Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1587 der Kommission vom 7. Mai 2015 über die von Portugal durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35546 (2013/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3036) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1587. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nten Alternativen ENVC nicht ermöglichen würden, ihren finanziellen und geschäftlichen Verpflichtungen nachzukommen (insbesondere gegenüber der portugiesischen Marine). Im Jahr 2006 habe die Werft über Aufträge für 15 Schiffbauprojekte im Gesamtwert von 386 Mio. EUR verfügt. (45) Portugal behauptet, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sich ebenso für die Erhöhung des Kapitals von ENVC entschieden hätte, um so dem Unternehmen die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen und seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Schiffbaumarkt zu stärken. (46) In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2014 gab Portugal an, dass die Entscheidung für die Kapitalerhöhung 2006 nicht nur vor dem Hintergrund des Portfolios des Unternehmens, sondern auch eines Umstrukturierungsplans für ENVC vom August 2005 gefallen sei. (47) Der im Entwurf vorgelegte Umstrukturierungsplan wurde von der Banco Português de Investimento S.A. (im Folgenden „BPI“) aufgestellt und erfasste den Zeitraum 2005-2009. Darin heißt es, dass sich ENVC auf den Militärbereich konzentrieren müsse, um ihre Rentabilität wiederherzustellen, obgleich eingeräumt wird, dass die finanzielle und wirtschaftliche Nachhaltigkeit von ENVC von ihren Managementkapazitäten, der Erfüllung laufender Verträge und der Entwicklung des Schiffbaumarktes abhängig sei. (48) Im Umstrukturierungsplan wurden die Kosten im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der zu diesem Zeitpunkt laufenden Verträge nicht beziffert. Die Kosten, die durch die Schließung des Unternehmens entstehen würden (einschließlich durch die Entlassung der Beschäftigen und Begleichung von Verbindlichkeiten), wurden hingegen auf 175 Mio. EUR veranschlagt. Nach Auffassung Portugals sei die Liquidation des Unternehmens schwerer zu bewerkstelligen gewesen als die Kapitalerhöhung, sodass von der ersten Lösung Abstand genommen worden sei. (49) Portugal erläutert des Weiteren, dass der Unterstützungsbedarf von ENVC mit dem Umstrukturierungsplan bestätigt worden sei, da das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit 2005-2007 nicht aus eigener Kraft habe fortführen können. Portugal merkt jedoch an, dass in einem Bericht der Inspecção-Geral de Finanças — IGF (der für die Überwachung der öffentlichen Unternehmen in Portugal zuständigen Einrichtung) von 2009 festgestellt wurde, dass der Umstrukturierungsplan von ENVC nicht ausreichend umgesetzt worden sei und die Finanz- und Wirtschaftsprognosen für den Zeitraum 2008-2011 zu optimistisch seien. (50) In Bezug auf die Darlehen 2012 und 2013 vertritt Portugal die Ansicht, dass auf ENVC dieselben Zinssätze angewandt worden seien, die EMPORDEF am Markt habe erzielen können. Daher müssten die Zinssätze als den Marktbedingungen entsprechend und beihilfefrei gewertet werden. Da EMPORDEF Alleinaktionär von ENVC sei, könne sie als letztlich haftbar für die Schulden und Verbindlichkeiten von ENVC angesehen werden. Nach Auffassung Portugals habe EMPORDEF ihr Risiko nicht dadurch erhöht, dass sie sich diesem im Wege der Darlehen 2012 und 2013 weiter aussetzte. (51) In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2014 erklärte Portugal, dass ENVC bis Februar 2014 weder die Darlehen 2012 und 2013 zurückgezahlt noch Zinsen bedient habe. Zudem habe EMPORDEF, soweit notwendig, Patronatserklärungen für die Darlehen an ENVC ausgestellt. (52) Bezüglich der 2006, 2008, 2010 und 2011 gewährten DGTF-Darlehen vertritt Portugal die Ansicht, dass diese zu Marktbedingungen gewährt worden