Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1587 der Kommission vom 7. Mai 2015 über die von Portugal durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35546 (2013/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3036) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1587. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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önnen, dass ENVC weder den Darlehensbetrag zurückgezahlt noch jedwede Zinsen bedient hatte (siehe Erwägungsgrund 51 oben). Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass ein rational handelnder Marktteilnehmer keine weiteren Darlehen an ENVC vergeben hätte. (92) Die Kommission schließt hieraus, dass die Darlehen 2012 und 2013 ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben. (93) Die Kommission wird nun untersuchen, ob die DGTF-Darlehen im Umfang von 56 Mio. EUR ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil verschafften. Nach Angaben von Portugal wurden diese Darlehen zu einem Zinssatz vergeben, der sich nach dem 6-Monats-Euribor richtete, zuzüglich eines je nach Vertrag variablen Aufschlags. Portugal zufolge sei dies ein ausreichender Ertrag für einen Investor, weshalb das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils und einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen wird. Portugal stellt zudem fest, dass die DGTF-Darlehen vor dem Hintergrund des Auftragsbestands von ENVC vergeben worden seien. (94) Die Kommission teilt nicht die Auffassung Portugals, dass die DGTF-Darlehen durch die Festlegung eines am 6-Monats-Euribor ausgerichteten Zinssatzes zuzüglich eines variablen Aufschlags marktkonform waren. In Tabelle 4 ist der Gesamtzinssatz für die DGTF-Darlehen zum Zeitpunkt ihrer Vergabe zusammengefasst: Tabelle 4 Für die DGTF-Darlehen geltender Gesamtzinssatz Datum der Unterzeichnung des Vertrags Betrag in EUR 6-Monats-Euribor (a) (in %) Aufschlag (34) (b) Gesamtzinssatz (a)+(b) (in %) 31. Januar 2006 30 000 000 2,698 150 BP 4,198 (35) 11. Dezember 2008 8 000 000 3,417 100 BP 4,417 28. April 2010 5 000 000 0,964 100 BP 1,964 27. April 2011 (ausgezahlt in zwei Tranchen im April 2011 und Juni 2011) 13 000 000 1,661 3,907 % (April 2011) 3,580 % (Juni 2011) 5,568 (April 2011) 5,241 (Juni 2011) (95) Zur Feststellung der Marktkonformität der für die DGTF-Darlehen geltenden Zinssätze wird die Kommission als beste verfügbare Ersatzwerte die sich aus den zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen ergebenden Referenzzinssätze verwenden. (96) Wie in Abschnitt 6.1 oben bereits ausgeführt, ist die Kommission der Auffassung, dass ENVC in den Jahren 2006 und 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte. Was insbesondere das DGTF-Darlehen 2006 anbelangt, stellt die Kommission fest, dass sich ENVC dem Bericht der IGF von 2009 zufolge per 31. Dezember 2005 in einer Situation der technischen Insolvenz befand. Bezüglich des DGTF-Darlehens 2008 ist demselben Bericht zu entnehmen, dass ENVC Ende 2008 erneut in eine Situation technischer Insolvenz geraten war (siehe Erwägungsgrund 64 oben). (97) Insbesondere hinsichtlich des DGTF-Darlehens 2006 ist festzustellen, dass der seinerzeit geltenden Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze aus dem Jahr 1997 (36) zufolge der Basissatz (in Portugal 3,70 % im Januar 2006) (37) um einen Zuschlag von mindestens 400 BP in besonderen Risikofällen erhöht werden musste. Vor diesem Hintergrund weist die Kommission auf die Schwierigkeiten von ENVC zum damaligen Zeitpunkt und die Tatsache hin, dass sich das Unternehmen in einer Situation technischer Insolvenz befand. Hinzu kommt, dass in dem Vertrag zu dem DGTF-Darlehen 2006 vereinbart worden war, die Einnahmen aus dem Bau bestimmter Schiffe für die portugiesische Marine als Sicherheit zu verwenden. Es ist jedoch fraglich, ob ein marktorientierter Darlehensgeber mit Blick auf die