Europäische Union

1999/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen Nr. IV/D-1/30.373 - P&I- Clubs. IGA und Nr. IV/D-l/37.143 - P&I-Clubs. Pooling Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 221) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0329 1999/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen Nr. IV/D-1/30.373 - P&I- Clubs. IGA und Nr. IV/D-l/37.143 - P&I-Clubs. Pooling Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 221) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 125 vom 19/05/1999 S. 0012 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen Nr. IV/D-1/30.373 - P& I-Clubs. IGA und Nr. IV/D-l/37.143 - P& I-Clubs. Pooling Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 221) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/329/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 6 und 8, gestützt auf die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 übermittelten Anträge auf Negativattest bzw. Freistellung des International Group Agreement vom 18. Juni 1981 bzw. 27. Juli 1984, den Antrag vom 20. Februar 1995 auf Verlängerung der am 16. Dezember 1985 gewährten Freistellung und die Anmeldungen zwecks Freistellung des International Group Pooling Agreement am 7. Juli 1998 und des International Group Agreement am 21. Oktober 1998, gestützt auf die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Veröffentlichung von Mitteilungen betreffend das International Group Pooling Agreement am 14. August 1998(2) und das International Group Agreement am 21. Oktober 1998(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT 1. EINLEITUNG (1) Diese Sache betrifft die Vereinbarkeit zweier von der International Group of P& I-Clubs (nachstehend IG) geschlossener Vereinbarungen, nämlich des International Group Pooling Agreement (nachstehend Pooling Agreement) und des International Group Agreement (nachstehend IGA), mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens. (2) Das IGA war ursprünglich 1981 bei der Kommission angemeldet worden. Die Kommission gewährte für dieses Abkommen eine förmliche Freistellung von zehn Jahren. Diese lief im Februar 1995 ab, und die IG beantragte eine Erneuerung der Freistellung. (3) Im Juni 1997 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die IG, in der sie feststellte, daß sowohl das Pooling Agreement als auch das IGA gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstießen. Diesen Einwänden der Kommission war eine Beschwerde des Greek Shipping Co-operation Committee (GSCC), einer in London ansässigen Schiffahrtsorganisation, die sich mit Angelegenheiten befaßt, die letztlich in griechischem Eigentum befindliche Schiffe berühren, gegen das Pooling Agreement vorausgegangen. (4) Nach Erlaß der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die IG beschlossen, ihre Vereinbarungen zu ändern, um sie mit den in der EU und im EWR geltenden Wettbewerbsregeln in Einklang zu bringen. Sie meldete die geänderte Fassung des Pooling Agreement im Juli 1998 und des IGA im Oktober 1998 an. 2. DIE VERTRAGSPARTEIEN (5) Die Protection & Indemnity Clubs (P& I-Clubs) sind nicht auf Gewinn gerichtete Vereine auf Gegenseitigkeit, die ihren Mitgliedern, den Reedern, Protection-& Indemnity-Versicherungen (P& I-Versicherungen) anbieten. Die P& I-Clubs werden von einem Board geleitet, der die Mitglieder vertritt, doch befindet sich die Geschäftsführung in den Händen beruflich qualifizierter Manager, die vom Board bestellt werden. (6) Die International Group (IG) of P& I-Clubs ist ein weltweiter Verein von P& I-Clubs. 19 P& I-Clubs sind Mitglieder der IG (sieben aus dem Vereinigten Königreich, vier von den Bermuda-Inseln, drei aus Luxemburg, zwei aus Norwegen und jeweils einer aus den USA, Japan und Schweden). 