seien, da sich der Zinssatz nach dem EURIBOR-Zinssatz zuzüglich eines je nach Darlehensvertrag variablen Aufschlags gerichtet habe. Zudem seien diese Darlehen angesichts des Auftragsbestands von ENVC gewährt worden, der die berechtigte Erwartung genährt habe, ENVC könne die Darlehen zurückzahlen. (53) Portugal betont ferner, dass die Verwendung von Patronatserklärungen zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen üblich sei, um den Zugang von Unternehmen mit einer geringeren Kreditfähigkeit zu den Finanzmärkten zu gewährleisten. EMPORDEF hätte als Alleinaktionär in jedem Fall als letztlich haftbar für die Schulden von ENVC gegolten. Auf jeden Fall bestätigt Portugal, dass EMPORDEF der ENVC die Patronatserklärungen niemals in Rechnung gestellt hat. (54) Zu den Zuschüssen für den Schiffbau führt Portugal aus, dass sie gemäß gesetzesvertretender Verordnung Nr. 296/89 — zur Umsetzung der Richtlinie 87/167/EWG — gewährt worden seien und daher mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen für den Schiffbausektor darstellen würden. Bezüglich der Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen wird festgestellt, dass sie allen Unternehmen gewährt würden, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, und ENVC somit keinen ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschafft hätten. (55) Hinsichtlich der „Atlântida“ merkt Portugal an, dass ihr Marktwert — unter anderem unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Alterung und der natürlichen und funktionellen Wertminderung — im Juni 2012 geschätzt 29,24 Mio. EUR betragen habe. Vor diesem Hintergrund ist Portugal der Ansicht, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, der Bau des Schiffes habe ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, zumal die Baukosten den vertraglich vereinbarten Preis überstiegen hätten. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (56) In diesem Beschluss ist zunächst die Frage zu beantworten, ob es sich bei ENVC um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der RuU-Leitlinien von 2004 handelt (22). Anschließend wird untersucht, ob die zu prüfenden Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten von ENVC im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind und ob es sich gegebenenfalls um eine rechtmäßige Beihilfe handelt, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.1.   Die Schwierigkeiten von ENVC (57) Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, vertritt Portugal die Ansicht, dass erst 2009/2010 deutlich geworden sei, wie bedenklich die finanzielle Situation des Unternehmens ist, und dass erst angesichts des Jahresabschlusses 2012 die Unmöglichkeit der finanziellen Gesundung erkannt worden sei. (58) Die Kommission bekräftigt ihre im Einleitungsbeschluss geäußerten Auffassungen. Gemäß Randnummer 9 der RuU-Leitlinien von 2004 geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. (59) In Randnummer 10 der RuU-Leitlinien von 2004 wird klargestellt, dass eine Kapitalgesellschaft als in Schwierigkeiten befindlich gilt, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. (60) In Randnummer 11 der RuU-Leitlinien von 2004 heißt es weiter, dass selbst wenn die in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. (61) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei ENVC um eine Kapitalgesellschaft handelt, die mindestens seit dem Jahr 2000 fortlaufend erhebliche Verluste verzeichnete (siehe nachstehende Tabelle 3): Tabelle 3 Nettoergebnisse von ENVC zwischen 2000 und 2013   Nettoergebnis (in Mio. EUR) 2000 – 2,72 2001 – 4,98 2002 – 11,12 2003 – 26,87 2004 – 27,02 2005 – 14,38 2006 – 5,26 2007 – 8,04 2008 – 12,07 2009 – 22,26 2010 – 41,90 2011 – 22,70 2012 – 8,78 2013 – 52,42 Quelle: Jahresabschlüsse 2006, 2007, 2008, 2012 und 2013 von EMPORDEF (abrufbar unter http://www.empordef.pt/main.html), Jahresabschlüsse 2001, 2002, 2003, 