Probleme von ENVC, die Bauleistungen gewinnbringend und/oder innerhalb der Vertragsfristen auszuführen (siehe hierzu Erwägungsgrund 80 und Fußnote 28 oben), eine solche Sicherheit akzeptiert hätte. Im Übrigen wurden der Kommission keine Belege vorgelegt, die ihr die Prüfung dieser Fertigungsaufträge ermöglichen würden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Anwendung einer Marge von mindestens 400 BP plausibel gewesen wäre. Somit hätte ein Referenzsatz von mindestens 7,70 % angewendet werden müssen, der deutlich über dem Zinssatz von 4,198 % liegt, der tatsächlich von der DGTF berechnet wurde. (98) Hinsichtlich des DGTF-Darlehens 2008 ist festzustellen, dass der seinerzeit geltenden Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze aus dem Jahr 2008 (38) zufolge, in Abhängigkeit vom Rating des betreffenden Unternehmens und den vorhandenen Sicherheiten eine Marge auf den Basissatz (in Portugal 2,05 % im Dezember 2008) (39) anzuwenden war. Angesichts der Schwierigkeiten von ENVC zum damaligen Zeitpunkt und der geringen Sicherheiten (siehe Erwägungsgrund 97 oben, der sinngemäß gilt), hätte eine Marge von mindestens 1 000 BP angewendet werden müssen. Somit hätte der Referenzsatz mindestens 12,05 % betragen und damit ebenfalls über dem von der DGTF berechneten Zinssatz von 4,417 % liegen müssen. (99) Bezüglich der DGTF-Darlehen 2010 und 2011 bekräftigt die Kommission ihre Auffassung, dass es sich bei ENVC zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte (siehe Abschnitt 6.1 oben). Der seinerzeit geltenden Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze aus dem Jahr 2008 zufolge lag der für Portugal anwendbare Basissatz im April 2008 bei 1,24 % und im April 2011 bei 1,49 %. (100) Bezüglich des DGTF-Darlehens 2010 stellt die Kommission fest, dass keine robuste Besicherung sondern lediglich eine Zusage seitens ENVC vorlag, die Einnahmen aus einem bestehenden Rahmenvertrag mit dem Ministerium für Nationale Verteidigung zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Schwierigkeiten von ENVC zum damaligen Zeitpunkt hätte nach Ansicht der Kommission eine Marge von mindestens 1 000 BP angewendet werden müssen. Demnach hätte der Referenzsatz mindestens 11,24 % betragen und damit deutlich über dem von der DGTF berechneten Zinssatz von 1,964 % liegen müssen. (101) Was schließlich das DGTF-Darlehen 2011 anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass ebenso wie beim Darlehen 2010 genau genommen keine Besicherung, sondern lediglich eine Zusage seitens ENVC vorlag, die Einnahmen aus einem bestehenden Rahmenvertrag mit dem Ministerium für Nationale Verteidigung zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden, was überdies vom Verwaltungsrat von ENVC bestätigt und vom Ministerium für Nationale Verteidigung genehmigt werden musste. Es ist daher in höchstem Maße zu bezweifeln, dass ein marktorientierter Darlehensgeber diesen Grad an Besicherung als angemessen betrachtet hätte. Da ENVC zum damaligen Zeitpunkt ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, ist die Kommission der Ansicht, dass eine Marge von mindestens 1 000 BP hätte angewendet müssen, was einen Referenzsatz von mindestens 11,49 % ergeben hätte, der deutlich über dem Zinssatz liegt, der ENVC tatsächlich berechnet wurde (5,568 % im April 2011 und 5,241 % im Juni 2011). (102) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die DGTF-Darlehen ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil verschafften. (103) Bezüglich der von EMPORDEF zwischen 2007 und 2011 ausgestellten Patronatserklärungen stellt die Kommission zunächst fest, dass sie dem Anschein nach einer Bürgschaft ähneln, da EMPORDEF in der überwiegenden Mehrheit dieser Erklärungen ausdrücklich feststellte, dass sie alles Notwendige unternehmen würde, damit ENVC über die erforderlichen Mittel verfügt, um die zugrunde liegende Darlehensvereinbarung