3. DER P& I-VERSICHERUNGSMARKT (7) Die Seeversicherung (Direktversicherung) kann in zwei umfassende Bereiche aufgeteilt werden: der eine deckt die Risiken von Schäden an den Schiffen (Schiffskörper, Maschinen,...) und wird üblicherweise von gewerblichen Versicherern angeboten. Der andere, P& I-Versicherung genannt, deckt Vertrags- und Haftpflichtschäden und wird seit jeher von Reedervereinen auf Gegenseitigkeit, den P& I-Clubs, versichert. (8) Protection & Indemnity ist ein allgemeines Konzept, das die Versicherung verschiedener Risikoarten beinhaltet: Körperverletzung oder Tod von Mannschaft Passagieren und anderen Personen; Kollisionsschäden an Schiffen; sonstige Sachschäden Dritter (z. B. Hafenanlagen...); Verschmutzung; Ladung und sonstiges (z. B. Kosten der Wrackbergung,...). Die meisten P& I-Versicherer versichern sämtliche Risiken im Rahmen eines einzigen Vertrags. (9) Etwa 89 % der weltweiten Tonnage und nahezu 100 % der europäischen (EU-EFTA-) Tonnage werden von den P& I-Clubs versichert, die Mitglied der IG sind. Zur Zeit bieten sie Versicherungsschutz bis ungefähr 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) an. (10) Weltweit reichen die Marktanteile der einzelnen zur IG gehörenden P& I-Clubs von 16,3 % (der britische Gegenseitigkeitsverein) bis zu weniger als 1 % (der US-amerikanische Club). Die nachstehende Tabelle enthält eine Aufschlüsselung dieser Zahlen bei den einzelnen P& I-Clubs für das Geschäftsjahr 1998/99(4): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (11) Die restliche Tonnage wird von kleinen unabhängigen P& I-Vereinen auf Gegenseitigkeit bzw. gewerblichen Seeversicherern versichert, oder sie wird überhaupt nicht gegen P& I-Risiken versichert. Die unabhängigen P& I-Vereine auf Gegenseitigkeit konzentrieren sich üblicherweise auf spezifische Schiffstypen wie Trockenfrachter, Küstenschiffe oder Fischereischiffe und bieten eine niedrige P& I-Deckung an. Die größten dieser Versicherer sind die Ocean Marine-Vereine auf Gegenseitigkeit. (12) Einige der IG angehörende P& I-Clubs bieten unabhängig Versicherungen für bestimmte Schiffsarten an. Die Shipowners Mutual Protection beispielsweise nahm 1996 alle Fischereischiffe von den IG-Vereinbarungen aus und bietet jetzt einen Versicherungsschutz bis zu 500 Mio. USD für sie an. (13) Einige gewerbliche Versicherer, wie Lloyd's Syndicates, Southern Seas (Chubb Insurance), Terra Nova oder HIH bieten ebenfalls P& I-Versicherungen an. Sie haben zur Zeit keinen bedeutenden Marktanteil. 4. DIE VERTRAEGE 4.1. Das Pooling Agreement (14) Das Pooling Agreement ist im wesentlichen eine Schadenteilungsvereinbarung zwischen Vereinen auf Gegenseitigkeit. Sein Zweck besteht darin, die gegen einen Club geltend gemachten Ansprüche über einen bestimmten Betrag hinaus proportional auf alle P& I-Clubs zu verteilen. Es wurde zum ersten Mal 1899 von sechs in Großbritannien gegründeten P& I-Clubs unterzeichnet. Seitdem ist es mehrmals modifiziert worden und sind ihm neue Clubs beigetreten. (15) Nur l8 P& I-Clubs sind am Pooling Agreement beteiligt. Das verbleibende IG-Mitglied, SMP (aus Luxemburg), ist indirekt dadurch am Pooling Agreement beteiligt, daß es durch einen der anderen Clubs rückversichert wird. 4.1.1. Die Schadenteilungsvereinbarung (16) Die Schadenteilungsvereinbarung sieht einen Versicherungsschutz auf verschiedenen Stufen vor: a) Die ersten 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD) eines Schadens werden von dem Club getragen, durch dessen Mitglied die Verbindlichkeit entstanden ist. Dies wird der "Selbstbehalt" des Clubs genannt. Die meisten der gegen die Clubs geltend gemachten Ansprüche fallen unter diese Kategorie (99 % zahlenmäßig und 82 % wertmäßig für den Zeitraum 1985/95). b) Bei Schäden über 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD) bis 27,42 Mio. EUR (30 Mio. USD) beteiligen sich die Clubs im Rahmen des Pooling Agreement an dem Mehrbetrag. Zwischen 1985 und 1995 sind ungefähr 20 Ansprüche pro Jahr unter diese Kategorie gefallen. c) Bei Schäden über 27,42 Mio. EUR (30 Mio. USD) bis 1,8 Mrd. EUR (2 Mrd. USD) wird der Mehrbetrag von dem allgemeinen Schadenexzedenten-Gruppenrückversicherungsvertrag gedeckt, der