Europäische Union

2009/940/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0940. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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3 Absatz 1 Buchstabe d“ anzuwenden. (4)   Das Eigentum oder ein anderes Recht des Schuldners, das mit einer Veräußerung nach Absatz 3 übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das internationale Sicherungsrecht des Gläubigers nach Artikel 29 des Übereinkommens Vorrang hat. (5)   Der Gläubiger und der Schuldner oder jeder andere Beteiligte können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Übereinkommens auszuschließen. (6)   Für die Rechte nach Artikel VII Absatz 1 gilt: a) Die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass ein Gericht dieses Vertragsstaats den in Artikel VII Absatz 1 bezeichneten Rechtsschutz gewährt oder — falls Rechtsschutz von einem ausländischen Gericht gewährt wurde — anerkannt hat und dass der Gläubiger berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen; b) die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit. (7)   Die Absätze 2 und 6 lassen anzuwendende Gesetze und sonstige Vorschriften über die Sicherheit unberührt. Artikel IX Rechte bei Insolvenz (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, eine Erklärung nach Artikel XXVII abgegeben hat. (2)   In diesem Artikel ist unter dem „Insolvenzverwalter“ diese Person in ihrer amtlichen und nicht in ihrer persönlichen Eigenschaft zu verstehen. (3)   Im Insolvenzfall räumt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner vorbehaltlich des Absatzes 7 dem Gläubiger den Besitz an dem rollenden Eisenbahnmaterial spätestens zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte ein: a) zum Ablauf der Wartezeit; b) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger Anspruch auf Besitz an dem rollenden Eisenbahnmaterial hätte, wenn dieser Artikel nicht anzuwenden wäre. (4)   Im Sinne dieses Artikels ist die „Wartezeit“ die Zeit, die der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat. (5)   Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 3 gegeben wird, a) hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner das rollende Eisenbahnmaterial zu bewahren und es und seinen Wert nach der Vereinbarung zu erhalten; b) ist der Gläubiger berechtigt, andere Formen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, die das anzuwendende Recht gewährt. (6)   Absatz 5 Buchstabe a schließt die Nutzung des rollenden Eisenbahnmaterials im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, das rollende Eisenbahnmaterial zu bewahren und es und seinen Wert zu erhalten. (7)   Der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner kann im Besitz des rollenden Eisenbahnmaterials bleiben, wenn er bis zu dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — behoben und sich verpflichtet hat, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung und damit zusammenhängenden Schriftstücken, zu erfüllen. Eine zweite Wartezeit kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden. (8)   Für die Rechte nach Artikel VII Absatz 1 gilt: a) Die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass er berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen; b) die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit. (9)   Die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen oder dieses Protokoll bei Insolvenz gewährt, darf nach dem in Absatz 3 bezeichneten Tag nicht verhindert oder verzögert werden. (10)   Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung dürfen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden. (11)   Absatz 11 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben. (12)   Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten. (13)   Das durch Artikel VII und XXV dieses Protokolls geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden. (3)   Im Insolvenzfall teilt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner dem Gläubiger auf dessen Ersuchen innerhalb der Frist, die in einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel XXVII angegeben ist, mit, ob er a) nach Maßgabe der Vereinbarung und damit zusammenhängender Schriftstücke jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — zu beheben und sich zu verpflichten, alle künftigen Verpflichtungen zu erfüllen, oder b) dem Gläubiger nach dem anzuwendenden Recht Gelegenheit zur Inbesitznahme des rollenden