zu erfüllen. Die Patronatserklärungen vom 8. Januar 2007 und 26. Juni 2008 haben allerdings einen abweichenden Wortlaut. Darin stellt EMPORDEF fest, dass sie zu 100 % im Besitz von ENVC ist und dieser Anteilsbesitz nicht verringert werde; andernfalls sei die ausgebende Bank befugt, die Rückzahlung des Darlehens von ENVC vor Fälligkeit zu verlangen. Diese Feststellung allein reicht der Kommission nicht für die Schlussfolgerung, dass EMPORDEF für die Nichterfüllung der entsprechenden Darlehensverträge durch ENVC haftbar ist, und daher scheint es nicht angemessen, sie mit einer Bürgschaft gleichzusetzen. Somit wurde nicht nachgewiesen, dass mit diesen Erklärungen ENVC ein Vorteil gewährt wurde. (104) Was die übrigen Patronatserklärungen anbelangt (d. h. die Erklärungen aus den Jahren 2009, 2010 und 2011), ist es angesichts des Umstands, dass EMPORDEF sich bereit erklärt, einzuspringen, sofern ENVC den zugrunde liegenden Darlehensvertrag nicht erfüllt, unstrittig, dass sie einer Bürgschaft gleichzusetzen sind, da EMPORDEF dem das Darlehen gewährenden Finanzinstitut zusichert, alles Notwendige zu unternehmen, damit ENVC über die für die Rückzahlung des Darlehens erforderlichen Mittel verfügt. Ein normaler Marktteilnehmer hätte eine Prämie für die Abgabe einer solchen „Garantie“ verlangt, was EMPORDEF jedoch trotz des erheblichen Risikos, dass ENVC angesichts ihrer damaligen Schwierigkeiten die Darlehen gar nicht zurückzahlen könnte, nie getan hat. (105) Gemäß Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (40) (im Folgenden „Garantiemitteilung“) „sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Muss der Kreditnehmer keine Prämie oder nur eine niedrige Prämie zahlen, so wird ihm ein Vorteil verschafft. Im Vergleich zu einem Szenario ohne Garantie versetzt ihn die staatliche Garantie in die Lage, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Üblicherweise erhält der Kreditnehmer aufgrund der staatlichen Garantie einen niedrigeren Zinssatz, und/oder er braucht weniger Sicherheiten zu leisten. In einigen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden.“ Es ist daher zu prüfen, ob die Garantie grundsätzlich zu Marktbedingungen auf den Finanzmärkten hätte erlangt werden können und ob sie durch eine Marktprämie vergütet wurde (41). (106) Die Kommission stellt fest, dass die Patronatserklärungen nicht vergütet wurden und ENVC keine Prämie an EMPORDEF gezahlt hat. Somit wurde das von EMPORDEF getragene Risiko nicht vergütet. Dies allein ist ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Patronatserklärungen, die große Ähnlichkeiten mit einer Bürgschaft aufweisen, ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil verschafften. (107) Was das von Portugal vorgebrachte Argument betrifft, EMPORDEF sei als Alleinaktionär in jedem Fall als letztlich haftbar für die Schulden von ENVC anzusehen, verweist die Kommission auf ihre Begründung in Erwägungsgrund 88 oben, die sinngemäß gilt. (108) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die Patronatserklärungen aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil verschafften. (109) Bezüglich des Darlehens für die „Atlântida“ stellt die Kommission fest, dass EMPORDEF der ENVC im Dezember 2009 37 Mio. EUR gewährte, die sie von der CGD für die Beendigung des Gerichtsverfahrens mit Atlanticoline erhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt, als ENVC bereits ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen war, hätte ein rational handelnder Marktteilnehmer die Situation des Unternehmens und seine Tilgungsfähigkeit geprüft, anstatt die Mittel ENVC einfach zuzuführen. Ebenso hätte ein rational handelnder Marktteilnehmer das mit der Maßnahme verbundene Risiko und die Möglichkeit geprüft, das Schiff an einen anderen Käufer zu veräußern — was letztendlich im September 2014 geschah (siehe Erwägungsgrund 30 oben). Die Kommission stellt