2009, 2010 und 2011 von ENVC. (62) Neben den erheblichen Verlusten von ENVC, die einen ersten Hinweis auf die Schwierigkeiten des Unternehmens geben, liegen auch einige weitere typische Symptome eines im Sinne der RuU-Leitlinien von 2004 in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens vor. Beispielsweise gingen die Umsätze von ENVC spätestens seit 2008 kontinuierlich von damals 129,62 Mio. EUR auf 55,58 Mio. EUR im Jahr 2009, 20,22 Mio. EUR im Jahr 2010 und 15,11 Mio. EUR im Jahr 2011 zurück. Auch wenn der Umsatz 2012 aufgrund zusätzlicher Bauleistungen für ein logistisches Versorgungsschiff höher lag (30,38 Mio. EUR) (23), handelte es sich dabei um einen Einzelfall, denn 2013 ging der Umsatz erneut auf nur noch 3,79 Mio. EUR zurück. (63) ENVC ist zudem seit mindestens 2009 überschuldet. Die Überschuldung betrug – 25,62 Mio. EUR im Jahr 2009, – 74,49 Mio. EUR im Jahr 2010, -129,63 Mio. EUR im Jahr 2011, 142,45 Mio. EUR im Jahr 2012 und -193,46 Mio. EUR im Jahr 2013 (24). (64) Den Erklärungen Portugals zufolge (siehe Erwägungsgrund 43 oben) war die Kapitalerhöhung 2006 notwendig, um Artikel 35 des portugiesischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften nachzukommen, wobei die Alternativen in einer Verringerung des Kapitals von ENVC bzw. der Liquidation des Unternehmens bestanden hätten. Darüber hinaus wird in dem von der BPI erstellten Umstrukturierungsplan vom August 2005 (siehe Erwägungsgrund 47 oben) betont, dass sich ENVC seit Ende 2003 in einer Situation technischer Insolvenz („falência técnica“) befunden habe. Schließlich stellt die Kommission fest, dass ENVC laut Bericht der IGF von 2009 per 31. Dezember 2005 sowie Ende 2008 erneut in eine Situation technischer Insolvenz geraten war. Offensichtlich zeigte ENVC zu diesen Zeitpunkten, als das Unternehmen technisch insolvent war, alle Anzeichen eines Konkurses und war nur noch nicht vom zuständigen Gericht für zahlungsunfähig erklärt worden. Dies lässt darauf schließen, dass das Unternehmen zumindest Ende 2003, 2005 und 2008 die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß Randnummer 10 der RuU-Leitlinien von 2004 erfüllte. (65) Aus den vorgenannten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ENVC zu dem Zeitpunkt, als die bisherigen Maßnahmen gewährt wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der RuU-Leitlinien von 2004 war. 6.2.   Vorliegen einer Beihilfe (66) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (67) Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission beurteilen, ob bei den fraglichen Maßnahmen alle Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (d. h. Übertragung staatlicher Mittel, selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel) erfüllt sind. (68) Die Kommission möchte dazu an dieser Stelle feststellen, dass Portugal den Beihilfecharakter der Zuschüsse für den Schiffbau, die den portugiesischen Behörden zufolge in Anwendung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 296/89 zur Umsetzung der Richtlinie 87/167/EWG gewährt wurden, nicht bestreitet. Die Kommission wird ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Abschnitt 6.4 unten beurteilen. (69) Zu den Zuschüssen für Ausbildungsmaßnahmen, die 2005 und 2006 im Umfang von 257 791 EUR gewährt wurden, erklärt Portugal, dass dies im Rahmen des aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Operationellen Programms für Beschäftigung, Ausbildung und soziale Entwicklung (POEFDS) erfolgt sei. Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei diesen Mitteln per se um staatliche Beihilfen handelt, da sie von dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den Strukturfonds 2000-2006 gewährt wurden. Daher wird sich die Kommission in Abschnitt 6.4 unten konkret zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt äußern. 6.2.