Eisenbahnmaterials geben wird. (4)   Das in Absatz 3 Buchstabe b bezeichnete anzuwendende Recht kann zulassen, dass das Gericht die Erfüllung weiterer Erfordernisse oder die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten verlangt. (5)   Der Gläubiger hat den Beweis für seine Forderungen zu erbringen und nachzuweisen, dass sein internationales Sicherungsrecht eingetragen ist. (6)   Macht der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner keine Mitteilung nach Absatz 3 oder hat er erklärt, dass er dem Gläubiger Gelegenheit zur Inbesitznahme des rollenden Eisenbahnmaterials geben wird, und gibt er ihm diese Gelegenheit nicht, so kann das Gericht dem Gläubiger — gegebenenfalls mit Maßgaben — gestatten, das rollende Eisenbahnmaterial in Besitz zu nehmen, und verlangen, dass weitere Erfordernisse erfüllt oder zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden. (7)   Das rollende Eisenbahnmaterial darf nicht veräußert werden, bevor ein Gericht über die Forderung und das internationale Sicherungsrecht entschieden hat. (3)   Im Insolvenzfall hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner innerhalb der Behebungsfrist a) nach Maßgabe der Vereinbarung und damit zusammenhängender Schriftstücke jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — zu beheben und sich zu verpflichten, alle künftigen Verpflichtungen zu erfüllen, oder b) dem Gläubiger nach dem anzuwendenden Recht Gelegenheit zur Inbesitznahme des rollenden Eisenbahnmaterials zu geben. (4)   Vor Ende der Behebungsfrist kann der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner bei Gericht eine Anordnung beantragen, durch die seine Verpflichtung nach Absatz 3 Buchstabe b für einen Zeitraum ausgesetzt wird, der mit dem Ende der Behebungsfrist beginnt und nicht später als mit dem Ablauf der Vereinbarung oder jeder Verlängerung derselben endet, und zwar zu den Bedingungen, die das Gericht für gerechtfertigt hält („Aussetzungsfrist“). Jede derartige Anordnung sieht vor, dass alle dem Gläubiger während der Aussetzungsfrist zuwachsenden Beträge bei Fälligkeit aus der Insolvenzmasse oder vom Schuldner zu zahlen sind und dass der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner alle sonstigen Verpflichtungen erfüllt, die während der Aussetzungsfrist entstehen. (5)   Wird eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 4 beantragt, so darf der Gläubiger das rollende Eisenbahnmaterial nicht in Besitz nehmen, bevor das Gericht die Anordnung erlassen hat. Wird dem Antrag nicht innerhalb der Anzahl von Kalendertagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes stattgegeben, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat, so gilt der Antrag als zurückgezogen, sofern der Gläubiger und der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner nichts anderes vereinbaren. (6)   Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 3 gegeben wird, a) hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner das rollende Eisenbahnmaterial zu bewahren und es und seinen Wert nach der Vereinbarung zu erhalten; b) ist der Gläubiger berechtigt, andere Formen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, die das anzuwendende Recht gewährt. (7)   Absatz 6 Buchstabe a schließt die Nutzung des rollenden Eisenbahnmaterials im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, das rollende Eisenbahnmaterial und seinen Wert zu bewahren und zu erhalten. (8)   Behebt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner während der Behebungsfrist oder einer etwaigen Aussetzungsfrist jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — und verpflichtet er sich, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung und damit zusammenhängenden Schriftstücken zu erfüllen, so kann der Insolvenzverwalter oder der Schuldner im Besitz des rollenden Eisenbahnmaterials bleiben, und jede nach Absatz 4 erlassene gerichtliche Anordnung wird unwirksam. Eine zweite Behebungsfrist kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden. (9)   Für die Rechte nach Artikel VII Absatz 1 gilt: a) Die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass er berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen; b) die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Sicherheit. (10)   Vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 8 darf die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen bei Insolvenz gewährt, nach Ablauf der Behebungsfrist