von den Clubs gemeinsam mit gewerblichen Versicherern vereinbart wird. In diese Kategorie fallen nur ein bis zwei Ansprüche pro Jahr. d) Bei Schäden über dem Betrag der Schadenexzedentenrückversicherung bis ungefähr 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) beteiligen sich die Clubs wiederum im Rahmen des Pooling Agreement an dem Überschuß. Dies wird der "Overspill" genannt. Bislang wurde noch niemals ein Anspruch auf dieser Stufe geltend gemacht. (17) Die Einschränkung "bis ungefähr" 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) als die für den "Overspill" gesetzte Hoechstgrenze bedarf der Erläuterung. Bei dieser Hoechstgrenze handelt es sich nicht um einen festen Betrag. Falls ein "Overspill"-Schaden eintritt, muß jedes Mitglied bis zu 2,5 % der Hoechstgrenze beitragen, für die es nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen von 1976 (Ziffer 14.2 des Pooling Agreement) haften würde. Dieser Artikel setzt eine Serie von Hoechstbeträgen fest, für die ein Reeder je Katastrophe auf der Basis der Tonnage des betreffenden Schiffs haftet(5). Der Betrag von 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) ergibt sich durch Addieren der 2,5 % der Hoechsthaftungsbeträge für jedes der Schiffe, die von den an dem Pooling Agreement beteiligten P& I-Clubs versichert werden. (18) In der Selbstbehaltskategorie haftet, wie bereits erwähnt, der Club, durch dessen Mitglied die Verbindlichkeit entstanden ist, für den gesamten Schaden. In den anderen Kategorien beteiligen sich die Clubs nach verschiedenen Regeln an den Schäden: a) Zwischen 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD) bis 27,42 Mio. EUR (30 Mio. USD) beteiligen sich die einzelnen Clubs an den Schäden entsprechend ihrem jeweiligen prozentualen Anteil an Schäden, Tonnage und insgesamt eingeforderten (Vorab- und Zusatz-) Beiträgen. Jeder dieser drei Faktoren macht 1/3 des endgültigen prozentualen Anteils aus (aus diesem Grund wird diese Methode die 1/3-Formel genannt). Es bestehen jedoch zwei Einschränkungen hinsichtlich dieser Formel. Erstens wird eine Schadensquotenberichtigung vorgenommen, die berücksichtigt, ob der betreffende Club in der Vergangenheit mehr oder weniger Beiträge erhalten hat, als er effektiv für andere Mitglieder gezahlt hat. Zweitens muß der Club, gegen den der Anspruch zwischen 18,3 Mio. EUR (20 Mio. USD) und 27,42 Mio. EUR (30 Mio. USD) geltend gemacht wird, eine Vertragsstrafe von 20 % zahlen (Ziffer 10.1 und Anhang VI des Pooling Agreement). b) An den Kosten des allgemeinen Schadenexzedenten-Gruppenrückversicherungsvertrags beteiligen sich die einzelnen Clubs entsprechend der von ihnen versicherten Tonnage. Der zu zahlende Tarif pro Tonne ist jedoch von dem Schiffstyp abhängig. Bei Schiffen, die in der Vergangenheit zu derart hohen Schadensfällen geführt haben, sind die Tarife pro Tonne höher. Tatsächlich entfielen auf Tankschiffe rund 80 % der Schadensfälle, die diese Höhe erreichten; daher sind die Tarife für Tankschiffe viel höher. c) Ein Overspill-Schaden würde auf alle Clubs in dem Verhältnis verteilt, das die Clubgrenze der einzelnen Clubs zu dem Gesamtbetrag aller Clubgrenzen hat, das sich nach der erklärten Methode (Randnummer 17) berechnet. (19) Es ist darauf hinzuweisen, daß beim Eintritt eines Overspill-Schadens jeder Club berechtigt ist, von seinem Beitrag die von seinen Mitgliedern nicht "auf wirtschaftliche Weise zurückzugewinnenden" Beträge (Ziffer 14.3 des Pooling Agreement) abzuziehen. Falls zwischen den Clubs keine Einigung erzielt werden kann, legt eine Expertengruppe die nicht "auf wirtschaftliche Weise zurückzugewinnenden" Beträge fest (Ziffer 15 des Pooling Agreement). Diese Klausel begrenzt das Schadenrisiko der Clubs und verhindert, daß die Clubs Beträge zahlen, die sie niemals in voller Höhe einziehen könnten. 