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (70) Portugal bestreitet nicht die vorläufigen Erkenntnisse der Kommission im Einleitungsbeschluss in Bezug auf das Vorliegen staatlicher Mittel und die Zurechenbarkeit. (71) Zunächst betont die Kommission, dass die DGTF-Darlehen, die Zuschüsse für den Schiffbau und die Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen unmittelbar aus dem Staatshaushalt bereitgestellt wurden (hauptsächlich von der DGTF), weshalb kein Zweifel daran besteht, dass diese bisherigen Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten und dem Staat zuzurechnen sind. (72) Bezüglich der Maßnahmen von EMPORDEF geht die Kommission ebenfalls davon aus, dass sie öffentliche Mittel einschlossen (da deren Haushaltsmittel direkt vom Staat bereitgestellt werden) und dass diese Maßnahmen im Sinne der Rechtsprechung in der Rechtssache Stardust Marine dem Staat zurechenbar sind (25). Zunächst stellt die Kommission fest, dass es sich um eine öffentliche Holdinggesellschaft handelt, die sich zu 100 % im Besitz des Staates befindet, denn Alleinaktionär im Auftrag des Staates ist die DGTF. Darüber hinaus steht EMPORDEF unter direkter Finanzaufsicht des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltungen sowie unter sektorieller Aufsicht des Ministeriums für Nationale Verteidigung (26). (73) Der Website von EMPORDEF ist ferner zu entnehmen, dass deren Tätigkeiten mit den von ihrem Alleinaktionär, d. h. dem Staat, festgelegten Strategien und Zielen im Einklang stehen (27). Überdies werden der Generaldirektor und die anderen Mitglieder der Geschäftsführung von EMPORDEF unmittelbar vom Ministerium für Nationale Verteidigung ernannt (28). (74) In den Vorschriften für die geplante Privatisierung von ENVC (siehe Abschnitt 2.2) heißt es zudem eindeutig, dass die endgültige Entscheidung der portugiesischen Regierung und nicht EMPORDEF oblag. Als indirekten Beleg weist die Kommission auf eine Pressemitteilung des portugiesischen Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 4. Januar 2012 hin, in der es heißt: „Am 2. Juli 2011 hat das Ministerium für Nationale Verteidigung beschlossen, die Stilllegung von [ENVC] auszusetzen. Im August hat das Ministerium für Nationale Verteidigung dem neuen Verwaltungsrat von EMPORDEF den Auftrag erteilt, eine Lösung zu finden, um die Stilllegung und Schließung von ENVC zu verhindern“ (29). Darüber hinaus gab das Ministerium für Nationale Verteidigung mehrfach die zur geplanten Privatisierung von ENVC notwendigen Schritte bekannt (30). Nachdem die Privatisierungspläne verworfen worden waren, ermächtigte die portugiesische Regierung EMPORDEF, die im Hinblick auf ENVC erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (31). (75) Aufgrund dieser Sachlage ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen von EMPORDEF dem Staat zuzurechnen sind und dass die bisher von ihr zugunsten von ENVC ergriffenen Maßnahmen öffentliche Mittel beinhalteten. 6.2.2.   Selektiver Vorteil (76) Zu der Frage, ob ENVC durch die bisherigen Maßnahmen ein unzulässiger selektiver Vorteil entstanden ist, stellt die Kommission fest, dass dies nach Auffassung Portugals auf den überwiegenden Teil der bisherigen Maßnahmen nicht zutrifft, da sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stünden. (77) In ihrem Einleitungsbeschluss erklärte die Kommission, dass sie es für unwahrscheinlich halte, auch wenn Informationen zum damaligen Zeitpunkt nur in begrenztem Maße zur Verfügung standen, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber ENVC die bisherigen Maßnahmen gewährt hätte. Angesichts der damaligen Schwierigkeiten von ENVC gelangte die Kommission vielmehr zu der vorläufigen Auffassung, dass ein rational handelnder Marktteilnehmer einem Unternehmen wie ENVC diese Finanzmittel nicht gewährt hätte. Zudem kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Vorteil selektiver Natur war, da allein ENVC davon profitierte. (78) In Bezug auf