außerdem fest, dass EMPORDEF das Darlehen zu einem jährlichen Zinssatz von 6-Monats-EURIBOR zuzüglich 2 % zur Verfügung gestellt wurde, was bei Vertragsabschluss 2,993 % bedeutete. Der seinerzeit geltenden Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze aus dem Jahr 2008 zufolge lag der für Portugal anwendbare Basissatz im Dezember 2009 bei 1,45 %, zu dem angesichts der Schwierigkeiten von ENVC und des Fehlens einer robusten Besicherung eine Marge von mindestens 1 000 BP hätte hinzukommen müssen. Somit hätte der anwendbare Referenzsatz bei mindestens 11,45 % liegen müssen. (110) Nach dem Kenntnisstand der Kommission hat ENVC weder das Darlehen für die „Atlântida“ in Höhe von 37 Mio. EUR an EMPORDEF getilgt noch — abgesehen von einer Zinszahlung im Jahr 2010 in Höhe von 840 480,54 EUR — Zinsen für diesen Betrag entrichtet. In Erwägung der oben aufgeführten Gesichtspunkte kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass das Darlehen für die „Atlântida“ ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffte. 6.2.3.   Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel (111) Die bisherigen Maßnahmen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da ENVC im Wettbewerb mit Werften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Rest der Welt steht. Die in Rede stehenden bisherigen Maßnahmen versetzten ENVC somit in die Lage, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen, ohne, wie andere Wettbewerber, die Konsequenzen tragen zu müssen, die sich normalerweise aus ihrer schlechten Finanzlage ergeben hätten. Daher verzerrten die bisherigen Maßnahmen auch den Wettbewerb. 6.2.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und quantitative Bemessung (112) Auf der Grundlage der obigen Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die bisherigen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, da sie mit Ausnahme der Patronatserklärungen vom 8. Januar 2007 und 26. Juni 2008 (siehe Erwägungsgrund 103 oben) die erforderlichen Kriterien des Begriffs der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Artikel 1 AEUV erfüllen. (113) Wie in den Erwägungsgründen 68 und 69 oben dargelegt, stellen die Zuschüsse für den Schiffbau und die Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen zusammengenommen staatliche Beihilfen im Umfang von 27 129 933,20 EUR bzw. 257 791 EUR dar. (114) Was die übrigen bisherigen Maßnahmen betrifft, so bekräftigt die Kommission, dass angesichts der Schwierigkeiten von ENVC zum damaligen Zeitpunkt kein marktorientierter Marktteilnehmer diese dem Unternehmen gewährt hätte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ENVC eine staatliche Beihilfe in Höhe des Gesamtbetrags der Kapitalerhöhung 2006 (24,875 Mio. EUR) erhalten hat. (115) Bezüglich der Patronatserklärungen aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 bekräftigt die Kommission, dass sie sehr stark Bürgschaften ähneln (siehe Erwägungsgründe 103 und 104 oben). Dazu heißt es in der Garantiemitteilung unter Nummer 4.1: „Die Kommission stellt fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme.“ (116) Die Kommission weist darauf hin, dass die Banken ENVC die Darlehen nur aufgrund des Vorhandenseins der Bürgschaften (in Form von Patronatserklärungen) seitens EMPORDEF gewährt haben, in denen diese den Banken zusicherte, alles Notwendige zu unternehmen, um sicherzustellen, dass ENVC die Darlehen zurückzahlt. Zudem stellt die Kommission fest, dass die Patronatserklärungen ohne Gegenleistungen und zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, als ENVC in Schwierigkeiten war, und dies ungeachtet des erheblichen Risikos, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein würde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Kommission stellt außerdem fest, dass sich ENVC mindestens dreimal in einer Situation technischer Insolvenz befand (siehe Erwägungsgrund 64 oben) und EMPORDEF dessen ungeachtet die Ausstellung der Patronatserklärungen ohne eine Prämie beschloss. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Ansicht, dass es keinen vernünftigen Vergleichswert in Form eines Marktzinses gibt, und kommt daher zu dem Schluss, dass ENVC staatliche Beihilfe in Höhe der insgesamt durch die Patronatserklärungen von 2009, 2010 und 2011 verbürgten Beträge (d. h. 51 280 000 EUR) gewährt wurde. (117) Gleiches gilt für die Darlehen, die ENVC gewährt wurden, d. h. die Darlehen 2012 und 2013, die DGTF-Darlehen und das Darlehen für die „Atlântida“ . EMPORDEF und die DGTF gewährten ENVC diese Darlehen zu einem Zeitpunkt, als das Unternehmen in Schwierigkeiten war und kein rational handelnder Marktteilnehmer diese Darlehen gewährt hätte. Besonders eindeutig ist dies im Fall der Darlehen 2012 und 2013, da die Banken, wie im Erwägungsgrund 21 oben angegeben, die Kreditvergabe an ENVC eingestellt hatten und sich nur noch in Verbindung mit EMPORDEF dazu bereit zeigten. Ferner stellt die Kommission fest, dass die DGTF-Darlehen und das Darlehen für die „Atlântida“ zwischen 2006 und 2011 gewährt wurden: In dieser Zeit waren Privatbanken nur auf der Grundlage einer Bürgschaft (in Form einer Patronatserklärung) seitens EMPORDEF bereit, ENVC Geld zu geben. Dies ist ein Hinweis darauf, dass kein Marktbeteiligter bereit war, ein Darlehen für ENVC allein zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ENVC staatliche Beihilfe in Höhe des Gesamtbetrags der Darlehen 2012 und 2013 (101 118 066,03 EUR), der DGTF-Darlehen (30 Mio. EUR, 8 Mio. EUR, 5 Mio. EUR und 13 Mio. EUR) sowie des Darlehens für die „Atlântida“ (37 Mio. EUR) erhalten hat. 6.3.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (118) In Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfemaßnahme erst durchführen darf, nachdem die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung dieser Maßnahme getroffen hat. (119) Die Kommission stellt fest, dass Portugal ENVC die bisherigen Maßnahmen gewährt hat, ohne sie bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden (mit der in Erwägungsgrund 125 unten genannten Ausnahme). Die Kommission bedauert, dass sich Portugal nicht an das Durchführungsverbot gehalten und somit gegen seine Verpflichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. 6.4.   Vereinbarkeit der bisherigen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt (120) Insoweit die oben genannten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist ihre Vereinbarkeit im Lichte der in den Absätzen 2 und 3 des Vertrags genannten Ausnahmen zu beurteilen. (121) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat mögliche Gründe für die Vereinbarkeit vorzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben sind (42). Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass die meisten der bisherigen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen und haben deshalb keine für die Vereinbarkeit sprechenden Argumente vorgetragen. (122) Die Kommission hat gleichwohl beurteilt, ob einer der im AEUV niedergelegten Gründe auf die bisherigen Maßnahmen anwendbar ist. (123) Bezüglich der Zuschüsse für den Schiffbau trägt Portugal vor, dass sie gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 296/89 zur Umsetzung der Richtlinie 87/167/EWG (siehe Erwägungsgrund 68 oben) gewährt wurden. Wie die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss feststellte, ist diese Richtlinie am 31. Dezember 1990 hinfällig geworden (siehe Artikel 13 der Richtlinie). (124) Darüber hinaus hat Portugal keine Belege dafür erbracht, dass die Zuschüsse für den Schiffbau mit einer der nachfolgenden Rechtsgrundlagen zur Feststellung der Vereinbarkeit von Beihilfen für den Schiffbau vereinbar wären. (125) Die einzige Ausnahme bilden zwei Zuschüsse für den Schiffbau, die ENVC 2003 und 2005 für den Bau von zwei Schiffen (Verträge C224 und C225 — siehe Anlage II) gewährt wurden. Diese Zuschüsse wurden von der Kommission mit ihrer Entscheidung in der Sache C 33/2004 (43) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 genehmigt. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass nach den vorliegenden Informationen die Zuschüsse für die Verträge C224 und C225 in Höhe von jeweils 2 675 275 EUR (bzw. insgesamt 5 350 550 EUR) mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen für den Schiffbau darstellen. (126) Die übrigen Zuschüsse für den Schiffbau (in Höhe von 21 779 383,21 EUR) — deren Beihilfecharakter Portugal nicht thematisiert — sind indes nach Auffassung der Kommission nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (127) Was die übrigen bisherigen Maßnahmen (mit Ausnahme der Patronatserklärungen vom 8. Januar 2007 und 26. Juni 2008) anbelangt, so kommt, wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt, angesichts des Charakters der Maßnahmen und der Schwierigkeiten von ENVC, als einzig relevantes Vereinbarkeitskriterium jenes in Bezug auf Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowie auf Grundlage der RuU-Leitlinien von 2004 in Betracht (44). (128) Zunächst bekräftigt die Kommission ihre Feststellungen im Einleitungsbeschluss, wonach die in Abschnitt 3.1 der RuU-Leitlinien von 2004 festgelegten Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen nicht erfüllt sind. Randnummer 25 a) der RuU-Leitlinien von 2004 zufolge muss es sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen handeln, wobei für das Darlehen in beiden Fällen ein Zinssatz verlangt werden muss, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für ein Darlehen an gesunde Unternehmen gelten. Die Kapitalerhöhung 2006 würde diese Anforderung beispielsweise bereits nicht erfüllen. (129) Des Weiteren heißt es unter Randnummer 25 a, dass für die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Bürgschaften eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen gilt. Wie oben ausgeführt, trifft dies offenbar auf keine der geprüften bisherigen Maßnahmen zu. (130) Unter Randnummer 25 b wird ausgeführt, dass die Rettungsbeihilfen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein müssen und keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben dürfen. Portugal hat keinerlei Anhaltspunkt dafür beigebracht, dass dies auf die bisherigen Maßnahmen zutrifft. (131) Im Falle nicht angemeldeter Rettungsbeihilfen muss der Mitgliedstaat Randnummer 25 c zufolge der Kommission innerhalb von höchstens sechs Monaten nach der erstmaligen Anwendung der Maßnahme entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist. Auch diese notwendige Vereinbarkeitsvoraussetzung wurde von Portugal nicht erfüllt. (132) Gemäß Randnummer 25 d muss die Höhe der Rettungsbeihilfe auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens erforderlich ist. Aufgrund der erheblichen Höhe der Beihilfebeträge, die sich aus allen bisherigen Maßnahmen ergibt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch diese Anforderung nicht erfüllt ist. (133) Schließlich wird in Randnummer 25 e der RuU-Leitlinien von 2004 die Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe verlangt. Diesem Grundsatz zufolge genehmigt die Kommission keine weiteren Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, wenn es weniger als zehn Jahre zurückliegt, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen wurde. Angesichts der zahlreichen staatlichen Eingriffe während des von den bisherigen Maßnahmen erfassten Zeitraums steht es außer Zweifel, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht eingehalten wurde und ENVC mehrfach rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hat. (134) Zu den Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne des Abschnitts 3.2 der RuU-Leitlinien von 2004 st

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.