4.1.2. Die gemeinsame Mindestdeckung (20) Wie erklärt wurde (Randnummer 16), sind alle Mitglieder der P& I-Clubs verpflichtet, sich im Rahmen der Schadenteilungsvereinbarung an Schäden bis ungefähr 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) zu beteiligen. (21) Vor dem 20. Februar 1998 war dieser Betrag auf ungefähr 16,5 Mrd. EUR (18 Mrd. USD) (20 % der Hoechsthaftung nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen von 1976) festgesetzt. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission die Auffassung, daß diese hohe Mindestdeckung gegen Artikel 85 verstößt, weil sie die Clubs daran hindert, durch das Angebot einer Deckung von unter ca. 16,5 Mrd. EUR (18 Mrd. USD), an der erheblicher Bedarf besteht, miteinander zu konkurrieren. Außerdem hielt sie diese Vereinbarung über eine hohe gemeinsame Mindestdeckung für einen Mißbrauch der von den P& I-Clubs gehaltenen gemeinsamen beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86, der darin bestand, den am Markt angebotenen Versicherungsschutz auf Kosten der Verbraucher zu begrenzen. (22) Daraufhin erklärten sich die IG-Clubs zur Herabsetzung der gemeinsamen Mindestdeckung von ungefähr 16,5 Mrd. EUR (18 Mrd. USD) auf 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) bereit. (23) Die IG hat auch eine Änderung des Pooling Agreement angemeldet, die klarstellt, daß es den P& I-Clubs freisteht, außerhalb des Pooling Agreement eine höhere Deckung als die Mindestdeckung anzubieten und somit im Bereich eines weiterreichenden Versicherungsschutzes miteinander zu konkurrieren (Änderung der Nummer 5 in Anhang III zum Pooling Agreement). Es steht ihnen auch frei, außerhalb des Pooling Agreement individuell eine niedrigere Deckung anzubieten. 4.1.3. Genehmigung der Versicherungsbedingungen (24) Das Pooling Agreement enthält außerdem einige Klauseln, die zwar nicht die Schadenteilung unter den P& I-Clubs betreffen, aber mit ihr direkt in Verbindung stehen. Die Versicherungsbedingungen ("Rules") der einzelnen Clubs unterliegen der Genehmigung durch die anderen Mitglieder des Pooling Agreement (Nummer 16 des Pooling Agreement). Tatsächlich können 3/4 der P& I-Clubs entscheiden, einem P& I-Club, dessen Versicherungsbedingungen und Rechnungslegung sie nicht genehmigt haben, die Leistungen des Pools zu verweigern. 4.1.4. Rückversicherungsbestimmungen (25) Das Pooling Agreement enthält außerdem Bestimmungen, die von einem Club befolgt werden müssen, der einen dritten Versicherer, sei es einen Versicherer auf Gegenseitigkeit oder einen gewerblichen Versicherer, rückversichern will. (26) Ursprünglich gab es nur für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die sich bei einem P& I-Club rückversichern wollten, bestimmte objektive Bedingungen, die diese zu erfuellen hatten. Gewerbliche Versicherer waren hiervon ausgenommen. Die IG hätte so ohne weiteres gewerbliche Versicherer durch die Rückversicherung von nur einigen wenigen diskriminieren können. Außerdem sah das Pooling Agreement keinen Mechanismus vor, der hätte sicherstellen können, daß die objektiven Kriterien für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von den P& I-Clubs auch beachtet werden. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission die Auffassung vertreten, daß im Pooling Agreement objektive Kriterien und angemessene Verfahren fehlen, damit ein Club einen dritten Versicherer rückversichern kann, und daß dies einen Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag darstellt. (27) Die IG hat Änderungen der entsprechenden Bestimmungen (Änderungen von Anhang X zum Pooling Agreement) notifiziert. Demnach muß jeder Club, der einen dritten Versicherer rückversichern möchte, dies bei der IG beantragen. Die Vertragsparteien des Pooling Agreement müssen daraufhin entscheiden, ob der dritte Versicherer bestimmte Voraussetzungen erfuellt. Einige dieser Bedingungen sind allgemeiner Art, während andere speziell für Versicherer auf Gegenseitigkeit bzw. für gewerbliche Versicherer gelten. Was die allgemeinen Voraussetzungen betrifft, so muß der Versicherer finanziell gesund sein, muß der von ihm angebotene