die Kapitalerhöhung 2006 teilt die Kommission nicht die Auffassung Portugals, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber dem Unternehmen Kapital zugeführt hätte, anstatt es aufzulösen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Tätigkeit auf dem Schiffbaumarkt fortzusetzen, insbesondere mit Blick auf den Auftragsbestand, der damals 15 Bauprojekte im Wert von 386 Mio. EUR umfasste (siehe Erwägungsgrund 44 oben). (79) Zunächst stellt die Kommission fest, dass ein rational handelnder Marktteilnehmer abgewogen hätte, ob es wirtschaftlich vernünftiger ist, das Unternehmen abzuwickeln oder zusätzliches Kapital zuzuführen, und dabei sowohl die schlechten Geschäftsergebnisse von ENVC zwischen 2000 und 2006 als auch die dem Unternehmen bereits vor der Kapitalerhöhung 2006 gewährten Maßnahmen (d. h. ein DGTF-Darlehen vom Januar/Februar 2006 in Höhe von 30 Mio. EUR, die Zuschüsse für den Schiffbau in Höhe von über 27 Mio. EUR sowie die Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen) berücksichtigt hätte. (80) Auch wenn der Wert des Auftragsbestands höher zu sein schien als der sich aus den bisherigen Maßnahmen ergebende Betrag, ist die Kommission der Ansicht, dass ein rational handelnder Marktteilnehmer auch die Wahrscheinlichkeit mitberücksichtigt hätte, ob ENVC in der Lage sein wird, die Bauleistungen gewinnbringend und/oder innerhalb der Vertragsfristen auszuführen, sodass es zu keinen Strafzahlungen kommt (32). Den von Portugal vorgelegten Informationen zufolge deutet nichts darauf hin, dass EMPORDEF solcherlei Überlegungen anstellte, als die Kapitalerhöhung 2006 vorgenommen wurde. (81) Des Weiteren stellt Portugal fest, dass dem von der BPI im August 2005 erstellten Umstrukturierungsplan zufolge die Kosten in Verbindung mit der Schließung von ENVC auf 175 Mio. EUR veranschlagt worden seien. Da also die Liquidation höhere Kosten als die Kapitalerhöhung verursacht hätte, sei von der ersten Handlungsoption Abstand genommen worden. (82) Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die Schätzung der BPI im Umstrukturierungsplan nicht belegt ist, sodass die Kommission weder ihre Richtigkeit bewerten noch beurteilen kann, ob es für EMPORDEF wirklich wirtschaftlich vernünftiger war, Kapital zuzuführen, anstatt das Unternehmen abzuwickeln. (83) Hinzu kommt, dass dem von der BPI erstellten Umstrukturierungsplan zufolge ENVC die Rentabilität nicht aus eigener Kraft wiederherstellen konnte und externe Mittel in Höhe von 45-50 Mio. EUR in einem Basisszenario und von 70-80 Mio. EUR in einem pessimistischen Szenario benötigte. Der Betrag der Kapitalerhöhung 2006 (24,875 Mio. EUR) liegt deutlich unter diesen Schätzungen und hätte nicht für die Wiederherstellung der Rentabilität von ENVC gereicht. (84) Schließlich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass ENVC einer tief greifenden Umstrukturierung bedurfte, wie im Umstrukturierungsplan der BPI bestätigt wurde. Obgleich es sich bei dem Umstrukturierungsplan lediglich um einen Entwurf handelt, wird auf die Schwierigkeiten von ENVC und den Bedarf an zusätzlichen externen Mitteln bereits hingewiesen. Allerdings wird in dem Umstrukturierungsplan klargestellt, dass die Rückkehr zur Rentabilität in erheblichem Maße davon abhängt, ob das Unternehmen in der Lage ist, seine Verträge zu erfüllen, und wie sich die Schiffbaumärkte entwickeln. In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass Portugal keine Belege dafür vorgelegt habe, dass EMPORDEF diese Aspekte bei der Kapitalerhöhung 2006 berücksichtigt hat, die ohnehin unter dem Schätzbetrag lag, der laut Umstrukturierungsplan notwendig gewesen wäre, um Aussichten auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens zu eröffnen. (85) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Kapitalerhöhung 2006 nicht vorgenommen hätte und deshalb ENVC ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wurde. (86) Bezüglich