nicht verhindert oder verzögert werden. (11)   Vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 8 dürfen Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung und aus damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften in einem Insolvenzverfahren ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden. (12)   Absatz 11 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben. (13)   Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten. (14)   Das durch Artikel VII und XXV dieses Protokolls geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden. (15)   Im Sinne dieses Artikels ist die „Behebungsfrist“ der Zeitraum, beginnend mit dem Zeitpunkt des Insolvenzfalls, welcher der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat. Artikel X Zusammenarbeit im Insolvenzfall (1)   Dieser Artikel ist nur in einem Vertragsstaat anzuwenden, der eine Erklärung nach Artikel XXVII Absatz 1 abgegeben hat. (2)   Die Gerichte eines Vertragsstaats, in dem sich rollendes Eisenbahnmaterial befindet, arbeiten bei der Durchführung des Artikels IX nach dem Recht dieses Vertragsstaats mit ausländischen Gerichten und ausländischen Insolvenzverwaltern so weit wie möglich zusammen. Artikel XI Bestimmungen betreffend den Schuldner (1)   Liegt keine Nichterfüllung im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens vor, so hat der Schuldner Anspruch auf ungestörten Besitz und Nutzung des rollenden Eisenbahnmaterials nach Maßgabe der Vereinbarung gegenüber a) seinem Gläubiger und dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b des Übereinkommens nicht belastet, sofern und soweit der Schuldner nicht auf diesen Anspruch verzichtet hat, und b) dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommens belastet, sofern und soweit der Inhaber dieses Rechts zugestimmt hat. (2)   Das Übereinkommen oder dieses Protokoll berührt nicht die Haftung eines Gläubigers für eine Verletzung der Vereinbarung nach dem anzuwendenden Recht, soweit sich diese Vereinbarung auf rollendes Eisenbahnmaterial bezieht. KAPITEL III REGISTERBESTIMMUNGEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN ROLLENDEM EISENBAHNMATERIAL Artikel XII Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer (1)   Die Aufsichtsbehörde ist ein von Vertretern errichtetes Organ; jeweils ein Vertreter wird ernannt von a) jedem Vertragsstaat, b) jedem der höchstens drei sonstigen Staaten, die vom Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (Unidroit) bestimmt worden sind, und c) jedem der höchstens drei sonstigen Staaten, die von der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bestimmt worden sind. (2)   Bei der in Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Bestimmung von Staaten ist zu berücksichtigen, dass eine breite geographische Vertretung sicherzustellen ist. (3)   Die Amtszeit der nach Absatz 1 Buchstaben b und c ernannten Vertreter wird von den bestimmenden Organisationen festgelegt. Die Amtszeit derjenigen Vertreter, die am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für den zehnten Vertragsstaat im Amt sind, endet spätestens zwei Jahre nach diesem Tag. (4)   Die in Absatz 1 genannten Vertreter beschließen die erste Geschäftsordnung für die Aufsichtsbehörde. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Zustimmung a) der Mehrheit aller Vertreter und b) der Mehrheit der nach Absatz 1 Buchstabe a ernannten Vertreter. (5)   Die Aufsichtsbehörde kann einen Sachverständigenausschuss bilden, der sich wie folgt zusammensetzt: a) aus von den Unterzeichner- und Vertragsstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten, welche die erforderliche Befähigung und Erfahrung besitzen, und, b) je nach Bedarf, aus sonstigen Sachverständigen, und diesen damit betrauen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (6)   Ein Sekretariat unterstützt die Aufsichtsbehörde nach deren Weisung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das Sekretariat ist die OTIF. (7)   Kann oder will das Sekretariat seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, so bestimmt die Aufsichtsbehörde ein anderes Sekretariat. (8)   Hat sich das Sekretariat davon überzeugt, dass das Internationale Register voll funktionsfähig ist, so hinterlegt es beim Verwahrer eine diesbezügliche Bescheinigung. (9)   Das Sekretariat erhält Rechtspersönlichkeit, sofern es diese nicht bereits besitzt, und genießt in Bezug auf seine Aufgaben aufgrund des Übereinkommens