P& I-Versicherungsschutz dem von den IG-Clubs angebotenen Schutz ähneln und muß er einen angemessenen Beitrag zu den gegen den Pool geltend gemachten Ansprüchen und zu den Prämien des Schadenexzedentenvertrags leisten. Außerdem muß der Versicherer, wenn er ein Versicherer auf Gegenseitigkeit ist (der nicht von diskriminierenden Gesetzen in seinem Land, die die Wahlfreiheit bezüglich des Versicherers von Reedern oder Schiffen dieses Landes beschränken, begünstigt wird), auf echter, nicht gewinnorientierter Gegenseitigkeitsbasis Geschäfte betreiben, müssen seine Erfahrung und Grundsätze in Verbindung mit der Bearbeitung von Schadenfällen mit denen der P& I-Clubs vereinbar sein und muß er die Bedingungen des IGA einhalten. Im Fall eines gewerblichen Versicherers (der von diskriminierenden Gesetzen in seinem Land, die die Wahlfreiheit bezüglich des Versicherers von Reedern oder Schiffen dieses Landes beschränken, begünstigt wird) muß der rückversichernde Club für die Bearbeitung von Schadenfällen und für die Tarifierung der Reeder auf Gegenseitigkeitsbasis im Namen des Versicherers verantwortlich sein. (28) Was das Verfahren betrifft, so muß ein Unterausschuß der IG binnen 30 Tagen nach Eingang aller sachdienlichen Informationen (diese Frist kann während des Erneuerungszeitraums um weitere 30 Tage verlängert werden) eine Empfehlung zum Rückversicherungsantrag unterbreiten. Die Clubs stimmen auf der Grundlage dieser Empfehlung ab. Fällt die Entscheidung negativ aus, sind dem Versicherer, dessen Antrag abgelehnt worden ist, binnen zehn Tagen nach der Abstimmung die Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. Der Versicherer kann Beschwerde gegen die Ablehnung erheben. Die Beschwerde wird von drei Schiedsrichtern geprüft, die entscheiden, ob die Clubs die oben erwähnten Bedingungen korrekt angewandt haben. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter binnen 14 Tagen nach Einreichung des Schiedsantrags; der dritte, der ein Anwalt mit langjähriger Erfahrung in Handels- und Versicherungssachen sein muß, ist von den beiden anderen Schiedsrichtern binnen zehn Tagen nach ihrer Ernennung zu ernennen. Die Schiedsrichter legen ihr eigenes Verfahren fest und handeln mit gebührender Eile. Ihre Entscheidung bedarf der Schriftform und der Begründung. Sie muß verbindlich sein. 4.2. Das International Group Agreement (IGA) (29) Ursprünglich handelte es sich um ein Gentlemen's Agreement zwischen den Clubs zur Einführung einer Reihe von Regeln für Versicherungsangebote an Reeder, die bereits Mitglied eines anderen Clubs sind. Zu Beginn der 80er Jahre wurde aus diesem Gentlemen's Agreement eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern der International Group. Das IGA stellt von den Vertragsparteien des Pooling Agreement zu befolgende Regeln auf. Die Hauptmerkmale werden in den Randnummern 30-40 beschrieben. 4.2.1. Verfahrensregeln für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten (30) Das IGA schränkt die Freiheit der P& I-Clubs ein, Reedern, um sie anzulocken, Prämienangebote für von anderen Clubs versicherte Schiffe zu unterbreiten. Die Versicherungsprämie entspricht dem Beitrag eines Schiffes zu den verschiedenen Kostenelementen, die der für seine Versicherung verantwortliche P& I-Club zu tragen hat; dies sind die Kosten der gegen den Club in der Selbstbehaltskategorie geltend gemachten Ansprüche, Kosten der Schadenteilung mit anderen Clubs aufgrund des Pooling Agreement, Rückversicherungskosten und in manchen Fällen eine Sondergebühr für die Verwaltungskosten des Clubs. Dieser Beitrag wird zu Beginn des Versicherungsjahres berechnet und normalerweise in Raten gezahlt: zu Beginn des Versicherungsjahres zahlt der Reeder für jedes Schiff einen ersten Beitrag (Vorausprämie). Der Reeder hat dann zu einem späteren Zeitpunkt (normalerweise drei Jahre später), wenn sämtliche Verbindlichkeiten, Verwaltungskosten und Investitionseinnahmen des Clubs für das betreffende Jahr bekannt sind, weitere