der von EMPORDEF gewährten Darlehen 2012 und 2013 von insgesamt 101 118 066,03 EUR ergibt sich aus den von Portugal vorgelegten Informationen, dass EMPORDEF im Laufe des Jahres 2012 70 überwiegend kurzfristige Verträge mit ENVC mit einer Laufzeit von 90 Tagen abgeschlossen hat. Es wurden verschieden hohe Darlehen zu unterschiedlichen Zinssätzen gewährt, die sich jedoch überwiegend nach dem 3-Monats-EURIBOR richteten, zuzüglich eines Aufschlags. Einige Verträge enthielten allerdings einen festen Zinssatz, insbesondere die ab Oktober 2012 unterzeichneten (siehe beispielsweise die Verträge vom 30. März 2012 über 16,7 Mio. EUR mit einem Zinssatz von 2 %, vom 2. November 2012 über 10,570 Mio. EUR mit einem Zinssatz von 5,871 % bzw. vom 1. Dezember 2012 über 1 Mio. EUR ebenfalls mit einem Zinssatz von 5,871 %). Außerdem hat es den Anschein, dass die Darlehensverträge nicht besichert waren. (87) Portugal macht geltend, dass es sich bei den DGTF-Darlehen um keine Beihilfe handelte, da EMPORDEF die marktüblichen Zinssätze auf ENVC angewendet habe. Da EMPORDEF als Alleinaktionär in jedem Fall für die Schulden und Verbindlichkeiten von ENVC haftbar gewesen sei, ist Portugal der Auffassung, dass sich das von EMPORDEF eingegangene Risiko durch das weitere Engagement für ENVC nicht erhöht habe. (88) Zunächst ist nicht erkennbar, dass EMPORDEF für alle Schulden und Verbindlichkeiten von ENVC haftbar wäre, da es sich bei EMPORDEF und ENVC um Kapitalgesellschaften („sociedade anónima“) handelt. Gemäß Artikel 271 des portugiesischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften beschränkt sich die Haftung der Mitglieder (Anteilseigner) bei Kapitalgesellschaften in der Regel auf den Nennwert ihrer Anteile (33). Also ist EMPORDEF mit der Gewährung der Darlehen 2012 und 2013 an ENVC über ihre Anteile am Unternehmen hinausgehende zusätzliche Risiken eingegangen. (89) Ungeachtet des Vorstehenden vertritt die Kommission in jedem Fall die Auffassung, dass EMPORDEF nicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auftrat, als die Darlehen 2012 und 2013 an ENVC vergeben wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die finanzielle Situation von ENVC außerordentlich schwierig, denn die Verluste des Vorjahres beliefen sich auf 22,70 Mio. EUR (siehe Tabelle 3) und das negative Eigenkapital auf -129,63 Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 63 oben). Angesichts der Schwierigkeiten von ENVC ist die Kommission der Ansicht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die finanzielle Situation des Unternehmens geprüft und seine Schuldendienstfähigkeit analysiert hätte. In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass mehrere Finanzinstitute — bei denen die Kommission keinen Anlass zu der Annahme hat, sie wären keine marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber — die Direktvergabe von Darlehen an ENVC abgelehnt hatten. Dies allein stellt einen Hinweis darauf dar, dass die Märkte nicht mehr davon ausgingen, dass ENVC die Darlehen zurückzahlen könnte. (90) Durch die bloße Weitergabe der marktüblichen Zinssätze verschaffte EMPORDEF der ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil, da Letzterer diese Bedingungen insofern nicht eingeräumt worden wären, als ENVC gar keine Darlehen mehr auf dem Markt aufnehmen konnte. Obgleich einige der von EMPORDEF auf ENVC angewandten Zinssätze relativ hoch zu sein scheinen (z. B. 3-Monats-EURIBOR zuzüglich 8,431 % für den Vertrag vom 30. Mai 2012), ist die Kommission der Ansicht, dass kein privates Finanzinstitut solch ein Darlehen ohne Besicherung an ein eindeutig in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen vergeben hätte. (91) Die Kommission stellt außerdem fest, dass EMPORDEF nach Ablauf des Fälligkeitszeitraums von 90 Tagen hätte feststellen k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.