorliegenden endgültigen Beschlusses durch die Kommission eingeleitet und abgeschlossen wurde. (167) Außerdem hat sich Portugal, wie in Erwägungsgrund 1 oben ausgeführt, zuerst an die Kommission gewandt, um die Privatisierung von ENVC korrekt und in Übereinstimmung mit den EU-Beihilfevorschriften durchzuführen. So zeigt die Abfolge der Ereignisse, dass die Privatisierung nicht darauf angelegt war, bestehende Negativbeschlüsse oder noch laufende Untersuchungen der Kommission zu umgehen. (168) In Anbetracht dieser Aspekte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstand, dass die Gewährung der Unterkonzession für das Land, auf dem sich die Werft befindet, und der Erwerb der verschiedenen Ausrüstungsgegenstände und Rohmaterialien von ENVC vor der Annahme des vorliegenden endgültigen Beschlusses erfolgten, keinen Hinweis darauf liefert, dass eine Umgehung eines etwaigen Rückforderungsbeschlusses der Kommission vorliegt. 7.5.   Ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (169) Um eine wirtschaftliche Kontinuität ausschließen zu können, muss sich die Kommission vergewissern, dass die Erwerber der Vermögenswerte und sonstigen Elemente des übertragenen Unternehmens diese nicht in gleicher Weise wie der vorherige Eigentümer einsetzen werden, sondern sie dafür nutzen, eine andere Geschäftstätigkeit aufzubauen oder -strategie zu entwickeln. (170) Einige der von WestSea erworbenen Vermögenswerte von ENVC können für die gleiche allgemeine Geschäftstätigkeit (Schiffbau) genutzt werden, so insbesondere das Land, auf dem sich die Werft befindet. Allerdings führt die bloße Tatsache, dass der Erwerber im selben Wirtschaftszweig tätig ist wie das Vorgängerunternehmen, nicht zwangsläufig zu wirtschaftlicher Kontinuität. WestSea ist nicht zur Übernahme von Angestellten oder Arbeitsverträgen von ENVC verpflichtet. Zudem möchte WestSea die Werft in ihre Geschäftsstrategie integrieren, um Synergien mit anderen Werftstandorten zu gewährleisten. WestSea wird ihre Geschäftstätigkeit unter anderen Betriebsbedingungen als ENVC ausüben und ihr eigenes Geschäftsmodell anwenden können. (171) In Anbetracht dieser Aspekte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass WestSea diese Elemente in die eigene Unternehmensstrategie integrieren und zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zielsetzungen nutzen wird. 7.6.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen ENVC und WestSea (172) Erstens hat WestSea deutlich weniger Vermögenswerte erworben, als ENVC für ihre frühere Geschäftstätigkeit genutzt hat. Zweitens erfolgten die Vergabe der Unterkonzession für das Land, auf dem sich die Werft befindet, und der Erwerb der verschiedenen Ausrüstungsgegenstände und Rohmaterialien im Wege offener, transparenter, diskriminierungs- und bedingungsfreier Ausschreibungen. Drittens handelt es sich bei WestSea um ein von ENVC und ihrer Anteilseignerin unabhängiges Unternehmen. Viertens liefert der Zeitpunkt, zu dem die Unterkonzession für das Land, auf dem sich die Werft befindet, vergeben wurde und der Erwerb der verschiedenen Ausrüstungsgegenstände und Rohmaterialien erfolgte, keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Umgehung eines etwaigen Rückforderungsbeschlusses der Kommission vorliegt. Fünftens wird WestSea die Vermögenswerte von ENVC in die eigene Geschäftsstrategie integrieren und zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zielsetzungen nutzen. (173) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen ENVC und WestSea vorliegt. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (174) Die Kommission stellt fest, dass die bisherigen Maßnahmen mit Ausnahme der Patronatserklärungen vom 8. Januar 2007 und 26. Juni 2008 staatliche Beihilfen zugunsten von ENVC im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (175) Die bisherigen Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar (ausgenommen die beiden Zuschüsse für den Schiffbau, die mit der Entscheidung der Kommission in der Sache C 33/2004 genehmigt wurden), da die entsprechenden Voraussetzungen der RuU-Leitlinien von 2004 nicht erfüllt waren und keine anderen Vereinbarkeitsgründe festgestellt werden konnten. (176) Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass Portugal die oben aufgeführten Maßnahmen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. (177) Die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen sind von der Begünstigten, wie in Abschnitt 6.6 dargelegt, zurückzufordern. (178) Von der Rückforderung ist WestSea mangels einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen ENVC und WestSea nicht betroffen. (179) Schließlich stellt die Kommission fest, dass Portugal dem Erlass und der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache zugestimmt hat — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Patronatserklärungen vom 8. Januar 2007 und 26. Juni 2008 stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (2)   Die in den Zuschüssen für den Schiffbau in Verbindung mit den Verträgen C224 und C225 enthaltenen staatlichen Beihilfen (in Höhe von insgesamt 5 350 550 EUR) sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. (3)   Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten staatlichen Beihilfen, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Datum Maßnahme Betrag 11. Mai 2006 Kapitalerhöhung 2006 24 875 000 2012/2013 Darlehen 2012 und 2013 101 118 066,03 i) 31. Januar 2006 ii) 11. Dezember 2008 iii) 28. April 2010 iv) 27. April 2011 DGTF-Darlehen i) 30 000 000 ii) 8 000 000 iii) 5 000 000 iv) 13 000 000 29. November 2011 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP 990 000 3. November 2011 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP 400 000 30. September 2010 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP 12 500 000 31. August 2010 Patronatserklärungen zu zwei Kreditsicherungsgarantien der CGD 12 890 000 24. Juni 2010 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP 5 000 000 25. November 2009 Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der CGD 15 000 000 7. September 2009 Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der BES 4 500 000 — Zuschüsse für den Schiffbau (Verträge C212, C213, C214 und C223) 10 482 374,01 — Zuschüsse für den Schiffbau (Verträge C206, C211, C217, C218, C219, C220, C221 und C222) 11 279 009,01 — Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen 2005-2006 257 791 23. Dezember 2009 Darlehen für den Bau der „Atlântida“ 37 000 000 Artikel 2 (1)   Portugal fordert die in Artikel 1 Absatz 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen (einschließlich der gegebenenfalls aufgelaufenen und von ENVC nicht gezahlten Zinsen) vom Empfänger zurück; hiervon ausgenommen sind die Zuschüsse für den Schiffbau in Verbindung mit den Verträgen C206, C211, C217, C218, C219, C220, C221 und C222 (in einer Gesamthöhe von 11 279 009,01 EUR), für die nach Artikel 15 der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.