Beiträge (Zusatzprämien) zu zahlen. (31) Das IGA schreibt vor, daß ein Versicherungsangebot, das ein Club für den Zeitraum ab 20. Februar des nachfolgenden Jahres für ein Schiff unterbreitet (da das Versicherungsjahr am 20. Februar beginnt, tritt jeder Clubwechsel an diesem Datum in Kraft), nicht niedriger sein darf als das Angebot des Clubs, der das betreffende Schiff zur Zeit versichert (versicherungstragender Club), es sei denn ein vom neuen Club einberufener Sachverständigenausschuß erklärt das Prämienangebot des versicherungstragenden Clubs für übertrieben hoch. Dieser Ausschuß setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: aus einem für jeden der beiden direkt betroffenen Clubs und aus einem unabhängigen von der IG bestellten Sachverständigen. (32) Auf Ersuchen der Kommission wurde 1985 ein neues Verfahren eingeführt: ein Club (der "neue Club") darf dann eine niedrigere Prämie als der "versicherungstragende Club" anbieten, wenn er vor dem 30. September mit dem Reeder eine verbindliche Vereinbarung getroffen und den versicherungstragenden Club hiervon innerhalb von drei Tagen in Kenntnis gesetzt hat. Hält der versicherungstragende Club die vom neuen Club angebotene Versicherungsprämie für übertrieben niedrig, kann er bei einem Sachverständigenausschuß Beschwerde einlegen. (33) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 2. Juni 1997 wird die Auffassung vertreten, daß dieses Verfahren gegen Artikel 85 des EG-Vertrags verstößt, da es die P& I-Clubs davon abhält, bei Prämienangeboten miteinander zu konkurrieren und da es für ein reibungsloses Funktionieren des Pooling Agreement nicht notwendig ist. Offensichtlich hatte das 1985 eingeführte neue Verfahren den Wettbewerb nicht hinreichend belebt. In früheren Jahren wurden in der Tat mehrere Anträge auf Versicherungsprämienangebote für Schiffe im September gestellt. Nur in einem Fall wurde das Verfahren jedoch tatsächlich dazu genutzt, von einem Club in einen anderen zu wechseln. In den letzten Jahren wurde das Verfahren vollständig aufgegeben(6). (34) Die IG hat nun eine Änderung zu den Verfahrensregeln für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten notifiziert, die deren Geltungsbereich einschränkt. So werden ab 20. Februar 1999 die Verfahrensregeln für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten für das nächste Versicherungsjahr nicht mehr für alle Kostenelemente eines P& I-Clubs gelten, sondern sich auf die Kosten für Schadensansprüche und Rückversicherung beschränken. Demnach werden also die internen Verwaltungskosten eines Clubs nicht mehr den Verfahrensregeln für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten unterliegen. (35) Den geänderten Verfahrensregeln für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten zufolge wird es den Clubs freistehen, ihre Verwaltungskosten entweder gesondert in Rechnung zu stellen (indem sie diese bei der zum Jahresbeginn angebotenen Prämie als Kostenelement getrennt ausweisen) oder sie generell aus ihren Investitionseinnahmen zu finanzieren. In beiden Fällen beziehen sich die Verfahrensregeln der IGA für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten auf die Prämie abzüglich aller internen Verwaltungskosten. Im ersten Fall ermöglichen die geänderten Verfahrensregeln einem neuen Club mit niedrigeren Verwaltungskosten, ein niedrigeres Prämienangebot zu unterbreiten, was sich unmittelbar auf die Höhe der vom Reeder zu zahlenden Vorausprämie auswirkt. Im zweiten Fall, in dem der neue Club kein ausdrückliches Element seiner Verwaltungskosten in seine Prämie einbezieht, sind die neuen Verfahrensregeln dennoch von Vorteil für die Reeder, da sie bei einem Wechsel des Clubs von etwaigen niedrigeren Verwaltungskosten profitieren können, mit denen sie im Versicherungsjahr ihres Wechsels im neuen Club rechnen. Den Erwartungen der IG zufolge wird diese Situation in den meisten Fällen aufgrund der Änderung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.