und dieses Protokolls dieselben Befreiungen und Immunitäten, die der Aufsichtsbehörde nach Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens und dem Internationalen Register nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens gewährt werden. (10)   Eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde, die nur die Interessen eines Vertragsstaats oder einer Gruppe von Vertragsstaaten berührt, wird getroffen, wenn dieser Vertragsstaat oder die Mehrheit der Gruppe von Vertragsstaaten die Maßnahme ebenfalls billigt. Eine Maßnahme, welche die Interessen eines Vertragsstaats oder einer Gruppe von Vertragsstaaten beeinträchtigen könnte, ist für diesen Vertragsstaat oder die Gruppe von Vertragsstaaten wirksam, wenn der Vertragsstaat oder die Mehrheit der Gruppe von Vertragsstaaten die Maßnahme ebenfalls billigt. (11)   Der erste Registerführer wird für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren bestellt. Danach wird der Registerführer für Zeiträume von jeweils höchstens zehn Jahren bestellt oder wieder bestellt. Artikel XIII Bestimmung der Eingangsstellen (1)   Ein Vertragsstaat kann jederzeit mittels einer Erklärung Stellen als Eingangsstellen bestimmen, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können; hiervon ausgenommen ist die Zuleitung von Angaben für die Eintragung einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts und für die Eintragung eines Rechts nach Artikel 40 des Übereinkommens, wenn diese nach dem Recht eines anderen Staates entstehen. Die Eingangsstellen nehmen ihre Aufgaben mindestens während der in ihren jeweiligen Gebieten üblichen Dienstzeiten wahr. (2)   Eine nach Absatz 1 erfolgte Bestimmung gestattet die Nutzung einer Eingangsstelle oder von Eingangsstellen für Angaben, die für Eintragungen von Veräußerungsmitteilungen notwendig sind, jedoch verpflichtet sie nicht zu deren Nutzung. Artikel XIV Identifizierung des rollenden Eisenbahnmaterials für Registrierungszwecke (1)   Für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens schreibt die Registerordnung ein System für die Zuteilung von Identifizierungsnummern durch den Registerführer vor, die es ermöglichen, einzelnes rollendes Eisenbahnmaterial eindeutig zu identifizieren. Die Identifizierungsnummer muss a) an dem einzelnen rollenden Eisenbahnmaterial angebracht sein, b) im Internationalen Register einem an dem einzelnen rollenden Eisenbahnmaterial angebrachten Namen des Herstellers und einer dort angebrachten Identifizierungsnummer des Herstellers für dieses einzelne rollende Eisenbahnmaterial zugeordnet sein oder c) im Internationalen Register einer an dem einzelnen rollenden Eisenbahnmaterial angebrachten nationalen oder regionalen Identifizierungsnummer zugeordnet sein. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 kann ein Vertragsstaat mittels einer Erklärung das System der nationalen oder regionalen Identifizierungsnummern angeben, das für ein mit einem internationalen Sicherungsrecht belastetes einzelnes rollendes Eisenbahnmaterial zu verwenden ist, wenn dieses internationale Sicherungsrecht durch eine von einem Schuldner geschlossene Vereinbarung geschaffen oder darin vorgesehen wird beziehungsweise durch eine solche geschaffen oder darin vorgesehen werden soll, sofern der Schuldner sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in dem Vertragsstaat befand. Ein solches nationales oder regionales Identifizierungssystem stellt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde und dem erklärenden Vertragsstaat sicher, dass jedes einzelne rollende Eisenbahnmaterial, auf welches das System Anwendung findet, eindeutig identifiziert werden kann. (3)   Eine Erklärung eines Vertragsstaats nach Absatz 2 muss ausführliche Angaben über die Funktionsweise des nationalen oder regionalen Identifizierungssystems enthalten. (4)   Eine wirksame Eintragung in Bezug auf ein einzelnes rollendes Eisenbahnmaterial, für das eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden ist, setzt voraus, dass sie alle nationalen oder regionalen Identifizierungsnummern, die diesem einzelnen rollenden Eisenbahnmaterial seit dem Inkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel XXIII Absatz 1 zugeteilt worden sind, sowie den Zeitraum enthält, währenddessen die einzelnen Nummern für dieses verwendet wurden. Artikel XV Weitere Änderungen der Registerbestimmungen (1)   Die Abfragekriterien beim Internationalen Register nach Artikel 19 Absatz 6 des Übereinkommens werden von der Registerordnung festgelegt. (2)   Im Fall des Artikels 25 Absatz 2 des Übereinkommens und unter den dort genannten Voraussetzungen hat der Inhaber eines eingetragenen künftigen internationalen Sicherungsrechts oder einer eingetragenen künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts spätestens zehn Kalendertage nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Aufforderung die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Löschung der Eintragung zu veranlassen. (3)   Ist ein Rangrücktritt eingetragen worden und sind die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Begünstigten des Rangrücktritts erfüllt worden, so hat dieser die Löschung der Eintragung spätestens zehn Kalendertage nach dem Zeitpunkt zu veranlassen, zu dem eine schriftliche Aufforderung durch die Partei, deren Recht zurücktritt, an die in der Eintragung genannte Anschrift des Begünstigten übermittelt wurde oder dort eingegangen ist. (4)   Die Aufgaben des Internationalen Registers werden vom Registerführer vierundzwanzig Stunden täglich wahrgenommen. (5)   Für einen Schaden haftet der Registerführer nach Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens höchstens bis zum Wert des rollenden Eisenbahnmaterials, auf das sich der Schaden bezieht. Ungeachtet des Satzes 1 darf die Haftung des Registerführers den Betrag von 5 Mio. Sonderziehungsrechten pro Kalenderjahr oder einen höheren Betrag, welcher der Höhe und der Berechnungsart nach so bestimmt wird, wie es von der Aufsichtsbehörde in der Registerordnung festgelegt werden kann, nicht übersteigen. (6)   Durch Absatz 5 wird die Haftung des Registerführers für Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Registerführer oder dessen Bedienstete und Beschäftigte verursacht wurden, nicht beschränkt. (7)   Die Deckungssumme der Versicherung oder der Garantie nach Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens beläuft sich mindestens auf die Summe, welche die Aufsichtsbehörde als angemessen bestimmt hat; hierbei ist das Haftungsrisiko des Registerführers zu berücksichtigen. (8)   Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass der Registerführer eine Versicherung abschließt oder eine Garantie zur Deckung von Schadensereignissen beibringt, für die er nach Artikel 28 des Übereinkommens nicht haftet. Artikel XVI Gebühren des Internationalen Registers (1)   Die Aufsichtsbehörde bestimmt die zu entrichtenden Gebühren, die im Zusammenhang mit Eintragungen, Abfragen und etwaigen sonstigen Dienstleistungen, die das Internationale Register in Übereinstimmung mit seiner Registerordnung erbringt, anfallen, und kann diese ändern. (2)   Die in Absatz 1 genannten Gebühren müssen die angemessenen Kosten der Errichtung und Einrichtung und des Betriebs des Internationalen Registers sowie die angemessenen Kosten des Sekretariats, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, im notwendigen Umfang decken. Durch Satz 1 ist der Registerführer nicht daran gehindert, beim Betreiben des Registers einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Artikel XVII Mitteilung einer Veräußerung Die Registerordnung gestattet die Eintragung der Mitteilung von Veräußerungen von rollendem Eisenbahnmaterial im Internationalen Register. Für diese Eintragungen gelten die einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels und des Kapitels V des Übereinkommens. Jede derartige Eintragung sowie jede Abfrage oder Bescheinigung in Bezug auf eine Mitteilung einer Veräußerung dienen jedoch lediglich Informationszwecken; weder berühren sie die Rechte einer Person aufgrund des Übereinkommens oder dieses Protokolls noch entfalten sie eine andere Wirkung aufgrund dieser Übereinkünfte. KAPITEL IV ZUSTÄNDIGKEIT Artikel XVIII Verzicht auf Staatenimmunität (1)   Ein Verzicht auf Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikels 42 oder des Artikels 43 des Übereinkommens oder bei der Durchsetzung von Rechten an rollendem Eisenbahnmaterial nach dem Übereinkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 verbindlich und bewirkt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte oder für die Durchsetzung erfüllt sind, dass die Zuständigkeit begründet oder die Durchsetzung zulässig ist. (2)   Ein Verzicht nach Absatz 1 muss schriftlich erklärt werden und eine Beschreibung des rollenden Eisenbahnma

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.